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Beschluss

1 B 1078/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0827.1B1078.18.00
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Leitsätze

Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 PostPersRG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

Zu den Voraussetzungen der Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren.

§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr voraus, dass die Aktiengesellschaft an der Zuweisung „ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ hat.

Zur Zumutbarkeit einer Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen, die einen alleinerziehenden Vater eines durch die Trennung der Eltern belasteten Grundschulkindes betrifft und einen Umzug erforderlich macht.

Zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine rechtlich zwingende Verpflichtung besteht, vor der auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisung einer Tätigkeit an einem weit entfernt gelegenen Zuweisungsort zunächst die Möglichkeit einer wohnortnahen Zuweisung zu prüfen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. März 2018 – 1 B 770/17 –).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 PostPersRG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Zu den Voraussetzungen der Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr voraus, dass die Aktiengesellschaft an der Zuweisung „ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ hat. Zur Zumutbarkeit einer Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen, die einen alleinerziehenden Vater eines durch die Trennung der Eltern belasteten Grundschulkindes betrifft und einen Umzug erforderlich macht. Zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine rechtlich zwingende Verpflichtung besteht, vor der auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisung einer Tätigkeit an einem weit entfernt gelegenen Zuweisungsort zunächst die Möglichkeit einer wohnortnahen Zuweisung zu prüfen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. März 2018 – 1 B 770/17 –). Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat bei der hier veranlassten Überprüfung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), erschüttern die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Da sich der erstinstanzliche Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren und der angesichts des zwischenzeitlichen Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2018 und der nachfolgend erhobenen Klage im Beschwerdeverfahren nunmehr sinngemäß verfolgte Antrag des Antragstellers abzulehnen, die aufschiebende Wirkung seiner vor dem Verwaltungsgericht Aachen erhobenen Klage 1 K 2712/18 gegen die Zuweisungsverfügung vom 6. Dezember 2017, deren sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 19. April 2018 mit Wirkung zum 6. August 2018 (erneut) angeordnet hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2018 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem (seinerzeitigen) Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Dezember 2017 gegen die Zuweisungsverfügung vom 6. Dezember 2017 wiederherzustellen, im Kern mit der folgenden Begründung entsprochen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zwar mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen; die Zuweisungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung aber als offensichtlich rechtswidrig. Ob ein Anhörungsmangel vorliege und ob dieser u. U. gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden sei, könne offen bleiben. Denn die Zuweisungsverfügung genüge jedenfalls nicht den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Es liege bereits kein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin an der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung vor. Das ergebe sich schon aus der infolge der Entscheidung der Einigungsstelle erfolgten Verschiebung des Beginns der Zuweisung vom 1. Januar 2017 auf den 1. Januar 2018. Ferner sei die Zuweisung auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen offensichtlich bzw. höchstwahrscheinlich unzumutbar. Ihr stehe entgegen, dass der bei Zuweisung erforderlich werdende Umzug des alleinerziehenden Antragstellers mit seinem achtjährigen Sohn zu eineraußergewöhnlichen Härte führen würde. Letzterer sei ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der Klassenlehrerin und des Kinderarztes aufgrund der Trennung seiner Eltern psychisch belastet und auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Die Antragsgegnerin habe in der Zuweisungsverfügung und auch nachfolgend nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Umzug die psychische Belastung des Sohnes noch verstärken würde. Mit ihrer unter Verweis auf die familiäre Situation erfolgten (erneuten) Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 6. August 2018 verkenne sie, dass ihre dortigen Ausführungen allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung beträfen und keine Auswirkungen auf die Zumutbarkeitsbewertung hätten. Zudem werde dem Antragsteller und seinem Sohn ein Umzug abverlangt, „obwohl der Antragsteller nach unbestrittenem Vortrag zum 31. Mai 2019 in den Ruhestand treten“ werde. Im Übrigen hätte mit Blick auf das Vorstehende auch eine allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin auszufallen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen erschüttert die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses, und dieser erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als (zumindest) im Ergebnis richtig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen (dazu nachfolgend A.). Ferner fällt die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus (dazu B.). A. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung) das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zu dem konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung des Senats, so etwa die Senatsbeschlüsse vom 25. September 2013– 1 B 571/13 –, juris, Rn. 5, m. w. N., und vom 8. März 2018 – 1 B 770/17 –, juris, Rn. 3. Die Begründung, die der erneuten, unter dem 19. April 2018 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 6. Dezember 2017 beigefügt ist, genügt diesen Mindestanforderungen. Einen im vorgenannten Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die in Rede stehende Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges (u.a.) ausgeführt, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Deutschen Telekom AG ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darstelle, selbst wenn die Deutsche Telekom AG den Nutzern der Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber nicht hoheitlich handele. Nach Umwandlung der ehemaligen Deutschen Bundespost Telekom in die Deutsche Telekom AG mit der gleichzeitigen Öffnung des Telekommunikationsmarktes seien aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit zugleich Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen. Die Zuweisung an ein Unternehmen biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Für den Antragsteller bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit allein in dem Unternehmen VCS GmbH in E. . Ohne die streitige Zuweisung müsste für die dort zu erfüllende Tätigkeit zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal der Antragsteller als Beamter eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe, für die er ja auch alimentiert werde. Das Abwarten des mit dem Widerspruch eingeleiteten, u. U. Jahre in Anspruch nehmenden Rechtsbehelfsverfahrens sei aus den genannten Gründen nicht hinnehmbar und würde die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden. Die zwischenzeitlich in Ausübung des insoweit zustehenden Ermessens unter dem 9. Januar 2018 erfolgte Aufhebung der Vollziehungsanordnung und die Festlegung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der erneuten Vollziehungsanordnung auf einen in den Sommerferien liegenden Termin sei trotz des fortbestehenden akuten öffentlichen Interesses an einer umgehenden Dienstaufnahme erfolgt, um die mit der Maßnahme einhergehenden Belastungen für den Antragsteller und seinen Sohn abzumildern. U. a. der Verweis darauf, dass ein jahrelang andauerndes Rechtsbehelfsverfahren nicht abgewartet werden könne, gibt zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit ihrer Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Diese Bewertung wird nicht durch die in der Antragsbegründung vom 18. Mai 2018 enthaltene Behauptung in Frage gestellt, die Antragsgegnerin verwende den in der hier maßgeblichen Anordnung festzustellenden Begründungstext als Textbaustein standardmäßig auch in allen weiteren eine Zuweisung zur VCS GmbH betreffenden Vollziehungsanordnungen. Denn die vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt lediglich, dass sich die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte (geprägt insbesondere durch das Bestehen einer Vakanz bei der VCS GmbH sowie die Eignung des zuzuweisenden beschäftigungslosen Beamten) schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Betroffenen ersichtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. schon den Senatsbeschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Der von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter erhobene Einwand des Fehlens einzelfallbezogener Ermessenserwägungen greift ebenfalls nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil die Antragsgegnerin solche Erwägungen sehr wohl angestellt hat. Belegt wird das insbesondere durch ihre Ausführungen dazu, aus welchen Ermessensgründen sie den Beginn der Maßnahme nun gerade auf einen in den Sommerferien liegenden Termin festgelegt hat. Unabhängig davon überzeugt dieser Einwand auch deshalb nicht, weil sich der Antragsteller mit ihm gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung wendet bzw. der Sache nach geltend macht, dass das besondere Vollzugsinteresse an einem Einsatz bei der VCS GmbH in E. (und nicht an einer wohnortnäheren Stelle) auch angesichts der ursprünglich im Einigungsstellenverfahren beschlossenen einjährigen Verschiebung des geplanten Tätigkeitsbeginns vom 1. Januar 2017 auf den (in der Zuweisungsverfügung festgesetzten) 8. Januar 2018 nicht gegeben bzw. nur vorgeschoben sei. Die inhaltliche Richtigkeit und Tragfähigkeit der angeführten Gründe ist aber – wie zuvor ausgeführt – nicht Voraussetzung für eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Der Einwand kann daher allenfalls für die vom Gericht bei seiner eigenen Abwägungsentscheidung angesichts des Beschwerdevorbringens zu überprüfende Frage von Bedeutung sein, ob die Zuweisung dem Antragsteller zugemutet werden kann (dazu nachfolgend B. I. 2. d)) und ob ein besonderes Vollzugsinteresse tatsächlich gegeben (gewesen) ist (dazu nachfolgend B II). B. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Zuweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wird im Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach Bestand haben, so dass hier von ihrer offensichtlichen Rechtmäßigkeit gesprochen werden kann (dazu I.). Zum Begriff der Offensichtlichkeit in diesem Zusammenhang näher: Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert /Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 961 ff. (967 f.); ferner Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 93 bis 96. Ferner liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor (dazu II.). I. Die Zuweisungsverfügung vom 6. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2018 wird sich nach jetzigem Erkenntnisstand im gerichtlichen Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in seiner im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 23. Juli 2018, aber im Übrigen auch schon bei Erlass der Zuweisungsverfügung geltenden – aktuellen – Fassung. Nach dieser Regelung, die sich wie § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG auf Beamte bezieht, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftig sind, ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit (u. a., Nr. 1) bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören. Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 PostPersRG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzte Behördenentscheidung maßgeblich, näher hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 6 B 16.1627 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; ferner BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 2 C 14.15 –, juris, Rn. 10. hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 23. Juli 2018. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist die Zuweisungsverfügung nach derzeitiger Erkenntnis aller Voraussicht nach formell (dazu 1.) und materiell (dazu 2.) rechtmäßig. 1. Die Zuweisungsverfügung ist zunächst aller Voraussicht nach formell rechtmäßig. a) Es liegt kein beachtlicher Anhörungsmangel vor. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dabei hat die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret zu umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher in seine Rechte eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Vgl. etwa Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 35, und Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 28 Rn. 14, jeweils m. w. N. Das ist hier mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. August 2016 zunächst auch geschehen. Hiermit hat die Antragsgegnerin die geplante Zuweisung abgesehen vom Datum des Wirksamwerdens nämlich exakt so beschrieben, wie sie später verfügt worden ist, und dem Antragsteller die – von diesem auch genutzte – Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Ob die Anhörung nachträglich dadurch unzureichend geworden ist, dass sich der Wirksamkeitsbeginn nach dem Beschluss der Einigungsstelle um rund ein Jahr verschoben hat (vom nach dem Anhörungsschreiben geplanten 1. Januar 2017 auf den später verfügten 8. Januar 2018), ist zweifelhaft, muss hier aber nicht entschieden werden. Das gilt in gleicher Weise für die Frage, ob es wegen neuer, für die Entscheidung bedeutsamer (vom Antragsteller mitgeteilter?) Tatsachen wie der „im Frühsommer 2017“ (Antragsschrift vom 22. Dezember 2017 im Verfahren VG Aachen 1 L 2058/17, S. 2 unten) oder „im Oktober des Jahres“ 2017 (Angabe in der Bescheinigung der Gemeinschaftsgrundschule T. vom 21. Dezember 2017) erfolgten Trennung von seiner Ehefrau und des nachfolgenden Alleinerziehens des Sohnes einer erneuten Anhörung bedurfte. Etwaige Anhörungsfehler sind nämlich jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie hier – nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG – und damit auch die Nachholung i. S. v. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG – können gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Steht eine Nachholung der Anhörung durch einen Widerspruch und dessen Würdigung in Rede, so tritt Heilung durch diese Nachholung nur ein, wenn eine vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 VwVfG sichergestellt wird. Dies ist der Fall, wenn aus der Begründung des angefochtenen Bescheids alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen i. S. d. § 28 VwVfG erkennbar sind, so dass der Betroffene Stellung nehmen kann, und wenn die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten (erheblichen) Tatsachen von der Erstbehörde oder der zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts befugten Widerspruchsbehörde berücksichtigt worden sind. Näher etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 45 Rn. 74 ff, insb. Rn. 74, 76, 78, 80 und 84, m. w. N. Eine diesen Anforderungen genügende, die zeitliche Grenze des § 45 Abs. 2 VwVfG einhaltende Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren liegt hier vor: Durch den Zuweisungsbescheid vom 6. Dezember 2017 ist der Antragsteller vollständig über Art und Inhalt der Maßnahme einschließlich des Tätigkeitsbeginns informiert worden. Ferner hat er dem Bescheid entnehmen können, dass die Antragsgegnerin die von ihm unter dem 9. September 2016 im Rahmen des Anhörungsverfahrens gegen die beabsichtigte Zuweisung anwaltlich ins Feld geführten sozialen Gründe (Ehe; schulpflichtiges Kind; Hauseigentum) zur Kenntnis genommen und– allerdings nicht in seinem Sinne – gewürdigt hat. Dies hat es ihm ermöglicht, vollumfassend Stellung zu nehmen und namentlich diejenigen (für die Antragsgegnerin neuen, aus seiner Sphäre stammenden und deshalb von ihm vorzutragenden) tatsächlichen Gründe vorzubringen, die die Zuweisung bzw. den mit ihr wohl verbundenen Umzug aus seiner Sicht unzumutbar machen (alleinerziehender Vater eines Grundschulkindes, das durch die Trennung der Eltern psychisch belastet ist und dessen Umfeld deswegen nicht verändert werden darf); das ist mit der Widerspruchsbegründung vom 21. Dezember 2017 auch geschehen. Dieses tatsächliche Vorbringen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2018 (S. 6 f.) unter Einschluss von Zweckmäßigkeitserwägungen (S. 2, zweiter Absatz des Gliederungspunktes II.; S. 9 dritter Absatz) auch ausführlich gewürdigt. Die gegen diese Bewertung gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Dieser macht geltend, Heilung durch Nachholung der Anhörung trete nicht schon ein, wenn die Mindestanforderungen erfüllt seien, die an die versäumte Handlung zu stellen seien; vielmehr seien zusätzlich im Sinne einer kompensatorischen Verfahrensausgestaltung auch die Nachteile auszugleichen, die dadurch entstanden seien, dass die Anhörung nicht schon vor dem Abschluss der Entscheidungsbildung bei der Ausgangsbehörde erfolgt sei. Hier sei nicht ersichtlich, dass die Befassung der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid einer rechtzeitigen Anhörung gleichkomme, da zwischenzeitlich zwei Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts ergangen seien und eine eigene, neue Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Zuweisung nicht ersichtlich sei. Das nicht weiter begründete Verlangen nach einem besonderen Nachteilsausgleich ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits weiter oben ausgeführt ist, tritt Heilung des Anhörungsmangels durch Nachholung der Anhörung (schon) dann ein, wenn die vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 VwVfG sichergestellt ist; mehr kann nicht beansprucht werden. Weshalb die beiden während des Widerspruchsverfahrens geführten, jeweils nach Hauptsacheerledigung eingestellten Eilverfahren (VG Aachen, 1 L 2058/17 und 1 L 291/18) die Heilung berühren sollen, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Schließlich trifft es, wie schon die obigen Ausführungen belegen, schlicht nicht zu, dass die Widerspruchsbehörde keine Zweckmäßigkeitsprüfung vorgenommen hat. b) Ausweislich des Akteninhalts liegt bezogen auf die streitbefangene Zuweisung neben der nach § 99 Abs. 1 BetrVG gebotenen – dazu, dass der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens im Falle einer (erstmaligen) Zuweisung nach § 99 Abs. 1 BetrVG und nicht nach der nicht einschlägigen Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG zu beteiligen ist, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Juni 2017– 4 A 869/17 –, juris, Rn. 11, Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 6 B 16.1627 –, juris, Rn. 22, sowie Lenders/Weber, PostPersRG, 3. Aufl. 2016, PostPersRG § 28 Rn. 7, 11 und 43 („Beteiligung des aufnehmenden BR“); vgl. auch den Senatsbeschluss vom 19. August 2013 – 1 B 415/13 –, juris, in dem ausgeführt ist, dass der Betriebsrat eines Zuweisungsunternehmens bei Erstzuweisung nicht nach § 28 Abs. 2 Post PersRG zu beteiligen ist, weil diese Vorschrift nur die Beteiligung bei Maßnahmen gegenüber bereits zugewiesenen Beamten betrifft, (Rn. 8 bis 12), und – zu weitgehend – formuliert wird, es habe daher keiner Beteiligung des Betriebsrats eines Zuweisungsunternehmens bedurft (Rn. 13) – Beteiligung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes VCS GmbH (vgl. dessen Entscheidung vom 19. Oktober 2016, die Frist verstreichen zu lassen, Beiakte Heft 1 Blatt 22 f.) die erforderliche ordnungsgemäße Beteiligung des nach den Regelungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 3 PostPersRG in der Form der Mitbestimmung zu beteiligenden örtlichen Betriebsrats derjenigen Organisationseinheit vor, der der Antragsteller vor der beabsichtigten Zuweisung zugeordnet ist. Dazu allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2012 – 1 B 849/12 –, juris, Rn. 10 ff., Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2017– 6 B 16.1627 –, juris, Rn. 20, und Lenders/Weber, PostPersRG, 3. Aufl. 2016, § 28 Rn. 43 („Beteiligung des abgebenden BR“, d. h. des Betriebsrats „Civil Servant / Social Matters / H&S“) Der danach hier zuständige Betriebsrat des Betriebs „Civil Servant Matters / Health and Safety (CSH)“ hat sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt, indem er seine Zustimmung verweigert und dies dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 unter Angabe von Gründen mitgeteilt hat (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG). Da sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat offensichtlich keine Einigung ergeben hat, ist die Einigungsstelle angerufen worden (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1PostPersRG). Diese hat das Mitbestimmungsverfahren durch die dort beschlossene Einigung beendet, nach der die Zuweisung der Tätigkeit bei der VCS GmbH E. erst mit Wirkung vom 8. Januar 2018 erfolgen sollte. 2. Die Zuweisungsverfügung wird sich im Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand aller Voraussicht nach auch als materiell rechtmäßig erweisen.Diesem Maßstab folgend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erfüllt und Ermessensfehler nicht erkennbar sind. a) Nicht streitig ist zunächst auf der Tatbestandseite der Norm, dass der Antragsteller bei der Deutschen Telekom AG und damit bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt ist. Ferner besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz dem Postnachfolgeunternehmen gehören (Tochterunternehmen). Denn die Anteile an der VCS GmbH werden zu 100 % von der Deutschen Telekom AG gehalten. b) Dass die angefochtene Verfügung, mit der dem Antragsteller die in Rede stehenden Tätigkeit ausdrücklich dauerhaft zugewiesen worden ist, insbesondere hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit hinreichend bestimmt ist, der VCS GmbH hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen unzulässig weiten Spielraum belässt und eine dem Amt des Antragstellers entsprechende Tätigkeit zuweist, hat der Antragsteller im Laufe des Verfahrens nicht in Zweifel gezogen und ist auch sonst nicht erkennbar. c) Die in Rede stehende Ermächtigungsgrundlage setzt nicht voraus, dass „die Aktiengesellschaft“ an der Zuweisung „ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat“. Dieses ursprünglich in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG enthalten gewesen Erfordernis ist bereits durch das Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG) vom 21. November 2012 (BGBl. I, S. 2299) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 entfallen. Zum Wegfall dieses Tatbestandsmerkmals mit Wirkung vom 1. Januar 2013 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 B 1001/14 –, juris, Rn. 18; ferner Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 5 ME 119/13 –, juris, Rn. 19, Schl.-H. OVG, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 12 B 87/15 –, juris, Rn. 31, und VG Potsdam, Beschluss vom 10. März 2017 – 2 L 49/17 –, juris, Rn. 8; abweichend (auch von der vorstehend zitierten eigenen Rechtsprechung): Schl.-H. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 – 12 B 25/18 –, juris, Rn. 22, nach der sich die Tatbestandsvoraussetzung eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen „bereits aus § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG“ ergeben soll. Der Ansicht des Antragstellers, das in Rede stehende Erfordernis gelte auch im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, da Satz 1 und Satz 2 des § 4 Abs. 4 PostPersRG im Zusammenhang zu sehen seien, kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eindeutig: Danach ist die Zulässigkeit der Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit (grundsätzlich) allein an die nachfolgend – beginnend mit „wenn“ – differenziert aufgeführten Voraussetzungen geknüpft. Dieses Verständnis des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG wird durch eine systematische Betrachtung bestätigt. § 4 Abs. 4 Satz 4 PostPersRG stellt u. a. für Zuweisungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 PostPersRG (dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit bei der Konzernmuttergesellschaft oder einer Konzernschwestergesellschaft) das zusätzliche Erfordernis der Zustimmung des Beamten auf und hat damit zu erkennen gegeben, dass dieses Erfordernis nicht schon durch einen schlichten Rückgriff auf § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG hineingelesen werden kann. Sinn und Zweck der Regelungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG stehen der hiesigen Auslegung nicht entgegen. Es erscheint nachvollziehbar, für eine nur vorübergehende, den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht dauerhaft erfüllende Zuweisung zu einem nicht näher eingegrenzten (konzernfremden) „Unternehmen“ neben der Zustimmung des Beamten auch zu verlangen, dass ein dringendes betrieblichesoder personalwirtschaftliches Interesse an ihr besteht, gleichzeitig aber eine Zuweisung, die den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auf Dauer erfüllen soll und in Bezug auf ein der Aktiengesellschaft besonders „nahestehendes“ Unternehmen erfolgt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PostPersRG), auch schon ohne ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse für zulässig zu halten, wenn sie nur nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Eine abweichende Bewertung folgt nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf die Kommentierung von Lenders und Weber. Lenders/Weber, PostPersRG, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 47. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Äußerung zu der hier behandelten Fragestellung, sondern nur um die in Anführungszeichen erfolgte Wiedergabe der in Rede stehenden Vorschrift nach dem Gesetzesstand vor dem 1. Januar 2013, die so schon in der Kommentierung der Erstauflage enthalten war und in den beiden nachfolgenden Auflagen nicht der Neuregelung angepasst worden ist. Vgl. Lenders/Wehner/Weber, PostPersRG, 2006, PostPersRG § 4 Rn. 16 und Lenders/Wehner/Weber, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, PostPersRG § 4 Rn. 43. Dementsprechend hat, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, das Verwaltungsgericht seinen stattgebenden Beschluss offensichtlich zu Unrecht auf die mit tragende Erwägung gestützt, ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse sei – trotz, wie das beschließende Gericht anfügt, der überzeugenden Darlegungen in der mit der Zuweisungsverfügung verbundenen Anordnung des Sofortvollzuges (und – später – auch in der Beschwerdebegründung, S. 9 f.) – nicht zu erkennen. Nur angemerkt werden soll insoweit, dass die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung auch der Sache nach nicht überzeugen könnte. Die Verschiebung des bei der Anhörung vom 26. August 2016 noch geplanten Beginns der Tätigkeit am 1. Januar 2017 in der später erlassenen Zuweisungsverfügung auf den 8. Januar 2018 war allein dem Beschluss der Einigungsstelle und dabei fürsorgerischen Erwägungen geschuldet, und dem bloßen Umstand der Verschiebung kann nicht schon entnommen werden, dass der von der Antragsgegnerin gesehene dringende Bedarf zwischenzeitlich entfallen wäre. Die im Jahr 2018 festzustellenden Verzögerungen des Sofortvollzuges durch die zunächst erfolgte Aussetzung und spätere Aufhebung der Vollziehungsanordnung hat die Antragsgegnerin erkennbar allein aus fürsorgerischen Gründen bzw. aus Gründen des „good will“ bewirkt, um dem Antragsteller die Ordnung seiner privaten Situation zu ermöglichen. Sie hat dabei aber jeweils ausdrücklich daran festgehalten, dass sich an Dringlichkeit der Zuweisung gleichwohl nichts geändert habe. Bereits bei der Aussetzung des Sofortvollzuges mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 hat sie erklärt, dass sich grundsätzlich an der Entscheidung „nichts geändert“ habe. Im Rahmen der Aufhebung der Vollziehungsanordnung mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018 hat sie unter dem dortigen Gliederungspunkt 1.– noch deutlicher – ausgeführt: „In sachlicher Hinsicht hat sich an der Vollziehungsbedürftigkeit der Zuweisung allerdings nichts geändert.“ Weiter heißt es: „Die Antragsgegnerin wird, da, wie bereits beschrieben, sich an der tatsächlichen und rechtlichen Situation nichts geändert hat, zu einem späteren Zeitpunkt die sofortige Vollziehung der Zuweisung erneut gegenüber dem Antragsteller anordnen. Zuvor möchte sie ihm jedoch auf diesem Wege ermöglichen, seine private Situation zu ordnen. Es besteht hier die Hoffnung, dass der Antragsteller sich mit dem späteren Dienstbeginn sodann, wie es sein Status als Beamter mit sich bringt (§ 61 Abs. 1 BBG), nach vollen Kräften seiner neuen Aufgabe in E. wird widmen können.“ Vor diesem Hintergrund und namentlich mit Blick auf die bei der Aufhebung der Vollziehungsanordnung bereits erfolgte Ankündigung einer erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung geht der Vorwurf des Verwaltungsgerichts ersichtlich fehl, die Antragsgegnerin verhalte sich mit der nun gemäß der Vollziehungsanordnung vom 19. April 2018 angestrebten Durchsetzung der Zuweisung ab August 2018 angesichts ihres zwischenzeitlichen Entgegenkommens aus fürsorgerischen Gründenwidersprüchlich. d) Im Hauptsacheverfahren wird sich aller Voraussicht nach erweisen, dass die erfolgte Zuweisung – namentlich hinsichtlich der Bestimmung des Beschäftigungsortes – nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, dabei insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig ist und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken unterliegt. aa) Ausgangspunkt der im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG vorzunehmenden Zumutbarkeitsbewertung ist, was die Lage des in der Zuweisungsverfügung bestimmten Beschäftigungsortes betrifft, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme – wie hier der Zuweisung – rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit gegebenenfalls verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der – bei Unzumutbarkeit täglicher Rückkehr zum bisherigen Wohnort – eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bzw. Begründung eines Zweitwohnsitzes bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessener Weise zu berücksichtigen. Er ist jedoch etwa nicht verpflichtet, einen Beamten zur Abwendung einer Versetzung oder Zuweisung, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, laufbahnfremd einzusetzen oder ihm einen Dienstposten zu verschaffen, für den er erst nach einer Umschulung/Fortbildung geeignet wäre. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das hat erst recht dann zu gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt „beschäftigungslosen“ Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen. Vgl. aus der Rechtsprechung des Senats (zuletzt) die Beschlüsse vom 19. Oktober 2017– 1 B 393/17 –, juris, Rn. 16 f., und vom 8. März 2018 – 1 B 770/17 –, juris, Rn. 30 f., jeweils m. w. N.; ferner etwa BayVGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 6 B 16.1627 –, juris, Rn. 31 f. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Antragsteller unbeschadet der Entfernung von 141,6 km zwischen seinem Wohnort N. und dem neuen Dienstort E. sowie dadurch bedingter langer Fahrzeiten (per Pkw hin und zurück: rund drei Stunden) im Falle täglicher Rückkehr zum Wohnort in zumutbarer Weise jedenfalls auf die Möglichkeit eines Umzuges bzw. des Bezuges einer Nebenwohnung am Dienstort verwiesen werden. Finanziell hat die Antragsgegnerin dies dadurch abgefedert, dass sie aus Gründen der Fürsorgepflicht in der Zuweisungsverfügung eine Umzugskostenvergütung gemäß der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)“ zugesagt hat. bb) Besonders schwerwiegende persönliche Gründe bzw. außergewöhnliche Härten, die auch einen solchen (Teil-)Umzug mit Blick auf die gebotene Fürsorge des Dienstherrn gerade in diesem Einzelfall als offensichtlich oder höchstwahrscheinlich unzumutbar erscheinen ließen, hat der Antragsteller mit den von ihm zuletzt in der Antragsschrift und in der Beschwerdeerwiderung aufgeführten Gründen nicht aufzuzeigen vermocht. (1) Der Antragsteller macht insoweit vor allem dringende, in seiner aktuellen familiären Situation liegende Gründe geltend, die, so sein weiterer Vortrag, im Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß gewichtet worden seien. Insoweit trägt er vor: Nach der Trennung von seiner Ehefrau erziehe er seinen schulpflichtigen – heute neunjährigen – Sohn N1. allein. Dieser sei durch die Trennung psychisch belastet und gerade deshalb auf ein unverändertes (schulisches und sonstiges) Umfeld angewiesen. Zur Stützung dieses Vortrags hat der Antragsteller zwei Bescheinigungen vorgelegt. In der von der Klassenlehrerin und dem Schulleiter ausgestellten Bescheinigung der Gemeinschaftsgrundschule T. vom 21. Dezember 2017 heißt es im Wesentlichen, dass ein Schulwechsel den Sohn des Antragstellers, der die Trennung der Eltern nur schwer verkrafte, zusätzlich schwer belasten würde. Nach der Ärztlichen Bescheinigung des Kinderarztes Dr. T1. vom 22. Februar 2018 hat die Trennung der Eltern eine besondere psychische Belastungssituation bei dem Sohn hervorgerufen, besteht derzeit ein stabiles Verhältnis zu den Eltern und würde ein Umzug nach E. die stabile Situation gefährden und die bereits bestehende psychische Belastung des Sohnes deutlich verstärken, da dieser aus seinem bisherigen Umfeld gerissen werden würde und die an den Wochenenden stattfindenden Besuche der Mutter durch die dann bestehende Entfernung deutlich erschwert werden würden. Dieses im Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2018 (S. 6 f.) ausführlich gewürdigte Vorbringen zeigt keine besonders schwerwiegenden persönlichen Gründe bzw.außergewöhnliche Härten im o. g. Sinne auf. Der Annahme, der (wohl) erforderlich werdende Umzug des Antragstellers nach E. führe in Bezug auf dessen dann mit umziehenden Sohn zu einer außergewöhnlichen Härte, ist mit der Beschwerde zunächst entgegenzuhalten, dass die elterliche Sorge auch nach einer Trennung der Eltern bei den beiden sorgeberechtigten Elternteilen verbleibt (vgl. §§ 1626, 1687 BGB). Diese Erwägung hat zur Folge, dass ein Umzug des Sohnes des Antragstellers durch die Entscheidung der Eltern vermieden werden könnte, dass ihr Sohn sich künftig gewöhnlich bei seiner Mutter aufhalten soll. Dass einer solchen Entscheidung gewichtige Gründe entgegenstehen könnten, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, zumal die Vater-Kind-Interaktion ausweislich der Ärztlichen Bescheinigung jedenfalls im Februar 2018 noch der Festigung bedurfte. Aber auch dann, wenn der Antragsteller und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau es bei der gegenwärtigen Regelung belassen sollten, kann eine außergewöhnliche Härte nicht angenommen werden. Die Belastung, die ein Umzug der Eltern oder eines Elternteils für ein Grundschulkind generell mit sich bringt, weil das alte Umfeld durch ein neues ersetzt wird, kann einem dienstlich veranlassten Umzug angesichts der insoweit geltenden strengen beamtenrechtlichen Maßstäbe schon grundsätzlich nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Eine abweichende Bewertung ergibt sich hier nicht aus der geltend gemachten bestehenden psychischen Belastung des Sohnes des Antragstellers infolge der – nun bereits rund ein Jahr zurückliegenden – Trennung seiner Eltern und der angenommenen Verstärkung dieser Belastung durch einen Umzug. Die von dem insoweit darlegungsbelasteten Antragsteller vorgelegte Bescheinigung der Grundschule T. enthält, soweit es um eine gesundheitliche Belastung des Sohnes des Antragstellers geht, nur die ohne weiteres nachvollziehbare, aber nicht hinreichend konkrete Angabe, dass dieser die Trennung der Eltern nur schwer verkrafte. Ferner wird die Prognose gestellt, dass ein Umzug und ein damit verbundener Schulwechsel den Jungen „zusätzlich schwer belasten“ würde. Diese Prognose enthält schon keine konkrete, verwertbare Aussage zu einer gesundheitlichen Gefährdung des Sohnes des Antragstellers durch einen Umzug und stammt darüber hinaus nicht von Personen, die zur Abgabe solcher die psychische Gesundheit eines Kindes betreffenden (ärztlichen) Einschätzungen qualifiziert sind. Auch der ärztlichen Bescheinigung des Kinderarztes kann eine belastbare Prognose zu einer gesundheitlichen Gefährdung des Sohnes des Antragstellers nicht entnommen werden. Nach diesem Attest befand sich der Sohn des Antragstellers im Februar 2018 in einer besonderen psychischen Belastungssituation bzw. war psychisch belastet. Diese ohne weiteres nachvollziehbare beschriebene Befindlichkeit hat aber offensichtlich keinen Krankheitswert, da der Kinderarzt weder eine konkrete Diagnose stellt noch diese mit Hilfe des Diagnoseschlüssels ICD-10 bezeichnet. Hierfür wäre im Übrigen wohl auch nur ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie qualifiziert. Vor diesem Hintergrund fehlt es der Prognose, die bestehende psychische Belastung werde sich durch einen Umzug „noch einmal deutlich verstärken“ bzw. es seien dann „stärkere psychische Beschwerden (…) zu befürchten“, an hinreichender Substanz und Überzeugungskraft. Diese Bewertung gilt umso mehr, als nichts dagegen spricht, dass die Besuche des Sohnes des Antragstellers bei seiner Mutter an den Wochenenden (vgl. den Inhalt der Ärztlichen Bescheinigung) auch nach einem Umzug trotz der längeren Fahrzeiten im Interesse des Sohnes aufrecht erhalten werden können. (2) Eine Unzumutbarkeit eines Umzuges des heute 54jährigen, am 23. Mai 2019 das 55. Lebensjahr vollendenden Antragstellers (und seines Sohnes) nach E. ergibt sich, wie die Beschwerde dargelegt hat, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem Vorbringen, es stehe nur eine zehnmonatige Beschäftigung in E. in Rede, weil der Antragsteller im Jahr 2019 von der Möglichkeit des sog. „Engagierten Ruhestands“ Gebrauch machen wolle. Denn es ist noch vollständig offen, ob es zu einem entsprechenden Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nach § 1 Nr. 2, § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2378, 2426), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts vom 27. Juni 2017 (BGBl. I, S. 1944), kommen wird. Zwar mag der Antragsteller (im Rahmeneines Vergleichs) schriftlich zusichern wollen, den gegenwärtig noch nicht möglichen formellen Antrag unmittelbar nach einer etwaigen Freigabe der Anwendung des „Engagierten Ruhestands“ für Beamtinnen und Beamte im Konzern Deutsche Telekom AG durch dessen Vorstand für 2019 zu stellen. Es ist aber höchst unsicher, ob ein entsprechender Antrag des Antragstellers Erfolg haben könnte. Die Regelung nach § 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 4 lit. c BEDBPStruktG, auf die sich der Antragsteller nach Lage der Dinge allein berufen können wird, verlangt u. a., dass eine Verwendung des in einem Bereich mit Personalüberhang beschäftigten Beamten der Deutschen Telekom AG (§ 1 Nr. 2 BEDBPStruktG) in Bereichen mit Personalbedarf bei der ihn beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeiten in Verwaltungen bekannt sind. Zu den Voraussetzungen dieser Vorschriften näher: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015– 2 C 31.13 –, juris. Gerade eine danach angesprochene dauerhafte und amtsangemessene Verwendungsmöglichkeit auf einem regulären Arbeitsposten steht aber bei der streitgegenständlichen Zuweisung in Rede, und zudem behauptet der Antragsteller (in anderem Zusammenhang) das Vorhandensein zahlreicher wohnortnaher Beschäftigungsmöglichkeiten. Außerdem räumt das Gesetz bei Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Zurruhesetzung ein. Der Beamte hat vielmehr nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, also darauf, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält (§ 40 VwVfG). Der Zweck des § 4BEDBPStruktG besteht dabei vorrangig darin, dem Interesse des Postnachfolgeunternehmens an der Stärkung seiner Wettbewerbsfähigkeit durch den Abbau nicht oder nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigenden Beamten Rechnung zu tragen; nur daneben geht es auch um die Berücksichtigung von Fürsorgeaspekten gegenüber den nicht oder nicht amtsangemessen zu beschäftigten Beamten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015– 2 C 31.13 –, juris, Rn. 17 und 22. (3) Das Vorbringen des Antragstellers, die Zuweisung sei auch deshalb unzumutbar, weil er deutlich wohnortnäher beschäftigt werden könne bzw. weil die Antragsgegnerin eine solche Möglichkeit nicht (ausreichend) geprüft habe, bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine zwingende rechtliche Verpflichtung besteht, vor der auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisung eines Beamteneines Postnachfolgeunternehmens zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen aneinem vom Wohnort weit entfernt gelegenen Zuweisungsort zunächst wohnortnahe freie, nach dem Anforderungs- und Befähigungsprofil mit dem Betroffenen besetzbare Stellen ausfindig zu machen („Suchpflicht“) und diese vorrangig anzubieten/zu übertragen, in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht entschieden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018– 1 B 770/17 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. Mit Blick auf die obigen Ausführungen (Gliederungspunkt B. I. 2. d) aa)) zu einer beim Dienstortwechsel eines Bundesbeamten allenfalls in begrenztem Maße gebotene Rücksichtnahme auf private Belange wie namentlich die Lage seines Wohnortes/Grundbesitzes wird man allerdings schwerlich in jedem Zuweisungsfall mit Ortswechsel eine strenge, alle denkbaren Alternativbeschäftigungsmöglichkeiten umfassend in den Blick nehmende Suchpflicht des Dienstherrn annehmen können. Insbesondere wird man die strengen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung bei der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem Hintergrund des Grundsatzes „Rehabilitation vor Ruhestand“ für die gebotene Suche des Dienstherrn nach einer gemessen an dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Betroffenen noch gegebenen anderweitigen Verwendungsmöglichkeit bestehen, vgl. insoweit die Nachweise zu der erwähnten, die Suchpflicht im Falle Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit betreffenden Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 8. März 2018 – 1 B 770/17 –, juris, Rn. 42, wegen bedeutsamer Unterschiede der betroffenen Fallgruppen nicht einfach „Eins zu Eins“ auf Personalmaßnahmen übertragen können, die – wie Versetzung und Zuweisung – keine Änderung des Status eines aktiven Beamten bewirken, sondern (nur) zu einem Wechsel des Dienstortes führen. Hinzu kommt, dass die streitbefangene Zuweisung trotz ihres Charakters als personelle Einzelmaßnahme, was die Prüfung sonstiger geeigneter Beschäftigungsalternativen betrifft, womöglich in „Konkurrenz“ zu anderen Zuweisungsfällen steht, bei denen ebenfalls weit vom Wohnort entfernt gelegene Zuweisungsorte bestimmt wurden und Betroffene damit nicht einverstanden sind. Gerade für in bestimmten Ballungsräumen, wie etwa der Rheinschiene, wohnhafte Beamte könnte sich daraus je nach dem Inhalt einer gebotenen Suchpflicht ein kompliziertes, von der Antragsgegnerin nur schwer handhabbares und zudem die Kenntnis einer Vielzahl personeller Einzelmaßnahmen voraussetzendes Verteilungsproblem (Art „Sozialauswahl“) in Bezug auf die in der Region vorhandenen freien und jeweils passenden Stellen ergeben. Dies gilt umso mehr, als die Stellensituation in der hier vorliegenden Massenverwaltung ständigen Schwankungen unterliegen wird. So schon OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018– 1 B 770/17 –, juris, Rn. 43. Gegen die Annahme einer nicht wenigstens wesentlich eingeschränkten „Suchpflicht“ spricht zudem, dass die dargelegten, durch das (punktuelle) Zusammentreffen zahlreicher Zuweisungsfälle gegebenen und schon für sich genommen erheblichen Schwierigkeiten bei uneingeschränkter Suchpflicht noch dadurch verstärkt würden, dass die Behörde mit Blick darauf, dass für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 PostPersRG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (s. o.), ihre Annahme, es stünden kein wohnortnähere Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides fortlaufend unter Kontrolle halten müsste. Vor diesem Hintergrund wird ein Erfordernis, das Vorliegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten auch nach der ersten, im Zusammenhang mit der Anhörung veranlassten Prüfung erneut zu prüfen (und zu dokumentieren), im Kern mit dem Antragsteller (vgl. die Beschwerdeerwiderung vom 20. August 2018, S. 7, fünfter Absatz) nur in solchen Einzelfällen zu fordern sein, in denen der Betroffene eine nicht schon grundsätzlich mit einem Umzug verbundene – hier aber nach den obigen Ausführungen nicht gegebene – besonders schwerwiegende persönliche Härte geltend macht. Danach hat hier eine hinreichende Prüfung stattgefunden und kann auf deren Grundlage angenommen werden, dass wohnortnähere Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1, Blatt 15, 17 und 18), hinsichtlich derer der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt hat, entsprechend dem Beschwerdevortrag bereits im Vorfeld der Zuweisungsentscheidung ihre Bemühungen dokumentiert, alternative örtliche und/oder inhaltliche Verwendungsmöglichkeiten – auch außerhalb der VCS GmbH – für den Antragsteller zu finden. Diese Bemühungen waren zunächst auch hinsichtlich einer Beschäftigungsmöglichkeit erfolgreich, nämlich derjenigen Stelle im Kalibrierzentrum der Bundeswehr in N. , zu der der Antragsteller unter dem 13. Februar 2017 mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet worden ist. Diese Stelle hat der Antragsteller nach seinem Vortrag (Schriftsatz vom 16. Februar 2018 im Verfahren VG Aachen 1 L 291/18, S. 3) dann aber wegen einer von ihm angenommenen mangelnden Vereinbarkeit der Tätigkeit mit der von ihm übernommenen Aufgabe, seinen Sohn allein zu erziehen, nicht angetreten. Da eine mit der Zuweisung für den Antragsteller verbundene besonders schwere persönliche Härte hier nach den obigen Ausführungen nicht angenommen werden kann, bedurfte es keiner weiteren Suche mehr nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid (dort: S. 8) ausgeführt und erneut mit ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen, dass wohnortnähere, amtsangemessene und auch ansonsten in jeder Hinsicht geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten weder im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch aktuell vorhanden seien. Dieses Vorbringen bewertet das Gericht trotz insoweit fehlender Dokumentation als glaubhaft, weil es dem ihm aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten, regelmäßig anzutreffenden und belegten Befund gerade für aktuell beschäftigungslose Beamte des mittleren Dienstes mit Wohnort in der Rheinschiene entspricht. Dem hält der Antragsteller auch mit seiner Beschwerdeerwiderung nichts von Substanz entgegen. Die Behauptung, es gebe zahlreiche Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen von „Projektarbeiten der Deutschen Telekom AG bei TPS-BPR am Standort L. “ (TPS-BPR = Telekom Placement Services, Business Projects) suggeriert genaues Wissen um verfügbare (auf Dauer angelegte?) Stellen, bleibt aber trotzdem allgemein und unsubstantiiert. Substanzlos ist auch der bloße Hinweis, die Antragstellerin des bei dem Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens 1 B 1586/17 habe zahlreiche Beschäftigungsmöglichkeiten im Projektmanagement nachgewiesen. Unabhängig davon hat die angesprochene Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin in dem dortigen Verfahren zutreffend und der Sache nach unwidersprochen geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 22. Mai 2018), nicht in der Realität zur Verfügung stehende sowie rechtlich zugängliche Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt, sondern nur Stellen, die erst nach einer Bestenauswahl an den leistungsstärksten Beamten vergeben werden, also letztlich bloße Beschäftigungschancen. (4) Nicht gefolgt werden kann schließlich dem Argument des Antragstellers, dass die in Rede stehende Tätigkeit ähnlich wie bei einer ordnungsgemäßen „Sozialauswahl“ einem anderen, nicht von einer besonders schweren persönlichen Härte betroffenen beschäftigungslosen Beamten zu übertragen sei. Hierbei kann das beschließende Gericht offen lassen, ob für diese Erwägung nach dem Entfallen des Tatbestandsmerkmals eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses (s. o.) bei der Prüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG überhaupt noch Raum sein kann, etwa im Rahmen einer allgemeinen Ermessensprüfung. Denn das Argument greift jedenfalls der Sache nach nicht durch. Es geht schon von falschen Voraussetzungen aus, da eine besonders schwere persönliche Härte nach den obigen Ausführungen (Gliederungspunkt B. I. 2. d) bb) (1) und (2)) nicht angenommen werden kann. Aber auch dann, wenn die durch einen Umzug sicher verbleibende Belastung in sozialer Hinsicht in Rechnung gestellt wird, greift es nicht durch. Denn bei einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten steht eine Auswahlentscheidung unabhängig vom Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter nicht in Rede. Liegen nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten vor und ist diesem die Zuweisung namentlich auch, wie hier ausgeführt, nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann seine Zuweisung aus Rechtsgründen (Beendigung des rechtswidrigen Zustands der Nichtbeschäftigung durch Erfüllung der die Antragsgegnerin treffenden Pflicht zu amtsangemessener Beschäftigung) nicht daran scheitern, dassunter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit oder auch dem – nicht der Beurteilung des Betroffenen unterliegenden – Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten. So schon OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. II. Schließlich liegt hier auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. In den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das Gericht (auch) dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt – wie hier – als „offensichtlich“ rechtmäßig erweist, ein besondere Vollziehungsinteresse feststellen, da die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme vom Regelfall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung durch Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO darstellt und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2011– 1 B 96/11 –, juris, Rn. 62; ferner etwa Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 975 ff.; ferner Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 96. Die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses setzt voraus, dass die (sofortige) Vollziehung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist, wobei die herangezogene Ermächtigungsgrundlage die Dringlichkeitsgründe indizieren kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2011– 1 B 96/11 –, juris, Rn. 62; ferner etwa Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 975 ff Ein solches besonderes Vollzugsinteresse liegt hier unter zwei Aspekten vor. Die (sofortige) Vollziehung der Zuweisung ist hier – erstens – besonders dringlich und liegt im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der schon seit dem 1. Januar 2018 andauernden Beschäftigungslosigkeit des verbeamteten Antragstellers noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens und damit u. U. während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die Antragsgegnerin als Dienstherrin zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr in der Lage ist. Zweitens ist die (sofortige) Vollziehung der Zuweisung hier deswegen dringlich, weil für die Deutsche Telekom AG im Falle der langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstünde. Sie müsste dann nämlich weiterhin ihre Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung des Antragstellers erfüllen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG), ohne dass dieser seine mögliche und dringend benötigte Gegenleistung erbringen müsste, die gerade in einer als Dienst geltenden (vgl. § 4 Abs. 1PostPersRG) beruflichen Tätigkeit für die Aktiengesellschaft bzw. nach der vorliegenden Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG für die VCS GmbH besteht. Zudem würden der VCS GmbH und damit mittelbar der Deutschen Telekom AG in diesem Fall Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft entstehen, obgleich bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten. Der Bewertung, die Vollziehung der Zuweisung sei aktuell dringlich, können die in der Vergangenheit liegenden Verzögerungen (Verschiebung des bei der Anhörung noch geplanten Beginns der zugewiesenen Tätigkeit in der Zuweisungsverfügung um rund ein Jahr; zwischenzeitliche Aussetzung und Aufhebung der Vollziehungsanordnung) nicht mit Erfolg entgegengehalten gehalten werden. Sie erlauben insbesondere nicht den Schluss, das Vorbringen der Antragsgegnerin zur aktuellen Dringlichkeit sei nur vorgeschoben. Denn sie waren, wie ausgeführt, erkennbar unter Zurückstellung der durchgängig bestehenden Belange der Antragsgegnerin allein deshalb und nur vorübergehend erfolgt, um dem Antragsteller eine Ordnung seiner privaten Verhältnisse zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.