Urteil
2 K 2959/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2023:1114.2K2959.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G_01 mit der postalischen Anschrift X. 0 in 00000 N. . Das klägerische Grundstück grenzt unmittelbar südöstlich an die Grundstücke Gemarkung G_02 postalische Anschrift J. T. 0 / X1. T. 00 in 00000 N. (Vorhabengrundstück). Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich ein Einzelhandelsbetrieb in Gestalt eines Lebensmitteldiscountmarkts mit Backshop. Das Vorhabengrundstück steht im Eigentum der Beigeladenen. Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 „X. “ der Gemeinde N. in der Fassung der 2. Änderung vom 16. April 2020. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet SO I „Lebensmitteleinzelhandelsmarkt“ fest. Zulässig ist nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen ein Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit maximal 1.000 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente, davon dürfen maximal 10 % auf nach der ebenfalls in die textliche Festsetzung aufgenommenen N1. Sortimentsliste (Einzelhandelskonzept Stand: Ratsbeschluss 7. Juli 2016) zentrenrelevante Sortimente entfallen. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen I-fache Vollgeschossigkeit, eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine maximale Traufhöhe von 6,5 m sowie eine exakte Baugrenze und Richtung Süden und Südwesten, auch entlang des klägerischen Grundstücks verlaufende Lärmschutzwand mit maximal 2,0 m Höhe und Bepflanzung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten auf dem Vorhaben‑ und dem klägerischen Grundstück wird auf die folgenden Abbildungen 01 und 02 Bezug genommen. (Abbildung 01 – Auszug aus TIM-online.de) (Abbildung 02 – Auszug aus maps.google.de) Mit am 00.00.0000beim Beklagten eingegangenen Antrag vom 00.00.0000beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei einer Erweiterung des auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts von 800 m² auf 1000 m². Im Zuge des Verwaltungsverfahrens legte die Beigeladene einen schallimmissionstechnischen Bericht der X2. & H1. Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 00.00.0000 hinsichtlich der schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens vor. Der Beklagte erteilte den beantragten Bauvorbescheid unter dem 00.00.0000unter Auflagen, insbesondere betreffend die Einhaltung der im schallimmissionstechnischen Bericht der X2. & H. Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 00.00.0000 enthaltenen Annahmen und Beurteilungen sowie „zum Schutz der Nachbarschaft bzw. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche“ verbindlichen Umsetzung der unter 7.3 des schalltechnischen Berichts aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen. Der vorgenannte schallimmissionstechnische Bericht ist als Teil der genehmigten Bauvorlagen grün gestempelt und Teil des streitgegenständlichen Bauvorbescheids. Der streitgegenständliche Bauvorbescheid vom 00.00.0000 wurde dem inzwischen verstorbenen Vater der Klägerin am 00.00.0000 mit einer Nachbarmitteilung vom 00.00.0000 zugestellt. Der Vater der Klägerin hat bereits 00.00.0000 Klage erhoben; seit seinem Versterben am 00.00.0000 führt die Klägerin den hiesigen verwaltungsgerichtlichen Prozess als seine Alleinerbin gemäß Erbschein vom 00.00.0000 des Amtsgerichts Ibbenbüren – 000000 – in eigenem Namen weiter. Zur Begründung führt sie aus, der streitgegenständliche Bauvorbescheid vom 00.00.0000 sei aufzuheben, weil er rechtswidrig sei und sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Der planungsrechtlich zugrundeliegende Bebauungsplan der Stadt N. Nr. 12 „X. “ in der 2. Änderung aus dem Jahre 2020 sei rechtswidrig und unwirksam. Die Planung sei nicht städtebaulich erforderlich, es dränge sich der Eindruck auf, dass alleiniges Planungsziel die Gewährung einer Begünstigung des O.----marktes gewesen sei, während eine Steuerung der weiteren Einzelhandelsentwicklung lediglich vorgeschoben gewesen sei. Die Stadt habe in Wahrheit vor den reinen Privatinteressen des hinter dem O.----markt stehenden „klagewilligen“ Investors C. „kapituliert“. Das Vorhaben sei ferner auch in dem vorher dort festgesetzten Mischgebiet zulässig gewesen, weshalb es einer Planung ebenfalls nicht bedurft hätte. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft, weil die Belange der Klägerin als Anliegerin in ihr keinen angemessenen Niederschlag gefunden hätten. Das Grundstück der Klägerin sei bereits nach alter Planung unverhältnismäßig durch Licht‑ und Lärmimmissionen beeinträchtigt worden. Diese Beeinträchtigung verschlimmere sich durch die Planung noch, weil das Grundstück der Klägerin nun an zwei Seiten an den Parkplatz des O1.----markts angrenze. Die nur zwei Meter hohe Schallschutzmauer sei für die Klägerin nutzlos, weil ihr Haus aus technischen Gründen einen Meter höher gelegt sei als angrenzende Häuser und die Schallschutzwand bereits an der Oberkante der Erdgeschossfenster ihres Hauses ende. Angrenzend an das Grundstück der Klägerin werde regelmäßig uriniert, teilweise würden auf dem Vorhabenparkplatz an ihrer Grundstücksgrenze auch Drogen konsumiert. Durch den Abriss des unmittelbar nördlich des klägerischen Wohnhauses liegenden Hauses könnten ferner Emissionen der X1. T. ungehindert zu dem Grundstück der Klägerin durchdringen, was einer Lage unmittelbar an der X1. T. gleichkomme und den Charakter als Wohngebiet aufheben würde. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 00.00.0000 seien nicht überzeugend. Große Ratten, die die Klägerin an der Lieferrampe von ihrem Grundstück aus sehen könnte, würden des Öfteren den Bewegungsmelder der Beleuchtungsanlage auslösen; die Klägerin müsse über das Jahr gerechnet ca. einen großen Müllsack Unrat von den Rändern ihres Grundstücks aufsammeln, den Kunden des O2. -Markts dort achtlos wegwerfen. Insbesondere habe die Gemeinde im Zuge der Planung selbst festgestellt, dass durch die geplante Erweiterung die Geschossfläche auf über 1200 m² angehoben werde, wie sich aus S. 5, Ziff. 3 der Planbegründung: „Geschossflächenzahl (sic) über 1.200 m²“ ergebe. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO bestehe jedoch die Regelvermutung für Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche größer 1.200 m² dahin, dass diese nicht nur unwesentliche Auswirkungen in Form von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, den Verkehr u.a. städtebauliche Belange zeitigen werden. Diese Vermutung sei im vorliegenden Fall nicht widerlegt, vielmehr zeige die Praxis, dass der Verkehr auf der X1. T. sich wegen des O2. ‑ und des B. -Markts in eine chaotische Richtung entwickelt habe. Die Gemeinde habe diese Aspekte in der Planung jedoch nicht thematisiert. Ferner sei der Bodenrichtwert des klägerischen Grundstücks gefallen, auch dies sei nicht hinreichend abgewogen worden. Nach § 34 Abs. 1 BauGB füge sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht ein, weil die Umgebungsbebauung von Wohnnutzungen geprägt sei. Unabhängig davon stelle sich das Vorhaben gegenüber der Klägerin als rücksichtslos im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dar. Insbesondere seien unzumutbare Schallimmissionen zu erwarten, das eingeholte Gutachten vom 00.00.0000 (X2. & H. ) berücksichtige bei seiner Berechnung, dass die in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Grenzwerte von 55 dB(A) am Tage und 40 dB(A) in der Nacht auf dem klägerischen Grundstück eingehalten würden, die tatsächlichen Begebenheiten vor Ort, insbesondere die Parksituation im Zusammenhang mit dem B. -Markt und als Ausweichparkplatz für die am X. ansässige Q. -H2. -Schule, nicht hinreichend, beruhe auf von der Beigeladenen als Nutznießerin der Planung und des Vorbescheids unbelegt in den Raum gestellten Kundenzahlen und sei daher nicht plausibel. Auch die Mehrbelastung durch die X1. T. infolge des Abbruchs des Wohnhauses nördlich des klägerischen Grundstücks sei bei Erstellung des Gutachtens nicht genügend berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragt, den Vorbescheid des Beklagten vom 00.00.0000(Az.0000) zugunsten der Beigeladenen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf den streitgegenständlichen Bescheid und die zugehörigen Verwaltungsvorgänge Bezug und führt ergänzend und vertiefend wie folgt aus: Der angefochtene Bauvorbescheid vom 00.00.0000 verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Insbesondere entspreche er den maßgeblichen Vorgaben des wirksamen und rechtmäßigen Bebauungsplans Nr. 12 „X. , 2. Änderung“ der Gemeinde N. und dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung. Unter Bezugnahme auf eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme seiner Immissionsschutzbehörde vom 00.00.0000 führt er weiter aus, die von der Klägerin beanstandeten Lichtimmissionen der Werbeanlagen auf dem Vorhabenparkplatz stellten unvermeidbare Immissionen einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 22 BImSchG dar. Hiervon gingen aber keine Gesundheitsschädigungen aus, es handle sich vielmehr um bloße Belästigungen. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots sei die Beleuchtung auf das zumutbare Minimum reduziert worden und zusätzliche Maßnahmen wie die Anpflanzung von Palisadenbäumen erfolgt. Auch die Lärmschutzwand schränke den Lichteinfall auf dem Grundstück der Klägerin ein. Was verbliebe, sei ihr zumutbar, insbesondere könne sie sich dagegen zumutbarer Weise durch Jalousien und Vorhänge schützen. Mit Blick auf den klägerischen Hinweis, dass die Oberkante ihrer Erdgeschossfenster schon mit der nur zwei Meter hohen Lärmschutzwand abschließe, weist er unter Bezugnahme auf eine eingeholte Stellungnahme der die Schallimmissionsprognose verantwortenden Gutachter darauf hin, dass am klägerischen Wohnhaus bei deren Erstellung vor den oberen Fenstern, an denen eine noch geringere Abschirmungswirkung durch die Schallschutzwand bestehe, der maßgebliche Immissionsort gewählt wurde. Vor den unteren Fenstern ergäben sich niedrigere Werte; man sei insofern vom „worst case“-Szenario ausgegangen. Mit Blick auf die vorgetragene Verschlechterung der Lärmsituation auf dem Grundstück der Klägerin dadurch, dass die Parkplatzfläche von zwei Seiten an ihr Grundstück grenze, trete nach der Schallimmissionsprognose auch im „worst-case“-Szenario keine Überschreitung der Grenzwerte nach der TA-Lärm ein. Durch den Wegfall des nördlich gelegenen Gebäudes trete allenfalls von der X1. T. her eine Erhöhung der Lärmbelastung um 1 dB(A) ein. Dies überschreite jedoch die Grenzwerte der Straßenverkehrslärmrichtlinie (16. BImSchV) nicht. Eine Summierung beider Belastungen sei für die Beurteilung rechtlich nicht maßgeblich. Die klägerseits bemängelte Nichtberücksichtigung von ungewöhnlichen Auspuffanlagen und des Laufenlassens von LKW-Motoren über längere Zeiträume sei nicht fehlerhaft, sie habe nach der maßgeblichen Parkplatzlärmstudie nicht zu erfolgen. Rechtswidriges Verhalten der Parkplatzbenutzer sei umwelt‑ und verwaltungsrechtlich zu unterbinden, betreffe aber nicht die Rechtmäßigkeit eines Bauvorbescheids. Die übrigen Vorgänge (Türenschlagen, Lärm von Einkaufswagen etc.) seien berücksichtigt worden. Schallimmissionen durch Parkplatznutzer, die ausschließlich Kunden des B1.-----markts sind, seien nicht in relevantem Maße zu befürchten. Die Annahmen der Schallimmissionsprognose seien plausibel. Der Vortrag, die zu erwartenden Nutzerzahlen seien opak geblieben und stammten von der Beigeladenen selbst, die das Gutachten somit mit eigenen Daten „füttere“ greife nicht durch. Es sei zulässig, abweichend vom Ansatz der Parkplatzlärmstudie auf Literatur oder Erkenntnisquellen bei der Ermittlung der Parkplatzfrequentierung zurückzugreifen; die sei hier zulässigerweise erfolgt, indem die Prognose anhand bestehender Daten zur Kundenfrequentierung in Verbindung mit den Hinweisen zu Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung sowie den Hinweisen aus dem Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik (Hefte 42 und 53 der Hessischen Straßen‑ und Verkehrsverwaltung) erstellt worden sei. Denn bei einer Erweiterung eines bestehenden Marktes lasse sich die Frequentierung genauer ansetzen als bei einer gänzlichen Neuplanung; hier sei dieser Ansatz plausibel und gerechtfertigt, um die Realität nicht grundlos um ein zu hohes Maß zu überschätzen. Hinsichtlich schulischen Parkverkehrs könne sich nach der Berechnung schlimmstenfalls eine Erhöhung des Gesamtpegels von 0,4 dB(A) ergeben; wegen der gewerblichen Vorbelastung sei nach Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm auf dem klägerischen Grundstück eine Überschreitung der Richtwerte um 1 dB(A) noch zulässig, mehr sei keinesfalls zu erwarten (im ungünstigsten Fall am Tag statt 54,7 nun 55,1 dB(A) – bei einem Richtwert von 55 dB(A), der um ein dB(A) überschritten werden dürfe). Jedenfalls seien diese nicht genehmigten schulverkehrlichen Parkplatzbewegungen dem Vorhaben (O2. Markt-Erweiterung) immissionsschutzrechtlich nicht hinzuzurechnen, weil sie nicht dem Anlagenbegriff der TA Lärm zuzurechnen seien. Insgesamt sei die Schallimmissionsprognose ausreichend konservativ angesetzt, weil der schalltechnisch ungünstigste Tag nach TA Lärm mit der höchsten zu erwartenden Anlagenauslastung abgebildet werde, die Schallausbreitungsberechnung nach dem konservativeren zusammengefassten Verfahren der Parkplatzlärmstudie und nicht nach dem weniger konservativen, in vergleichbaren Fällen häufig angewandten, sogenannten getrennten Verfahren erfolgte, die angesetzte Frequentierung Erfahrungswerte des bestehenden O3.----marktes beinhalte. Zuletzt gehe die Schallimmissionsprognose davon aus, dass alle Stellplätze auf dem Parkplatz gleich ausgelastet würden, obwohl die Parkplätze vor dem Grundstück der Klägerin sich auf der vom Eingang des O1.----markts abgelegenen Seite befinden und somit aller Voraussicht nach erheblich seltener frequentiert werden, sodass die Ergebnisse des Schallausbreitungsmodells den tatsächlich zu erwartenden Regelfall überschätzen würden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung schließt sie sich den Ausführungen des Beklagten an und führt ergänzend aus, die Klägerin werden durch den streitgegenständlichen Vorbescheid nicht in eigenen Rechten verletzt. Insbesondere könne sie sich mit Blick auf die nach der Erweiterung zu erwartenden Geräuschimmissionen nicht auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, weil die betreffenden Erwägungen bereits im Planungsverfahren angestellt worden und das Rücksichtnahmegebot in Bezug auf diesen Belang mithin im Planungsverfahren „aufgezehrt“ worden sei. Sie könne sich insoweit auch nicht auf einen Abwägungsfehler berufen, weil sie diese Belange nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltend gemacht habe, nachdem der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan bereits am 16. April 2020 bekannt gemacht worden sei. Auch liege kein nicht dieser Jahresfrist unterliegender Fehler im Abwägungsergebnis vor, weil die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten seien. Der Bebauungsplan sei demnach für eine Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren auf Grundlage des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht mehr offen. Die Klage sei ferner auch dann unbegründet, wenn man – wie die Klägerin – von der Unwirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt J1. ausgehen wollte. Anders als die Klägerin ausführe, liege das Vorhabengrundstück dann nicht im unbeplanten Innenbereich, sondern in Anwendung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt J1. in einem Mischgebiet, das Grundstück der Klägerin hingegen in dem südlich angrenzenden, im Bebauungsplan Nr. 12 festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch, der es ihr ermöglichen würde, sich auf die Unzulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Mischgebiet zu berufen, stehe der Klägerin auch dann mithin nicht zu. Auch scheide eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter der Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 12, 2. Änderung, aus. Dieses sei dann zwar nicht von der Bebauungsplanung aufgezehrt, es seien aber keine unzumutbaren Immissionen zu erwarten. Die eingeholte schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm insoweit eingehalten würden. Diese sei durch die Nebenbestimmungen Nr. 1 und Nr. 2 und die einbezogenen Bauvorlagen Teil des streitgegenständlichen Bauvorbescheids. Im Übrigen könne nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm – ohne dass es darauf hier ankäme – auch eine gewisse Überschreitung der für Allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte für Lärmimmissionen eine Rücksichtlosigkeit des Vorhabens gegenüber der Klägerin nicht begründen, weil bei einem nebeneinander gewerblicher bzw. industrieller und Wohnnutzung die Richtwerte auf einen Mittelwert anzuheben seien, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich sei. Die schalltechnische Untersuchung sei auch nicht fehlerhaft. Eine erhebliche Parkplatzfrequentierung durch Kunden des B1.-----markts sei nicht zu erwarten; wenn sie erfolge, sei sie rechtswidrig und nicht Bestandteil der angegriffenen Baugenehmigung; ihr wäre durch bauaufsichtliche Maßnahmen bzw. schon im Eigeninteresse Maßnahmen der Beigeladenen zu begegnen. Insbesondere sei es in der Rechtsprechung anerkannt, bei der Erweiterung eines bereits vorhandenen Vorhabens hinsichtlich der Prognosen von den gemessenen Bestandswerten auszugehen und diese um die Erweiterung abzubilden entsprechend anzupassen. Eine „Schönung“ der Zahlen würde der Beigeladenen nichts nutzen, weil sie bei einer nachträglichen Überschreitung der Richtwerte mit bauaufsichtlichen Auflagen oder bauordnungsrechtlichem Einschreiten zu rechnen hätte. Den Abriss des Wohnhauses X1. T. 34 könne die Klägerin nicht rügen; sie verkenne insoweit auch den Unterschied zwischen Gewerbelärm und dem Vorhaben nicht zuzurechnendem Verkehrslärm. Ungeachtet des Umstands, dass es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 12, 2. Änderung nicht ankomme, sei dieser entgegen der Ausführungen der Klägerin wirksam. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich, weil er von der Planungshoheit der Plangeberin gedeckt sei. Er sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Dies gelte wie bereits ausgeführt im Hinblick auf die Immissionsbelastung. Die von der Klägerin vorgetragene Verringerung des Bodenrichtwerts auf den um das Vorhaben liegenden Grundstücken habe die Klägerin nicht innerhalb der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorgetragen, ein Fehler im Abwägungsergebnis liege insoweit erkennbar nicht vor. Jedenfalls fehle es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu einer Wertminderung erheblichen Umfangs. Ungeachtet dessen sei es auch mehr als zweifelhaft, dass allein die Vergrößerung einer Verkaufsfläche eines Discounters von 800 m² auf 1000 m² zu einer einen erheblichen Umfang erreichenden Wertminderung des Nachbargrundstücks führen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Vorbescheid verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage kommt dem Gericht nur ein begrenzter Prüfungsmaßstab zu. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines erteilten Bauvorbescheides haben Nachbarn wie die Klägerin nicht schon dann, wenn der Bauvorbescheid objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung desselben darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch den Bauvorbescheid zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten, d.h. in einem Recht, welches zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 – 4 C 39/86 -, juris Rn. 13, 15; Urt. v. 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343; Beschl. v. 16. August 1983 – 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190 = juris Rn. 3; Urt. v. 23. August 1974 – 4 C 29.73 -, BVerwGE 47,19 (21 ff.). Vorauszuschicken ist, dass Einiges dafür spricht, dass der Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde N. , 2. Änderung, jedenfalls in Bezug auf seine Festsetzung der Zulässigkeit „ein(es) Lebensmitteleinzelhandelsmarkt(s) mit maximal 1.000 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente“ unwirksam ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Festsetzungen nummerischer Begrenzungen von Vorhaben („ein“ Lebensmitteleinzelhandelsmarkt) mangels hierfür ausreichender Rechtsgrundlage unwirksam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 –, juris, Rn. 12. Wie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 zutreffend ausgeführt hat, ist die bei einer kombinierten Festsetzung – wie sie hier vorliegt – dann verbleibende baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenze („1000 m² Lebensmitteleinzelhandelsmarkt“) ebenfalls mangels Rechtsgrundlage und wegen der Gefahr eines hierdurch ausgelösten sog. „Windhundrennens“ ebenfalls unwirksam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3/07 –, juris, Rn. 14 ff. Anders kann es nur sein, wenn die verbleibende Verkaufsflächenobergrenze als grundstücksbezogene Festsetzung gelesen werden kann. Das setzt regelmäßig voraus, dass sich das Baugebiet zumindest im Wesentlichen auf ein einziges (vorhabengeeignetes) Buchgrundstück bezieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 4 B 12.21 –, juris, Rn. 7. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ausweislich des Grundbuchs von N. , Blatt 5268 und Blatt 5460 sind die in der Gemarkung N. , Flur 51 eingetragenen, im Baugebiet liegenden G_03 jeweils eigenständige Buchgrundstücke. Lediglich die Flurstücke 000 und 000 sind im Grundbuch von N. , Blatt 0000, Bestandsverzeichnis, unter der laufenden Nummer 2 zu einem Buchgrundstück vereinigt. Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zumindest im Ergebnis nicht maßgeblich an. Denn der streitgegenständliche bauplanungsrechtliche Bauvorbescheid – sog. Bebauungsgenehmigung – verstößt ungeachtet der Frage, ob der Bebauungsplan Nr. 12 „X. “, 2. Änderung (Bebauungsplan Nr. 12, 2. Änderung) wirksam oder unwirksam ist, nicht zulasten der Klägerin gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Weder verletzt er einen bauplanungsrechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin (I.), noch erweist sich das genehmigte Vorhaben gegenüber der Klägerin als rücksichtslos (II.). I. Die streitgegenständliche Bebauungsgenehmigung verletzt die Klägerin nicht in einem Gebietsgewährleistungsanspruch. Der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28. Januar 2016 – 2 B 1117/15 -, juris, Rn. 11 f. m.w.N. Der Klägerin steht – ungeachtet der Frage, ob der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 12, 2. Änderung wirksam ist oder nicht – kein Gebietsgewährleistungsanspruch gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben zu. Denn das klägerische Grundstück und das Vorhabengrundstück stehen nicht in einem bauplanungsrechtlichen Austauschverhältnis nach Art einer bauplanungsrechtlichen Schicksalsgemeinschaft im vorgenannten Sinn, weil sie ungeachtet der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 12, 2. Änderung nicht im selben Baugebiet liegen. Der Bebauungsplan Nr. 12, 2. Änderung setzt das Vorhabengrundstück als Sondergebiet zur Ansiedlung von großflächigem Lebensmitteleinzelhandel fest. Das klägerische Grundstück liegt demgegenüber seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 12 in einem Allgemeinen Wohngebiet. Auch soweit man von der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans ausgeht, liegen das Vorhabengrundstück und das klägerische Grundstück nicht im selben Baugebiet. Denn nach dem zuvor geltenden Planstand (Bebauungsplan Nr. 12, 4. vereinfachte Änderung, bekannt gemacht am 27. Juni 2014) befand sich das Vorhabengrundstück in einem Mischgebiet, das klägerische Grundstück hingegen ebenfalls im vorgenannten Allgemeinen Wohngebiet. Über das jeweilige Baugebiet hinaus besteht jedoch nach den oben zitierten Grundsätzen kein Gebietserhaltungsanspruch. Insbesondere könnte die Klägerin sich demnach auch bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 12, 2. Änderung nicht auf eine etwaige Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels der Art der baulichen Nutzung nach im Mischgebiet berufen, weil sie mangels Gebietserhaltungsanspruchs durch die bloße Unzulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung im benachbarten, nicht eigenen Baugebiet – mithin ohne weitere tatsächliche Beeinträchtigung, die im Rahmen einer etwaigen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen wäre – nicht in eigenen Rechten verletzt ist. II. Das Vorhaben erweist sich auch – ebenfalls ungeachtet der Frage, ob der Bebauungsplan Nr. 12, 2. Änderung, wirksam oder unwirksam ist – nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht, auf andere Rücksicht zu nehmen, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten und andererseits dem Rücksichtnahmebegünstigten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22/75 –, juris Rn 22; vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris Rn 20 m.w.N. und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, juris Rn. 21 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74/78 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 –, juris, Rn. 4. 1. Unter der Annahme, dass der Bebauungsplan Nr. 12, 2. Änderung wirksam ist, ist das genehmigte Vorhaben gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos. a) Das Gebot der Rücksichtnahme findet gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO unter der vorstehenden Annahme mit Blick auf die Unzumutbarkeit von mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen auf dem klägerischen Grundstück keine Anwendung mehr, weil es insoweit durch das Planverfahren „aufgezehrt“ wäre. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam "aufgezehrt". Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - soweit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf die Gemeinde des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur ihrer Entscheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8/12 –, juris, Rn. 20 m.w.N. Nach diesen Maßgaben wäre das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf die geltend gemachten Immissionen bereits im Planungsverfahren aufgezehrt worden. Der Plangeber – die Gemeinde N. – hat sich ausweislich der vom Gericht beigezogenen Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 12, 2. Änderung mit der Problematik der Geräuschimmissionen in Bezug auf das angrenzende Allgemeine Wohngebiet, in dem das klägerische Grundstück liegt, erkennbar befasst. Insbesondere hat sie dort (S. 10 der Planbegründung) ausdrücklich das Folgende ausgeführt: „Die Vereinbarkeit des geplanten Lebensmitteleinzelhandelsmarktes mit den umliegenden Nutzungen ist unter Anrechnung der vorhandenen Grenzwand zum angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet für die zuletzt durchgeführte 4. vereinfachte Änderung über die Geräuschimmissionsprognose, Bericht- Nr. 2538.1/02, vom 28. März 2014, erstellt vom Ing.-Büro für Akustik und Immissionsschutz GmbH X2. und H. , H3. , aufgezeigt worden. Die Vereinbarkeit der geplanten Erweiterung des Lebensmitteleinzelhandelsmarktes und der Parkplatzanlage mit den umliegenden Nutzungen wird nicht wie ursprünglich geplant im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren über eine Aktualisierung der Geräuschprognose aus 2014 vom Ing.-Büro für Akustik und Immissionsschutz GmbH X2. & H. , H3. , geprüft, sondern bereits im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt und somit Bestandteil der Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sein.“ Auf Grundlage einer planerischen Abwägung hat sie daran anschließend die Festsetzung einer Lärmschutzwand (Höhe maximal 2 m) sowie entsprechende Baugrenzen in ihre Planung aufgenommen und vor diesem Hintergrund die Entscheidung getroffen, dass das so geplante Sondergebiet, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, mit dem angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet, in dem das klägerische Grundstück liegt, verträglich ist. Auch soweit die Klägerin vorbringt, die vom Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen seien mit Blick auf ihre Rechte nicht hinreichend ermittelt beziehungsweise nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt und abgewogen worden, kann sie hiermit nicht durchdringen. Soweit die Klägerin hiermit geltend macht, bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12, 2. Änderung seien die Belange der Lichtimmissionen auf das klägerische Grundstück nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und bewertet worden, kann sie hiermit schon deshalb nicht durchdringen, weil ein solcher Ermittlungs‑ und Bewertungsfehler – sein Vorliegen unterstellt – im vorliegenden Fall nicht offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Insoweit genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, d.h. wenn nachweisbar konkrete Anhaltspunkte z.B. in den Planunterlagen oder sonst erkennbare oder naheliegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1/11 –, juris, Rn. 17; EZBK/ Stock , 148. EL Oktober 2022, BauGB § 214 Rn. 144 jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In welchen Punkten das Abwägungs‑ und Planungsergebnis bei einer Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen auf das klägerische Grundstück anders ausgefallen wäre, ist nicht durch konkrete Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr besteht die nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Plangeberin es bei der vorliegenden Planung auch bei Berücksichtigung der Lichtimmissionen im Bauleitplanverfahren, insbesondere mit Blick auf den durch die Lärmschutzwand und die im Vergleichswege nach einem anderen Verfahren vor dem erkennenden Gericht verwirklichte Anpflanzung von Palisadenbäumen erreichten Lichteinfallsschutz belassen hätte, zumal von der durch die Planung ermöglichten Erweiterung der Verkaufsfläche und des Parkplatzes keine merklichen Verstärkungen der Lichtimmissionen ausgehen, insbesondere keine Veränderungen an den Beleuchtungsanlagen des Lebensmitteleinzelhandelsmarkts und des Parkplatzes vorgenommen werden. Aber auch ungeachtet dessen und selbständig tragend haben sich im gerichtlichen Verfahren und unter Auswertung der Aufstellungsakten zum Bebauungsplan Nr. 12, 2. Änderung der Gemeinde N. keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin den unterstellten Verfahrensfehler innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Bekanntmachung des vorgenannten Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde N. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich geltend gemacht hat. Auch soweit mit Blick auf Geräusch‑ oder Lichtimmissionen seitens der Klägerin ein Abwägungsfehler im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB geltend gemacht wird, ist dieser gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 BauGB aus den oben genannten Gründen unbeachtlich. Ebenfalls selbständig tragend und unabhängig davon ist auch in Bezug auf eine solche Einordnung ein – unterstellter – Abwägungsfehler unbeachtlich geworden, weil die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB abgelaufen ist. 2. Unter der Annahme, dass der Bebauungsplan Nr. 12, 2. Änderung unwirksam ist, ist das genehmigte Vorhaben gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht rücksichtslos. Das Gebot der Rücksichtnahme ist unter dieser Annahme im vorliegenden Fall anwendbar und insbesondere nicht durch die darunterliegende, unter Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 12, 2. Änderung der Gemeinde N. , wiederauflebende Planung aufgezehrt. Ein unwirksamer Bebauungsplan kann in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot keine Sperrwirkung erzeugen. Es kommt dann darauf an, ob infolge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ein gegebenenfalls früherer Bebauungsplan wieder Geltung beansprucht, ob dieser seinerseits wirksam ist und ob er nunmehr in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme in der konkreten Situation Sperrwirkung entfaltet. Ist letzteres nicht der Fall oder liegt überhaupt kein wirksamer Bebauungsplan vor, gibt es mithin keine planerische Entscheidung der Gemeinde, die des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur auf der Vollzugsebene bedarf, ist das Rücksichtnahmegebot, nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze, anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8/12 –, juris, Rn. 21 m.w.N. Allerdings erweist sich das streitgegenständliche Vorhaben auch unter dieser Annahme weder mit Blick auf Schall‑ (a)) noch mit Blick auf Lichtimmissionen (b)) als rücksichtslos gegenüber der Klägerin bzw. dem klägerischen Grundstück. a) Hinsichtlich der klägerseits geltend gemachten Lärmimmissionen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die im Jahre 2019 eingeholte schalltechnische Untersuchung der X2. & H. Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 00.00.0000 – Bericht Nr. 000 (Blatt 128 ff. der Beiakte) zum Gegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheids gemacht hat (Grünstempelung) und den Bauvorbescheid vom 00.00.0000um eine entsprechende Auflage (Nr. 2) ergänzt hat. Die dort enthaltenen Annahmen, Einschränkungen und insbesondere die Lärmschutzbestimmungen unter Nr. 7.3 zur Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm sind somit auch Bestandteil des streitgegenständlichen Vorbescheids geworden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die vorgenannte schalltechnische Untersuchung an durchgreifenden Mängeln leidet, die Ihre Eignung in Frage stellen können. Gutachten im Vorfeld von Bauvorhaben stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2017 - 7 A 2289/15 - juris Rn. 43 und vom 28. März 2018 - 10 B 163/18 - juris Rn. 21. Nach diesen Maßgaben ist die vorgenannte schalltechnische Untersuchung seitens der Klägerin keinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Auch unabhängig vom klägerischen Vorbringen ist für eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens nichts ersichtlich. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Gutachter bei der Prognose der zu erwartenden Verkehrsbewegungen vom derzeitigen Bestand ausgegangen sind und diesen erweitert haben. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 9 B 30/12 –, juris, Rn. 10. Ein projektbezogener Ansatz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und in der Praxis dann vorzuziehen, wenn – wie hier – konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehens vergleichbarer Objekte vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 7 B 217/05 –, juris, Rn. 46. Die Klägerin hat nicht substantiiert darlegen können, dass ein solches Vorgehen bei Erstellung einer schalltechnischen Prognose im hier vorliegenden Fall ausnahmsweise fehlerhaft ist. Dem erkennenden Gericht erscheint es bei Beachtung dieser Rechtsprechung des OVG NRW vielmehr durchaus plausibel, dass bei Erweiterungsvorhaben wie dem vorliegenden auf einer solchen „projektbezogenen“ Grundlage genauere Ergebnisse erzielt werden können als bei der Zugrundelegung bloßer Durchschnittswerte ohne Bezug zum konkreten Verfahren. Insoweit muss auch in Rechnung gestellt werden, dass die Beigeladene kein Interesse daran haben kann, dem Gutachter unzutreffende Werte zu übermitteln, da sie auch in Anbetracht einer Baugenehmigung im Nachhinein dennoch verpflichtet wäre, gegenüber ihren Nachbarn die geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten und bei Verstößen mit bauaufsichtlichen Maßnahmen oder nachträglichen Auflagen zur Baugenehmigung zu rechnen hätte, die betriebliche Einschränkungen oder kostenintensive bauliche Ertüchtigungsmaßnahmen absehbar nach sich zögen. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von verstärktem Verkehrslärm von der J. T. durch den Abbruch des nördlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Wohnhauses gilt, dass jener Verkehrslärm nicht dem Vorhaben der Beigeladenen zugerechnet werden kann, weil er rechtlich unter ein von gewerblichem Lärm zu unterscheidendes anderes rechtliches Regime fällt (vgl. auch Nr. 7.4 Satz 1 TA-Lärm). Die Gutachter hätten wegen der unmittelbar bei Verlassen des Vorhabengrundstücks erfolgenden Vermischung mit dem fließenden Verkehr in Anwendung von Nr. 7.4 TA-Lärm insoweit auch keine Eignung weiterer organisatorischer Maßnahmen zur Lärmminderung prüfen müssen. Auch soweit die Klägerin rügt, von der illegalen Nutzung eines Trampelpfads durch Schülerinnen und Schüler der nahegelegenen Schule und deren Eltern sowie die zu erwartende – unzulässige – Nutzung des vorhabeneigenen Parkplatzes durch diese Personen und Kunden des angrenzenden B2.-----marktes gingen weitere, in der schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigte Immissionen aus, kann sie damit nicht durchdringen. Es handelt sich auch hierbei nicht um Immissionen, die dem streitgegenständlichen Vorhaben zugerechnet werden können, sondern um illegale Nutzungen durch Dritte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene für eine derartige bestimmungswidrige Nutzung ihres Grundstücks einen besonderen Anreiz geschaffen hat, d. h. die bestimmungswidrige Nutzung bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge des Betriebs der Anlage anzusehen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2023 – 10 B 812/23 –, juris, Rn. 11, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der vorgenannten Punkte wäre eine Berücksichtigung eingedenk der genannten Maßgaben allenfalls dann zu erwägen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Gesamtbelastung aus Straßenverkehrslärm und Gewerbelärm am klägerischen Grundstück jedenfalls die Schwelle der absoluten Unzumutbarkeit bzw. Gesundheitsgefahr erreichen oder gar überschreiten würde. Hierfür ist jedoch nichts Konkretes dargetan und es drängt sich auch nichts in anderer Weise auf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 7 B 217/05 –, juris, Rn. 79 ff. Es ist ferner festzuhalten, dass sich auch aus einer etwaigen geringfügigen Überschreitung der im Vorbescheid festgehaltenen Richtwerte eines Allgemeinen Wohngebiets an den Immissionsorten auf dem klägerischen Grundstück nicht die bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens gegenüber der Klägerin ergeben würde. Richtigerweise dürften erhöhte Richtwerte anzusetzen sein, weil eine immissionsrechtliche Gemengelage vorliegt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 TA-Lärm die Anhebung der in Anwendung des gegenseitigen Gebots der Rücksichtnahme anzulegenden Schallimmissionsrichtwerte auf einen Zwischenwert, der die Richtwerte für Dorf‑, Misch‑ und Kerngebiete (60 db(A) tags, 45 dB(A)) nicht überschreiten darf, erforderlich macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 – 7 B 24.07 –, juris, Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 8 A 1710/10 –, juris, Rn. 5. Denn das Vorhabengrundstück liegt – wiederum unter der Annahme, dass die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 „X. “ der Gemeinde N. unwirksam ist – in einem Mischgebiet, das klägerische Grundstück in einem angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet. Die Einhaltung dergestalt erhöhter Zwischenrichtwerte erscheint auf Grundlage der zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen schalltechnischen Untersuchung der X2. & H. Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 00.00.0000 – Bericht Nr. 000 (Blatt 128 ff. der Beiakte) als gesichert. Auf den Umstand, dass der angefochtene Vorbescheid keine aufgrund der gegebenen Gemengelage erhöhten Zwischenwerte, sondern die nach der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete geltenden, strengeren Richtwerte (vgl. Nr. 6.1 e) TA Lärm) zugrunde legt, kann die Klägerin sich eingedenk der vorstehenden Erwägungen nicht selbständig berufen, weil sie hierdurch jedenfalls nicht belastet, geschweige denn in eigenen Rechten verletzt wird. b) Hinsichtlich der von der Klägerin weiter angesprochenen Lichtimmissionen ist für einen ihr gegenüber anzunehmenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gleichfalls kein hinreichender Anhalt dargetan. Dies folgt zum einen schon daraus, dass der streitgegenständliche Vorbescheid lediglich die Erweiterung der Verkaufsfläche des Marktes erfasst verbunden mit einer geringfügigen Verlängerung der Öffnungszeiten innerhalb der Tageszeit (6.30 Uhr bis 21.30 Uhr statt 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr, vgl. Betriebsbeschreibung auf Bl. 118 der Beiakte – Heft 1). Insbesondere legalisiert der streitgegenständliche Bauvorbescheid nicht die Errichtung weiterer Beleuchtungsanlagen, deren Ausrichtung auf das klägerische Grundstück oder ähnliche Maßnahmen, die zu einer weiteren Aufhellung oder Blendwirkung auf dem klägerischen Grundstück führen könnten. Eine direkte Bestrahlung des klägerischen Grundstücks durch Kfz-Scheinwerfer ist aufgrund der bestehenden Lärmschutzwand und der zugehörigen Begrünung durch Palisadenbäume zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ausgeschlossen. Wollte man trotz des Vorstehenden dennoch in eine inhaltliche Prüfung einsteigen, kämen nach den einschlägigen fachlichen Orientierungshilfen - vgl. die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" des Länderausschusses für Immissionsschutz (im Internet als pdf-Datei abrufbar unter "www.lai-immissionsschutz.de/documents/lichthinweise-2015-11-03mit-formelkorrektur_aus_03_2018_1520588339.pdf") sowie den Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom 13. September 2000, MBl. NRW 2000, S. 1283 (abrufbar unter www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_show_pdf?p_id=22903) - namentlich die Aspekte der Aufhellung insbesondere von Wohnräumen und Außenwohnbereichen sowie der Blendung in Betracht. Der Umstand, dass nach Aktenlage im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren (bislang) keine entsprechende Begutachtung eingeholt wurde, lässt noch keinen Rückschluss darauf zu, dass insoweit die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten würde. Dies ist nur der Fall, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Lichteinwirkungen im Wohnhaus oder in sensiblen Außenwohnbereichen gibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 7 B 217/05 –, juris, Rn. 82 ff. Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall. Erhebliche, störende Lichtimmissionen gehen insbesondere von intensiver oder gerichteter Beleuchtung mit Blendwirkung aus. Dass von einer störend intensiven, über eine etwa einer Straßenbeleuchtung entsprechenden Beleuchtung des Vorhabenparkplatzes auszugehen ist, ist aus der Aktenlage weder ersichtlich, noch von der Klägerin substantiiert dargetan. Die Gefahr einer störenden gerichteten Beleuchtung mit Blendwirkung ausgehend von Kfz-Verkehrsbewegungen auf dem Parkplatz besteht schon aufgrund der geplanten zwei Meter hohen Schallschutzmauer nicht. Dass die verbleibenden Lichtimmissionen, die von Verkehrsbewegungen auf der Parkfläche oder von der dortigen Beleuchtung ausgehen, ein so erhebliches Maß erreichen, dass diese nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen auf dem klägerischen Grundstück hervorzurufen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) und dergestalt von einer rücksichtslosen Störung auszugehen ist, ist nicht erkennbar. Das klägerische Grundstück liegt im Innenbereich der Gemeinde N. ; es besteht kein Anspruch darauf, von Lichtimmissionen durch die Nachbarschaft gänzlich unbehelligt zu bleiben. Soweit die Klägerin sich auf illegale Müllablagerungen an ihrer Grundstücksgrenze oder störendes, gar aggressives Verhalten illegaler Parkplatznutzer und Lärmbelästigungen durch den Parkplatz nutzenden Schüler- und Schülerinnenbring- und –abholverkehr hinsichtlich der nahe gelegenen Grundschule beruft, sind diese von dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid nicht genehmigt, mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Klägerin ist insofern gehalten, auf ein ordnungsrechtliches Einschreiten des hierzu bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte auch nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bereiten Beklagten hinzuwirken, damit etwaige illegale Müllablagerungen und Störungen zukünftig unterbleiben. Selbstverständlich steht auch die Beigeladene – wie von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt – in der Pflicht, für die Rechtmäßigkeit der Ausnutzung ihrer Baugenehmigungen und etwaigen Bauvorbescheide zu sorgen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgesichtspunkten aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich hierdurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.