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Beschluss

12 A 1765/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0111.12A1765.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 30. April 2008 sei rechtswidrig, weil der Kläger insbesondere nicht Gläubiger des auf seinen Namen eingerichteten Wachstumssparkontos mit der Nummer 0000000000 bei dem C. C1. e.G. war, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte dringt mit seiner Rüge, das Urteil sei unschlüssig, weil das Gericht nicht genau benannt habe, auf welches Konto des Klägers am 18. Oktober 2002 der Betrag von 25.500,- € letztlich eingezahlt wurde, nicht durch. Den Urteilsgründen ist eindeutig zu entnehmen, dass insoweit nur das - auch im Tatbestand - durchgehend und allein als Wachstumssparkonto bezeichnete Konto mit der Nummer 0000000000 gemeint sein konnte. Ein anderes Wachstumssparkonto war auf den Namen des Klägers nicht angelegt und wurde daher im Tatbestand in der tabellarischen Kontoaufstellung auch nicht aufgeführt. Das Konto kann vor diesem Hintergrund allein durch seine Bezeichnung als Wachstumssparkonto auch ohne erneute Angabe der Kontonummer zweifelsfrei identifiziert werden. Auch die vom Beklagten beanstandete Formulierung, das Sparbuch bzw. das Wachstumssparbuch sei zunächst der Großmutter des Klägers und später den Eltern des Klägers zuzurechnen gewesen, ist bei der gebotenen Berücksichtigung des im Tatbestand und den Entscheidungsgründen insgesamt zu Grunde gelegten Sachverhalts weder mehrdeutig noch missverständlich, sondern kann nur in der Weise verstanden werden, dass das Sparbuch im Besitz der Großmutter und später der Eltern war, während das Wachstumssparbuch im Besitz der Eltern war. Dass das Wachstumssparbuch jemals im Besitz der Großmutter gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ersichtlich nicht zu Grunde gelegt. Der Beklagte vermag auch die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht Gläubiger der Forderung aus dem Wachstumssparkonto gewesen, nicht mit Erfolg in Frage zu stellen. Nach § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Da die richterliche Überzeugung als innere Einstellung einen höchstpersönlichen Charakter hat, folgt im Hinblick auf die Kontrolle der Überzeugungsbildung durch das Rechtsmittelgericht, dass dem entscheidenden Gericht - insbesondere, wenn sie wie hier auch auf der Einschätzung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen beruht - jedenfalls ein gewisser Wertungsrahmen und eine Entscheidungsprärogative zusteht. Die Überzeugungsbildung kann daher nicht allein deshalb infrage stehen, weil ein anderes Gericht oder der Rechtsmittelführer bei der Würdigung derselben Umstände möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichts findet allerdings eine letzte, zwingende Grenze in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. vgl. Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerecht. Das Verwaltungsgericht musste zunächst nicht kritisch hinterfragen, ob und aus welchen Gründen die Mutter des Klägers am 18. Oktober 2002 tatsächlich Guthaben von dem Wachstumssparkonto abgehoben hat, um es am selben Tag - nach Aufstockung auf einen Betrag in Höhe von 25.500,- € - erneut auf diesem Konto anzulegen. Dieser Sachverhalt ist von der kontoführenden Bank in dem Schreiben vom 6. Oktober 2008 an das Amtsgericht S. nämlich nicht nur ausdrücklich und unter Vorlage der Konto(neu)eröffnung vom 18. Oktober 2002 bestätigt worden. Die Vorgehensweise macht auch Sinn, weil es sich ersichtlich um eine, die Eröffnung des Kontos (unter derselben Kontonummer) erforderlich machende Neuanlage des Geldes handelte. Das Verwaltungsgericht hat ferner nicht übersehen, dass der Kläger das Wachstumssparkonto im November 2004 selbst gekündigt hat; es hat aus diesem Umstand - anders als vom Beklagten gewünscht - nicht den Schluss gezogen, der Kläger müsse deshalb auch Gläubiger der Forderung gewesen sein. Diese Einschätzung hat es mit dem Hinweis darauf begründet, dass der Auszahlungsbetrag nachweislich der Mutter des Klägers und nicht diesem selbst ausgehändigt wurde. Die Überzeugungsbildung ist damit rational begründet worden und verstößt nicht gegen zwingende Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Dasselbe gilt, soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe dem Inhalt des Darlehens- und Generationenvertrages nicht die angemessene Bedeutung zumessen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Inhalt dieses Vertrages, soweit er für die Gläubigerstellung des Klägers Bedeutung hat, eingehend und nachvollziehbar auseinandergesetzt und etwaige frühere Bedenken aufgrund der - begründet - für glaubhaft erachteten Zeugenaussage nicht aufrechterhalten. Selbst, wenn es den Vertrag im Übrigen für fingiert gehalten haben sollte, musste es daraus jedenfalls nicht den zwingenden Schluss ziehen, der Kläger und der Zeuge hätten auch zu den Vermögensverhältnissen im Übrigen die Unwahrheit gesagt. Ein zwingender Erfahrungssatz des Inhalts, "wer einmal lügt, lügt immer", existiert nicht. Das Verwaltungsgericht war auch nicht (mehr) gehalten, sich - wie noch unter dem 16. September 2008 angefordert - die Kontoeröffnungsanträge und Vollmachtsrege-lungen für das Sparkonto und das Wachstumssparkonto vorlegen zu lassen. Die in den beigezogenen und auszugsweise kopierten Akten des Amtsgerichts S. enthaltene Kontoeröffnung für das Wachstumssparkonto vom 18. Oktober 2002 lag dem Verwaltungsgericht seit dem 26. September vor; dass das Sparkonto von der Großmutter des Klägers angelegt wurde und deren Gläubigerrecht im Jahre 1992 mit Zustimmung seiner Eltern auf den Kläger übergegangen ist, hat die kontoführende Bank in dem o.g. Schreiben vom 6. Oktober 2008, das sich ebenfalls in der Strafakte des Amtsgerichts S. befunden hat, ebenso ausdrücklich bestätigt wie den Umstand, dass das Wachstumssparbuch der Mutter des Klägers ausgehändigt wurde. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts drängte sich daher auch unter Amtsermittlungsgesichtspunkten, § 86 Abs. 1 VwGO, nicht auf. Soweit der Beklagte mit dieser Rüge sinngemäß auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen sollte, dringt er auch deshalb nicht durch, weil er in der mündlichen Verhandlung, in der er durch eine Volljuristin vertreten war, einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat. Auch die Rüge des Beklagten, ihm seien die in den Strafakten enthaltenen Unterlagen nie zur Kenntnis gebracht worden, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der damit sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, nicht gegeben. Das Gericht trifft in diesem Zusammenhang eine Informationspflicht, der es dadurch nachkommt, dass es alle zu den Prozessakten gereichten Schriftsätze, die nicht von der Partei selbst stammen, den Beteiligten übermittelt. Auch über andere Schriftstücke - wie Urkunden, schriftliche Sachverständigengutachten oder sonstige beigezogene Akten - sind die Beteiligten zu informieren, soweit sie im Verfahren verwertet werden sollen. vgl. Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 192ff. Das Verwaltungsgericht ist dieser Informationspflicht auch in Bezug auf die beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts S. nachgekommen, indem es dessen Übersendungsschreiben vom 24. September 2008 mit Verfügung vom 29. September 2008 dem Kläger und dem Beklagten zur Kenntnisnahme übersandt hat. Akteneinsicht hat der Beklagte daraufhin nicht beantragt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).