Beschluss
8 A 1710/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0117.8A1710.10.00
29mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Juni 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Juni 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall, sodass offen bleiben kann, ob durch den Verzicht der Beigeladenen auf die Rechte aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 24. April 2008 betreffend die Anlagen 3 und 5 (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. Februar 2011, Bl. 633 Gerichtsakte) insoweit das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ohnehin entfallen ist. I. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die klägerischen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, nach seiner Schutzbedürftigkeit am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, sodass nach Nr. 6.1 d) TA Lärm grundsätzlich ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 40 dB(A) einzuhalten sei. Dieser sei für das klägerische Grundstück zumindest auf 41 dB(A) zu erhöhen, weil das Grundstück an den Außenbereich grenze (S. 30 f. des Urteilsabdrucks). Dies ist nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt hat, ist im vorliegenden Fall ein Zwischenwert zu bilden, welcher der Eigenart des an die Wohnbebauung angrenzenden Außenbereichs und der dort vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von Windkraftanlagen Rechnung trägt. Insoweit ist – wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und vom Kläger akzeptiert (S. 8 der Antragsbegründung) – Nr. 6.7 TA Lärm entsprechend anzuwenden, mit der die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Lärmimmissionsschutz in Gemengelagen normkonkretisierend übernommen worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 ‑ 7 B 24.07 -, juris Rn. 5; zur entsprechenden Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm in Gemengelagen zum Außenbereich vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7 (juris Rn. 13). Danach können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete grundsätzlich nicht überschritten werden. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Danach war vorliegend – nach der vom Kläger nicht beanstandeten Gebietseinordnung des Verwaltungsgerichts – von den für ein allgemeines Wohngebiet einschlägigen Immissionsrichtwerten, die nach Nr. 6.1 d) TA Lärm nachts 40 dB(A) betragen, auszugehen und ergänzend zu erwägen, ob Besonderheiten des Einzelfalls die Festlegung eines Zwischenwertes oberhalb dieser Immissionsrichtwerte rechtfertigen konnten. Nach Auffassung des Senats liegen diese Besonderheiten mit Blick auf die Außenbereichslage entsprechend der Würdigung des Verwaltungsgerichts vor. Die klägerischen Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der maßgebliche Immissionsrichtwert sei mit jedenfalls 41 dB(A) anzusetzen, greifen nicht durch. a) Der Kläger trägt vor, dass sein Grundstück zwar an den Außenbereich, aber auch unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet grenze. Solche Schutzgebiete seien auch für privilegierte Windkraftanlagen Ausschlussgebiete, da der öffentliche Belang des Landschaftsschutzes solchen Anlagen grundsätzlich entgegenstehe, sodass er nicht mit erhöhten Immissionen rechnen müsse. Landschaftsschutzgebiete hätten den faktischen Status eines reinen Wohngebiets bzw. eines „stillen Gebiets“ mit 30 dB(A). Außerdem sei das gesamte Gebiet als Erholungsgebiet eingestuft. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich nicht damit rechnen kann, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entstehen könne; er darf nur darauf vertrauen, dass dort keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 (juris Rn. 28); Beschluss vom 30. November 1992 – 4 NB 41.92 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Juli 2004 – 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71 (juris Rn. 7) zu § 50 BImSchG; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7 (juris Rn. 11); OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360 (juris Rn. 20). Der Kläger konnte daher, auch wenn sein Wohnhaus schon vor Jahrzehnten errichtet worden ist, nicht damit rechnen, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung entstehen wird. Ein relevanter Vertrauenstatbestand wird auch nicht dadurch geschaffen, dass das klägerische Grundstück unmittelbar an ein Landschafts-schutzgebiet grenzt, das auch Erholungszwecken dienen soll. Dessen Festsetzung begünstigt den Kläger ggf. faktisch; ein ihn im Sinne eines Abwehranspruchs schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung liegen im öffentlichen Interesse (vgl. § 21 LG NRW), nicht im Interesse angrenzender Wohnbebauung. Das schützenswerte Interesse des Klägers, dass im Außenbereich keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist, ist – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – nicht beeinträchtigt. b) Die Rüge des Klägers, die Annahme des Verwaltungsgerichts, Windkraftanlagen seien im Außenbereich privilegiert, trage nicht als Begründung für die Erhöhung des Immissionsrichtwerts, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, dass Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert seien (Bl. 32 des Urteilsabdrucks), und damit zutreffend festgehalten, dass diese im Außenbereich zulässig und typisch sind. c) Dass – wie vom Kläger behauptet – im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Flächennutzungsplan für die Wohnbevölkerung ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A) habe erreicht werden sollen, steht der Mittelwertbildung ebenfalls nicht entgegen. Zum einen enthält der Flächennutzungsplan schon nach dem klägerischen Vortrag keine solche Festsetzung, zum anderen könnte sich der Kläger auf eine solche nicht berufen, da der Flächennutzungsplan regelmäßig lediglich den Rechtscharakter eines vorbereitenden Bauleitplanes besitzt (§ 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 BauGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BVerwGE 62, 151 (juris Rn. 21). 2. Der Kläger kann unter den hier vorliegenden Umständen die Aufhebung der Genehmigung auch nicht mit dem Argument beanspruchen, es komme auf den in der Genehmigung festgesetzten Immissionswert von 40 dB(A) an und dieser sei tatsächlich nicht einzuhalten. Da der Genehmigungsinhaber nach den obigen Ausführungen einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung mit einem höheren Immissionsrichtwert von mindestens 41 dB(A) hat und dieser Wert nach der Immissionsprognose von den drei Windkraftanlagen um 6 dB(A) mit der Folge der Irrelevanz im Sinne der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm unterschritten wird, wird der Kläger weder durch die Festsetzung von 40 dB(A) im angegriffenen Bescheid in seinen Rechten verletzt noch würde eine Aufhebung der Genehmigung seine Rechtsposition insoweit verbessern. Im Falle einer Aufhebung der Genehmigung würde er nicht eine Beseitigung der streitbefangenen Windkraftanlage(n) verlangen können, weil er nicht in materiellen Rechten verletzt ist. Unbegründet ist ebenfalls der Einwand des Klägers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des in Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm vorgesehenen Regelfalls bestünden auch mit Blick auf eine „Salamitaktik“ keine Bedenken, weil die Irrelevanzklausel erstmals in Anspruch genommen werde und die Zusatzbelastung durch alle drei genehmigten Windkraftanlagen insgesamt in den Blick genommen werde. Der Senat teilt die rechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts. Vgl. bereits im Eilverfahren gleichen Rubrums OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 - 8 B 797/09 ‑, Abdruck S. 11, m. w. N. Dass von der bereits errichteten Windkraftanlage Nordex N-54 eine Vorbelastung ausgeht, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, sondern seiner Irrelevanzbetrachtung ausdrücklich zu Grunde gelegt. 3. Die Rüge des Klägers, er müsse „wegen der Ungewissheiten über die tatsächlichen Immissionen von sich aus mit der Genehmigung sein Recht unmittelbar durchsetzen können“, sodass in der Genehmigung die Notwendigkeit einer Abnahmemessung innerhalb von zwölf Monaten zu sanktionieren sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die „data-logs“ seien lediglich ein Mittel der behördlichen Kontrolle, gäben aber keinen Aufschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorlägen; dies gelte entsprechend für die Forderung des Klägers, den Beigeladenen umfangreichere Abnahmemessungen aufzuerlegen (Bl. 36 f. des Urteilsabdrucks). 4. Die Rüge des Klägers, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, ist unbegründet. a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach einer Vorprüfung gemäß § 3c UVPG von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen habe. Insoweit sei maßgeblich gewesen, dass noch im März 2007 nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung für den betreffenden Standort die Errichtung und der Betrieb von vier Windkraftanlagen genehmigt worden seien. Eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, weil sich das Störpotential unter mehreren Gesichtspunkten (Immissionen, Kollisionsrisiko, Artenschutz, Landschaftsschutz) insgesamt verringere (Bl. 26 des Urteilsabdrucks). Auf diese Argumentation geht der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht ein. Insbesondere die umfangreichen Ausführungen zu natur- und artenschutzrechtlichen Fragen (ab S. 10 der Antragsbegründungsschrift) ziehen die erstinstanzliche Begründung nicht in Zweifel. b) Der Kläger rügt auch ohne Erfolg, dass das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung nicht hinreichend dokumentiert sei. Die Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung aus § 3c Satz 6 UVPG dient im Wesentlichen dazu, in nachvollziehbarer Weise festzuhalten, aufgrund welcher Erwägungen die zuständige Behörde zu dem von ihr gefundenen Ergebnis gelangt ist. Die Dokumentation soll insbesondere dem Vorhabenträger und der interessierten Öffentlichkeit sowie im Fall einer Beschwerde der Europäischen Kommission und im Fall der Anfechtung den Gerichten die Kontrolle ermöglichen, ob die getroffene Entscheidung sich hinreichend an den dafür maßgeblichen Kriterien orientiert hat. Ausgehend davon dürften im Regelfall bei einer bloßen Änderung einer schon bestehenden Anlage geringere Anforderungen an die Dokumentation zu stellen sein, als dies bei der Errichtung eines Vorhabens der Fall ist, bei der regelmäßig umfangreichere Untersuchungen über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind und deshalb eine tiefergehende Dokumentation notwendig ist. Im Regelfall dürften die Anforderungen an das Dokumentationserfordernis auch umso geringer sein, je deutlicher das Ergebnis zu Tage tritt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 22/07.AK -, juris Rn. 86 ff. Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Beklagte den Anforderungen an die Dokumentation, wie sie im Vermerk des Beklagten vom 19. Dezember 2007 (Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs Heft 25) und in den Ausführungen im angefochtenen Bescheid festgehalten wird (S. 22 f.), genügt. Das Ergebnis tritt angesichts des vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Umstands, dass sich das Störpotential gegenüber der bereits früher durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung unter mehreren Gesichtspunkten (Immissionen, Kollisionsrisiko, Artenschutz, Landschaftsschutz) insgesamt verringert habe, im dargelegten Sinne deutlich zu Tage. Dass dies nicht der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. Hat bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung zur Annahme der Zulässigkeit eines die Umwelt stärker belastenden Vorhabens geführt, kann sich die Dokumentation knapp fassen, wenn lediglich – wie hier – die Beurteilung eines geringer belastenden Vorhabens an derselben Stelle in Rede steht. 5. Die vom Kläger im Übrigen auf S. 10 bis 24 seiner Antragsbegründungsschrift angestellten artenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und umweltrechtlichen Erwägungen legen – wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt – eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Klägers nicht dar. Vgl. bereits im Eilverfahren OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 - 8 B 797/09 -, Abdruck S. 5. Beachtliche Einwendungen hiergegen bringt der Kläger überdies nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). II. Die Rechtssache weist aus den unter I. bezeichneten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. III. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 127. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat bereits keine Frage in diesem Sinne aufgeworfen. Soweit er Probleme im Zusammenhang mit einer Mittelwertbildung oder der Festsetzung eines Immissionsrichtwerts in der Genehmigung anspricht, zeigt er schon nicht den grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Die Fragen lassen sich, soweit sie sich überhaupt im vorliegenden Verfahren stellen, wie oben ausgeführt, ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt (Bl. 580 der Gerichtsakte) und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).