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Beschluss

12 A 715/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0528.12A715.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.684,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.684,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d als Zulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften, die streitbefangene Erhebung von Elternbeiträgen sei rechtmäßig, weil die Betreuung des jüngeren Sohnes K. der Kläger parallel zur Beitragsfreistellung des Kindertagesstätten-besuches seines Bruders C. im Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 nicht nach § 6 Satz 1 EBS beitragsfrei sei, sondern ein Elternbeitrag geleistet werden müsse. Anders als es die Kläger sehen, gibt es vorliegend mit § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz und § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz i. V. m. § 6 Satz 1 EBS nicht zwei gleichwertige Beitragsbefreiungstatbestände nebeneinander, für die lediglich die Verantwortung auseinanderfällt. Vielmehr schließt § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz kraft Gesetzes von vornherein und sachbezogen schon das bloße Entstehen einer Beitragspflichtigkeit der im Kindergartenjahr vor der Einschulung stattfindenden Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege aus bei Kindern, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden. Für die Eltern dieser Kinder entsteht erst gar nicht die Beitragspflichtigkeit, wie sie von § 2 EBS rein personell weiter zugeordnet wird. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 12 A 2492/12 -. Demgegenüber regelt § 6 Satz 1 EBS in Ausfüllung von § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz, dass die Beitragspflichtigen von einer dem Grunde nach bestehenden Beitragspflicht kraft Ermessensentscheidung des Satzungsgebers erst in einem weiteren Schritt befreit werden, setzt also voraus, dass der Besuch der Kindertageseinrichtung ohne die Befreiungsvorschrift an sich beitragspflichtig wäre. Vor diesem Hintergrund ist es zutreffend und verstößt nicht gegen gültige Regeln der Auslegung, wenn das Verwaltungsgericht der einschlägigen Rechtsprechung des Senates folgt, wonach die Anwendung der Geschwisterermäßigung (hier nach § 6 Satz 1 EBS) zwingend – und auch hinreichend klar und eindeutig – voraussetzt, dass neben den öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen für das erste Kind auch für das zweite und jedes weitere Kind öffentlich-rechtliche Elternbeiträge aufgrund der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung einer Kindertagesstätte entrichtet werden müssen, sonst könnten diese Beiträge für die Geschwister nämlich nicht aufgrund der getroffenen Regelung zur Geschwisterermäßigung „entfallen“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 12 A 642/11 -, m. w. N. Da die „Befreiungstatbestände“ danach vorliegend nicht kumulieren, geht die darauf aufbauende Argumentation der Klägerseite ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwert-festsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).