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Beschluss

12 A 2774/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0131.12A2774.09.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch des Beklagten auf Rückforderung und Erstattung der überzahlten Ausbildungsförderung sei verwirkt, in Frage. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Umstandsmoment) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit (Zeitmoment) nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage). Erst durch das Umstandsmoment wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Allein die Tatsache, dass sich der Berechtigte verspätet auf sein Recht beruft, führt noch nicht zur Verwirkung. Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte müssen vielmehr zusätzliche Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat. Der Verpflichtete muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. z.B: BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226, juris, und vom 27. Januar 2010 - 7 A 8.09 -, juris, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 8 B 14.06 -, ZOV 2006, 372, juris, und vom 23. November 2010 - 3 B 26.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011- 12 A 2236/09 -. Dies zugrunde gelegt spricht im Lichte des Zulassungsvorbringens Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für eine Verwirkung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts jedenfalls deshalb nicht vorliegen, weil es für die Klägerin an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage für den Schluss fehlte, der Beklagte werde seine Rücknahmebefugnis nicht mehr ausüben. Die Klägerin konnte ein entsprechendes Vertrauen nicht bilden, weil sie im Zeitpunkt des von dem Verwaltungsgericht als Vertrauenstatbestand herangezogenen Erlasses der Bewilligungsbescheide für die Zeiträume von Oktober 2005 bis September 2007 nicht gewusst hat, ob der Beklagte die Rücknehmbarkeit der Bewilligungsbescheide für die Zeiträume Dezember 2003 bis September 2007 schon erkannt hat. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Klägerin von den Datenabgleichen für die Jahre 2003 und 2004 erst aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 31. Mai 2007 erfahren hat. Dass die bloße Kenntnis des Beklagten von der Tatsache, dass die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 einen Freistellungsbetrag für Kapitalerträge in Anspruch genommen hat, nicht schon die Kenntnis zumindest von die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide begründenden Tatsachen vermittelt, weil dieser Umstand allein noch nichts über das Vorhandensein von anrechenbarem Vermögen in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen oder jedenfalls - unter Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs - in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser Antragstellung aussagt, und von daher allenfalls Anlass für weitere Ermittlungen bietet, sei nur ergänzend angemerkt. Rechtsmittelbelehrung Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.