Beschluss
10 E 235/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0529.10E235.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, juris, Rn. 16. Nach diesen Maßstäben bietet die vom Kläger bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage, mit der er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm den beantragten Vorbescheid, mit dem er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines privaten Tierheims auf dem Grundstück in I., Gemarkung I., Flur 45, Flurstücke 150, 65, 64 (im Folgenden: Vorhaben) geklärt wissen will, zu erteilen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ungeachtet der Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage erfüllt das Vorhaben die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht, weil es auch in Ansehung seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung, insbesondere der von ihm zu erwartenden Lärmimmissionen, im Innenbereich verwirklicht werden könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung insoweit zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Bei der Beurteilung dieser Frage ist, anders als der Kläger meint, von dem konkreten Vorhaben auszugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1988 – 4 B 209.88 –, juris, Rn. 3, Urteil vom 14. Mai 1969 – IV C 19.68 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 –, juris, Rn. 29, vom 3. August 1988 – 7 A 297/87 –, S. 8 des amtlichen Umdrucks, und vom 16. September 1986 – 11 A 2717/84, BRS 46 Nr. 87. Dementsprechend lässt sich auch aus der vom ihm angeführten Entscheidung des 10. Senats vom 22. Februar 1968 – X A 987/66 –, BRS 20 Nr. 53, nichts zugunsten des hier zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Tierheims herleiten. Sollte dieser Entscheidung eine abstrakt-generelle Betrachtungsweise zugrunde gelegen haben, wäre sie überholt. So schon OVG NRW, Urteil vom 16. September 1986 – 11 A 2717/84 –, BRS 46 Nr. 87, mit weiteren Nachweisen zur nach der Entscheidung vom 22. Februar 1968 ergangenen Rechtsprechung des BVerwG. Der Einschätzung, das Vorhaben könne innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt I. untergebracht werden, liegt auch nicht, wie der Kläger gänzlich pauschal vorträgt, eine „Unterschätzung“ der von dem in Rede stehenden Tierheim voraussichtlich ausgehenden Lärmimmissionen zugrunde. Dass bei der geplanten Unterbringung von fünfzehn Hunden sowie zehn Katzen auch bei Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen das Vorhaben in Ansehung der von ihm zur Tag- und Nachtzeit ausgehenden Lärmimmissionen insbesondere in einem Gewerbegebiet nicht zugelassen werden könnte, ist fernliegend. Als sonstiges Vorhaben widerspricht das geplante Tierheim den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger mit seiner Beschwerde nicht weiter entgegengetreten. Auf die Beantwortung der Frage, ob die Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert ist, kommt es hier demnach nicht entscheidend an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).