Leitsatz: 1. Zur Beteiligung des Betriebsrats bei erstmaliger Zuweisung eines Beamten nach § 4 Abs. 4 PostPersRG. 2. Ein Beamter hat grundsätzlich nicht deshalb einen Anspruch auf Verlängerung eines nach § 13 Abs. 1 SUrlV bewilligten Urlaubs, weil das während der Beurlaubung eingegangene privatrechtliche Arbeitsverhältnis bei Ende der Beurlaubung noch fortbesteht. 3. Die Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten ist nicht deshalb rechtwidrig, weil unter den Aspekten der Verhältnismäßigkeit oder des bestmöglichen Personaleinsatzes auch andere Beamte hätten zugewiesen werden können. 4. Zur amtsangemessenen Beschäftigung. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde, über welche im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 25. Oktober 2012 wiederherzustellen, zu entsprechen. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens, welches zum Teil bereits nicht den Anforderungen an Darlegung und Auseinandersetzung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) genügt, zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. 1. Der Antragsteller macht zur Beschwerdebegründung zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Antragsvorbringen, die Zuweisungsverfügung sei bereits wegen der fehlenden Beteiligung des Betriebsrats des abgebenden Unternehmens (formell) rechtswidrig, unberücksichtigt gelassen. Mit Blick darauf, dass er zum Zeitpunkt der Zuweisung in einem ungekündigten Angestelltenverhältnis mit der Deutschen Telekom GmbH bzw. wegen des Teilbetriebsübergangs seit dem 1. Juli 2012 mit der Deutschen Telekom Accounting GmbH, einer Tochter der Deutschen Telekom AG, gestanden habe, wäre deren Betriebsrat gemäß § 29 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. § 76 BPersVG zu beteiligen gewesen. Dieses Vorbringen greift ersichtlich nicht durch, so dass Ausführungen hierzu in dem angefochtenen Beschluss entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht veranlasst waren. Die vom Antragsteller für notwenige gehaltene Beteiligung des Betriebsrats der Deutschen Telekom Accounting GmbH als "abgebendem" Unternehmen ist nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften offensichtlich nicht vorgesehen. Rechtsgrundlage für die Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten und hier speziell in den Fällen einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG in der vorliegend maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: PostPersRG a.F.) ist nicht etwa, wie der Antragsteller meint, die das Verfahren der Betriebsratsbeteiligung regelnde Vorschrift des § 29 PostPersRG a.F. (vgl. deren gesetzliche Überschrift), sondern allein § 28 PostPersRG a.F. Die vom Antragsteller insoweit wohl in den Blick genommene und allenfalls in Betracht kommende Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG a.F. ist hier aber nicht einschlägig. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG a.F. ist bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG a.F. – also u.a. auch bei Zuweisungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG a.F. –, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG a.F. Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, "der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat" nach Maßgabe der Vorschriften des Achten Abschnitts des Postpersonalrechtsgesetzes zu beteiligen (Halbsatz 1); gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Halbsatz 2). Die mit Halbsatz 1 getroffene Regelung gibt für die vom Antragsteller reklamierte Beteiligung des Betriebsrats "des abgebenden Unternehmens" schon deswegen nichts her, weil sie lediglich eine Beteiligung des "bei der Aktiengesellschaft gebildeten" Betriebsrats verlangt. Abgesehen davon betrifft diese Norm ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts ("zugewiesen sind") und auch mit Blick auf den klaren Regelungsgehalt des Halbsatzes 2 (s.u.) lediglich Fälle der Beteiligung des Betriebsrats bei solchen Entscheidungen und Maßnahmen, welche dem Beamten gegenüber nach dessen bereits erfolgter Zuweisung ergehen, vgl. schon den Senatsbeschluss vom 7. November 2012 – 1 B 849/12 –, juris, Rn. 7 f., = NRWE, m.w.N. Im Falle des Antragstellers geht es aber um seine (erste) Zuweisung nach Beendigung einer Beurlaubung i.S.d. § 13 Abs. 1 SUrlV. Der ursprünglich bei der deutschen Telekom AG als Beamter tätig gewesene Antragsteller war nämlich seit dem 1. Januar 2002 und bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 zur Wahrnehmung einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Unternehmen (zuletzt für eine Tätigkeit bei der Deutschen Telekom GmbH, Bescheid vom 8. Dezember 2011) nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt. Da diese Beurlaubung nicht verlängert worden ist, befindet er sich seit dem 1. Juli 2012 ungeachtet der Frage, ob sein Arbeitsverhältnis noch fortbesteht, wieder im aktiven Beamtenverhältnis und gehört seither der Niederlassung "Personal Betreuungsmanagement für Beamte" der Deutschen Telekom AG an. Aus diesem aktiven Beamtenverhältnis heraus ist dem Antragsteller sodann mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2012 eine Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Accounting GmbH, einer 100prozentigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, in C. zugewiesen worden. Der Betriebsrat des privatrechtlichen Unternehmens Deutsche Telekom GmbH bzw. des Unternehmens Deutsche Telekom Accounting GmbH kann hier aber auch nicht als der Betriebsrat i.S.d. Halbsatzes 2, also als der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, qualifiziert werden. Denn der Antragsteller hat im Zeitpunkt des Ergehens der Zuweisungsverfügung offensichtlich keine nach § 4 Abs. 4 Post PersRG zugewiesene Tätigkeit ausgeübt, sondern (allenfalls noch) eine aufgrund des Anstellungsvertrages vom 19. Dezember 2006 geschuldete Tätigkeit als leitender Angestellter (vgl. insoweit den Arbeitsvertrag, Ziffer 3.1., und– im Übrigen – §§ 5 Abs. 3, 105 BetrVG). Unabhängig hiervon spricht mit Blick auf den Wortlaut des Halbsatzes 2 ("in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt") alles dafür, dass auch diese Vorschrift nur Maßnahmen und Entscheidungen erfasst, welche – anders als hier – einen bereits zugewiesenen Beamten betreffen. Vgl. auch insoweit schon den Senatsbeschluss vom 7. November 2012 – 1 B 849/12 –, juris, Rn. 7 f., = NRWE, m.w.N.; ferner Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 – 1 A 2258/11 –, n.v., BA Seite 5 zum Fall einer erstmaligen Zuweisung: "Erforderlich ist insoweit ( allenfalls ), den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes über die Zuweisung zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG)", Hervorhebung durch das vorliegend beschließende Gericht. 2. Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus dem Umstand, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Telekom GmbH bzw. – nach Teilbetriebsübergang – mit der Deutschen Telekom Accounting GmbH noch nicht (rechtskräftig) beendet sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er einen Anspruch auf Verlängerung seiner gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV erfolgten Beurlaubung habe und schon deswegen für die verfügte Zuweisung nicht zur Verfügung stehe. Zur Begründung macht er geltend, dass sich die Antragsgegnerin widersprüchlich verhalte, indem sie einerseits die Beurlaubung nicht verlängert habe und andererseits sein Beschäftigungsunternehmen, welches doch zum Konzern der Deutschen Telekom AG gehöre, nicht rechtzeitig (zeitlich zum Ende der Beurlaubung passend) die Kündigung ausgesprochen habe. Er befinde sich nun in einer von der Antragsgegnerin verursachten, nicht von ihm zu vertretenden "Zwangslage", zumal er selbst sechs Monate vor Ablauf des zuletzt gewährten Sonderurlaubs keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, (vorsorglich) fristgerecht eine unbedingte Kündigung auszusprechen. Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Denn aus ihm ergibt sich schon nicht, dass dem Antragsteller – etwa wegen der behaupteten Zwangslage – der behauptete Anspruch auf Verlängerung seiner Beurlaubung zustehen könnte. Nach § 13 Abs. 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Satz 1). Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden (Satz 2). Nach dem vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen (zutreffenden) rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts überwiegen persönliche Belange eines Beamten, welcher bereits über einen langen Zeitraum hinweg zur Wahrnehmung einer im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis erfolgenden Tätigkeit Sonderurlaub erhalten hat, als wichtiger Grund nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV – hinzuzufügen ist: im Sinne eines besonders begründeten Falles, § 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV – das öffentliche Interesse an einer wieder auf beamtenrechtlicher Basis erfolgenden, dem Lebenszeitprinzip entsprechenden Dienstleistung nur dann, wenn sich der Beamte in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstellt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2007– 1 WDS-VR 5.07 –, DÖD 2008, 14 = juris, Rn. 23, m.w.N., und vom 19. Mai 1992 – 1 WB 137.91 –, ZBR 1992, 310 = juris, Rn. 5; ferner etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. September 2011– 6 ZB 11.471 –, juris, Rn. 4, m.w.N. Eine solche Zwangslage ergibt sich, wie auch der Antragsteller wohl einräumt (Begründungsschrift Seite 3, dritter Absatz) grundsätzlich nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass ein von dem Beamten eingegangenes Arbeitsverhältnis über das Ende des ihm gewährten Sonderurlaubs hinausreicht. Denn zwischen der beamtenrechtlichen Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des Beamten in Bezug auf den mit der Urlaubsbewilligung verfolgten Zweck muss strikt getrennt werden, weil es bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grund allein um die ausnahmsweise erfolgende, zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem öffentlichen Dienstverhältnis folgender Rechte und Pflichten des Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden – öffentlich-rechtlichen – Sonderregelung geht. Dem genannten Umstand, dass ein von dem Beamten eingegangenes Arbeitsverhältnis über das Ende des bewilligten Sonderurlaubs hinausreicht, lässt sich deshalb für die Entscheidung über die Verlängerung des Sonderurlaubs grundsätzlich nur entnehmen, dass bei dem privaten Arbeitgeber weiterhin eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Beamten besteht. Für einen Beamten ist seine arbeitsrechtliche Situation gegenüber seiner beamtenrechtlichen Situation also grundsätzlich nachrangig; will er dies anders gestalten, so steht es ihm frei, auf seinen Beamtenstatus zu verzichten. Vgl. den schon von dem Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2008 – 10 B 10156/08 –, IÖD 2008, 255 = juris, Rn. 8. Dass vorliegend – ausnahmsweise – eine andere Bewertung geboten sein könnte, zeigt der Antragsteller schon nicht nachvollziehbar auf. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass sein privater Arbeitgeber zum Konzern der Deutschen Telekom AG gehöre, weshalb sich die Antragsgegnerin widersprüchlich verhalte bzw. die behauptete Zwangslage verursacht habe. Das überzeugt nicht. Zum einen hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass die Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Deutschen Telekom AG als rechtlich selbständige Gesellschaften einen eigenen Geschäftsauftrag hätten und der Ergebnisverantwortung unterlägen, weshalb die Deutsche Telekom AG keinen Einfluss auf die Gestaltung und Abwicklung einzelner Arbeitsverhältnisse zwischen ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und deren (sonderbeurlaubten) Beschäftigten habe. Zum anderen ist aber auch schon das Vorliegen einer wirklichen Zwangslage im o.g. Sinne nicht erkennbar. Denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass sein Arbeitgeber nicht bereit gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis in Ansehung der Beendigung des Sonderurlaubs durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu beenden, wenn der Antragsteller dies verlangt hätte, um für eine beamtenrechtliche Verwendung auch arbeitsrechtlich wieder zur Verfügung stehen zu können. Für den Mangel einer solchen Bereitschaft spricht auch nichts, da die Deutsche Telekom Accounting GmbH nach Mitteilung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung zwischenzeitlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. Insofern verhält sich vielmehr der Antragsteller widersprüchlich: Denn er will einerseits, wie sein selbst vorgetragenes arbeitsgerichtliches Vorgehen gegen die Kündigung zeigt, die privatrechtliche Beschäftigung als Angestellter der Deutschen Telekom Accounting GmbH fortführen, andererseits aber offenbar nicht zur Auflösung der dadurch verursachten Konfliktlage, wie es ihm freistünde, auf seinen Beamtenstatus verzichten. Vgl. zu Letzterem den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2008 – 10 B 10156/08 –, a.a.O.= juris, Rn. 8 a.E. 3. Ferner hält der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, die Antragsgegnerin habe ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG a.F. hinreichend dargelegt. Zur Begründung macht er allein geltend, dass am in Aussicht genommenen Dienstort C. eine Vielzahl anderer Beamter zur Verfügung stehe, welche fachlich gleich gut wie oder besser als er für die Wahrnehmung des konkreten Dienstposten geeignet seien und bislang ebenfalls nicht amtsangemessen verwendet würden. Dieses Vorbringen, dessen (mangelnde) Substantiierung nicht Gegenstand der hier allein maßgeblichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen ist, greift nicht durch. Denn bei einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten steht eine Auswahlentscheidung unabhängig vom Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter nicht in Rede. Vgl. den Senatsbeschluss vom 7. November 2012– 1 B 849/12 –, juris, Rn. 17, = NRWE, und Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010– 6 CS 10.1850 –, juris, Rn. 20, und vom 9. August 2011 – 6 CS 11.1405 –, juris, Rn. 20. Liegen nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten vor und ist diesem die Zuweisung (hier: die Zuweisung des Antragstellers zur Deutschen Telekom Accounting GmbH mit Dienstort in C. ) namentlich auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann seine Zuweisung aus Rechtsgründen (Beendigung des rechtswidrigen Zustands der Nichtbeschäftigung durch Erfüllung der die Antragsgegnerin treffenden Pflicht zu amtsangemessener Beschäftigung) nicht daran scheitern, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit oder dem – nicht der Beurteilung des Betroffenen unterliegenden – Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten. Vgl. den Senatsbeschluss vom 7. November 2012– 1 B 849/12 –, juris, Rn. 19, = NRWE. 4. Weiter wendet sich der Antragsteller gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, es sei nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller eine nicht amtsangemessene Tätigkeit zugemutet werde. Er macht insoweit geltend: Zum einen bestehe die abstrakte Beschreibung der zugewiesenen Tätigkeiten aus unbestimmten, nicht hinreichend präzisen "Worthülsen". Zum anderen habe das Gericht den nicht belegten und deshalb nicht prüfbaren Vortrag der Antragsgegnerin schlicht zugrundegelegt, hinsichtlich dessen es dem Antragsteller unmöglich sei, seine Zweifel weiter zu substantiieren. Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Nicht überzeugend ist zunächst die Ansicht des Antragstellers, die fünf einzelnen Aufgaben, die nach der Zuweisungsverfügung den zugewiesenen Arbeitsplatz prägen sollen, seien zu unbestimmt. Denn die textliche Beschreibung dieser fünf Aufgaben - Mitwirkung bei der Entwicklung von Geschäftsstrategien und strategischen Entscheidungen, - Erarbeitung von Grundsatzlösungen in einem speziellen Fachgebiet, - Erarbeitung von Regelungen/Konzepten/Sollprozessen in einem besonders komplexen Aufgabengebiet bzw. bereichsübergreifenden Geschäftsprozessen; hierbei Übernahme von Projektleitung, - Entwicklung von Implementierungsmaßnahmen für die unternehmensweite Umsetzung, - Steuerung und Kontrolle der Umsetzung/Anwendung von Rahmenvorgaben und Sollprozessen, steht nicht etwa für sich allein, sondern muss im Zusammenhang mit der zugewiesenen Tätigkeit als Experte der Besoldungsgruppe A 13 VZ, konkret als Professional IV im Bereich Hauptbuch des Zuweisungsunternehmens gesehen werden. Außerdem ist ein gewisser Abstraktionsgrad bei der Beschreibung der Aufgaben unvermeidlich. So wird z.B. bei einer Mehrzahl künftig zu bearbeitender (hier: zu leitender) Projekte deren Benennung bereits in der Zuweisungsverfügung entweder – etwa mit Blick auf den Planungsstand – schon unmöglich oder aber – jedenfalls – deshalb untunlich sein, weil ansonsten das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu stark eingeschränkt würde. Das weitere Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unzureichende Darlegungen der Antragsgegnerin zur Amtsangemessenheit bzw. zur Arbeitspostenbewertung zugrundegelegt, verfehlt schon das oben angesprochene Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, nach welchem sich die Beschwerde unter Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung nach Meinung des Beschwerdeführers abzuändern oder aufzuheben ist, mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Denn der Antragsteller wiederholt insoweit lediglich seine bereits mit Schriftsatz vom 28. November 2011 vorgetragene Rechtsmeinung, ohne die damit (sinngemäß) aufgestellte Behauptung fehlender Amtsangemessenheit auch nur in irgendeiner Weise näher zu erläutern und ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss zu beschäftigen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die von der Deutschen Telekom AG im Rahmen eines Prüfverfahrens vorgenommene Zuordnung der konkreten Tätigkeit (Professional IV im Unternehmen Deutsche Telekom Accounting GmbH) zu der Entgeltgruppe T 9, welche der Besoldungsgruppe A 13 bei der Deutschen Telekom AG entspreche, in Ermangelung substantiierter Einwendungen keinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt sei. Zur Begründung hat es dabei die Erläuterungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. November 2012 ausgewertet und maßgeblich darauf abgestellt, dass die vorgenommene Arbeitspostenbewertung, welche mit Blick auf die organisatorische Dispositionsbefugnis der Deutschen Telekom AG nur einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle unterliege, in Anwendung dieses Maßstabs nicht zu beanstanden sei. Mit dieser den zutreffenden Maßstab heranziehenden – vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2011 – 1 B 96/11 –, juris, Rn. 41 f., m.w.N. – Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander. Unabhängig davon spricht auch nichts dafür, dass die in Rede stehende Arbeitspostenbewertung rechtmissbräuchlich erfolgt sein könnte. Die Antragsgegnerin hat insoweit ohne Weiteres nachvollziehbar vorgetragen, dass die Bewertung der in Rede stehenden Tätigkeit im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den ihr beschäftigten Beamten wahrnehme, erfolgt sei, die Voraussetzungen des § 18 BBesG erfülle und sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn halte. Dieses Vorbringen entspricht dem dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannten und belegten Vortrag der Antragsgegnerin zu dem im Bereich der Deutschen Telekom AG praktizierten System für die Bewertung der Dienst- und Arbeitsposten, gegen das nach der Senatsrechtsprechung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2011 – 1 B 741/11 –, n.v., BA Seite 9 f. 5. Schließlich macht der Antragsteller geltend, die Zuweisung sei ihm entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wegen der mit dem Wechsel des Arbeitsortes verbundenen Erschwernisse nicht zumutbar. Die von der Antragsgegnerin in Auswertung eines Routenplaners angegebene, für eine einfache Fahrt benötigte Zeit von weniger als einer Stunde sei nicht realistisch; anzunehmen sei vielmehr eine eher an zwei Stunden heranreichende Fahrtdauer. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsgegnerin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, näher am Arbeitsort C. wohnende Beamte heranzuziehen. Das zuletzt genannte Argument überzeugt aus den schon oben unter 3. angeführten Gründen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, nicht. Auch das weitere, die Fahrtzeiten in den Blick nehmende Argument greift nicht durch. Denn es setzt der selbständig tragenden (und zutreffenden) Begründung des Verwaltungsgerichts nichts entgegen, nach welcher der ledige Antragsteller rechtsfehlerfrei auf einen Umzug verwiesen werden kann, wenn er die Belastung durch längere Fahrtzeiten – etwa bei "im Hinblick auf die im Berufsverkehr auf den Straßen auftretenden erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen naheliegender Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" – nicht auf sich nehmen will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.