Beschluss
7 A 2472/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0721.7A2472.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin setzt sich nicht in der für die Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise mit den - die Abweisung der Klage jeweils selbständig tragenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Verstoß gegen das Abstandsrecht (vgl. § 6 Abs. 2 BauO NRW) und zum Fehlen einer Verpflichtungserklärung zur Rückbaupflicht (vgl. § 35 Abs. 5 BauGB) auseinander. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen die behauptete Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die benannten Divergenzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.9.1976 - IV C 89.75 -, juris) und des OVG NRW (Beschluss vom 29.5.2019 - 10 E 235/19 -, juris und Urteil vom 15.2.2013 - 10 A 237/11 -, BRS 81 Nr. 117 = BauR 2013, 1246 = juris) verhalten sich auch nach dem Zulassungsvorbringen lediglich zu den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; auf die in diesem Zusammenhang behauptete Divergenz kommt es für die vorgenannten selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 BauO NRW 2018 und § 35 Abs. 5 BauGB nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.