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Beschluss

10 A 1002/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0211.10A1002.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.750,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.750,00 Euro festgesetzt Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die im Rahmen einer Nutzungsänderung geplante Tagesstätte für eine Unterbringung von höchstens 15 Hunden in der Zeit zwischen 7:30 und 20:30 Uhr auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück W.‑straße 101d in I. sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht vorliege und die Tagesstätte als sonstiges Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche (§ 35 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BauGB). Der Kläger zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahmen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat den Tatbestand der Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verneint, weil das Vorhaben weder wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, noch wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Der Kläger legt nicht dar, weshalb sein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig sein könnte. Insbesondere stellt er nicht durchgreifend in Frage, dass der Betrieb auch in Ansehung seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung im Innenbereich verwirklicht werden könnte. Selbst wenn die Beklagte – wie der Kläger vorträgt – zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass die Hundetagesstätte des Klägers wegen des bei ihrem Betrieb zu erwartenden Lärms nach ihrer Auffassung nicht innenbereichsverträglich sei, bedeutet das nicht, dass die Hundetagesstätte im Innenbereich tatsächlich nicht in rechtlich zulässiger Weise verwirklicht werden könnte. Das Verwaltungsgericht ist angesichts ihrer Größe mit höchstens 15 untergebrachten Hunden und der Beschränkung auf den Tagbetrieb nachvollziehbar von vergleichsweise geringen vorhabenbedingten Lärmimmissionen ausgegangen. Es hat ausgeführt, dass es daher nicht ersichtlich sei, dass im Stadtgebiet im Innenbereich keine für eine Hundetagesstätte dieser Größe geeigneten Flächen vorhanden seien. Gegebenenfalls komme auch ein Mischgebiet in Betracht. Angesichts dieser das Urteil tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht erkennbar, weshalb dem Kläger eine Ansiedlung seines Vorhabens im Innenbereich wegen einer etwaigen früheren gegenläufigen Einschätzung der Beklagten künftig unmöglich sein könnte. Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1986, in dem der Senat eine Privilegierung einer Hundepension mit bis zu 46 Hunden verneint hat, da eine solche – gegenüber dem Vorhaben des Klägers zahlenmäßig deutlich umfangreichere – Hundehaltung zumindest auch in Industriegebieten vorstellbar sei. Es kann offenbleiben, ob der Kläger hinreichend dargelegt hat, weshalb ihm der Betrieb der Hundetagesstätte in einem Industriegebiet unzumutbar wäre. Er verhält sich jedenfalls nicht ausreichend dazu, weshalb eine Realisierung seines Vorhabens auch nicht in einem Gewerbegebiet als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauNVO) möglich sein soll. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 ‑ 10 A 237/11 –, juris, Rn. 39. Das Argument des Klägers, der Standort einer Hundetagesstätte müsse sich nach deren Konzept notwendigerweise in einem Baugebiet mit überwiegendem Wohnanteil befinden, weil die Nähe zu den Wohnungen der potenziellen Kunden entscheidend sei, ist nicht schlüssig. In der näheren Umgebung von Gewerbegebieten kann ebenso viel oder wenig Wohnnutzung vorhanden sein wie in der Nähe eines Außenbereichsgrundstücks, wobei das Gewerbegebiet regelmäßig verkehrlich besser erreichbar sein wird. Das Vorbringen des Klägers zu dem Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB betrifft nicht entscheidungserhebliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das die Frage, ob dieses Tatbestandsmerkmal hier erfüllt ist, ausdrücklich offengelassen hat. Der Kläger begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung, dass die geplante Tagesstätte für Hunde als sonstiges Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche (§ 35 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BauGB). Das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, weshalb die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht von der tatsächlichen Entwicklung überholt seien. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Nutzung des Grundstücks des Klägers als Waldfläche oder als Fläche für die Landwirtschaft nicht (mehr) in Betracht komme, zumal sich an das Grundstück weitere Freiflächen anschlössen. Die Darlegungen des Klägers, dass für ihn eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht möglich beziehungsweise sinnvoll sei, zeigen nicht auf, weshalb das Grundstück nicht – gegebenenfalls im Zusammenhang mit angrenzenden Flächen – im Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans genutzt werden könnte. Der Nutzungswille einzelner Grundstückseigentümer hat keinen Einfluss auf die Aussagekraft des Flächennutzungsplans, der die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung grundsätzlich ungeachtet der konkreten Grundstückszuschnitte darstellt. Die von dem Kläger in Bezug genommenen Gebäude auf seinem Grundstück und auf den umliegenden Grundstücken stehen einer dem Flächennutzungsplan entsprechenden Nutzung der verbliebenen Freiflächen nicht entgegen. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Im Übrigen hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem von dem Kläger erwähnten Beschluss vom 8. Januar 2008 in dem Verfahren 7 B 1741/07 es zwar für möglich erachtet, dass eine Tierpension unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB falle könne, doch lässt sich dem Beschluss weder entnehmen, dass bei Tierpensionen immer oder zumindest regelmäßig von einer entsprechenden Privilegierung auszugehen sei, noch dass die als grundsätzlich möglich angenommene Privilegierung von Tierpensionen auch bei einer Tagesstätte für nur 15 Hunde in Frage komme, in der sich die Hunde zu den besonders ruhebedürftigen Nachtzeiten gerade nicht aufhalten dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).