Urteil
10 A 237/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0215.10A237.11.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Flurstücks 447, Flur 2, Gemarkung B. V. in E. Das Grundstück liegt südwestlich der Bundesstraße und ist von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich eine Hofstelle, auf der der Kläger wohnt und eine Deckstation mit Ponyhengsten betreibt. In dem Flächennutzungsplan der Beklagten ist das Flurstück 447 als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Es liegt innerhalb des durch die Landschaftsschutzverordnung des Kreises S. ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes Nr. 51 „T. -V1. I. “. Am 26. Februar 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines umzäunten Hundeauslaufplatzes auf dem Flurstück 447. Nach der Betriebsbeschreibung soll den Kunden die Möglichkeit geboten werden, ihre Hunde artgerecht und gefahrlos frei laufen zu lassen. In E. bestehe sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang. Es gebe keine Flächen, die von dieser Verordnung ausgenommen seien. Seit März 2008 gilt nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt E. vom 17. März 2008 nur noch ein generelles Hundeverbot auf Spielplätzen. Eine Anleinpflicht gibt es nach dieser Verordnung nicht mehr. Unter dem 8. April 2008 ergänzte der Kläger seinen Bauantrag um eine Planzeichnung, die das Flurstück 447 darstellt und in der eine nicht bemaßte Stellplatzfläche für 15 Stellplätze im südlichen Bereich dieses Flurstücks eingezeichnet ist. Im Juli 2008 legte er ein Schreiben vor, mit dem er als Alternative zum bisherigen Vorhaben eine Verlegung der Stellplatzfläche in den nördlichen Bereich des Flurstücks 447 als möglich darstellte. Sollte insoweit kein Einvernehmen erzielt werden, wolle er gegebenenfalls die Genehmigung eines vergleichbaren Vorhabens auf der gegenüberliegenden östlichen Seite der beantragen. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zwar handele es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Ihm stünden jedoch öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige. Der Kläger hat am 28. Oktober 2008 Klage erhoben und vorgetragen: Er wolle den Hundeauslaufplatz aus Gründen des Tierschutzes anlegen. Das sozialverträgliche Miteinander von Hunden und Hundehaltern, insbesondere dann, wenn sie über keine Erfahrungen verfügten, könne nur auf einem Hundeauslaufplatz, wie er hier geplant sei, geübt werden. Angesichts möglicher Gefahren im Umgang mit Hunden bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Mensch und Tier ein sozialverträgliches Miteinander trainierten. Der Hundeauslaufplatz solle für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Als Dienstleistung werde er – der Kläger – auch Schulungen und Prüfungen zum Begleithund anbieten, deren Inanspruchnahme aber nicht zur Bedingung für die Nutzung des Hundeauslaufplatzes gemacht werde. Beim Trainingsbetrieb müsse mit erheblichen Lärmemissionen gerechnet werden. Die vorgesehene Einzäunung diene zur Vermeidung von Gefahren für Dritte. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um einen Vereins- oder Hundeübungsplatz. Die zugehörige Stellplatzfläche solle nicht versiegelt werden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm für das in seinem Bauantrag vom 26. Februar 2008, ergänzt am 8. April 2008, beschriebene Vorhaben einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Belange zu erteilen, und zwar für die modifizierte Variante mit den Stellplätzen am Nordende des Geländes. Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass es sich bei dem Hundeauslaufplatz um ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB handele. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2010 stattgegeben. Die mit dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag verbundene Klageänderung sei zulässig, weil sie sachdienlich sei. Die Bauvoranfrage sei auch bescheidungsfähig. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Der Hundeauslaufplatz nebst Stellplatzanlage sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Das Vorhaben entfalte nachteilige Wirkungen auf die Umgebung, weil mit einer größeren Gruppe von Hunden, bei maximaler Ausnutzung seien über 20 Hunde denkbar, regelmäßig ein erhebliches Lärm- und Gefahrenpotential verbunden sei. Es sei anzunehmen, dass der Hundeauslaufplatz überwiegend von Haltern mit Hunden aufgesucht werde, die noch der weiteren Ausbildung bedürften, sodass er insbesondere mit Blick auf das mit diesem Nutzerkreis verbundene Gefahrenpotential in der geschlossenen Ortslage vernünftigerweise nicht anzusiedeln sei. Das Vorhaben sei nach wertender Betrachtung in einer Weise billigenswert, die es rechtfertige, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Die mit ihm verfolgten Zwecke lägen im Interesse der Allgemeinheit, es habe singulären Charakter und diene nicht den Freizeit- und Erholungswünschen Einzelner. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, weil der geänderte Klageantrag offensichtlich unzulässig sei. Der Kläger habe ein Vorhaben, wie es dem Klageantrag zu Grunde liege, nie bei der Beklagten beantragt. Der im Juli 2008 eingereichte Alternativvorschlag sei lediglich Gegenstand von Gesprächen gewesen, die außerhalb des konkreten Baugenehmigungsverfahrens geführt worden seien. Eine Einbeziehung dieses Alternativvorschlags in das Baugenehmigungsverfahren habe nicht stattgefunden. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lägen nicht vor. Das Vorhaben diene der Befriedigung spezieller Freizeitwünsche Einzelner. Dem Personenkreis der Hundebesitzer solle gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, das dem Außenbereich zugeordnet sei, der Vorrang eingeräumt werden. Es sei nicht erkennbar, warum die Eigenart des Vorhabens gerade seine Verwirklichung im Außenbereich erforderlich mache. Hundebesitzer dürften nach dem inzwischen geänderten Ortsrechts im Außenbereich auch mit ihren nicht angeleinten Hunden spazieren gehen. Sofern Hundebesitzer mit ihren Hunden auf dem Hundeauslaufplatz trainieren beziehungsweise dort Schulungen mit den Hunden durchgeführt werden sollten, handele es sich um Nutzungen, die üblicherweise auf einem Hundeübungs- oder Hundesportplatz stattfänden, und dem Charakter eines Hundeauslaufplatzes nicht entsprächen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Klageänderung sei sachdienlich, weil sie die Möglichkeit biete, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen. Im Wesentlichen bestehe Streit darüber, ob ein Hundeauslaufplatz im Außenbereich grundsätzlich zulässig sei. Der Kläger vertieft zudem sein Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Auch nach § 35 Abs. 2 BauGB sei der Hundeauslaufplatz als sonstiges Vorhaben zulässig, da öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt seien. Zwar widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, doch sei das freie Laufenlassen von Hunden auf der Wiese dem Weidenlassen von Weidetieren sowohl von der Intensität der Flächenbeanspruchung als auch von der Wahrnehmbarkeit durch Dritte so ähnlich, dass eine Beeinträchtigung dieses Belanges im Ergebnis nicht gegeben sei. Auch eine Beeinträchtigung der Belange der Landschaftspflege liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist begründet. Die Klageänderung ist gemäß § 91 VwGO unzulässig. Die Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt. Sie ist auch nicht sachdienlich, da die geänderte Klage mangels eines vorangegangenen Verwaltungsverfahrens unzulässig wäre. Die zum Gegenstand des Klageverfahrens bestimmte Bauvoranfrage ist kein Minus zum ursprünglich gestell-ten Bauantrag, denn sie betrifft ein anderes Vorhaben. Im Baugenehmigungsverfahren war zu keiner Zeit ein Vorhaben zur Genehmigung gestellt, dass – wie die Bauvoran-frage – eine Stellplatzfläche im nördlichen Bereich des Flurstücks 447 vorsah. Mit dem bei der Beklagten als Reaktion auf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags im Juli 2008 eingegangen Schreiben hat der Kläger seinen Bauantrag nicht dahingehend geändert, dass die Stellplatzfläche abweichend von dem zur Genehmi-gung gestellten Vorhaben im Norden des Flurstücks 447 angelegt werden solle. Für die Änderung eines Bauantrags im laufenden Genehmigungsverfahren ist zu verlangen, dass der Bauherr – erforderlichenfalls unter Beifügung geänderter Bauvorlagen – un-missverständlich erklärt, dass er die Baugenehmigung nicht mehr für das ursprüngliche Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung, sondern für ein modifiziertes oder ein anderes Vorhaben beantragt. Diesen Anforderungen genügt das oben erwähnte Schreiben des Klägers nicht. Er hat darin das zur Genehmigung gestellte Vorhaben verteidigt und die Verlegung der Stellplatzfläche nur als eine von mehreren möglichen Varianten angesprochen, für den Fall, dass die Stellplatzfläche im Süden des Flur-stücks 447 – wie sie als Teil des konkreten Vorhabens Gegenstand des Bauantrags ist – von der Beklagten nicht akzeptiert werden sollte. Die Klage hat auch dann keinen Erfolg, wenn man unterstellt, dass der ursprüngliche Klageantrag als Hilfsantrag aufrechterhalten bleiben sollte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Sein im Außenbereich geplantes Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegen nicht vor. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur privilegiert zulässig, wenn es unter anderem wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Die Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für diejenigen nicht in § 35 Abs. 1 BauGB benannten Vorhaben dar, die auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es einer rechtlichen Wertung, ob das Vorhaben nach Lage der Dinge des jeweiligen Einzelfalls aus einem der in der Vorschrift genannten Gründe hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Diese Wertung beinhaltet vor allem die Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das ist nicht der Fall, wenn es zur Erfüllung der zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995– 4 B 209.95 –, BRS 57 Nr. 189. In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben auf Verhältnisse angewiesen ist, die typischerweise im Außenbereich anzutreffen sind. Auszugehen ist insoweit von dem konkreten Vorhaben. Nach der maßgeblichen Betriebsbeschreibung beabsichtigt der Kläger, einen Hundeauslaufplatz anzulegen, den Dritte gegen Entgelt nutzen können, um dort ihre Hunde ohne Leine und Maulkorb frei laufen zu lassen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass für einen derartigen Hundeauslaufplatz keine geeigneten Flächen im Innenbereich der Stadt E. zu finden sind. Insoweit dürfte eine Fläche im Innenbereich bereits dann geeignet sein, wenn ihre Umgebung gegen die von einem Hundeauslaufplatz ausgehenden Lärmimmissionen unempfindlich ist und Dritte durch bauliche Vorrichtungen vor Belästigungen oder Gefahren durch die dort frei laufenden Hunde geschützt werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1991– 11 A 1098/89 –, n. v. Unabhängig davon ist nicht jedes Vorhaben, das ‑ wenn überhaupt – sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Am Merkmal des „Sollens“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich unter anderem dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012– 4 B 10.12 –, BauR 2012, 1360, m. w. N. Dementsprechend fallen Hundesportplätze, die der Erholung und Freizeitgestaltung eines bestimmten Personenkreises dienen, grundsätzlich nicht unter den Privilegierungstatbestand. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1991– 4 B 109.91 –, BRS 52 Nr. 79; OVG NRW,Urteil vom 21. März 1991, a. a. O. Auch das Vorhaben des Klägers ist danach nicht privilegiert. Die Öffnung des Hundeauslaufplatzes für alle interessierten Hundehalter ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine Anlage handelt, die der individuellen Erholungs- beziehungsweise Freizeitgestaltung dient, und damit der Bauleitplanung der Gemeinde unterliegt. Ob bei der Anlegung des geplanten Hundeauslaufplatzes die Befriedigung individueller Interessen im Vordergrund steht oder er einem Personenkreis offensteht, der die Annahme eines überwiegenden allgemeinen Interesses rechtfertigt, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009– 7 B 46.08 –, BRS 74 Nr. 108. Ein anzuerkennendes überwiegendes allgemeines Interesse an der Realisierung des Vorhabens im Außenbereich ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Möglichkeit, Hunde ohne Leine laufen zu lassen, im Stadtgebiet von E. grundsätzlich gegeben ist. Ein generelles Hundeverbot besteht nach der einschlägigen ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt E. nur auf Spielplätzen. Eine über die landesrechtlichen Vorgaben hinaus gehende Anleinpflicht enthält diese Verordnung nicht mehr. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass viele Spaziergänger Angst vor frei laufenden Hunden hätten, frei laufende Hunde die Ränder der landwirtschaftlich genutzten Flächen mit ihrem Kot verunreinigten und Hunde bestimmter Rassen sich von ihren Besitzern nicht davon abhalten ließen, unzulässigerweise abseits der Wege herumzulaufen, belegt kein überwiegendes allgemeines Interesse an dem Vorhaben. Dies schon deshalb nicht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass nach Verwirklichung des Vorhabens ein nennenswerter Teil der Hundebesitzer, die regelmäßig mit nicht angeleinten Hunden im Außenbereich spazieren gehen, auf diese Gewohnheit verzichten und stattdessen den Hundeauslaufplatz aufsuchen. Wenn die Beklagte gleichwohl für Hundeauslaufplätze der hier geplanten Art einen Bedarf sähe, bestünde die Möglichkeit, entsprechende Flächen im Stadtgebiet auszuweisen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Landeshundegesetz NRW). Ob – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat – andere Gemeinden von einem solchen Bedarf in ihren Gemeindegebieten ausgehen, ist für die Frage, ob das Vorhaben hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann, ohne Belang. Im Übrigen befinden sich die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten 30 Hundeauslaufplätze der Stadt E1. sämtlich in städtischen Grünanlagen. Ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Hundeauslaufplatz überwiegend von Haltern mit Hunden aufgesucht werde, die noch der (weiteren) Ausbildung bedürften, und er wegen des erhöhten Gefahrenpotentials unzureichend ausgebildeter Hunde in einer geschlossenen Ortslage vernünftigerweise nicht errichtet werden könne, zutrifft, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls ließen sich auch in einer geschlossenen Ortslage Dritte durch eine Umzäunung vor den Hunden schützen. Die Gefahrenlage für die Hunde und ihre Halter innerhalb der Umzäunung stellt sich im Innen- und Außenbereich gleich dar. Eine Ausbildung von Hunden durch fachkundiges Personal, wie sie der Kläger in seiner Klagebegründung beschrieben hat, ist zudem nicht Gegenstand des Vorhabens. Weshalb darüber hinaus für die Erziehung eines Hundes durch seinen Halter ein Hundeauslaufplatz erforderlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Ist nach den vorstehenden Erwägungen schon nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine der drei Tatbestandsvarianten des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gegeben sind. Der Hundeauslaufplatz muss jedenfalls nicht wegen der besonderen Anforderungen an seine Umgebung oder wegen seiner Zweckbestimmung im Außenbereich angelegt werden. Soweit das Verwaltungsgericht nachteilige Wirkungen des Hundeauslaufplatzes auf seine Umgebung wegen der möglichen Lärmbelästigung bei einer gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 20 Hunde angenommen hat, würde sich diese Lärmbelästigung nach der Betriebsbeschreibung, anders als etwa bei einer Hundezucht oder eine Hundepension, bei realistischer Betrachtung auf einzelne Zeiträume tagsüber beschränken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass danach vergleichbare Hun-deauslaufplätze an allen Stellen im Stadtgebiet zu unzumutbaren Belästigungen für die jeweils betroffene Umgebung führen würden, gibt es nicht. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt der Hundeauslaufplatz öffentliche Belange und ist daher gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der das Baugrundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt. Der Flächennutzungsplan ist so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997– 4 B 11.97 –, BRS 59 Nr. 75; OVG NRW,Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 –. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 447 nicht (mehr) in Betracht kommt, gibt es nicht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es zuletzt tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden ist und ob der Kläger selbst es für einen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll nutzen könnte. Ebenso wenig spielt es insoweit eine Rolle, ob es wegen seiner Nähe zu einer stark befahrenen Straße, seiner Bodenbeschaffenheit oder seiner Beeinträchtigung durch den Bergbau – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemeint hat – in seinem Wert für die landwirtschaft-liche Nutzung herabgesetzt ist. Dies umso weniger, als angrenzende Flächen land-wirtschaftlich genutzt werden. Der Kläger hat im Übrigen im Berufungsverfahren selbst vorgetragen, dass es sich bei dem Flurstück 447 um eine eingezäunte Wiese handele, auf der Tiere weiden könnten. Seine Auffassung, das freie Laufenlassen von Hunden auf der Wiese sei dem Weidenlassen von Weidetieren sowohl von der Intensität der Flächenbeanspruchung als auch von der Wahrnehmbarkeit durch Dritte so ähnlich, dass der Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans letztlich keine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belanges bewirke, geht fehl. Der öffentliche Be-lang, der mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans verbunden ist, besteht in der Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde hinsichtlich einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets und hat nichts mit Intensität der Flächenbeanspruchung oder Wahrnehmbarkeit durch Dritte zu tun. Dass das Vorhaben, anders als das Weidenlassen von Weidetieren, keinen Bezug zu landwirtschaftlicher Tätigkeit hat, der das Flurstück 447 nach dem planerischen Willen der Beklagten zugewiesen ist, steht außer Frage. Es handelt sich vielmehr um eine Anlage zur individuellen Freizeitnutzung, für die grundsätzlich andere Flächen im Gemeindegebiet zur Verfügung stehen. Zudem ist auch die vom Kläger bemühte Vergleichbarkeit der angesprochenen Nutzungen schon wegen des mit dem Vorhaben verbundenen ständigen Kraftfahrzeugverkehrs und wegen der Ansammlung der die Hunde begleitenden Menschen zu verneinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.