Urteil
3 K 35/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:1016.3K35.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über die Heranziehung der Kläger zu Elternbeiträgen für das Kindergartenjahr 2012/2013. Die Kläger sind Eltern von zwei Söhnen, die beide die Kindertageseinrichtung „H. “ in I. besucht haben bzw. noch besuchen. Der ältere Sohn I1. , geboren am 0000, wurde in seinem ersten Kindergartenjahr in der Regelgruppe und vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2013 in der heilpädagogischen Gruppe derselben Einrichtung betreut. Die Kosten der heilpädagogischen Betreuung trug der M. X. -M1. (0000) im Rahmen der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe nach SGB XII). Seit dem 1. August 2013 ist I1. schulpflichtig. Der jüngere Sohn F. , geboren am 0000, besucht seit dem 1. August 2011 die normale Regelgruppe und wurde dort im Kindergartenjahr 2012/2013 im Gruppentyp I mit 45 Stunden wöchentlich betreut. Durch Bescheid der Stadt I. vom 5. Dezember 2012 setzte der Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung von F. für das Kindergartenjahr vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 vorläufig auf monatlich 347,07 Euro fest. Die Kläger haben gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2012 rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor, die Festsetzung eines Elternbeitrages für F. sei rechtswidrig, weil er ein Geschwisterkind eines Kindes sei, das im Folgejahr schulpflichtig werde. Sie berufen sich insoweit auf die Geschwisterermäßigung in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten. Soweit den Klägern für ihren Sohn F. die Befreiung von Elternbeiträgen durch den angegriffenen Bescheid versagt werde, liege eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung vor. Die Satzungsregelung sei deshalb in verfassungskonformer Weise dahin auszulegen, dass Geschwisterkinder von Kindern, die sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befinden, in jedem Fall beitragsbefreit sind und zwar unabhängig davon, worauf die Beitragsfreiheit für das schulpflichtig werdende Kind beruht. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2012 zu verpflichten, den Elternbeitrag für F. für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 auf monatlich 0,00 Euro festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Eine Beitragsbefreiung für die Betreuung von F. aufgrund der Geschwisterkindregelung in § 5 Abs. 1 der Satzung komme nicht in Betracht, weil nur ein Kind der Familie eine Kindertageseinrichtung im Sinne des KiBiz besuche. Er verweist dazu auch auf § 1 Abs. 1 Satz 2 KiBiz, wonach das KiBiz auf heilpädagogische Einrichtungen keine Anwendung finde. Im Erörterungstermin vom 10. Oktober 2013 haben die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben die Klage zutreffend gegen den Kreis T. als Beklagten gerichtet. Der Bürgermeister der Stadt I. hat den angefochtenen Bescheid im Namen des Kreises T. erlassen, nachdem der Kreis T. ihm durch § 7 Abs. 1 der Satzung des Kreises T. über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung, im Folgenden: EBS) vom 7. November 2011 diese Aufgabe übertragen hatte. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Festsetzung des Elternbeitrages für die Betreuung von F. auf monatlich 0,00 Euro für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich ein solcher Anspruch zunächst nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS. Der mit „Beitragsermäßigung“ überschriebene § 5 Abs. 1 EBS trifft folgende Regelung: „Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder nehmen ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Die Beitragsermäßigung bzw. –befreiung gilt auch für Geschwister von Kindern, welche bereits gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz von der Beitragszahlung befreit sind.“ In § 23 Abs. 3 KiBiz ist das sogenannte Vorschulprivileg geregelt, wonach die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch die Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, im Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei ist. Es liegen weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS noch die des § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS vor. Nach Satz 1 der Vorschrift müssen mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung im Sinne des KiBiz besuchen. Dass es sich um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des KiBiz handeln muss, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 KiBiz. Danach gilt das Gesetz - und damit auch die auf § 23 Abs. 1 KiBiz beruhende Satzung des Beklagten - nur für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet dagegen keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen. Im Streitfall besucht nur ein Kind der Kläger eine Kindertageseinrichtung im Sinne des KiBiz, nämlich F. . Obwohl I1. dieselben Räumlichkeiten besucht wie sein Bruder, handelt es sich bei seiner Betreuung um eine solche in einer heilpädagogischen Einrichtung. § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt außerdem voraus, dass grundsätzlich zwei Beiträge zu zahlen sind, ansonsten kann kein Beitrag „entfallen“. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-X. ermöglicht die Geschwisterermäßigung als solche schon von ihrer Konzeption her keine vollständige Freistellung der Eltern von der Elternbeitragspflicht, sondern nur die Reduzierung der Beitragsverpflichtung auf einen Beitrag für nur noch ein Kind. Die Geschwisterermäßigung dient damit unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs trotz einer gleichzeitigen, mehrfachen Inanspruchnahme von – überwiegend staatlich finanzierten – Betreuungsleistungen nicht der vollständigen Freistellung, sondern nur der Reduzierung der finanziellen Belastung der Eltern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2013 -12 A 2492/12-, juris, Rn 6, vom 17. Mai 2011 -12 A 642/11-, juris, Rn 7 und vom 24. Februar 2011 -12 A 1001/10-, juris, Rn 8. Darüber hinaus liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des weitergehenden § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS nicht vor, denn die Elternbeitragsfreiheit für die Betreuung von I1. beruht nicht auf § 23 Abs. 3 KiBiz, sondern ist der Tatsache geschuldet, dass die Kosten seiner heilpädagogischen Betreuung vom 0000 übernommen werden. Auch § 23 Abs. 3 Kibiz ist wegen § 1 Abs. 1 KiBiz hier gar nicht anwendbar (vgl. die obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS). Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Besuch einer Kindertageseinrichtung nach dem KiBiz und der Gewährung der Eingliederungshilfe für die heilpädagogische Betreuung durch den LWL um zwei unterschiedliche Fördersysteme handelt. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch keine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung vor. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dem Gesetzgeber ist eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N 3.93-, juris, Rn 11 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 -9 A 2646/ 11-, juris, Rn 38. Aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung steht bei der Ausgestaltung der Elternbeiträge die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin die staatliche Leistungsgewährung, in Frage. Im Rahmen der staatlichen Leistungsgewährung kommt dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juli 2001 -1 BvR 2337/00-, juris, Rn 41; OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 -12 A 2866/07-, juris, Rn 46 ff. m.w.N. Bei den von den Klägern gebildeten Vergleichsgruppen einerseits von Familien mit zwei Kindern, von denen eines die Regelgruppe besucht und das andere heilpädagogisch betreut wird, gegenüber von Familien mit zwei Kindern, die beide die Regelgruppe besuchen, handelt es sich schon nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte. Denn wie bereits ausgeführt liegen der ersten Gruppe, der die Kläger angehören, unterschiedliche Fördersysteme zugrunde, während die zweite Gruppe auf eine Leistungsgewährung nach dem KiBiz beschränkt ist. Selbst wenn man von einer an Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Ungleichbehandlung ausginge, ist jedenfalls in den unterschiedlichen Fördersystemen die sachliche Rechtfertigung zu sehen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass sich ein Anspruch auf Festsetzung des Elternbeitrages für die Betreuung von F. auf monatlich 0,00 Euro auch nicht aus einer - von den Klägern begehrten - verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs.1 EBS ergibt. Einerseits ist wegen des Vorhandenseins einer eindeutigen Regelung in der Satzung kein Bedürfnis für eine Auslegung gegeben und andererseits ist auch mangels Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG keine Anpassung an die Verfassung nötig. Schließlich greift auch der Einwand der Kläger, durch den angegriffenen Festsetzungsbescheid seien sie in keinem Jahr von der Zahlung von Elternbeiträgen befreit, nicht durch. Denn die Kläger sind gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz i.V.m. § 3 Abs. 4 EBS im letzten Kindergartenjahr von F. von der Zahlung von Elternbeiträgen befreit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den kommunale Satzungsgebern durch Landesrecht weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung von Geschwisterkindermäßigungen bzw. –befreiungen eingeräumt wurde (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz: „kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, ..., vorsehen“). Vor diesem Hintergrund ist die Satzungsregelung des Beklagten, die nicht nur die Beitragsfreiheit von Geschwisterkindern vorsieht, sondern zusätzlich auch eine kumulative Anwendung der Geschwisterkindregelung neben dem Vorschulprivileg, bereits sehr weitreichend. Die Satzungsregelung des Beklagten, die eine Beitragsbefreiung für Geschwister von Kindern, die heilpädagogisch betreut werden, nicht vorsieht, ist mit Blick auf die unterschiedlichen Fördersysteme jedenfalls nicht willkürlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.