Beschluss
12 A 2492/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0124.12A2492.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 9.360,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 9.360,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass im hier noch strittigen Besuchszeitraum für eine Beitragsbefreiung des Kindes K. der Kläger der § 3 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung vom 31. Mai 2010 i. d. F. durch die Änderungssatzung vom 19. September 2011 (BS) nicht einschlägig ist, weil insoweit nicht mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig Einrichtungen i. S. v. § 1 BS in Anspruch nehmen. Es greift zu kurz, wenn die Klägerseite dem entgegenhält, die – auch vom Verwaltungsgericht als rein deklaratorisch angesehene – Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BS würde weder eine satzungsgemäße Beitragspflicht begründen noch eine solche ausschließen, so dass sich an der grundsätzlichen Beitragspflicht für sämtliche eine Einrichtung besuchenden Kinder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BS – was zu regeln wegen der Ausgestaltung des § 23 Abs. 1 KiBiz als Ermessensvorschrift allein den Kommunen zustehe – nichts ändere. Auch wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 BS bloß deklaratorisch den Inhalt der in § 23 Abs. 3 KiBiz getroffenen gesetzlichen Regelung wiederholen sollte, folgt daraus vielmehr doch, dass mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BS für die betroffenen Vorschulkinder gerade keine grundsätzliche Beitragspflicht angeordnet werden soll. Es ist abwegig anzunehmen, der Satzungsgeber wolle sich eine Vorschrift nicht zu Eigen machen, sondern sich im Gegenteil über sie hinwegsetzen, die auch nach Auf-fassung der Kläger die Regelungskompetenz der Kommunen aus § 23 Abs. 1 KiBiz beschränkt und deren Inhalt von der Satzung hier in unmittelbarem Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BS wortwörtlich wiedergegeben wird. Einer ausdrücklichen Satzungsregelung, wonach für Vorschulkinder, wie sie in § 23 Nr. 3 KiBiz erfasst wer-den, eine Beitragspflicht nicht besteht, bedurfte es daneben nicht. Danach bedarf es dafür, dass die Vorschulkinder im Rahmen von § 3 Abs. 2 BS von vornherein außer Betracht bleiben, weil für sie eben keine grundsätzliche Beitrags-pflicht besteht, die "ausgelöst" werden könnte, vgl. zum Erfordernis der grundsätzlichen Beitragspflicht auch: OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 12 A 642/11 –, auch nicht erst des Anklangs des Ausschlusses dieser Gruppe unmittelbar in § 3 Abs. 2 BS selbst. Die Geschwisterermäßigung als solche ermöglicht schon von ihrer Konzeption her in keinem Fall eine vollständige Freistellung der beitragspflichtigen Eltern von der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragsverpflichtung, sondern lediglich eine Reduzierung der Beitragsverpflichtung auf einen öffentlich-rechtlichen Beitrag für nur noch ein Kind. Die Geschwisterermäßigung dient damit unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs trotz einer gleichzeitigen, mehrfachen Inanspruchnahme von – überwiegend staatlich finanzierten – Betreuungsleistungen nicht der vollständigen Freistellung, sondern nur der Reduzierung der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastung der Eltern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 12 A 642/11 –, m.w.N. Im Übrigen ist für die Auslegung auch von Satzungsnormen die Heranziehung der Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte – sog. "historische Auslegung" – eine zulässige Methode, so dass gegen die Interpretation der Neufassung des § 3 Abs. 2 BS im Lichte der Ratsvorlage für die Satzungsänderung nichts zu erinnern ist. Auch Gesetzesentwürfe stammen teilweise von der Bundes- oder Landesregierung bzw. den Ministerien als der vollziehenden Gewalt; sie werden in der durch Änderungsvorschläge modifizierten Fassung durch die Gesetzesabstimmung in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen Eine sich auch daraus ergebende Reduzierung der Beitragspflicht dergestalt, dass bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Kindertagesstätte jedenfalls ein Kind beitragspflichtig bleibt, konterkariert auch nicht das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem § 23 Abs. 3 KiBiz eine erste Stufe bei der schrittweisen Einführung der Elternbeitragsfreiheit für den Zugang zu früher Bildung im Kindergarten festzulegen. Vgl. zu diesem gesetzgeberischen Motiv: Gesetzesentwurf der Landesregierung zum 1. Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und Änderung des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landtags-Drucks. 15/1929 vom 10. Mai 2011, B "besonderer Teil", Zu Nr. 15 (§ 23), Zu Buchstabe b), Seite 47. Insoweit fällt ins Gewicht, dass der Landesgesetzgeber es den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe überlassen hat, über die Einführung und die Reichweite von Geschwisterermäßigungen eigenständig zu entscheiden. Eine Verpflichtung zu einer derartigen Privilegierung hat er nicht begründet, sondern hat es bei der im Jahr 2006 im damaligen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) angeführten fakultativen Geschwisterermäßigung belassen (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz: "kann er-mäßigte Beiträge [ ... ] für Geschwisterkinder [ ... ] vorsehen"). Daraus folgt, dass der Landesgesetzgeber nicht von einer Verpflichtung zur Anwendung eines Geschwister-kindprivilegs neben dem Vorschulprivileg ausgegangen ist. Vgl. VG Münster, Urteil vom 14. März 2012 – 3 K 2226/11 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 12 A 1001/12 –. Auch wenn durch das Vorschulprivileg des § 23 Abs. 3 KiBiz gerade Familien mit mehreren Kindern entlastet werden sollen, eröffnet § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz unabhängig hiervon unverändert lediglich die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung der Normierung von Geschwisterermäßigungen durch Satzungsregelung. Räumt der Gesetzgeber jedoch den Trägern der Jugendhilfe weiterhin die Freiheit ein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, verbietet sich die Annahme, dass Geschwisterprivileg sei zwingend – auch entgegen der Satzungsvorschrift wie sie hier zu verstehen ist – kumulativ mit dem Vorschulprivileg anzuwenden. Mit § 23 Abs. 3 KiBiz ist nur die Freistellung von der Beitragspflicht im letzten Kindergartenjahr gewollt, die durch eine differenzierte Handhabung des Geschwisterprivilegs als solche hier nicht umgangen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 12 A 1001/12 –. Ist mit § 23 Abs. 3 KiBiz nur die Freistellung von der Beitragspflicht im letzten Kindergartenjahr gewollt, die durch eine differenzierte Handhabung des Geschwisterprivilegs als solches nicht umgangen wird, ergibt sich eine Verpflichtung, dass Geschwisterprivileg kumulativ anzuwenden auch nicht dadurch, dass die Beklagte den Einnahmeverlust durch das Vorschulprivileg zumindest zu einem Teil schon dadurch vermeidet, dass sie Geschwisterkinder daneben nicht in den Genuss des Geschwis-terkindprivilegs kommen lässt, obwohl die Verluste, die durch das Vorschulprivileg des § 23 Abs. 3 KiBiz entstehen, auch durch pauschale Leistungen aus dem Lan-deshaushalt aufgefangen werden. Die Entscheidungsfreiheit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz, ggffs. auch keinen Geschwisterrabatt einzuräumen, wird nämlich nicht dadurch eingeschränkt, dass das Land die Lasten einer weiteren durch Landesgesetz gere-gelten Beitragsbefreiung übernimmt. Eine tragfähige Grundlage dafür, dass diese Entlastung des öffentlichen Haushalts durch eine Öffnung des Geschwisterkindpri-vilegs an die Kindeseltern weitergegeben werden muss, ist nicht greifbar. So auch schon: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 12 A 1001/12 –. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und vom Senat als zutreffend bestätigte Auslegung von Satzung und Gesetz schließlich nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Familie mit Zwillingen in deren Vorschuljahr trotz gleichzeitigem Besuchs der Einrichtung für keinen der beiden Elternbeiträge zahlen müsste. Der Wille des Gesetzgebers, dass die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Vorschulkinder beitragsfrei bleibt, wird auch in dieser Konstellation in vollem Umfang umgesetzt. Der Gesetzgeber ist – wie oben dargelegt – nicht davon ausgegangen, dass bei mehreren unterschiedlich alten Kindern neben dem Vorschulprivileg für alle übrigen Kinder zumindest eine Geschwisterermäßigung greift, so dass auch hier für keines der Kinder ein Elternbeitrag zu zahlen wäre. Dass die Einführung des Vorschulprivilegs im Ergebnis zu einer "Nullnummer" führen kann, hat der Gesetzgeber also in Kauf genommen. Die Situation gleichaltriger Zwillinge ist – vom Anknüpfungspunkt der am 1. August des Folgejahres eintretenden Schulpflicht aus gesehen – nicht mit der Ausgangslage zu unterschiedlichen Schuljahren schulpflichtig werdender Geschwister vergleichbar. Die Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 KiBiz zielt auf den Zugang zu früher Bildung im Kindergarten und definiert sich deshalb in der herannahenden Schulpflichtigkeit. Ist eine abweichende Behandlung nicht gleichaltriger Geschwister deshalb sachlich begründet, bedarf es nicht erst eines Rückgriffs auf das Recht des Satzungsgebers, durch typisierende bzw. pauschalierende Regelungen Fallgruppen zu bilden, ohne dabei jeder nur denkbaren Konstellation gerecht werden zu müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).