Beschluss
28 L 201.13
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0114.28L201.13.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen einer Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG ist grundsätzlich keine Auswahlentscheidung zu treffen.(Rn.33)
2. Deshalb bedarf es weder einer Ausschreibung der zur Verfügung stehenden Stelle noch einer Auswahlentscheidung im Verhältnis zu Beamten, die gleichfalls ohne Beschäftigung, aber u.U. von der Zuweisung der Tätigkeit weniger hart getroffen und daher vorrangig heranzuziehen wären.(Rn.33)
3. Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.35)
4. Eine Zuweisungsverfügung erweist sich regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind.(Rn.44)
5. Vielmehr wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch eine Zuweisungsverfügung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten besonders schwer beeinträchtigt werden.(Rn.44)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen einer Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG ist grundsätzlich keine Auswahlentscheidung zu treffen.(Rn.33) 2. Deshalb bedarf es weder einer Ausschreibung der zur Verfügung stehenden Stelle noch einer Auswahlentscheidung im Verhältnis zu Beamten, die gleichfalls ohne Beschäftigung, aber u.U. von der Zuweisung der Tätigkeit weniger hart getroffen und daher vorrangig heranzuziehen wären.(Rn.33) 3. Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.35) 4. Eine Zuweisungsverfügung erweist sich regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind.(Rn.44) 5. Vielmehr wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch eine Zuweisungsverfügung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten besonders schwer beeinträchtigt werden.(Rn.44) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Die 1954 geborene, ledige und kinderlose Antragstellerin steht als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A8) im Dienste der Antragsgegnerin. Nach Wegfall ihres Arbeitspostens bei der Antragsgegnerin war die Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2012 als Telefon-Service-Beraterin zur Bundesagentur für Arbeit, JobCenter Stade/Verden, abgeordnet. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 27. Mai 2013 wies ihr die Antragsgegnerin mit Wirkung ab 1. Juli 2013 dauerhaft eine Tätigkeit als "Sachbearbeiterin Backoffice" im Unternehmen V... GmbH (V...) am Standort U... mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden zu, wobei sie die zugewiesenen Aufgaben, die der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A9 entsprächen, in dem Bescheid wie folgt näher beschrieb: - „Kundenaufträge entgegennehmen und abschließend bearbeiten (z.B. Tarifumstellung, Umzugsservice, Kündigungen, Neueinrichtungen von Telefonanschlüssen), - Auftragsklärung mit dem Kunden durchführen (telefonisch oder per eMail), - Kundenanfragen und Auskünfte in schriftlicher Form erteilen und ggf. Folgeaktivitäten einleiten (z.B. Rückfragen zu bestehenden Aufträgen, Anfragen zur Rechnungen etc.), - Anfragen und Störungsmeldungen aufnehmen, spezifizieren und ggf. abschließend bearbeiten (z.B. zu elektronischen Medien wie Internet, Rechnung Online, etc.), - Bearbeitung und Dokumentation aller Kundenaufträge unter Zuhilfenahme der im Kundenservice eingesetzten Systeme (CRM-T, WINS, REDI), - Reklamationen und Beschwerden in schriftlicher Form entgegennehmen, prüfen und bearbeiten, - Mitwirkung bei Prozessoptimierungen, - Kulanzentscheidungen im vorgegebenen Rahmen eigenverantwortlich treffen und umsetzen, - Kulanzentscheidungen im Rahmen des Vieraugenprinzips überprüfen, - Nachweise und Fehlerlisten erstellen und bearbeiten, - Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unterstützen, - Serviceaufträge und Verträge in den IT-Systemen erfassen, - Einträge in den IT-Systemen überprüfen und ggf. Korrektur durchführen, - Kundenschreiben erstellen und versenden, - Recherchen zur Herstellung produktionsreifer Aufträge durchführen, - Mitwirkung bei Qualitätssicherungsaufgaben, - Wiedervorlagen bearbeiten, - Kundenberatung im Rahmen zu bearbeitender Vorgänge und Produkte und Dienstleistungen im Kundendialog vermarkten, - Unterstützung bei der Einarbeitung / Coaching neuer Mitarbeiter, - Mitwirkung bei der Einführung neuer Prozesselemente.“ Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Mai 2013 Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden worden ist. Den am 31. Mai 2013 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 11. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Der Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Mai 2013 gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 27. Mai 2013 wiederherzustellen, ist zulässig aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht Berlin ist aufgrund des gemäß § 83 VwGO i.V.m § 17 a GVG bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Lüneburg ungeachtet der Tatsache örtlich zuständig, dass die Antragstellerin hier weder über einen dienstlichen noch einen bürgerlichen Wohnsitz (vgl. § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO) verfügt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 27. Mai 2013 ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid entsprechend § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides mit hinreichenden konkreten und fallbezogenen Ausführungen schriftlich begründet und hierbei nicht nur auf ihr eigenes wirtschaftliches Interesse an einer kurzfristigen Aufnahme der Tätigkeit bei der V... verwiesen, sondern auch auf das anderweitig nicht zu erfüllende Recht der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung. Bei der dem Gericht danach gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eröffneten Abwägung des Interesses der Antragsgegnerin an einer sofortigen Befolgung der Zuweisungsentscheidung mit dem Interesse der Antragstellerin, von der Zuweisung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin, denn bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich der angefochtene Bescheid vom 27. Mai 2013 als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage des Zuweisungsbescheides ist § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) in der Fassung vom 21. November 2012. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehme erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören (Nr. 1). Die Antragstellerin ist - unstreitig - bei der Deutschen Telekom AG und somit bei einer Aktiengesellschaft im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG beschäftigt. Ebenso unstreitig handelt es sich bei der V..., der die Antragstellerin durch die angefochtene Verfügung zugewiesen wird, um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen dieser Aktiengesellschaft. Die Zuweisung der Tätigkeit bei der V... in U... ist auch dauerhaft i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, denn eine Befristung enthält der angegriffene Zuweisungsbescheid nicht. Vielmehr heißt es in seinem Entscheidungssatz eindeutig, dass der Antragstellerin die Tätigkeit im Unternehmen V... „dauerhaft" zugewiesen werde. Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass der Zuweisungsentscheidung eine Schließung des Standortes U... bereits beschlossen bzw. jedenfalls konkret beabsichtigt war, waren und sind nicht erkennbar; solche trägt auch die Antragstellerin nicht konkret vor. Angesichts dessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung tatsächlich nur befristet erfolgt ist. Bloße Vermutungen über eine zeitlich nicht näher bestimmte Schließung des Standortes U..., wie sie die Antragstellerin anstellt, führen nicht dazu, dass die angegriffene Zuweisung tatsächlich als befristet anzusehen ist, zumal die Antragsgegnerin diesen Vermutungen substantiiert entgegengetreten ist. Sie hat insoweit dargelegt, dass das ursprüngliche Vorhaben, beschäftigungslose Beamte bei der Tochterfirma V... für eine Vermittlung oder für eine Weiterqualifizierung bereit zu halten, nicht weiter verfolgt worden sei. Daher sei die V... gegründet worden, um für die im Personalüberhang befindlichen Beamten der früheren Deutschen Bundespost eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigung gewährleisten zu können. Die Antragsgegnerin hat insoweit weiter dargelegt, dass es sich bei der Tätigkeit bei der V... in U... nicht um bloße "Pseudobeschäftigungen" handelt, sondern die Antragstellerin in den dortigen Betrieb eingegliedert werden soll, um an der Erledigung der der V... übertragenen Dienstleistungen mitzuwirken. Diesen Ausführungen, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, ist aus Sicht der Kammer nicht zu entnehmen, dass die Beschäftigten am Standort U..., und somit auch die Antragstellerin, allein zum Zwecke der Weitervermittlung weitergebildet werden sollen (so in einem Parallelfall auch VG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2013 - 20 E 1058/13 -). Vor dem Hintergrund, dass von einer dauerhaften Beschäftigung der Antragstellerin bei der V... auszugehen ist, kann diese sich nicht darauf berufen, es fehle an der notwendigen Bindung an eine Stammdienststelle. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, es stünden auch andere Beamte zur Verfügung, die gleichfalls ohne Beschäftigung, von der Zuweisung der Tätigkeit in Uelzen aber weniger hart getroffen und daher vorrangig heranzuziehen seien. Insbesondere bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin vor ihrer Zuweisung an die V... keiner Ausschreibung des ihr dort konkret zugewiesenen Dienstpostens nach § 5 Abs. 2 PostPersRG. Denn im Rahmen einer Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist grundsätzlich keine Auswahlentscheidung zu treffen. Die einem bislang beschäftigungslosen Beamten wie der Antragstellerin individuell zumutbare und auch sonst rechtmäßige Zuweisung ist vielmehr rechtlich alternativlos und wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass anstelle des betroffenen Beamten eventuell noch weitere Beamte des Personalüberhangs für die in Rede stehende Zuweisung in Betracht kämen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2012 – 1 B 849/12 –, Juris Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2013 – VG 5 L 443.12 –, Juris). Dem trägt im Übrigen auch die der Konkretisierung des § 5 Abs. 2 PostPersRG dienende „Konzernrichtlinie Stellenbesetzung“ Rechnung, die unter Ziff. 2.2 eine Ausnahme vom Ausschreibungserfordernis vorsieht, sofern - wie hier - ein freier Arbeitsplatz zur vorrangigen Unterbringung von Beamtinnen und Beamten auf Grundlage rechtlicher Vorgaben benötigt wird. Der streitgegenständliche Bescheid weist der Antragstellerin auch eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu. Mit der Bezugnahme auf eine „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ knüpft der Gesetzgeber des PostPersRG an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 143 b Abs. 3 GG an, der in Verbindung mit den fortgeltenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG bewirkt, dass die Antragsgegnerin als Dienstherrin bei Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherstellen muss, dass eine Beamtin von dem Tochterunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Rechtliche Bedenken ergeben sich zunächst nicht daraus, dass der Antragstellerin, die das statusrechtliche Amt einer Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) bekleidet, ausweislich der Zuweisungsentscheidung ein höher bewerteter Arbeitsposten (Besoldungsgruppe A 9) zugewiesen wird. Die Antragstellerin wird hierdurch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Dieser Umstand zieht, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, allenfalls beförderungsrechtliche Konsequenzen zugunsten der Antragstellerin nach sich (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 6 CS 11.2327 - Juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2013 - VG 5 L 215.13 -, EA S. 5). Die Antragstellerin kann im Hinblick hierauf entgegen ihrer Ansicht auch aus § 5 Abs. 1 PostPersRG nichts herleiten, wonach kein Beamter wegen seiner Rechtsstellung in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden soll. Auch die Behauptung, der Antragstellerin werde ein Wechsel in andere Geschäftseinheiten der Antragsgegnerin mit ihrer Zuweisung zur VCS dauerhaft verwehrt, ist durch nichts belegt und wird von der Antragsgegnerin ausdrücklich in Abrede gestellt. Hieran zu zweifeln sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung. Die Zuweisungsverfügung enthält auch selbst hinreichend bestimmte Angaben, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt (st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 2. September 2011 – OVG 6 S 28.11 – Juris Rn. 4) und die darüber hinaus ein diesem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechendes konkretes Tätigkeitsfeld beschreiben (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – Juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 7 K 318.11 –, EA S. 5 f.; Beschluss vom 30. Juli 2013 VG 5 L 215.13 -, EA S. 3 f.). Der Antragstellerin wird durch den Zuweisungsbescheid abstrakt die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin entsprechend der Besoldungsgruppe A 9 im nichttechnischen Bereich und konkret die - diesem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende - Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice im Unternehmen V... am Standort U... zugewiesen. Mit der Darstellung der 20 Einzelaufgaben hat die Antragsgegnerin das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin konkret beschrieben und den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2012 – 1 Bs 51/12 –, Juris). Diese Tätigkeit ist in ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) - mindestens - gleichwertig, auch die Fachrichtung der Antragstellerin (nichttechnischer Bereich) ist beachtet worden. In der Zuweisungsentscheidung wird ausgeführt, dass die der Antragstellerin zugewiesene Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice im Unternehmen V... der Entgeltgruppe T5 zugehöre, welche wiederum bei der Deutschen Telekom AG nach der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung i.d.F. vom 4. Mai 2012 der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet sei. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und erscheint bei summarischer Prüfung rechtlich beanstandungsfrei. Maßgeblich für die Zuordnung der zugewiesenen Tätigkeit war die Bewertung, die diese im Rahmen des Bewertungsverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat. Dass sich die Antragsgegnerin zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten an der tariflichen Eingruppierung der zugewiesenen Tätigkeit orientiert, ist nicht zu beanstanden. Einen konkreten personenbezogenen Funktionsvergleich der früheren im Beamtenverhältnis ausgeübten mit der zugewiesenen Tätigkeit erfordert die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2012 – 1 Bs 51/12 – Juris Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013 – 26 K 95.11 – EA S. 6 ff.; Beschluss vom 23. April 2013 - VG 5 L 443.12 -; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2011 – 6 S 28.11 – Juris Rn. 16). Die Bestimmung der Wertigkeit von Tätigkeiten und die Zuordnung zu Ämtern und damit Besoldungsgruppen liegen in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn; sie sind deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlichen Grenzen des Gestaltungsspielraums vorliegend überschritten wären, die Bewertung bzw. Zuordnung etwa nur erfolgt sein könnte, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen, sind nicht ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin nicht (mindestens) entsprechend der Wertigkeit ihres Statusamtes eingesetzt werden soll (vgl. allgemein zur Tätigkeit Sachbearbeiter Backoffice: OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 1 B 629/11 – Juris Rn. 31 ff., Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 – Juris Rn. 42 ff., Beschluss vom 28. Dezember 2011 – 1 B 1044/11 – Juris Rn. 22 ff.; VGH München, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 6 CS 11.2327 – Juris Rn. 8 ff., Beschluss vom 1. März 2012 – 6 CS 12.50 – Juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2011 – 5 ME 5/11 – Juris Rn. 15 ff., Beschluss vom 2. Januar 2013 – 5 ME 187/12 – Juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 ME 100/13 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2012 – 1 Bs 51/12 – Juris Rn. 6 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 -VG 5 L 443.12 -, Beschluss vom 30. Juli 2013 - VG 5 L 215.13 -). Der sinngemäße Einwand der Antragstellerin, letztlich werde die Zuweisung der Tätigkeit nicht durch die Antragsgegnerin, sondern durch die V... erfolgen, da nicht ausgeschlossen sei, dass sie der Antragstellerin einzelne der im Zuweisungsbescheid aufgeführten Tätigkeiten wieder entziehen werde, ändert hieran nichts. Die Kammer vermag dafür, dass die genannten 20 Einzelaufgaben in der Realität nicht ausgeübt würden, die V... die Antragstellerin vielmehr tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen wird, konkrete Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Ein etwaiges Fehlverhalten der V... hätte überdies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung, denn sie wäre nicht durch diese bedingt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2011 - 1 B 629/11 – Juris Rn. 37; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - VG 5 L 443.12 -, Juris). Der angegriffene Zuweisungsbescheid ist auch nicht deshalb unbestimmt und daher rechtswidrig, weil ein Mengenverhältnis der verschiedenen Tätigkeitsbereiche nicht angegeben ist. Denn die Erwähnung der verschiedenen Punkte bedeutet jeweils, dass dieser Tätigkeit prägender Charakter für den zukünftigen Arbeitsbereich der Antragstellerin zukommt, d.h. die mit ihm verbundene Arbeitsmenge keine völlig zu vernachlässigende Größe sein darf. Eine darüber hinausgehende Quantifizierung der einzelnen Tätigkeitsbereiche schuldet die Antragsgegnerin nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. März 2012 – 6 CS 12.50 – Juris Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - VG 5 L 443.12 -, Juris Rn. 39). Die Antragsgegnerin hat auch in dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung der Antragstellerin zur V... in U... glaubhaft gemacht (§ 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PostPersRG). Es kann daher offenbleiben, ob diese Voraussetzung durch die Änderung der Vorschrift zum 1. Januar 2013 für dauerhafte Zuweisungen weggefallen oder dem Satz 1 zu entnehmen ist oder ob es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2013 - 20 E 1058/13 -). Die Antragstellerin konnte seit längerer Zeit nicht amtsangemessen beschäftigt werden. Ihr früherer Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom AG ist ersatzlos weggefallen, ein anderer Arbeitsposten ist nicht verfügbar. Die Abordnung der Antragstellerin zur Bundeagentur für Arbeit endete zum 31. Dezember 2012 und eine erneute Abordnung dorthin hat die Antragstellerin ausweislich des von der Antragsgegnerin zur Vorbereitung der Zuweisungsentscheidung angefertigten „Informationsbogens zur Ermessensentscheidung“ (VV Bl. 12 ff.) nicht gewünscht. Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass eine von ihr weiter alimentierte Beamtin auch eine Arbeitsleistung erbringen soll, stellt ein betriebliches Interesse dar, das auch dringend ist, weil die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet ist, Beamte, wie die Antragstellerin, unverzüglich amtsangemessen zu beschäftigen. Die streitige Zuweisung ist der Antragstellerin auch im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Die Antragstellerin kann sich demgegenüber weder auf Ihr Wohneigentum noch auf den längeren täglichen Anfahrtsweg zur neuen Dienststelle in U... berufen. Die Auffassung der Antragstellerin, es sei von einem verschärften Prüfungsmaßstab auszugehen, weil es sich bei der V... um eine bloße „Pseudobeschäftigungsgesellschaft“ handele, ist schon deshalb unzutreffend, weil diese Annahme, wie oben ausgeführt, nicht belegt ist. Bundesbeamte müssen stets damit rechnen, aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort im Bundesgebiet versetzt (bzw. zugewiesen) zu werden, der nicht bei ihrem Wohnort liegt (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. 20. Juni 2011 – 1 Bs 35/11 –, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 1 B 628/11 –, Juris). Sie haben dies einschließlich damit gegebenenfalls verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der Notwendigkeit eines Umzugs von vornherein mit zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz). Eine Zuweisungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind. Vielmehr wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch eine Zuweisungsverfügung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten besonders schwer beeinträchtigt werden. Solche besonders schwerwiegenden persönlichen Gründe oder außergewöhnliche Härten, die der Zuweisung ausnahmsweise entgegenstehen und das Interesse der Antragsgegnerin an einer Besetzung des zugewiesenen Arbeitspostens mit der Antragstellerin überwiegen könnten, hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft gemacht. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein tägliches Pendeln zwischen ihrem Wohnort in B... und ihrem Dienstort in U... unzumutbar wäre. Die Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort beträgt 98,1 km und ist mit dem PKW bei normaler Verkehrslage in 1 h und 12 min, mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 1 h und 18 min (Hinfahrt) bzw. 1 h und 22 min (Rückfahrt) zurückzulegen (berechnet mit „Google Maps“, https://maps.google.de; Stand: 6. Januar 2014). Eine solche Fahrtzeit ist aus Sicht der Kammer nicht gänzlich ungewöhnlich und jedenfalls nicht geeignet, die Zuweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. z.B. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 4 S 33/12 - Juris Rn. 17 für 90 Minuten einfacher Fahrtzeit), zumal die Antragsgegnerin den Belangen der Antragstellerin dadurch zusätzlich Rechnung getragen hat, dass sie ihr mit Blick auf die Fahrtwege im Zuweisungsbescheid flexible Arbeitszeiten zugesagt hat. Da die täglich benötigte Fahrzeit deutlich unter 3 Stunden und – ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden – die regelmäßige tägliche Abwesenheit der Antragstellerin von ihrer Wohnung nicht mehr als 12 Stunden beträgt, verfängt auch der Verweis der Antragstellerin auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 3 der Trennungsgeldverordnung nicht, so dass es auf die Frage, ob diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall überhaupt übertragbar sind, nicht ankommt. Darüber hinaus könnte die Antragstellerin ein tägliches Pendeln vermeiden, indem sie nach U...um- oder zumindest näher an den neuen Dienstort heranzieht. Soweit die Antragstellerin einen Umzug unter Verweis auf ihr Wohneigentum gänzlich ausschließt, ist sie darauf zu verweisen, dass Bundesbeamte - wie dargelegt - keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben. Zudem hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Fall eines Umzugs die Übernahme der Umzugskosten nach Maßgabe der „Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung“ zugesagt. Gesundheitliche Einschränkungen, die ihr einen Umzug oder ein tägliches Pendeln unmöglich machen würden, macht die Antragstellerin nicht geltend; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Das vorgelegte Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L... vom 25. April 2013 bescheinigt der Antragstellerin lediglich eine depressive Erschöpfungssymptomatik vor dem Hintergrund der früheren Belastungssituation in einem Call-Center und verhält sich auch nur zu der Frage eines künftigen Einsatzes in einem Call-Center, auf die es angesichts des vorgesehenen Einsatzes der Antragstellerin im sog. Backoffice-Bereich ohnehin nicht ankommt. Die Antragstellerin ist zudem unverheiratet und kinderlos, so dass auch entgegenstehende familiäre Belange (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht ersichtlich sind. Solche werden auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin hat keinen alternativen wohnortnäheren Einsatzort benannt und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin diese Frage geprüft und in ihre Erwägungen eingestellt hat, ergibt sich aus dem „Informationsbogen zur Ermessensentscheidung“ (vgl. Bl. 13 d. VV). Erweist sich die Zuweisungsverfügung nach alledem als voraussichtlich rechtmäßig, teilt die Kammer die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das öffentliche Interesse, die beschäftigungslose, aber voll besoldete Antragstellerin so schnell wie möglich amtsangemessen zu beschäftigen, ihre privaten Interessen überwiegt. Sowohl dem entsprechenden Anspruch der Beamtin als auch dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln wird damit entsprochen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.