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Gerichtsbescheid

10 K 4655/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0825.10K4655.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner 88 %, die Beklagte 12 % der Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflegeleistungen im Zeitraum ab dem 1. Juli 2014. 3 Die Kläger haben drei Kinder. Zu ihnen gehören u.a. die Mädchen J. , geboren am °°. November 2008, und F. , geboren am °°. August 2013. Die Familie lebt in C. . J. besuchte im streitgegenständlichen Zeitraum den S. T. Kindergarten in X. und befindet sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung. Für die Betreuung der Tochter F. nehmen die Kläger seit dem 1. Juli 2014 im Umfang von 25 Stunden wöchentlich eine Tagespflegeperson in C. in Anspruch. 4 In ihren Einkommenserklärungen vom 8. Juli 2014 und 27. August 2014 gaben die Kläger für das laufende Jahr ein voraussichtliches Bruttoeinkommen in Höhe von 90.001,00 € bis 100.000,00 € an. Zugleich reichten die Kläger die ersten beiden Seiten ihres Steuerbescheids für das Jahr 2013 zur Akte. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bezug genommen. Der Steuerbescheid beinhaltet u.a. Freibeträge für die drei Kinder der Kläger. In der Einkommenserklärung vom 8. Juli 2014 kreuzte die Klägerin an, sie sei Angestellte. Demgegenüber kreuzte sie in der Einkommenserklärung vom 27. August 2014 an, sie sei Beamtin / Mandatsträgerin. 5 Mit Bescheid vom 18. September 2014 setzte die Beklagte für die Betreuung von F. im Zeitraum ab dem 01. Juli 2014 gegenüber den Klägern einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 315,00 € fest. Dem lagen die Einstufung der Kläger in die Einkommensgruppe bis 100.000,00 € und die Betreuung eines unter zwei Jahre alten Kindes im Umfang von bis zu 25 Stunden wöchentlich zugrunde. 6 Die Kläger haben am 20. Oktober 2014 Klage erhoben. 7 Zur Begründung tragen sie vor, die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagespflege für die Betreuung der Tochter F. müsse beitragsfrei sein. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 1 S. 3 der Elternbeitragssatzung der Beklagten. Die Satzung setze zur Gewährung einer Beitragsermäßigung für die Tochter F. nicht voraus, dass auch die ältere Tochter J. eine Tageseinrichtungen für Kinder oder eine Kindertagespflege auf dem Stadtgebiet der Beklagten in Anspruch nehme. Der Wortlaut der Vorschrift lasse eine derart restriktive Anwendung nicht zu. Auch die Satzungshoheit der Beklagten stehe einer solchen Regelung nicht entgegen. Schließlich könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie zur Mitfinanzierung ihrer Leistungsangebote auf den Elternbeitrag zumindest für ein Kind einer Familie angewiesen sei. Denn würde die Tochter J. ebenfalls in C. betreut werden, stünde sich die Beklagte aufgrund der Regelung in § 23 Abs. 3 KiBiz finanziell sogar schlechter. 8 Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als mit ihm ein Elternbeitrag nach Maßgabe der Einkommensgruppe bis 100.000,00 € anstelle der Einkommensgruppe bis 90.000,00 € festgesetzt worden ist. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin mit Schriftsätzen vom 22. Juli 2015 und 27. Juli 2015 insoweit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. 9 Mit Schreiben vom 7. August 2015 haben die Kläger bei Gericht den vollständigen Steuerbescheid für das Jahr 2013 zur Akte gereicht und mitgeteilt, die Klägerin sei bei der westfälischen Landeskirche im Rahmen des Kirchenrechts verbeamtet. 10 Die Kläger beantragen schriftsätzlich zuletzt sinngemäß, 11 den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2014, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist, aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt zur Begründung vor, die Beitragsermäßigung für jüngere Geschwister gemäß § 6 der Elternbeitragssatzung gelte nur dann, wenn jeweils beide Geschwister ein Betreuungsangebot der Beklagten in Anspruch nähmen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 18 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. 19 Die Anfechtungsklage im Übrigen ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2014 ist, soweit er noch streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 20 Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege für ihre Tochter F. ab dem 1. Juli 2014 sind § 90 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 23 KiBiz und den Bestimmungen der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet C. bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 10. April 2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 (nachfolgend: Elternbeitragssatzung). 21 Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Elternbeitragssatzung erhebt die Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung des Kindes in Kindertagespflege durch eine geeignete Tagespflegeperson im Haushalt der Personensorgeberechtigten einen monatlich zu entrichtenden, öffentlich-rechtlichen Beitrag zu dem öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten. 22 Beitragspflichtig sind gemäß § 2 der Elternbeitragssatzung die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung und richtet sich nach dem gemäß § 5 der Elternbeitragssatzung zu ermittelnden Einkommen der Beitragspflichtigen. Gemäß § 3 S. 1 der Elternbeitragssatzung werden Beiträge für jeden Monat erhoben, für den ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrag für die in § 1 geregelten Betreuungsformen besteht. 23 Hiernach sind die Kläger grundsätzlich verpflichtet, einen Elternbeitrag für die Betreuung ihrer Tochter F. ab dem 1. Juli 2014 zu leisten. 24 Aus § 6 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung ergibt sich im vorliegenden Fall keine Befreiung von den Elternbeiträgen. Dieser normiert in Satz 1: „Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder nutzen ein Angebot der Tagespflege, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.“ In Satz 3 heißt es: „Wird ein Kind aufgrund der Regelung des § 23 Absatz 3 KiBiz beitragsbefreit, so wird auch das zweite und jedes weitere Kind für diesen Zeitraum beitragsfrei.“ § 6 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung käme als Befreiungsgrund für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 in Betracht. Denn die Vorschrift verweist auf die Beitragsbefreiung in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr, das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW am 1. August eines jeden Jahres beginnt. Die Tochter J. wäre demnach erst ab dem 1. August 2014 aufgrund der Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsbefreit. Für den Zeitraum Juli 2014 kommt demgegenüber der Befreiungsgrund aus § 6 Abs. 1 Satz 1 der Elternbeitragssatzung in Betracht. 25 Die Auslegung der vorgenannten Satzungsnormen ergibt allerdings, dass die Betreuung des jüngeren Geschwisterkindes nur dann beitragsfrei wird, wenn das – nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsbefreite – ältere Geschwisterkind ebenfalls Angebote nach § 1 der Elternbeitragssatzung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten in Anspruch nimmt. 26 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Schon aus dem Namen der Elternbeitragssatzung („Satzung der Stadt C. …“) und aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 und 2 der Elternbeitragssatzung geht hervor, dass die Satzung überhaupt nur Fälle der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen bzw. Leistungen der Kindertagespflege auf dem Gemeindegebiet C. regelt. Dann bedingen aber auch die Regelungen zur Geschwisterkindbefreiung dem Wortlaut nach, dass das ältere Geschwisterkind Tageseinrichtungen oder Leistungen der Kindertagespflege gerade durch die Beklagte in Anspruch nimmt. Denn nur diese Sachverhalte – und nicht etwa die Inanspruchnahme von Leistungen durch andere Jugendhilfeträger – werden bzw. können von der Elternbeitragssatzung der Beklagten dem Wortlaut nach überhaupt erfasst werden. 27 Die Beklagte ist als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Übrigen lediglich dazu befugt, für die Inanspruchnahme ihrer eigenen Angebote Kostenbeiträge zu erheben. 28 Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juli 2014 – 5 K 3647/13 –, juris m.w.N. 29 Aber auch die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck der Regelung sprechen für die vorgenommene Auslegung. 30 Die Regelungen der Geschwisterkindbefreiung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Elternbeitragssatzung bestimmen, dass die Elternbeiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder ein Angebot der Tagespflege nutzen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 soll dies auch gelten, wenn das ältere Kind aufgrund von § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei wird. 31 Die Konzeption der Geschwisterkindbefreiung, deren Einführung und Ausgestaltung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz der eigenständigen Entscheidung des Jugendhilfeträgers obliegt, ist dabei erkennbar darauf ausgerichtet, dass dem Jugendhilfeträger zur Mitfinanzierung seiner Leistungsangebote jedenfalls der Beitrag für ein Kind der Familie verbleibt. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 12 A 2492/12 – juris. 33 Dies wäre aber nicht gegeben, wenn jüngere Geschwisterkinder mit Blick auf die Inanspruchnahme von Leistungsangeboten eines anderen Jugendhilfeträgers von der Beitragspflicht befreit würden. 34 Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juli 2014 – 5 K 3647/13 –, juris. 35 Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen, die von § 6 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung geregelt werden. Denn mit dieser Vorschrift setzte die Beklagte die gesetzliche Vorgabe des § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz um. Dieser bestimmt, dass, sofern Geschwisterregelungen getroffen werden, die Beitragsbefreiung oder –ermäßigung für jüngere Geschwisterkinder auch dann gelten muss, wenn die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für das ältere Geschwisterkind nach § 23 Abs. 3 KiBiz zwingend beitragsbefreit ist. Dies betrifft den Sonderfall des beitragsfreien Vorschuljahres gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz. Ziel ist es, die Entlastungswirkung der Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr auch denjenigen Familien zukommen zu lassen, die gleichzeitig für mehrere Kinder beitragspflichtig sind. Denn nach der grundsätzlichen Konzeption der Geschwisterkindregelung, die darauf gerichtet ist, dass jedenfalls ein Kind beitragspflichtig bleibt, wäre mit dem Eintritt des älteren Kindes in das letzte Kindergartenjahr die zuvor greifende Beitragsbefreiung für das zweite Kind entfallen, so dass für die betroffenen Familien die Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr ohne Entlastungseffekt geblieben wäre. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 12 A 2492/12 –, juris. 37 Bezweckt § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz und dessen satzungsrechtliche Umsetzung in § 6 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung aber die Gleichstellung von Kindern, deren Betreuung nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei ist, mit den Geschwisterkindern, für die ein Elternbeitrag gezahlt wird, so lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, die gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfreie Betreuung des älteren Geschwisterkindes könne anders als in den Fällen, in denen für ein älteres Geschwisterkind volle Elternbeiträge gezahlt werden, auch durch einen anderen Jugendhilfeträger als die Beklagte erfolgen. Hiergegen spricht insbesondere, dass die Beklagte in diesen Konstellationen keinen finanziellen Ausgleich durch Zuschussleistungen vom Land Nordrhein-Westfalen für das ältere Geschwisterkind erhielte. 38 So auch VG Minden, Urteil vom 3. Juli 2014 – 5 K 3647/13 –, juris. 39 Insofern ist das Argument der Kläger gerade nicht zutreffend, die Beklagte stünde sich schlechter, wenn auch die ältere Tochter J. ein Betreuungsangebot der Beklagten in Anspruch nehmen würde. 40 Wollte die Beklagte auch in den Fällen, in denen ein älteres Geschwisterkind eine Tageseinrichtung oder eine Kindertagespflege in einer anderen Gemeinde besucht, von Elternbeiträgen absehen oder diese ermäßigen, müsste sie dies in ihrer Satzung ausdrücklich regeln. Denn der dadurch entstehende Beitragstotalausfall bzw. die ermäßigten Beiträge müssten zu Lasten der Beklagten mangels anderweitiger Deckung ansonsten mit öffentlichen Mitteln ausgeglichen werden. 41 Die so verstandene Geschwisterkindregelung der Beklagten verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere gebietet es der dort verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, die Beitragsbefreiung auch auf die Fälle auszudehnen, in denen das ältere Kind eine Einrichtung oder ein Angebot eines anderen Jugendhilfeträgers in Anspruch nimmt. Aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung steht bei der Ausgestaltung der Elternbeiträge die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin staatliche Leistungsgewährung, in Frage. Dabei kommt dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, juris. 43 Es kann dahinstehen, ob man von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten auszugehen hat, wenn Eltern einerseits jugendhilferechtliche Leistungen von ein und demselben Jugendhilfeträger in Anspruch nehmen, andererseits von verschiedenen. Unterstellt man insoweit eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung, ist diese jedenfalls durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn schon die dargestellten unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen für den Jugendhilfeträger rechtfertigen es, die Geschwisterkindbefreiung auf den hier von der Beklagten bestimmten Personenkreis zu beschränken. Willkürlich ist dies jedenfalls nicht. 44 Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juli 2014 – 5 K 3647/13 –, juris. 45 Die Beklagte hat – nach der teilweisen Aufhebung des ursprünglichen Bescheides – den zu zahlenden Elternbeitrag der Höhe nach zutreffend berechnet. Die Höhe des zu entrichtenden Betrages ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung i.V.m. der Anlage 2. Auszugehen ist von dem gemäß § 5 der Elternbeitragssatzung zu grundezulegenden Einkommen. 46 Danach ist Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzung die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen in diesem Sinne sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. 47 Weiterhin bestimmt § 5 Abs. 1 Sätze 7 und 8 der Elternbeitragssatzung: Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 48 Davon ausgehend, sind die Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in die Einkommensgruppe bis 90.000,00 € einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes abgestellt, oder ob die klarstellende Angabe der Kläger zum bestehenden Beamtenverhältnis der Klägerin im gerichtlichen Verfahren mit berücksichtigt wird. Zwar haben die Kläger in ihrer Selbsteinschätzung einen Einkommensrahmen von 90.001,00 € bis 100.000,00 € angegeben. Auch ergibt sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2013, den die Kläger bei der Beklagten eingereicht haben, abzüglich kindergartenrechtlich zu berücksichtigender Werbungskosten ein zu versteuerndes Jahreseinkommen in Höhe von 96.941,00 €. 49 Die Beklagte hätte aber die Kosten der Kinderbetreuung, die sich ausweislich Seite 2 des Steuerbescheides für das Jahr 2013 auf 2.774,00 € beliefen, zusätzlich einkommensmindernd berücksichtigen müssen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG, der seit dem 1. Januar 2012 gültig ist. Er normiert: Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Kraft der Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Elternbeitragssatzung auf § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes ist auch § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG zur Bestimmung des elternbeitragsrechtlich relevanten Einkommens anwendbar. Zwar wird in § 5 der Elternbeitragssatzung nicht ausdrücklich auf diese Norm verwiesen, allerdings wird mit § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG der Bedeutungsinhalt der einkommensteuerrechtlichen Begriffe „Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte“ erst definiert. 50 Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2015 – 12 A 1075/14 –, juris. 51 Unbeachtlich ist hier, dass § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG erst seit dem 1. Januar 2012 gültig ist, weil die für die Entscheidung maßgebliche Elternbeitragssatzung der Beklagten in ihrer 2. Änderungsfassung vom 12. Juli 2012 und damit von einem Zeitpunkt datiert, als § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG bereits gültig war. Mit der Satzung wird daher auch bereits auf diese Regelung verwiesen. 52 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 8 der Elternbeitragssatzung i.V.m. § 32 Abs. 6 EStG ist für die Tochter F. weiterhin ein Freibetrag in Höhe von 7.008,00 € von dem so ermittelten Einkommen abzuziehen, sodass sich ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen in Höhe 87.159,00 € ergibt. 53 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 7 der Elternbeitragssatzung. Denn zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt – bei Erlass des angefochtenen Bescheides – stand nach Aktenlage der Beklagten nicht fest, ob die Klägerin unter den in Satz 7 benannten Personenkreis fällt oder nicht. Die Klägerin hat diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht, die die Beklagte nicht aufgeklärt hat. 54 In ihrem Schreiben vom 7. August 2015 haben die Kläger klargestellt, dass die Klägerin Beamtin bei der westfälischen Landeskirche ist. Letztlich führt auch die Berücksichtigung dieses Schreibens jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn sind den Einkünften der Klägerin als Beamtin (21.067 € vor dem Abzug der anteiligen Werbungs- und Kinderbetreuungskosten) weitere 10 % hinzuzuaddieren, wird die Einkommensschwelle von 90.000,00 € dennoch nicht überschritten. 55 Bei einem Jahreseinkommen zwischen 80.001,00 € und 90.000,00 € ergibt sich bei einer Betreuungszeit von bis zu 25 Stunden wöchentlich für ein unter zwei Jahre altes Kind aus § 1 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung i.V.m. der Anlage 2 ein monatlich zu leistender Elternbeitrag in Höhe von 276,00 €. 56 Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da aus o.g. Gründen nach bisherigem Sach- und Streitstand die Kläger mit ihrer Klage erfolgreich gewesen wären, soweit die Festsetzung des Elternbeitrags auf der Einstufung der Kläger in eine Einkommensgruppe über 90.000,00 € beruhte. 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Satz 1 ZPO. 58 Das Gericht hat die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.