Beschluss
4 S 869/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:0620.4S869.17.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung des abgebenden und aufnehmenden Betriebsrats bei einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG.(Rn.6)
2. Zur Frage der Zumutbarkeit einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG im Falle eines pflegebedürftigen Angehörigen.(Rn.27)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. März 2017 - 2 K 6193/16 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung des abgebenden und aufnehmenden Betriebsrats bei einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG.(Rn.6) 2. Zur Frage der Zumutbarkeit einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG im Falle eines pflegebedürftigen Angehörigen.(Rn.27) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. März 2017 - 2 K 6193/16 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DTAG) vom 12.12.2016 wiederhergestellt, mit dem ihr - unter Anordnung des Sofortvollzugs - dauerhaft mit Wirkung vom 06.03.2017 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (im Folgenden: VCS) als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines „Sachbearbeiter Backoffice der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich“ und konkret die Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice“ im Unternehmen VCS am Standort M. zugewiesen worden ist. Denn der vom Verwaltungsgericht angenommene Mangel dieser Verfügung besteht nach Erlass des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebenden Widerspruchsbescheids vom 12.04.2017 voraussichtlich nicht mehr und auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die umstrittene Zuweisungsverfügung, wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird. I. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, in den Fällen des hier gegebenen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, Genüge getan ist. Das damit normierte (formelle) Begründungserfordernis soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - in erster Linie die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Insoweit ist einerseits als Mindestgehalt zu fordern, dass sich die Behörde - regelmäßig - nicht lediglich auf eine Wiedergabe der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränkt. Andererseits verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch in der Sache die Anordnung des Sofortvollzugs tragen. Ausgehend hiervon vermag der Senat einen Verstoß gegen das (formelle) Begründungsgebot nicht festzustellen; die Antragstellerin hat einen solchen Verstoß auch nicht geltend gemacht. II. In der Sache geht der Senat im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebenen Interessenabwägung - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Zuweisungsverfügung das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich nämlich die umstrittene Zuweisungsverfügung in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt, die sie durch den - vom Verwaltungsgericht (noch) nicht in den Blick genommenen - Widerspruchsbescheid vom 12.04.2017 erhalten hat, als wahrscheinlich formell (dazu 1.) und materiell (dazu 2.) rechtmäßig und es liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor (dazu 3.). Mit dem genannten Widerspruchsbescheid hat die DTAG die Zuweisungsverfügung dahingehend „präzisiert“, dass sie der Antragstellerin im Unternehmen VCS am Standort M. konkret die „mit Besoldungsgruppe A 9 bewertete Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice“ und als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit als „Sachbearbeiterin der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich“ zuweist. In dieser Gestalt dürfte die angefochtene Verfügung den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 PostPersRG genügen, wonach eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit u.a. auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn das Postnachfolgeunternehmen hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Die Einwände der Antragstellerin, es würden die formalen Voraussetzungen für eine dauerhafte Zuweisung nicht erfüllt, ein dringendes betriebliches Interesse liege nicht vor und die Zuweisung sei ihr nicht zumutbar (vgl. nur Schriftsatz vom 22.12.2016, Seite 5), erweisen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats als nicht durchgreifend. 1. Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Die angefochtene Verfügung dürfte nicht deshalb formell rechtswidrig sein, weil die Beteiligung des Betriebsrats der DTAG/CSH (dazu a.) sowie des Betriebsrats der VCS (dazu b.) nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. a) Der Einwand der Antragstellerin, hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats der DTAG/CSH fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, greift nicht durch. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, das Schreiben der Pflegekasse vom 29.11.2016, mit welchem ihrer Mutter für das Jahr 2016 Leistungen nach Pflegestufe 1 und ab dem 01.01.2017 nach Pflegegrad 2 zuerkannt worden seien, habe dem Betriebsrat der DTAG/CSH (sowie nachfolgend der Einigungsstelle) nicht vorgelegen. Bei einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Verfügung, mit der einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten - wie der Antragstellerin - bei einem Tochterunternehmen eine amtsangemessene Tätigkeit dauerhaft zugewiesen werden soll, ist u.a. der Betriebsrat nach Maßgabe von §§ 28 und 29 PostPersRG zu beteiligen. Gemeint ist der für diejenige Organisationseinheit zuständige Betriebsrat, welcher der Beamte vor der beabsichtigten Zuweisung zugeordnet ist, also der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens, nicht etwa der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (vgl. OVG Nordrhein.-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2012 - 1 B 849/12 -. Juris Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 020.1.2013 - 5 ME 187/12 - Juris Rn. 9 ff.). Danach war der Betriebsrat der DTAG/CSH zu beteiligen, dem die Antragstellerin (zuletzt) zugeordnet war. Dieser Betriebsrat hat im Wesentlichen den Schutz des Beamten im Blick, dem eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zugewiesen werden soll (vgl. Lenders/Weber/Wehner, Postpersonalrechtsgesetz, 3. Auflage 2016, § 28 Rn. 5 und 9). Er hat für den Fall, dass die Zuweisung gegen den Willen des betroffenen Beamten erfolgen soll‚ zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben u.a. zu prüfen‚ ob dieser durch sie ungerechtfertigt benachteiligt wird (vgl. zu § 76 Abs. 1 Nr. 4‚ § 77 BPersVG BVerwG‚ Beschluss vom 15.11.2006 - 6 P 1.06 -, Juris). Hierbei kann der Betriebsrat nur dann sinnvoll zu der Frage Stellung nehmen‚ ob die geplante Zuweisung für den Beamten (etwa unter dem Aspekt der Fahrzeiten, eines notwendig werdenden Umzugs u.a.m.) unzumutbar sein könnte‚ wenn er den neuen Dienstort kennt und Informationen zur persönlichen Situation des Beamten erhält. In Übereinstimmung damit hat die DTAG in der schriftlichen Unterrichtung vom 05.10.2016 dem Betriebsrat der DTAG/CSH für diese Prüfung relevante (und zu diesem Zeitpunkt ihr vorliegende) Informationen mitgeteilt‚ u.a. auch die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen gegen die beabsichtigte dauerhafte Zuweisung am Dienstort M. Die Antragsgegnerin durfte angesichts der zum Schreiben vom 05.10.2016 beigefügten Anlagen wohl davon ausgehen, den Betriebsrat (vollständig) über alle für seine Entscheidung erforderlichen Umstände unterrichtet zu haben. Jedenfalls steht dem der von der Antragstellerin monierte Umstand der fehlenden Unterrichtung hinsichtlich der Einzelheiten der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter (Zuerkennung einer Pflegestufe bzw. eines Pflegegrades) nicht entgegen. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Es spricht viel dafür, dass die Vorschrift im Zusammenhang der Mitbestimmung i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 PostPersRG i.V. mit § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG hier entsprechend anzuwenden ist, obwohl in den §§ 28 und 29 PostPersRG nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Dies kann jedoch offenbleiben, weil nach dem sonst einschlägigen § 24 PostPersRG i.V.m. § 80 Abs. 2 BetrVG ein ebensolches Informationsrecht besteht. Die danach bestehende Informationspflicht findet eine wesentliche Einschränkung darin, dass der Dienstherr nur die ihm tatsächlich vorliegenden Informationen übermitteln muss (vgl. zur Informationspflicht des § 80 Abs. 2 BetrVG BAG, Beschluss vom 06.05.2003 - 1 ABR 13/02- Juris Rn. 46 ff.; Beschluss vom 30.09.2008 - 1 ABR 54/07 -, Juris Rn. 27 ff.). Das mit der Widerspruchsbegründung vorgelegte Schreiben der Pflegekasse vom 29.11.2016 hat (der Antragsgegnerin) weder zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats der DTAG/CSH noch zum Zeitpunkt der der Beschlussfassung der Einigungsstelle am 18.11.2016 vorgelegen. b) Die Antragstellerin hält die Zuweisung auch deswegen für formell rechtswidrig, weil eine ordnungsgemäße Beteiligung des aufnehmenden Betriebsrats nicht erfolgt sei. Insoweit sei offen, wann und auf welcher Grundlage der Betriebsrat der VCS beteiligt worden sei, insbesondere ob dem Betriebsrat Informationen über die individuellen und familiären Verhältnisse vorgelegen hätten. In Zusammenhang mit der Beteiligung des Betriebsrats der VCS liegen keine beachtlichen Fehler vor. Neben dem bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrat (s. oben) ist im Falle einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG der Betriebsrat bei der Beschäftigungsgesellschaft zu beteiligen, bei dem die Beamtin bzw. der Beamte die ihr bzw. ihm zugewiesene Tätigkeit ausüben soll. Dieser Betriebsrat wird als aufnehmende Einheit nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 BetrVG im Sinne einer Einstellung beteiligt. §§ 28 und 29 PostPersRG finden keine Anwendung, da dort nur die Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten in den Aktiengesellschaften geregelt wird, wie sich (auch) daraus ergibt, dass §§ 28 und 29 BetrVG an § 24 Abs. 1 PostPersRG anknüpfen. Dessen Regelungsbereich erfasst mit den Worten „In den Aktiengesellschaften…“ ausdrücklich die Mitbestimmung in den Aktiengesellschaften und für die dort beschäftigten Beamten, nicht aber die Mitbestimmung in den Töchterunternehmen, in denen ein Beamter (noch) nicht beschäftigt ist. § 28 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG ist nicht einschlägig, weil dieser schon seinem klaren Wortlaut nach voraussetzt, dass eine Zuweisung bereits erfolgt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2013 - 1B 28/13 -, Juris Rn. 6). Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Arbeitgeber vor jeder geplanten Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Maßnahme einzuholen. Die Gründe, nach denen der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann, sind (abschließend) in § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG geregelt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen (Satz 1); teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt (Satz 2). Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. Vorliegend hat der Betriebsrat der VCS seine Zustimmung zur Einstellung der Antragstellerin in das Unternehmen nicht form- und fristgerecht verweigert. Die Zustimmung gilt demzufolge nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Dem Eintritt dieser Fiktion kann vorliegend auch keine defizitäre Unterrichtung des Betriebsrats über die beabsichtigte Maßnahme entgegengehalten werden. Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens VCS war in Form einer Liste (s. Anlage BF 1 zum Schreiben vom 18.04.2017) zwar lediglich in kurzer und knapper Form ohne Angaben zur konkreten persönlichen und familiären Situation der Antragstellerin über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden. Dies macht jedoch die Unterrichtung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht unzureichend. Der Umfang der Unterrichtung richtet sich nach der Reichweite und Zielrichtung der Beteiligungsrechte des jeweils zu beteiligenden Betriebsrates, das heißt, der Unterrichtungsanspruch ist auf die Umstände beschränkt, die für die Ausübung der jeweils eigenen Beteiligungsrechte erforderlich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2013 - 20 A 218/13.PVB -, Juris Rn. 35). Im Gegensatz zum Betriebsrat der DTAG/CSH (s. oben) steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens das Beteiligungsrecht in erster Linie zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft „seines“ Betriebes zu (vgl. BAG, Urteil vom 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 -, Juris Rn. 37). Die für die Auswirkungen der Zuweisung der Antragstellerin auf den Standort M. relevanten Umstände, die mit Blick auf die dortige Belegschaft gegen die Beschäftigung der Antragstellerin am Dienstort M. sprechen könnten, hat der aufnehmende Betriebsrat nicht als gegeben angesehen und folgerichtig (durch fehlende Angabe von Verweigerungsgründen) seine Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung (fiktiv wirksam) erteilt. Zudem musste die Antragsgegnerin den Betriebsrat der VCS jedenfalls nicht über die konkrete familiäre Situation der Antragstellerin unterrichten, da er nicht zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin berufen war und infolge dessen die Zustimmung nicht mit Blick auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG hätte versagen dürfen, der allein der Wahrung der Interessen des Betroffenen dient und daher grundsätzlich nicht bei Einstellungen (bzw. einer Einstellung gleichkommenden Zuweisung) in Betracht kommt (s. dazu BAG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O. m.w.N.). Durch die Zuweisung als solche kann die Antragstellerin nicht benachteiligt sein‚ sondern allenfalls durch die Konditionen‚ zu denen dies geschieht. Auf diese erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des aufnehmenden Betriebsrates aber gerade nicht. Die Geltendmachung entsprechender Einwände ist bei Fällen wie dem vorliegenden nicht Sache des Betriebsrates der aufnehmenden Gesellschaft, sondern bleibt allein dem Betriebsrat des abgebenden Betriebes vorbehalten. Den Rechten und dem Schutz des Beamten ist damit ausreichend Rechnung getragen. Unabhängig davon hätte der Betriebsrat‚ wenn er weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte‚ initiativ tätig werden und diese anfordern können und müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Er hat vielmehr in Kenntnis einer listenmäßigen (knappen) Unterrichtung der Maßnahme im Ergebnis zugestimmt. Darüber hinaus führte auch die Annahme der Verletzung eines der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG‚ Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, Juris Rn. 24). 2. Die Zuweisungsverfügung erweist sich - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - nach derzeitigem Erkenntnisstand auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig. Sie erfüllt aller Voraussicht nach die Voraussetzungen des - als Ermächtigungsgrundlage auch angegebenen - § 4 Abs. 4 PostPersRG, insbesondere besteht an der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit (dazu a) ein dringendes oder personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin (dazu b). Darüber hinaus ist die Zuweisung der Antragstellerin zumutbar (dazu c). a) Die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne dieser Regelung muss sich sowohl auf das dem Statusamt des Beamten entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld als auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit beziehen, da nur so die sich aus dem Status des Beamten ergebenden Rechte im Rahmen der Beschäftigung bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG gewahrt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, Juris). Gemessen hieran ist die Zuweisung einer Tätigkeit einer Sachbearbeiterin „der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich“ als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis nicht zu beanstanden. Hierzu heißt es im Widerspruchsbescheid weiter, dass diese Tätigkeit im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T 5 zugeordnet sei, was bei der DTAG der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, und dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters im technischen Bereich im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters im nichttechnischen Bereich und damit der Laufbahngruppe des mittleren nichttechnischen Dienstes entspreche. Damit hat die Antragsgegnerin den der Antragstellerin zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsbereich sowohl hinsichtlich seiner Wertigkeit (nur A 9 entsprechend) als auch hinsichtlich seiner Fachrichtung (nur im nichttechnischen Bereich) so hinreichend klar beschrieben und damit sichergestellt, dass der Antragstellerin bei dem Unternehmen VCS tatsächlich ein zumindest A 9-wertiger - und damit amtsangemessener - Tätigkeitsbereich übertragen worden ist. Mit der Zuweisung der Tätigkeit als „Sachbearbeiterin Backoffice“ ist der Antragstellerin auch - wie erforderlich - hinreichend bestimmt ein konkret-funktioneller Aufgabenbereich übertragen worden. Für die Zuweisung eines dem konkret-funktionellen Amt (im Sinne eines Dienstpostens) entsprechenden konkreten Tätigkeitskreises bedarf es zwar grundsätzlich der Benennung des konkreten Dienstpostens und der dort vom Beamten zu erledigenden Aufgaben, um so dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich hierbei um eine dem Statusamt des Beamten entsprechende Tätigkeit handelt. Wegen der technischen und wirtschaftlichen Änderungen insbesondere im Bereich der Telekommunikation ist jedoch nicht erforderlich, dass die im Zuweisungsbescheid genannten Aufgaben entsprechend den tradierten Funktionen und Begrifflichkeiten eines bestimmten statusrechtlichen Amtes bei der früheren Deutschen Bundespost definierbar sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist, so wie jede auf eine gewisse Dauer angelegte Dienstposten- bzw. Arbeitsplatzbeschreibung notwendigerweise ein gewisses Maß an Abstraktheit aufweist, um die Breite der dort anfallenden und möglichen Änderungen unterworfenen Aufgaben flexibel abzubilden (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, Juris). Diesen Anforderungen dürfte die im angefochtenen Zuweisungsbescheid vom 12.12.2016 erfolgte detaillierte Beschreibung der auf dem Arbeitsposten zu erledigenden Aufgaben genügen. Deren Zuweisung wird mit hinreichender Deutlichkeit durch die Antragsgegnerin auch gegenüber der VCS als aufnehmendem Tochterunternehmen definiert. Der Antragstellerin dürfte auch unter dem Aspekt der Wertigkeit eine ihrem (A 9-Status-)Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden sein. Für die Prüfung, ob der übertragene Tätigkeitskreis dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und damit „amtsangemessen“ ist, spielt vor allem die Bewertung eine Rolle, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG - die die Dienstherrenbefugnisse ausübt - erfahren hat. Insoweit ist festzuhalten, dass eine Dienstpostenbewertung in die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn fällt und deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, Juris). Überprüfbar ist die „Eingruppierung“ nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, Juris). Ein solcher Fehler ist derzeit weder dargetan noch (sonst) ersichtlich. b) Bei summarischer Prüfung besteht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch ein im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin an der umstrittenen dauerhaften Zuweisung der Antragstellerin. Die Antragstellerin beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, dass die von ihr zu verrichtende Tätigkeit über die (anderen) Beschäftigten (z.B. aus Göppingen), die seit 14.12.2015 ihre Tätigkeit in M. aufgenommen hätten, sichergestellt werden könne. Zudem sei eine Migration von Standorten geplant, bei der damit gerechnet werde, dass nicht alle Beschäftigten in M. gebraucht würden. Die Antragstellerin war im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu Vivento bis Ende des Jahres 2015 bei T-Systems in W. tätig. Seither konnte sie nicht mehr (amtsangemessen) beschäftigt werden und befand sich in Vermittlung. Das Gebot, einem solchen Beamten bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, ergibt sich für die Antragsgegnerin zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Dienstleistung erbringen, und zum anderen daraus, dass die Antragsgegnerin nach Art. 33 Abs. 5 GG sogar von Verfassungs wegen verpflichtet ist, Beamte - wie die Antragstellerin - amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011- 10 B 11312.10 -, Juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 Bs 35.11 -, Juris). Dem kann die Antragstellerin nicht ein bloßes (unsubstantiiertes) Bestreiten der Angaben der Antragsgegnerin mit Erfolg entgegensetzen. Im Übrigen steht einer Zuweisungsentscheidung eines beschäftigungslosen Beamten (zumindest) nicht (grundsätzlich) entgegen, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit oder dem (nicht der Beurteilung des Betroffenen, sondern letztlich der Organisationshoheit des Dienstherrn unterliegenden) Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2013 - 1 B 28/13 -, Juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 07.11.2012 - 1 B 849/12 -, Juris Rn. 27 m.w.N.). c) Die umstrittene Zuweisung dürfte auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig sein und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken begegnen. Soweit die Antragstellerin auf Hilfeleistungen für ihre pflegebedürftige Mutter hinweist, macht dies die zugewiesene Tätigkeit für sie ebenso wenig unzumutbar (dazu aa) wie der Hinweis der Antragstellerin auf eine wohnortnähere Beschäftigungsmöglichkeit, etwa in verschiedenen Servicebereichen bei der Deutschen Telekom Technischer Service am Standort S. oder die Möglichkeit eines Telearbeitsplatzes (dazu bb). Einen dienstlichen Einsatz außerhalb ihres Wohnortes muss die Antragstellerin hinnehmen. Als Bundesbeamtin hat sie keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes, vielmehr muss sie grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort außerhalb ihres Wohnortes - etwa infolge Versetzung oder wie hier infolge Zuweisung - eingesetzt zu werden. Die damit regelmäßig einhergehenden persönlichen wie familiären und gegebenenfalls auch (nicht abgedeckten) finanziellen Belastungen muss ein Bundesbeamter notwendig in Kauf nehmen, ohne dass damit die den Dienstortwechsel herbeiführende Maßnahme unzumutbar würde. Ungeachtet dessen bleibt es dem Beamten unbenommen, seinen Wohnort so zu wählen, dass er den neuen Dienstort leichter erreichen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2011, a.a.O., m.w.N.). Insoweit hat die Antragsgegnerin im Zuweisungsbescheid vom 12.12.2016 der Antragstellerin die Übernahme von Umzugskosten entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung (KUD)“ zugesagt, wenn ihre derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt ist und nicht im neuen Beschäftigungsort liegt. aa) Besondere Umstände, welche die angefochtene Zuweisung mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise unverhältnismäßig machten, hat die Antragstellerin mit dem Hinweis auf ihre zu betreuende pflegebedürftige Mutter im Ergebnis nicht dargetan. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht eines alimentierten Beamten zur Dienstleistung grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt. Dieser Umstand ist vielmehr dem privaten Lebensbereich (nicht nur des pflegenden Beamten, sondern letztlich der zu pflegenden Person) zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der in § 92 BBG getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 BBG haben Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben und nach ärztlichen Gutachten einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, (lediglich) einen antragsgebundenen Anspruch auf Bewilligung von Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung, und dies auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Damit steht grundsätzlich in Einklang, einem beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten, der - wie vorliegend die Antragstellerin - keinen Antrag nach § 92 BBG (ge)stellt (hat), eine solche Vollzeittätigkeit nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zuzuweisen, welche der Realisierung der Hilfe und Pflege für einen pflegebedürftigen Angehörigen Wunsches ganz oder teilweise entgegensteht. Der Einwand der Antragstellerin, sie könne nicht auf die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes verwiesen werden, verfängt nicht. Denn die Entscheidung, einen Pflegedienst einzuschalten, betrifft nicht das Beamtenverhältnis der Antragstellerin, sondern im Wesentlichen die Rechtssphäre der zu pflegenden Person. Zudem ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Pflegedienst nicht in der Lage sein könnte, die Antragstellerin hinsichtlich der von ihr erbrachten Hilfe-/Pflegeleistungen vollständig zu ersetzen. Knappe oder fehlende finanzielle Ressourcen können dem jedenfalls nicht entgegengehalten werden. Reichen die eigenen Mittel insoweit nicht aus, so muss auf die (ergänzende) Inanspruchnahme von Sozialleistungen verwiesen werden. Offen bleiben kann nach alledem, ob und inwiefern die im selben Haushalt lebende 22-jährige Tochter der Antragstellerin Hilfe- bzw. Pflegeleistungen erbringen kann oder ob und inwieweit die zu erbringenden Hilfeleistungen außerhalb der von der Antragstellerin im Rahmen der Zuweisung zu erbringenden Tätigkeit geleistet werden kann, z.B. am Abend oder an den Wochenenden. Diesbezüglich fehlt es im Übrigen bereits an einem substantiierten Vortrag. Sowohl das Beschwerdevorbringen (Erwiderungsschrift, Seite 2 [Pflegestufe 1 für 2016, Pflegegrad 2 ab 2017; pflegebedürftige Mutter zu versorgen], Seite 3 [Mutter auf die Pflegeleistungen angewiesen], Seite 4 [Betreuungssituation der pflegebedürftigen Mutter]) als auch der erstinstanzliche Vortrag (Schriftsatz vom 22.12.2016, Seite 10 [Pflegebedürftigkeit der Mutter nach Pflegestufe 2; Pflege der Mutter durch die Antragstellerin]) beschränken sich - ebenso wie das außerprozessuale Vorbringen (Schreiben vom 16.02.2016 [Betreuung einer pflegedürftigen Mutter, die im selben Haushalt wohnt]; E-Mail vom 29.03.2017 [im Durchschnitt werde die Mutter bei den verschiedensten Bedarfen gut zwei Stunden pro Tag unterstützt]) - auf pauschale, ebenso wenig ins Einzelne gehende wie belegte Behauptungen. bb) Auch mit dem Hinweis auf alternative Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. der Einrichtung von Telearbeit hat die Antragstellerin keine besonderen Umstände dargetan, welche die angefochtene Zuweisung mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise unverhältnismäßig machten. Ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht, vor einer Zuweisung der Antragstellerin nach M. zunächst wohnortnahe freie und (der Laufbahn und der Qualifikation der Antragstellerin) besetzbare Stellen ausfindig zu machen und der Antragstellerin anzubieten, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn es ist derzeit weder ersichtlich noch dargetan, dass solche Stellen vorhanden gewesen sind. Die (nach den Angaben der Antragstellerin erfolgte, Bl. 11 und 15 der Verwaltungsakte) Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten (bzgl. derer die sich die Antragstellerin im Übrigen trotz erfolgter Zuweisung weiter bemühen bzw. bewerben kann) ist negativ verlaufen. Dem hat die Antragstellerin keine Sachdarstellung von Substanz entgegengesetzt. Soweit sie behauptet, dass für sie weiterhin in S. geeignete und angemessene Beschäftigungsmöglichkeit(en) bestünde(n), wobei es sich hierbei im Übrigen um eine solche mit der Perspektive für eine Dauerbeschäftigung handeln müsste, bleiben die Angaben dazu vage und wenig präzise. Dass es (eine) solche Möglichkeit(en) derzeit wohnortnah tatsächlich gebe, hat die Antragsgegnerin aber durchgängig verneint und darauf verwiesen, dass die Antragstellerin, wenn ihr Einsatz in M. als nicht zumutbar einzustufen wäre, ohne Beschäftigung alimentiert werden müsse. Auch die Antragstellerin hat andere wohnortnahe Beschäftigungsalternativen nicht substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt. Ob der von der Antragstellerin angeführte Telearbeitsplatz an ihrem Wohnort technisch realisierbar ist, stellt sich insoweit für den Senat nicht als klar und eindeutig dar. Im Übrigen stünde aber auch eine Möglichkeit, einen Telearbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, der Rechtmäßigkeit einer zuordnenden Personalmaßnahme wie der hier streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung nicht schon als solche entgegen. Denn auch häusliche Telearbeit lässt sich nach der Art der erledigten Aufgabe bestimmten Dienst- /Arbeitsposten von Dienststellen bzw. entsprechenden Organisationseinheiten der Postnachfolgeunternehmen zuordnen. III. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass die Antragstellerin bereits während der Dauer des inzwischen eingeleiteten Klageverfahrens der Zuweisungsverfügung Folge leistet. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Nichtbeschäftigung der verbeamteten Antragstellerin unter Umständen während eines längeren Zeitraums weiter andauert, obwohl die Antragsgegnerin zur Beseitigung dieses (verfassungswidrigen) Zustands verpflichtet und auch im Rechtssinne (s. oben) in der Lage ist. Ferner würde bei einer weiteren langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung für die Antragsgegnerin eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstehen, weil Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft anfielen, obwohl bei einer für sofort vollziehbar erklärten Zuweisung der Antragstellerin nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Eilrechtsschutzes ist der Regelstreitwert hier zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).