Urteil
1 K 1029/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0119.1K1029.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Mieter des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 5, G. 39 und 44 (postalisch: L. 6, 32457 Q. X. ). Nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten liegt das Grundstück innerhalb einer Fläche für die Landwirtschaft. Das unter anderem mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 39 befindet sich im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „E.------straße , M. “. Das südlich daran angrenzende und mit einem 21 qm großen Hühnerstall bebaute Flurstück 44 liegt jenseits der Satzungsgrenze im Außenbereich. Die Liegenschaft grenzt in westlicher und östlicher Richtung an Grundstücke, die ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut sind und innerhalb des Außenbereichssatzungsbereichs liegen. Nördlich verläuft die Straße „L. “, die auf der gegenüberliegenden Seite ebenfalls eine Wohnbebauung aufweist. Südlich des vom Kläger gemieteten Grundstücks erstrecken sich landwirtschaftliche Nutzflächen. Der Kläger betreibt auf dem Areal eine beim Ordnungsamt der Beklagten angemeldete gewerbliche Hundezucht mit ungefähr sechs bis acht Zuchthunden und einem variierenden Welpenbestand. Die Jungtiere werden regelmäßig annonciert und zum Verkauf angeboten. Zu diesem Zwecke errichtete der Kläger auf dem Flurstück 44 ein über 8 m x 12 m großes Gehege aus Stahlgitterelementen, das sich an den Hühnerstall anschließt und diesen teilweise einbezieht. Zudem nutzt er unter anderem auch den Hühnerstall sowie das Wohngebäude mit Anbau für die Haltung der Hunde. Wegen diverser Nachbarbeschwerden über Hundegebell gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.08.2015 Gelegenheit, sich zu der auf dem Grundstück ohne eine bauaufsichtliche Genehmigung betriebenen Hundezucht zu äußern. Davon machte dieser mit E-Mail vom 07.09.2015 Gebrauch, zu der die Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2015 Stellung nahm. Am 21.10.2015 fand ein Erörterungsgespräch im Rathaus statt, an dem der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten teilnahm. Sodann forderte die Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 07.03.2016 auf, die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde auf maximal zwei Tiere zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € und die Nutzungsuntersagung rechtswidrig genutzter Bauteile an. Zur Begründung führte sie aus, in der Wohnsiedlung im Außenbereich sei nur das Halten von bis zu zwei Hunden mit der Wohnnutzung verträglich. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.03.2003 - 5 S 2771/02 -. Am 21.03.2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die aufgestellten Zäune seien nicht genehmigungspflichtig. Störende Emissionen für Nachbarn seien nicht vorhanden. Die angegebene Gerichtsentscheidung beziehe sich auf ein Mischgebiet, während seine Hundezucht im Außenbereich betrieben werde. Die Verfügung sei auch unverhältnismäßig, da er mit der Hundezucht seinen Lebensunterhalt verdiene. Überdies habe keine ordnungsgemäße Anhörung bezüglich einer Reduzierung des Hundebestandes stattgefunden und die in dem Bescheid enthaltene Begründung sei nicht ausreichend. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, das Betreiben einer Hundezucht sei eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung liege nicht vor, ein solcher könnte aber auch nicht positiv beschieden werden. Das Vorhaben sei nach § 35 BauGB unzulässig und auch wegen des Gebots der Rücksichtnahme nicht genehmigungsfähig. Die Schutzansprüche in einer Wohnsiedlung im Außenbereich seien mit denen in einem Mischgebiet vergleichbar. Ferner diene die Hundezucht nicht der Hauptnutzung des Grundstücks im Sinne von § 14 BauNVO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 13.09.2016 ist das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Am 05.12.2016 hat die Einzelrichterin die Örtlichkeiten gemeinsam mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Auf die entsprechende Niederschrift zum Ortstermin wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (jeweils 1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung treffen, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise am 05.12.2016 einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Bei verständiger Würdigung ficht der Kläger sämtliche Regelungen des Bescheides vom 07.03.2016 - d.h. die Reduzierung der auf dem Grundstück L. 6 in Q. X. gehaltenen Hunde auf maximal zwei Tiere sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € für den Fall der Zuwiderhandlung - an. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 07.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Mit der angeordneten Reduzierung des Tierbestandes hat die Beklagte in der Sache eine Nutzungsuntersagung verfügt, soweit der Kläger auf dem gemieteten Grundstück mehr als zwei Hunde hält. Diese partielle Nutzungsuntersagung ist formell rechtmäßig. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung wurde sowohl schriftlich als auch mündlich im Rahmen des Erörterungsgesprächs am 21.10.2015 durchgeführt. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Beklagte dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW nachgekommen ist. Etwaige vom Kläger gerügte Anhörungs- und Begründungsfehler sind nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen wären Verletzungen dieser Vorschriften jedenfalls nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich, denn die Anhörung bezüglich der Reduzierung der Hundeanzahl wurde spätestens durch die ausgetauschten Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt und eine ausreichende Begründung jedenfalls in der Klageerwiderung nachträglich gegeben. Die Bauordnungsverfügung in der Form des Verbots der Nutzung des Grundstücks für mehr als zwei Hunde ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Errichtung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem vom Kläger neu errichteten Hundegehege aus miteinander verbundenen Stahlgitterelementen handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, da es aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden ist. Vgl. im Zusammenhang mit einem Wolfsgehege OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2006 - 10 B 205/06 -, juris Rn. 5. Diese Anlage ist nicht ausnahmsweise nach § 65 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsfrei. Die in Betracht kommenden Tatbestände der Nr. 1 und Nr. 4 scheitern schon daran, dass die Tierhaltungsanlage keinem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern einem Gewerbebetrieb dient. Die demnach gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung liegt nicht vor. Soweit der Kläger auf dem Grundstück unter Einbeziehung der aufstehenden Gebäude - unter anderem des Wohngebäudes - eine gewerbliche Hundezucht betreibt, liegt eine nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, die ebenfalls von keiner Baugenehmigung gedeckt ist. Eine die Baugenehmigungspflicht auslösende Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2015 - 7 A 1145/14 -, juris Rn. 4 m.w.N. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzweise, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19/90 -, juris Rn. 27. Dies ist hier der Fall. Die Haltung einer beträchtlichen Anzahl von Hunden im Rahmen der gewerblichen Zucht auf dem Grundstück - unter anderem in dem für Wohnzwecke genehmigten Hauptgebäude - ist von keiner der bislang erteilten Baugenehmigungen gedeckt (vgl. zur Genehmigungslage die Auflistung der Beklagten in der Klageerwiderung). Zwar umfasst eine übliche Wohnnutzung grundsätzlich auch das Halten von Haustieren. Eine gewerblich motivierte Tierhaltung wie die vorliegende Hundezucht ist jedoch nicht mit einer gewöhnlichen Haltung von Haustieren vergleichbar, sondern überschreitet diese. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.02.2016 - 10 A 985/14 -, juris Rn. 37 f. Was das in das Hundegehege zum Teil integrierte Hühnerstallgebäude auf dem Flurstück 44, das vom Kläger für die Hundezucht mitgenutzt wird, anbelangt, kann nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass es jemals genehmigt wurde. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass die Hundehaltung in dem vom Kläger praktizierten Umfang deutlich lärmintensiver als die ehemalige Hühnerhaltung ist - wann diese aufgegeben wurde, ist nicht bekannt - und die Nachbarschaft folglich stärker belastet, was auch die Ausführungen der Beigeladenen und anderer Nachbarn nahelegen. Da wie bereits ausgeführt weder die Errichtung des Hundegeheges noch die Änderung der bisherigen Nutzung von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt wurden, konnte die Beklagte schon wegen der jeweiligen formellen Illegalität die Nutzung des Grundstücks in Bezug auf die gewerbliche Hundehaltung des Klägers ermessensfehlerfrei untersagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es regelmäßig und auch hier pflichtgemäßem Ermessen entspricht, durch Erlass einer Bauordnungsverfügung die Beseitigung baurechtswidriger Zustände zu fordern. Die wirtschaftlichen Interessen des Klägers, der den baurechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat, haben dahinter zurückzustehen. Das Ausreichenlassen allein der formellen Illegalität ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht sind durch das öffentliche Interesse an einer vorbeugenden Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Ein möglicher wirtschaftlicher Schaden dadurch, dass - bei materieller Legalität - eine rechtmäßige Nutzung zeitweise bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht ausgeübt werden darf, trifft alle Baubewerber gleichermaßen. Vgl. im Zusammenhang mit einer gewerblichen Hundezucht VG Neustadt, Beschluss vom 01.09.2015 - 3 L 726/15.NW -, juris Rn. 16. Ein angeordnetes Nutzungsverbot stellt sich allerdings dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre sowie der Erteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstünden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2009 - 10 B 617/09 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, juris Rn. 8. Eine solche Konstellation ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger bislang keinen Bauantrag bei der Beklagten gestellt hat. Unabhängig davon geht die Beklagte übrigens zu Recht davon aus, dass die Errichtung des Hundegeheges und die Umnutzung des Grundstücks für die gewerbliche Hundezucht auch nicht genehmigungsfähig und damit auch materiell illegal sind. Denn beiden Vorhaben des Klägers steht das Bauplanungsrecht entgegen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB, da das aus zwei Flurstücken bestehende Grundstück unstreitig im Außenbereich liegt. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nicht erfüllt. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es unter anderem wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zwar ist es denkbar, dass das von einer Hundezucht ausgehende Gebell für die Nachbarschaft solche nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung hervorrufen kann, die eine privilegierte Zulassung des Vorhabens im Außenbereich rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht jedes Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Vielmehr setzt dies eine rechtliche Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann und dort überhaupt ausgeführt werden soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1995 - 4 B 209/95 -, juris Rn. 3; ferner BVerwG, Beschluss vom 04.07.1991 - 4 B 109/91 -, juris Rn. 4, im Zusammenhang mit einer Hundesportanlage. Das ist nicht der Fall, wenn es zur Erfüllung der zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1995 - 4 B 209/95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 15.02.2013 - 10 A 237/11 -, juris Rn. 27, zu einem Hundeauslaufplatz. Dies hängt davon ab, welche Wirkungen von dem konkreten Vorhaben ausgehen, wie diese Wirkungen in der (bzw. in einer bestimmten) Umgebung empfunden werden und was daraus für die Zumutbarkeit der Wirkungen innerhalb der geschlossenen Ortslage der betreffenden Gemeinde folgt. Dies wird bei einer Tierhaltung in aller Regel vom Umfang des Vorhabens, von der Art der zu haltenden Tiere sowie von der Beschaffenheit der für eine Unterbringung in der geschlossenen Ortslage zur Verfügung stehenden Baugebiete der betreffenden Gemeinde abhängen. In ländlichen Gemeinden, in denen Tierhaltungen in der Regel üblich sind, werden die Wirkungen eines solchen Vorhabens auf die Umgebung eher hinzunehmen sein als in Stadt- oder Wohngemeinden ohne einen nennenswerten Bestand an landwirtschaftlicher oder sonstiger Tierhaltung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 89.75 -, juris Rn. 14. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das vorliegende konkrete Vorhaben auf Verhältnisse angewiesen ist, die typischerweise im Außenbereich anzutreffen sind. Es ist schon nicht ersichtlich, dass für den Betrieb einer gewerblichen Hundezucht mit sechs bis acht Zuchttieren nebst wechselndem Welpenbestand keine geeigneten Flächen im Innenbereich der Beklagten zu finden sind. Insoweit dürfte eine Fläche im Innenbereich bereits dann geeignet sein, wenn ihre Umgebung gegen die von einer Hundezucht ausgehenden Lärmimmissionen unempfindlich ist und Dritte durch bauliche Vorrichtungen vor Belästigungen oder Gefahren, die von den dort lebenden Hunde ausgehen, geschützt werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.02.2013 - 10 A 237/11 -, juris Rn. 29 m.w.N. Zwar ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits dargestellt worden ist - Gegenstand des vorgenannten Urteils ein Hundeauslaufplatz war, bei dem sich im Gegensatz zu einer Hundezucht Lärmbelästigungen durch Hundegebell auf einzelne Zeiträume tagsüber beschränken. Dennoch ist vorliegend nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, dass im ländlich geprägten Gebiet der Beklagten ein gewerblicher Hundezuchtbetrieb mit dem vom Kläger gewählten Zuschnitt nur im Außenbereich erfolgen kann. Unabhängig davon sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Am Merkmal des "Sollens" im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.02.2009 - 7 B 46/08 -, juris Rn. 8. Danach ist das Vorhaben des Klägers nicht privilegiert, sondern dient vielmehr seinen individuellen gewerblichen Interessen sowie den individuellen Interessen der Hundekäufer. Die Interessen dieser einzelnen Personengruppen müssen gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur zurücktreten. Ferner ist auch keine Genehmigungsfähigkeit nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 BauGB gegeben. Voraussetzung für die Zulassung eines sonstigen Vorhabens im Einzelfall ist, dass es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Hier liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor. Die Errichtung des Hundegeheges und die vorgenommene Nutzungsänderung widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten, der das streitgegenständliche Areal als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Denn das Betreiben einer gewerblichen Hundezucht unterfällt nicht dem in § 201 BauGB definierten Begriff der Landwirtschaft. Etwas anderes folgt hinsichtlich des Flurstücks 39 auch nicht aus § 35 Abs. 6 BauGB. Nach Satz 1 kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 unter anderem nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft widersprechen. Zwar machte die Beklagte von dieser gesetzlichen Ermächtigung mit ihrer am 24.06.2004 in Kraft getretenen Satzung über die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich „E.------straße , M. “ (Außenbereichssatzung) Gebrauch, deren Geltungsbereich auch das Flurstück 39 erfasst. Bei den vom Kläger im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Hundezucht verwirklichten Vorhaben handelt es sich jedoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht um Vorhaben, die Wohnzwecken dienen. Die Außenbereichssatzung der Beklagten erstreckt sich auch nicht auf Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetriebe dienen (vgl. § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB), sondern privilegiert in ihren §§ 3 und 4 lediglich eingeschossige Wohngebäude, Hauptgebäude und Nebenanlagen zur Versorgung des Grundstücks, ferner Anlagen für erneuerbare Energien, Abstellräume und erforderliche Stellplätze und Garagen. Ob darüber hinaus das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Beigeladenen oder anderer Nachbarn in der näheren Umgebung verletzt wird, weil die vorhabenbedingten Geräuschemissionen als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufen sind, kann wegen der bereits anderweitig bejahten Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB offen bleiben. 2. Auch die verfügte Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € für den Fall der Zuwiderhandlung begegnet keinen durchgreifenden juristischen Bedenken; solche sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Sie findet ihre tragfähige Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, denn diese hat keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.