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Beschluss

8 S 2720/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde teilweise unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Antrag gegen bereits fertiggestellte Gebäudeteile richtet. • Für bereits fertiggestellte Bauteile kann einstweiliger Rechtsschutz unzulässig sein, wenn durch gerichtliche Anordnung die subjektive Rechtsstellung nicht mehr verbessert werden kann. • Abstandsflächen nach §§ 5 f. LBO sind vorliegend nicht verletzt; abstandsflächenfreie Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze sind zulässig (§ 5 Abs. 9, § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). • Eine abweichende Bauausführung gegenüber der Baugenehmigung ist durch Bauaufsicht zu prüfen und nicht durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu erreichen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen fertiggestellten Anbau; Stellplätze an Grenze zulässig • Beschwerde teilweise unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Antrag gegen bereits fertiggestellte Gebäudeteile richtet. • Für bereits fertiggestellte Bauteile kann einstweiliger Rechtsschutz unzulässig sein, wenn durch gerichtliche Anordnung die subjektive Rechtsstellung nicht mehr verbessert werden kann. • Abstandsflächen nach §§ 5 f. LBO sind vorliegend nicht verletzt; abstandsflächenfreie Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze sind zulässig (§ 5 Abs. 9, § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). • Eine abweichende Bauausführung gegenüber der Baugenehmigung ist durch Bauaufsicht zu prüfen und nicht durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu erreichen. Nach einem Baugenehmigungsverfahren errichtet der Beigeladene einen Anbau und Stellplätze an der gemeinsamen Grenze zu dem Antragsteller. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausführung des Anbaus und gegen die Anlage von Stellplätzen entlang der Grenze, weil er eine Verletzung von Abstandsflächen und Beeinträchtigungen seiner Terrasse geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegnerin legte Lichtbilder vor, die den Baufortschritt bis Mitte September 2004 zeigen; danach war der Rohbau und die Dacheindeckung bereits fertiggestellt. Streitig ist insbesondere, ob Abstandsflächen nach §§ 5 f. LBO verletzt sind und ob Stellplätze auf der Decke eines Abstellraums abstandsflächenneutral zulässig sind. Ferner bemängelt der Antragsteller eine abweichende Ausführung im südwestlichen Teil des Anbaus gegenüber der genehmigten Planung. • Die Beschwerde ist hinsichtlich der bereits errichteten Gebäudeteile unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil der Baufortschritt vor Entscheidung so weit gediehen war, dass eine Anordnung aufschiebender Wirkung den Zustand nicht mehr verhindern oder die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern kann (grundsätzliche Rechtsprechung des BVerwG). • Soweit sich die Beschwerde auf materielle Fragen der Abstandsflächenverletzung bezieht, ergibt sich kein Erfolg: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vorschriften der §§ 5 f. LBO nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt sind; die vorgelegten Einwände zum Geländeniveau stützen die Rüge nicht ausreichend, weil ältere Geländedaten ungeeignet sind und günstigere Annahmen bereits berücksichtigt wurden. • Die vom Antragsteller gerügte abweichende Bauausführung (nicht als Erker, sondern mit durchgezogener Abschlusswand) ist nicht durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beseitigen, weil sie nicht durch die erteilte Baugenehmigung gedeckt ist und somit Aufgabe der Bauüberwachung der Behörde ist, nicht des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 212a BauGB. • Bezüglich der Stellplätze ist ein bestehendes Rechtsschutzinteresse gegeben, weil deren Nutzung noch verhindert werden kann. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht festgestellt, dass offene Stellplätze entlang der Grenze abstandsflächenneutral sind und nach §§ 5 Abs. 9, 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen zulässig sind; es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die unzumutbare Belästigungen für den Antragsteller begründen würden. • Mangels Erfolg der Beschwerde war diese zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgte aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, Streitwertfestsetzung nach §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG n.F. Die Beschwerde des Antragstellers wird insgesamt zurückgewiesen. Soweit sich der Antrag gegen bereits errichtete Teile des Anbaus richtet, fehlt es an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Rohbau und die Dacheindeckung bereits vor der Entscheidung fertiggestellt waren und einstweiliger Rechtsschutz die subjektive Rechtsstellung nicht mehr verbessern könnte. Soweit es um die geplanten Stellplätze auf der Decke des Abstellraums geht, besteht ein Rechtsschutzinteresse, doch sind solche Stellplätze abstandsflächenneutral und damit rechtmäßig nach §§ 5 Abs. 9, 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO; besondere Zumutbarkeitsprobleme sind nicht ersichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf EUR 10.000 festgesetzt.