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Beschluss

1 B 849/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1107.1B849.12.00
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Leitsätze

Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 PostPersRG betrifft lediglich die Fälle der Beteiligung des bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrats bei solchen Entscheidungen und Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG, welche nach bereits erfolgter Zuweisung des Beamten ergehen.

Der Gesamtbetriebsrat ist in Angelegenheiten der Beamten nur dann zuständig, wenn es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und wenn zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht (hier hinsichtlich einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG verneint).

Zu den (vorliegend erfüllten) Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 PostPersRG betrifft lediglich die Fälle der Beteiligung des bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrats bei solchen Entscheidungen und Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG, welche nach bereits erfolgter Zuweisung des Beamten ergehen. Der Gesamtbetriebsrat ist in Angelegenheiten der Beamten nur dann zuständig, wenn es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und wenn zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht (hier hinsichtlich einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG verneint). Zu den (vorliegend erfüllten) Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG (Fortführung der Senatsrechtsprechung). Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 24. November 2011 wiederherzustellen, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses zu entsprechen. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragstellerin aus. Dieser ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. 1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Zuweisungsverfügung unterliege in Bezug auf die Frage der ordnungsgemäßen Betriebsratsbeteiligung (des abgebenden Betriebes) voraussichtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Sie hält den vorliegend beteiligten Betriebsrat des Betriebes "F GHS" (Finance Group Headquarters and Shared Services; zuvor: Betrieb "RCI", d.h. "Rechnungswesen, Controlling, IT-Finanzen") für unzuständig und führt zur Begründung aus: Die Zuständigkeit des Betriebsrats richte sich nach §§ 29 Abs. 1 PostPersRG, 50 oder 54 BetrVG. Denn die Sicherung der amtsangemessenen Beschäftigung der von Rationalisierungsmaßnahmen der Deutschen Telekom AG betroffenen Beamten stelle eine zumindest betriebsübergreifende, wenn nicht sogar das Gesamtunternehmen oder den Konzern betreffende Angelegenheit dar. Das folge schon daraus, dass der Beschäftigungsanspruch sich gegen die Telekom AG als Ganzes richte. Außerdem könne der beteiligte Betriebsrat nicht, wie es geboten sei, seine "konstruktive Funktion" wahrnehmen. Da der Betrieb "F GHS" keinerlei Beschäftigungsfunktion für die Antragstellerin habe, könne er bei deren Zuweisung Mitarbeiter dieses Betriebes nicht vor einer anfallenden Mehrarbeit schützen. Außerdem könne er die Antragstellerin auch nicht vor einer fehlerhaften Auswahl schützen, da die Mitarbeiter des Betriebes "F GHS" nicht für eine Zuweisung anstünden. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Vielmehr ist mit dem Betriebsrat des Betriebes "F GHS" voraussichtlich der zuständige Betriebsrat beteiligt worden. Zutreffend ist zunächst die – von der Antragstellerin auch nicht mehr in Zweifel gezogene – Feststellung des Verwaltungsgerichts, der vorliegende Fall werde nicht von § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 PostPersRG erfasst. Nach dieser Vorschrift ist bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG – also u.a. auch bei Zuweisungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG –, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, "der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat" nach Maßgabe der Vorschriften des Achten Abschnitts des PostPersRG zu beteiligen. Diese Regelung betrifft ausweislich ihres Wortlautes ("zugewiesen sind") und des klaren Regelungsgehaltes der sich unmittelbar anschließenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG ("in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt") lediglich die Fälle der Beteiligung des Betriebsrates bei solchen Entscheidungen und Maßnahmen, welche nach bereits erfolgter Zuweisung ergehen. So auch Lenders/Wehner/Weber, PostPersRG, 2005, § 28 Rn. 15; zu der (hier nicht entscheidungserheblichen) Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat" vgl. das Senatsurteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 440/10 –, PersV 2011, 456 = juris, Rn. 41 ff. Ein solcher Fall lag hier mangels vorheriger Zuweisung der Antragstellerin nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG nicht vor. Nach dem Bescheid der deutschen Telekom AG vom 1. Februar 2007 wurde die Antragstellerin nämlich trotz "Ratiobetroffenheit" organisatorisch und dienstrechtlich weiterhin dem Betrieb "RCI" bzw. "F GHS" zugeordnet, und erst die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung ist darauf gerichtet, diesen Rechtszustand zu ändern. In Ansehung des Vorstehenden bemisst sich die Mitbestimmung hier, wie auch das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat, nach §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 3 PostPersRG. Nach diesen Vorschriften ist "der Betriebsrat" bei einer (erstmaligen) Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG zu beteiligen bzw. hat ein Mitbestimmungsrecht. Bei dem damit angesprochenen Betriebsrat kann es sich nur um den örtlichen Betriebsrat handeln, der in Bezug auf die Organisationseinheit zuständig ist, welcher der betroffene Beamte rechtlich zugeordnet ist. Rechtlich zugeordnet ist die Antragstellerin ausweislich des oben angeführten Bescheides vom 1. Februar 2007 und ungeachtet ihrer tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit dem Betrieb "RCI" bzw. "F GHS". Zuständiger Betriebsrat für diese Organisationseinheit einschließlich ihrer Betriebsteile/Außenstellen ist der für den Betrieb "RCI" bzw. "F GHS" und seine Betriebsteile/Außenstellen gebildete Betriebsrat. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2 sowie Anlage 1 des Zuordnungstarifvertrags vom 1. April 2010 in der Fassung vom 1. April 2011, welchen der Vorstand der Deutschen Telekom AG und der Bundesvorstand der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – in Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG geschlossen haben. Dies hat die Antragsgegnerin mit ihren Schriftsätzen vom 20. Juni 2012 und vom 28. August 2012 detailliert, mit Belegen versehen, ohne Weiteres nachvollziehbar und insoweit auch unwidersprochen dargelegt. Eine abweichende Einschätzung der Zuständigkeitsfrage ergibt sich auch nicht etwa aus den Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes über die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats (§ 32 Abs. 2 PostPersRG) bzw. des Konzernbetriebsrats (§ 33 Abs. 2 PostPersRG). Zwar ist es möglich, dass der Gesamt- oder auch der Konzernbetriebsrat in den Angelegenheiten der Beamten nach den §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG sowie – hier in Betracht kommend – nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG nach Maßgabe des § 50 bzw. des § 58 BetrVG zuständig ist, vgl. insoweit BT-Drs. 12/6718 Seite 104, wo in Bezug auf die dem § 32 Abs. 2 PostPersRG inhaltlich entsprechende Regelung in § 31 Abs. 2 des Gesetzentwurfs (noch ohne Hinweis auf die erst später geschaffene Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG) ausgeführt wird: "Ist der Gesamtbetriebsrat in Angelegenheiten der Beamten nach den §§ 76 Abs.1, 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 79 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz gemäß § 50 Betriebsverfassungsgesetz zuständig, finden die Vorschriften der §§ 27 bis 30 entsprechende Anwendung." Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Schon eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats scheidet hier erkennbar aus. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten örtlichen Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen. Vgl. BAG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 1 ABR 19/11 –, juris, Rn. 21, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze liegt es auf der Hand, dass die Zuweisung der Antragstellerin nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt. Zweck des Mitbestimmungstatbestandes – hier: §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 3 PostPersRG – ist es im Falle einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG erkennbar, die kollektiven Belange der Mitarbeiter des abgebenden Betriebes und daneben auch die individuellen Belange des betroffenen Beamten zu wahren. Dass dem zwingend nur durch die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats Rechnung getragen werden könnte, ist nicht erkennbar. In Bezug auf die kollektiven Belange der Mitarbeiter des abgebenden Betriebes ist der Antragstellerin allerdings einzuräumen, dass diese Belange durch das Ausscheiden der zum Personalüberhang zählenden Antragstellerin wohl nicht berührt werden, jedenfalls nicht durch einen Anfall von Mehrarbeit. Dieses Argument könnte indes allein gegen die Beteiligung eines Betriebsrates überhaupt sprechen, besagt aber nichts für die hier zu klärende Zuständigkeitsfrage. Dass die kollektiven Interessen der übrigen Beschäftigten des Betriebes "RCI" bzw. "F GHS" unter dem Gesichtspunkt der betriebsinternen Verteilungsgerechtigkeit – vgl. insoweit den von der Antragstellerin bemühten Beschluss des BVerwG vom 25. Januar 2012 – 6 P 25.10 –, IÖD 2012, 65 = juris, insbesondere Rn. 23, welcher nur insoweit von einer Auswahlentscheidung spricht – betroffen sein könnten, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Im Gegenteil trägt die Antragstellerin insoweit vor, dass "eine Auswahl unter den Mitarbeitern des Betriebs Controlling, IT-Finanzen nicht in Betracht" komme, da diese für eine Zuweisung nicht anstünden. Was den Schutz der individuellen Belange des betroffenen Beamten, etwa in Bezug auf Berücksichtigung von Wegezeiten, anbelangt, ist ein zwingendes Erfordernis im o.g. Sinne ebenfalls nicht gegeben. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat und dass dieser Anspruch sich gegen den Dienstherrn richtet, handelt es sich bei der Zuweisung, die diesen Anspruch erfüllen soll, nämlich um eine personelle Einzelmaßnahme, die als solche schon grundsätzlich nicht der Mitbestimmung durch einen höherstufigen Betriebsrat unterliegt. Eine solche Zuständigkeit kann auch nicht mit dem Einwand begründet werden, der Betriebsrat könne – anders als ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat – den von der Zuweisung betroffenen Beamten nicht vor einer "fehlerhaften Auswahl" schützen, also davor "bewahren", anstelle anderer u.U. in Betracht kommender beschäftigungsloser Beamter zugewiesen zu werden. Denn eine solche Auswahlentscheidung steht unabhängig vom Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter bei einer Zuweisung nicht in Rede. So auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 6 CS 10.1850 –, juris, Rn. 20. Liegen nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten vor und ist diesem die Zuweisung (hier: die Zuweisung der Antragstellerin zum für sie nächstgelegenen Vivento-Standort P. ) namentlich auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann seine Zuweisung aus Rechtsgründen (Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Nichtbeschäftigung durch Erfüllung der die Antragsgegnerin treffenden Pflicht zu amtsangemessener Beschäftigung) nicht daran scheitern, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten. Abweichendes ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus dem Vorbringen, welches insoweit eine Parallele zur Situation der Versetzung ziehen will. Zwar ist es bei einer beabsichtigten Versetzung erforderlich, unter mehreren hierfür in Betracht kommenden Beamten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Auswahlentscheidung zu treffen, welche namentlich die mit der Maßnahme jeweils verbundene Belastung in den Blick nimmt. Diese Erwägungen sind aber nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Denn die einem bislang beschäftigungslosen Beamten individuell zumutbare und auch sonst rechtmäßige Zuweisung ist, wie soeben dargestellt, rechtlich alternativlos und kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass anstelle des betroffenen Beamten ggf. noch weitere Beamte des Personalüberhangs für die in Rede stehende Zuweisung in Betracht kommen könnten. 2. Bezogen auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung macht die Antragstellerin zunächst geltend, der zugewiesene Arbeitsposten einer Referentin Managementsupport sei entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht amtsangemessen. Die Beschreibung der 18 Einzelaufgaben sei sehr abstrakt, beliebig zuzuordnen und nicht hinreichend bestimmt, so dass sie keine Rückschlüsse auf konkrete Tätigkeiten zulasse. Zudem seien die Anforderungen an die Wahrnehmung des Arbeitspostens deutlich niedriger als die sich aus §§ 1 PostLV, 13 BLV ergebenden Voraussetzungen der Laufbahn des gehobenen Postdienstes, da nicht zwingend ein Studium verlangt werde. Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung und Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss jedenfalls der Sache nach nicht durch. a) Der Einwand, die Zuweisungsverfügung vom 24. November 2011 sei nicht hinreichend bestimmt, überspannt die Anforderungen, welche an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Hierzu und zum Folgenden vgl. die ebenfalls die Zuweisung einer Tätigkeit als Referent(in) Managementsupport betreffenden Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 277/11 –, juris, Rn. 14 ff. = NRWE, Rn. 17 ff., und – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 15 ff. = NRWE, Rn. 18 ff., jeweils m.w.N. Im Rahmen einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung ist es insbesondere von Bedeutung, dass sich die zugewiesenen Tätigkeiten aus der Verfügung heraus bestimmen lassen. Wegen der durch die genannte Vorschrift gegebenen Möglichkeit, Beamten dauerhaft auch gegen ihren Willen eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zuzuweisen, muss zudem erkennbar sein, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind u. a. dort besonders hoch, wo sich wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung im Bereich moderner Telekommunikationsunternehmen Aufgaben und ihre Zuordnung zu einem bestimmten Amt nicht anhand tradierter Funktionen und Begrifflichkeiten bestimmen lassen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben in der Zuweisungsverfügung vom 24. November 2011 die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, indem sie in insgesamt 18 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt hat. Eine darüber hinaus gehende prozentuale Gewichtung der einzelnen Aufgaben liefe dem Sinn der Zuweisungsverfügung zuwider. Mit ihr ist zwar das Aufgabenfeld des zugewiesenen Beamten durch das Postnachfolgeunternehmen – hier die Deutsche Telekom AG – so genau zu beschreiben, dass bei Einhaltung desselben der zugewiesene Beamte gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 18 – Einzelaufgaben zu machen sind. Das widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Erst wenn festzustellen wäre, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten hätten, wäre Raum für eine Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Diese Prüfung ließe im Regelfall jedoch keinen Schluss auf die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung zu, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen – hier die Deutsche Telekom AG –, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen. Aus der Behauptung der Antragstellerin, wonach eine Vielzahl der Einzelaufgaben auch anderen Dienstposten oder Tätigkeiten etwa in der Industrie zugeordnet werden könnten, lässt sich ebenfalls kein Mangel der Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung herleiten. Träfe diese Behauptung zu, belegte das allenfalls, dass verschiedene Dienstposten oder sogar der in Rede stehende Dienstposten und Arbeitsposten außerhalb der Deutschen Telekom AG durch teilweise sich überschneidende Aufgaben gekennzeichnet wären. Ein Rückschluss auf die Bestimmtheit der Einzelaufgaben oder der aus ihrer Summe herzuleitenden Gesamtaufgabe ließe sich hieraus nicht ziehen. Es verwunderte in diesem Zusammenhang auch nicht, wenn es zuträfe, dass ein großer Teil der Einzelaufgaben auch anderen Dienstposten zugeordnet werden könnte bzw. eine Entsprechung in den Aufgabenbeschreibungen anderer Dienstposten fände. Denn schon der Dienstpostenbezeichnung "Referentin Managementsupport" ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um die Aufgabe einer Generalistin handelt, die naturgemäß Aufgaben wahrnimmt, die sich teilweise mit den Aufgabenfeldern verschiedener Spezialisten decken. b) Auch der Einwand mangelnder Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit greift nicht durch. Das gilt zunächst für den zugewiesenen Aufgabenbereich einer Referentin, der von der Wertigkeit her – jedenfalls – dem abstrakt-funktionellen Amt einer Postamtfrau entsprechen muss. Das ist hier der Fall. Denn die Zuweisungsverfügung weist der Antragstellerin konkret die Tätigkeit einer Referentin als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis zu und ordnet diese Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 zu, welche bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 12 und damit einem Amt des gehobenen Dienstes, dem die Antragstellerin (A 11) angehört, entspricht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Vgl. insoweit näher die Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 277/11 –, juris, Rn. 38 = NRWE, Rn. 43, und – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 38 = NRWE, Rn. 43. Darüber hinaus wird der Antragstellerin durch die insgesamt 18 beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion der Referentin Managementsupport beschreiben, tatsächlich ein ihrem Statusamt entsprechender Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung – und ggf. wie hier durch Zuweisung – hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhenden Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 – juris, Rn. 18; Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 277/11 –, juris, Rn. 41 f. = NRWE, Rn. 46 f., und – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 41 f. = NRWE, Rn. 46 f. In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des der Antragstellerin zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich; namentlich zeigt auch das Beschwerdevorbringen nichts in diese Richtung auf. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs wie auch der korrespondierend geplanten Fortbildung der Antragstellerin (vgl. insoweit den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2012, Seite 7 f.) kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese unterwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog und die geplante Fortbildung nur vorgeschoben seien. Zweifel an der Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit folgen auch nicht daraus, dass nach der "Summarischen Darstellung der Tätigkeitsinhalte", welche die Deutsche Telekom AG für die Funktion "Referent Managementsupport" erstellt hat, als Anforderung "Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in Verbindung mit mehrjähriger Berufserfahrung" genannt wird. Zwar erfordert die Zugehörigkeit zum gehobenen Dienst nach der Regelung des § 13 BLV, welche auch für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt (§ 1 PostLV a.F. bzw. § 1 Abs. 1 PostLV 2012), den Abschluss eines Studiums; die Laufbahnbefähigung kann aber gemäß § 7 Nr. 2 b) BLV auch etwa durch Anerkennung erworben werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben hat. Demzufolge ist die genannte Anforderung, welche alternativ zum Studium eine – offensichtlich als gleichwertig gewollte – abgeschlossene Berufsausbildung in Verbindung mit mehrjähriger Berufserfahrung verlangt, nicht geeignet, die mangelnde Amtsangemessenheit der hier zugewiesenen Tätigkeit zu belegen. 3. Schließlich macht die Antragstellerin geltend, ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung sei ebensowenig gegeben wie ein besonderes Vollzugsinteresse. Dies folge daraus, dass die VCS GmbH – offensichtlich mangels entsprechenden Bedarfs – ihr tatsächlich lediglich einfache, keinesfalls der Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechende Tätigkeiten übertragen habe. In einer solchen Situation, in der einer Zuweisung von vornherein kein amtsangemessener Arbeitsposten gegenüberstehe, könne sie im Übrigen aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch nicht darauf verwiesen werden, eine mangelhafte Umsetzung des Zuweisungsbescheides gesondert anzufechten. Dieses Vorbringen überzeugt in keiner Weise. Es spricht nämlich schon nichts für die allen diesen Rechtsbehauptungen zugrundegelegte Annahme, es sei von vornherein nur möglich und beabsichtigt, die Antragstellerin dauerhaft unterwertig einzusetzen, weil die VCS GmbH offensichtlich keinen Bedarf an der zugewiesenen, (mindestens) dem Statusamt der Antragstellerin entsprechenden Tätigkeit habe. Die Antragsgegnerin hat insoweit bereits im erstinstanzlichen Verfahren detailliert und unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragstellerin bislang lediglich am 15. Dezember 2011 sowie vom 2. Januar 2012 bis zum 30. März 2012 bei der VCS GmbH Dienst geleistet habe und seit dem 16. April 2012 dienstunfähig erkrankt sei; dieser Zustand dauerte jedenfalls in Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung (28. August 2012) noch an. Vor dem Hintergrund – erstens – der mithin nur etwa dreimonatigen Beschäftigung, – zweitens – des mit Blick auf die Beschäftigungslosigkeit der Antragstellerin seit 2007 bestehenden Erfordernisses, diese generell wieder an eine Beschäftigung heranzuführen, und – drittens – des weiteren Erfordernisses, sie für die zugewiesene Tätigkeit überhaupt erst zu qualifizieren, leuchtet es ohne Weiteres ein, dass die Antragstellerin bei ihrer Tätigkeit für die VCS GmbH noch nicht das gesamte Aufgabenspektrum der Funktion Referentin Managementsupport wahrnehmen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.