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Beschluss

12 A 915/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0722.12A915.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Klägerin sei das vor der erstmaligen Antragstellung auf Ausbildungsförderung auf ihren Vater übertragene Vermögen nicht bedarfsmindernd anzurechnen. Insbesondere dringt der Beklagte mit seiner Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die aus seiner Sicht zwingend erforderliche Prüfung, ob ein Rückforderungsanspruch des Vaters aus dem nichtigen Treuhandverhältnis wegen § 817 BGB ausscheidet, unterlassen. Hierauf kommt es nämlich nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die ursprüngliche Übertragung des Vermögens auf die Klägerin von ihrem Vater aufgrund einer wirksamen oder unwirksamen verdeckten Treuhandabrede erfolgte und sich folgerichtig darauf beschränkt, zu prüfen, ob die spätere Rückübertragung des Vermögens der Klägerin an ihren Vater gemessen an den von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen als rechtsmissbräuchlich zu bewerten war. Diese Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht, auch soweit sie nicht nochmals ausdrücklich in den Gründen dargestellt wurde, mit der zitatweisen Inbezugnahme zu Eigen gemacht. Danach handelt ein Auszubildender grundsätzlich dann rechtmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d.h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seiner Ausbildung einzusetzen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist es, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit des unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet wird. vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 5 C 103/80 -, DVBl 1983, 846, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 - 12 ZB 06.907 -, juris, vom 2. August 2006 - 12 C 06.491-, juris, vom 8. August 2007 - 12 ZB 07.475 -, juris, vom 30. November 2009 - 12 ZB 09,1232 -, juris, und Urteile vom 23. April 2008 - 12 B 06.1397 -, juris, vom 28. Januar 2009 - 12 B 08.824 -, BayVBl 2009, 404, juris und vom 11. November 2009 12 BV 08.1293 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62, juris; auch: SächsOVG, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 25. März 2010 - 4 ME 38/10 -, NVwZ-RR 2010, 527; OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 2010- 2 A 1789/07 -. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Das Verwaltungsgericht hat seine hieran anknüpfende Bewertung, das Verhalten der Klägerin sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, auch nicht in Widerspruch zu seinem o.a. Ansatz allein darauf gestützt, dass es schon an dem objektiven Element einer unentgeltlichen und rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung deshalb fehlt, weil der Vater der Kläger aufgrund der gescheiterten Treuhand einen - vom Beklagten bestrittenen - Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung hatte, sondern in der Sache maßgeblich und selbständig tragend darauf abgestellt, dass es wegen des Fehlens eines - indiziellen - zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Vermögensübertragung am 5. Juli 2002 und der Antragstellung am 13. September 2002 jedenfalls an der Absicht der Klägerin und damit dem subjektiven Element fehlte, gerade die ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung von Vermögen zu vermeiden. Dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle deshalb an dem erforderlichen zeitlichen (und sachlichen) Zusammenhang, weil zum einen die Kündigung des Sparkontos schon im Frühjahr 2002 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Klägerin ihre Hochschulreife noch nicht erlangt hatte, und die Klägerin zum anderen im Zeitpunkt der tatsächlichen, frühestmöglichen Rückübertragung am 5. Juli 2002 noch nicht über einen der Ausbildungsförderung zugänglichen Studienplatz verfügte, willkürlich wäre, hat der Beklagte nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Mit Blick darauf, dass die gerichtliche Einschätzung, ob in tatsächlicher Hinsicht hinreichende Indizien für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs vorliegen, jeweils nur einzelfallbezogen erfolgen kann, entzieht sich der Begriff des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs auch der von Beklagten vermissten rechtsverbindlichen Definition. Der Beklagte vermag von daher auch mit der entsprechenden Rüge nicht durchzudringen. Nach alledem weist die Sache auch nicht die vom Beklagten behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 126ff.. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob bei einem gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden, nichtigen Treuhandverhältnis vor dem Hintergrund des § 817 Satz 2 BGB ein Rückforderungsanspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger besteht, stellt sich - wie oben ausgeführt - vorliegend nicht entscheidungserheblich. Soweit der Beklagte sinngemäß noch geklärt wissen will, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensübertragung und der Antragstellung gegeben ist, fehlt es an der allgemeinen Bedeutung der Sache, weil die Beantwortung dieser Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 127. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.