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Beschluss

5 L 443.12

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0423.5L443.12.0A
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Leitsätze
1. Vorübergehend und damit von der Zustimmung des Beamten abhängig ist eine Zuweisung nur dann, wenn sie befristet erfolgt.(Rn.26) 2. Einen konkreten personenbezogenen Funktionsvergleich der früheren im Beamtenverhältnis ausgeübten mit der zugewiesenen Tätigkeit erfordert die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit nicht.(Rn.32) 3. Die Erwähnung der verschiedenen Punkte bedeutet, dass der Tätigkeit prägender Charakter für den zukünftigen Arbeitsbereich zukommt, d.h. die mit ihm verbundene Arbeitsmenge keine völlig zu vernachlässigende Größe sein darf.(Rn.39)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorübergehend und damit von der Zustimmung des Beamten abhängig ist eine Zuweisung nur dann, wenn sie befristet erfolgt.(Rn.26) 2. Einen konkreten personenbezogenen Funktionsvergleich der früheren im Beamtenverhältnis ausgeübten mit der zugewiesenen Tätigkeit erfordert die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit nicht.(Rn.32) 3. Die Erwähnung der verschiedenen Punkte bedeutet, dass der Tätigkeit prägender Charakter für den zukünftigen Arbeitsbereich zukommt, d.h. die mit ihm verbundene Arbeitsmenge keine völlig zu vernachlässigende Größe sein darf.(Rn.39) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Die Antragstellerin ist Beamtin der Antragsgegnerin im Amt einer Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7). Sie war langjährig in der Fernmeldeauskunft der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Nach ersatzlosem Wegfall dieses Arbeitspostens und Beendigung einer vorübergehend zugewiesenen Tätigkeit bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH war sie zuletzt seit Jahren ohne Beschäftigung. Mit für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 25. Oktober 2012 wies ihr die Antragsgegnerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 dauerhaft eine Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice“ im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH am Standort Uelzen mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu, wobei sie die zugewiesenen Aufgaben in dem Bescheid wie folgt näher beschrieb: - „Kundenaufträge entgegennehmen und abschließend bearbeiten (z.B. Tarifumstellung, Umzugsservice, Kündigungen, Neueinrichtungen von Telefonanschlüssen), - Auftragsklärung mit dem Kunden durchführen (telefonisch oder per eMail), - Kundenanfragen und Auskünfte in schriftlicher Form erteilen und ggf. Folgeaktivitäten einleiten (z.B. Rückfragen zu bestehenden Aufträgen, Anfragen zur Rechnungen etc.) - Anfragen und Störungsmeldungen aufnehmen, spezifizieren und ggf. abschließend bearbeiten (z.B. zu elektronischen Medien wie Internet, Rechnung Online, etc.), - Reklamationen und Beschwerden in schriftlicher Form entgegennehmen, prüfen und bearbeiten, - Kulanzentscheidungen in vorgegebenen Rahmen eigenverantwortlich treffen und umsetzen, - Dokumentation von Aufträgen in der Kundendatenbank vornehmen - Nachweise und Fehlerlisten erstellen und bearbeiten - Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unterstützen - Serviceaufträge und Verträge in den IT-Systemen erfassen - Einträge in den IT-Systemen überprüfen und ggf. Korrektur durchführen - Kundenschreiben erstellen und versenden - Recherchen zur Herstellung produktionsreifer Aufträge durchführen - Wiedervorlagen bearbeiten - Kundenberatung im Rahmen zu bearbeitender Vorgänge.“ Hiergegen hat die Antragstellerin am 7. November 2012 Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden wurde. Den am 14. November 2012 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. November 2012 gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 25. Oktober 2012 wiederherzustellen, ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 25. Oktober 2012 ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat das Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 25. Oktober 2012 entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit konkreten und fallbezogenen Ausführungen ausreichend schriftlich begründet. Bei der dem Gericht danach eröffneten Abwägung überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Zuweisung und dieser Tätigkeit verschont zu bleiben (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Bescheid vom 25. Oktober 2012 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als formell und materiell rechtmäßig. Die Zuweisungsverfügung unterliegt keinen formellen Bedenken. Insbesondere war der Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht der Deutschen Telekom AG für ihren Erlass auch in Ansehung des Umstandes zuständig, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Zuweisung nicht Beschäftigte dieses Betriebes war. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost – Postpersonalrechtsgesetz – (PostPersRG) i.V.m. Ziffer I.1. der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 27. September 2010 (BGBl. Teil I Nr. 49, Seite 1363) und verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG) (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 – Juris Rn. 17 ff.; VGH München, Beschluss vom 1. März 2012 – 6 CS 12.50 – Juris Rn. 11). Die Zuweisungsverfügung wird sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Sie erfüllt nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, auf welchen die angegriffene Verfügung gestützt ist und welcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. 1. Unstreitig ist, dass die Antragstellerin bei der Deutschen Telekom AG und damit bei einer Aktiengesellschaft i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG beschäftigt ist. Auch besteht kein Streit darüber, dass die Vivento Customer Services GmbH, bei welcher der Antragstellerin durch die angefochtene Verfügung eine Tätigkeit zugewiesen wurde, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen dieser Aktiengesellschaft ist. 2. Die Zuweisung der Tätigkeit bei der Vivento Customer Services GmbH Uelzen ist auch dauerhaft i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Denn vorübergehend i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG und damit von der Zustimmung des Beamten abhängig ist eine Zuweisung nur dann, wenn sie befristet erfolgt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Dezember 2012 – 5 ME 262/12 – Juris Rn. 5). Dies ist hier indes nicht Fall, denn eine Befristung enthält der angegriffene Zuweisungsbescheid nicht. Vielmehr heißt es in seinem Entscheidungssatz eindeutig, dass der Antragstellerin die Tätigkeit im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH „dauerhaft" zugewiesen werde. Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass der Zuweisungsentscheidung eine Schließung des Standortes Uelzen bereits beschlossen bzw. jedenfalls konkret beabsichtigt war, sind nicht erkennbar; solche trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Angesichts dessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung tatsächlich nur befristet erfolgt ist. Bloße Vermutungen über eine zeitlich nicht näher bestimmte Schließung des Standortes Uelzen, wie sie die Antragstellerin anstellt, führen nicht dazu, dass die angegriffene Zuweisung tatsächlich als befristet anzusehen ist. 3. Der streitgegenständliche Bescheid weist der Antragstellerin auch eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu. Mit der Bezugnahme auf eine „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ knüpft der Gesetzgeber des PostPersRG an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 143 b Abs. 3 GG an, der in Verbindung mit den fortgeltenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG bewirkt, dass die Antragsgegnerin als Dienstherrin bei Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherstellen muss, dass eine Beamtin von dem Tochterunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Dies ist wiederum nur dann möglich, wenn die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt (st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 2. September 2011 – OVG 6 S 28.11 – Juris Rn. 4) und darüber hinaus ein diesem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechendes konkretes Tätigkeitsfeld beschreibt (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – Juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 7 K 318.11 –, EA S. 5 f.). Der Zuweisungsbescheid wird diesen Anforderungen aller Voraussicht nach gerecht. a. Der Antragstellerin wird durch den Zuweisungsbescheid abstrakt die Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich und konkret die – diesem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende – Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH am Standort 29525 Uelzen zugewiesen. Diese Tätigkeit ist in ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) (mindestens) gleichwertig, auch die Fachrichtung der Antragstellerin (nichttechnischer Bereich) ist beachtet worden. In der Zuweisungsentscheidung wird ausgeführt, dass die der Antragstellerin zugewiesene Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH der Entgeltgruppe T4 zugehöre, welche wiederum bei der Deutschen Telekom AG seit dem 1. Januar 2011 der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet sei. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblich für die Zuordnung der zugewiesenen Tätigkeit war die Bewertung, die diese im Rahmen des Bewertungsverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat. Dass sich die Antragsgegnerin zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten an der tariflichen Eingruppierung der zugewiesenen Tätigkeit orientiert, ist nicht zu beanstanden. Einen konkreten personenbezogenen Funktionsvergleich der früheren im Beamtenverhältnis ausgeübten mit der zugewiesenen Tätigkeit erfordert die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2012 – 1 Bs 51/12 – Juris Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013 – 26 K 95.11 – EA S. 6 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2011 – 6 S 28.11 – Juris Rn. 16). Die Bestimmung der Wertigkeit von Tätigkeiten und die Zuordnung zu Ämtern und damit Besoldungsgruppen liegen in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn; sie sind deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlichen Grenzen des Gestaltungsspielraums vorliegend überschritten wären, die Bewertung bzw. Zuordnung etwa nur erfolgt sein könnte, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen, sind nicht ersichtlich. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nach früherer, dem hiesigen Zuordnungsbescheid nicht zugrunde gelegter Bewertung die Entgeltgruppe T4 mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet war. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin nicht (mindestens) entsprechend der Wertigkeit ihres Statusamtes eingesetzt werden soll (vgl. allgemein zur Tätigkeit Sachbearbeiter Backoffice: OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 1 B 629/11 – Juris Rn. 31 ff., Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 – Juris Rn. 42 ff., Beschluss vom 28. Dezember 2011 – 1 B 1044/11 – Juris Rn. 22 ff.; VGH München, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 6 CS 11.2327 – Juris Rn. 8 ff., Beschluss vom 1. März 2012 – 6 CS 12.50 – Juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2011 – 5 ME 5/11 – Juris Rn. 15 ff., Beschluss vom 2. Januar 2013 – 5 ME 187/12 – Juris Rn. 6 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2012 – 1 Bs 51/12 – Juris Rn. 6 ff.). Der von der Antragstellerin als Indiz für das Gegenteil anführte Einwand, die ihr zugewiesenen Tätigkeiten würden bei der Vivento Customer Services GmbH zum großen Teil von Leiharbeitnehmern ohne einschlägige Vorbildung ausgeführt, ändert hieran nichts. Dieser Umstand spräche – unterstellt, er träfe zu – nicht von vornherein gegen die durch die Deutsche Telekom AG vorgenommene Bewertung der zugewiesenen Tätigkeit. Denn dadurch wäre nichts dazu gesagt, über welche Vorbildung die Leiharbeitnehmer verfügen und mit welchem Erfolg sie ihren Aufgaben nachkommen (OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 1 B 629/11 – Juris Rn. 36). Rechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass der Antragstellerin, die das statusrechtliche Amt einer Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) bekleidet, ausweislich der Zuweisungsentscheidung ein höher bewerteter Arbeitsposten (Besoldungsgruppe A 9) zugewiesen wird. Die Antragstellerin wird hierdurch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Dieser Umstand zieht allenfalls beförderungsrechtliche Konsequenzen zugunsten der Antragstellerin nach sich (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 6 CS 11.2327 – Juris Rn. 10). Die Antragstellerin kann im Hinblick hierauf entgegen ihrer Ansicht auch aus § 4 Abs. 4 Satz 6 PostPersRG nichts für sich ableiten. Diese Vorschrift soll lediglich klarstellen, dass die Rechtsstellung als Beamter bzw. Beamtin durch eine Zuweisung zu einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG nicht berührt wird; dies steht hier indes nicht in Frage. Soweit die Antragstellerin meint, eine gebündelte Bewertung von in der Entgeltgruppe T4 zusammengefassten Ämtern sei sachlich nicht gerechtfertigt, verfängt ihr Vortrag von vornherein nicht. Denn die Antragsgegnerin hat eine solche Bündelung nicht vorgenommen, vielmehr bei Erlass des angegriffenen Bescheides – auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Frage seiner Rechtmäßigkeit allein an – die zugewiesene Tätigkeit nur einer Besoldungsgruppe, nämlich A 9, zugeordnet. b. Die im Zuweisungsbescheid enthaltenden Angaben sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch bestimmt genug, um ihre amtsangemessene Beschäftigung sicherzustellen. Zwar ist die Funktionsbezeichnung „Sachbearbeiter Backoffice“ für sich betrachtet wenig aussagekräftig. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundsätzliche Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten durch den in der Zuweisungsverfügung enthaltenden umfangreichen Katalog von 15 Einzelaufgaben konkretisiert werden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die in den Besoldungsordnungen enthaltenden Amtsbezeichnungen regelmäßig auch kein konkretes Bild vom abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis eines Amtsinhabers zeichnen. So ist auch der Begriff „Fernmeldeobersekretärin“ letztlich inhaltsleer und wird nur durch den Blick auf Tradition, Praxis und untergesetzliche Rechtsvorschriften mit Leben gefüllt. Im Ergebnis genügt daher die Zuweisungsentscheidung den Anforderungen an die Bestimmtheit der Aufgabenbeschreibung, die nicht überspannt werden dürfen (vgl. zur Tätigkeit Sachbearbeiter Backoffice: OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 1 B 629/11 – Rn. 18 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 – Juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 1. März 2012 – 6 CS 12.50 – Juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2012 – 1 Bs 51/12 – Juris Rn. 7). Der Einwand der Antragstellerin, letztlich werde die Zuweisung der Tätigkeit nicht durch die Antragsgegnerin, sondern durch die Vivento Customer Services GmbH Uelzen erfolgen, da undenkbar sei, dass sie sämtliche im Zuweisungsbescheid aufgeführten Tätigkeiten ausüben werde, ändert hieran nichts. Die Kammer vermag dafür, dass die genannten 15 Einzelaufgaben in der Realität nicht ausgeübt würden, die Vivento Customer Services GmbH die Antragstellerin vielmehr tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen wird, keine durchgreifenden Anhaltspunkte zu erkennen. Ein entsprechendes Fehlverhalten der Vivento Customer Services GmbH hätte überdies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung, denn sie wäre nicht durch diese bedingt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2011 - 1 B 629/11 – Juris Rn. 37). Der angegriffene Zuweisungsbescheid ist auch nicht deshalb unbestimmt und daher rechtswidrig, weil ein Mengenverhältnis der verschiedenen Tätigkeitsbereiche nicht angegeben ist. Denn die Erwähnung der verschiedenen Punkte bedeutet jeweils, dass dieser Tätigkeit prägender Charakter für den zukünftigen Arbeitsbereich der Antragstellerin zukommt, d.h. die mit ihm verbundene Arbeitsmenge keine völlig zu vernachlässigende Größe sein darf. Eine darüber hinausgehende Quantifizierung der einzelnen Tätigkeitsbereiche schuldet die Antragsgegnerin nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. März 2012 – 6 CS 12.50 – Juris Rn. 14). 4. Die Antragsgegnerin hat ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung der Antragstellerin zur Vivento Customer Services GmbH in Uelzen glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin konnte seit längerer Zeit nicht amtsangemessen beschäftigt werden. Ihr früherer Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom AG ist ersatzlos weggefallen, ein anderer Arbeitsposten ist nicht verfügbar. Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass eine von ihr weiter alimentierte Beamtin auch eine Arbeitsleistung erbringen soll, beruht auf einem betrieblichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Dieses Interesse ist auch dringend, weil die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus Art. 33 Abs. 5 GG dauernd verpflichtet ist, Beamte, wie die Antragstellerin, unverzüglich amtsangemessen zu beschäftigen. Dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, auf der zugewiesenen Stelle überhaupt eine Arbeitsleistung zu erbringen, behauptet sie selbst nicht. Sie trägt lediglich vor, sie sei ohne intensive weitere Ausbildung, d.h. nur vorübergehend nicht in der Lage, die zugewiesene Tätigkeit auszuüben. Im Übrigen erscheint auch dies angesichts der Tatsache, dass sie über zehn Jahre in der Fernmeldeauskunft der Deutschen Telekom AG und zuletzt bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH beschäftigt war, nicht nachvollziehbar. 5. Die streitige Zuweisung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen und der Antragstellerin im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Die Antragstellerin macht geltend, die zugewiesene Tätigkeit am Standort Uelzen sei ihr angesichts der Entfernung zum Wohnort, die 161 km beträgt, nicht zumutbar. Ein tägliches Pendeln könnte die Antragstellerin jedoch vermeiden, indem sie nach Uelzen um- oder zumindest näher an den neuen Dienstort heranzieht. Soweit die Antragstellerin auch einen Umzug gänzlich ausschließt, ist sie darauf zu verweisen, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben. Vielmehr müssen sie grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen. Sie haben dies einschließlich damit gegebenenfalls verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der Notwendigkeit eines Umzugs von vornherein mit zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz). Eine Zuweisungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind. Vielmehr wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch eine Zuweisungsverfügung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten besonders schwer beeinträchtigt werden. Solche besonders schwerwiegenden persönlichen Gründe oder außergewöhnliche Härten, die der Zuweisung ausnahmsweise entgegenstehen und das Interesse der Antragsgegnerin an einer Besetzung des zugewiesenen Arbeitspostens mit der Antragstellerin überwiegen könnten, hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft gemacht. Gesundheitliche Einschränkungen macht die Antragstellerin nicht geltend; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kinder der Antragstellerin sind bereits volljährig; die Antragstellerin hat sich insofern auch nicht auf besondere Verpflichtungen berufen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr Ehemann sei am Wohnort beruflich eingebunden, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihre Alimentation als vollzeitbeschäftigte Beamtin hinreichend für die gesamte Familie ist. Die Antragstellerin hat keinen alternativen wohnortnäheren Einsatzort benannt; ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, es stünden auch andere Beamte zur Verfügung, die gleichfalls ohne Beschäftigung seien, die von der Zuweisung der Tätigkeit in Uelzen weniger hart getroffen und daher vorrangig heranzuziehen seien. Denn im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist grundsätzlich keine Auswahlentscheidung zu treffen. Die einem bislang beschäftigungslosen Beamten wie der Antragstellerin individuell zumutbare und auch sonst rechtmäßige Zuweisung ist vielmehr rechtlich alternativlos und wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass anstelle des betroffenen Beamten eventuell noch weitere Beamte des Personalüberhangs für die in Rede stehende Zuweisung in Betracht kämen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2012 – 1 B 849/12 – Juris Rn. 19). Erweist sich die Zuweisungsverfügung nach alledem als voraussichtlich rechtmäßig, teilt die Kammer die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das öffentliche Interesse, die beschäftigungslose, aber voll besoldete Antragstellerin so schnell wie möglich amtsangemessen zu beschäftigen, ihre privaten Interessen überwiegt. Sowohl dem entsprechenden Anspruch der Beamtin als auch dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln wird damit entsprochen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.