Urteil
8 A 12135/04
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufschüttungen sind nur dann nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Bst. a LBauO genehmigungsfrei, wenn sie selbständig sind, d. h. eine eigene Zweckbestimmung haben und nicht im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit Bauarbeiten für ein anderes Vorhaben stehen.
• Besteht ein einheitliches Gesamtvorhaben aus genehmigungspflichtigen und -freiartigen Teilen, ist das gesamte Vorhaben als genehmigungspflichtig zu betrachten; eine Zerlegung in einzelne Teile ("Splitting") ist ausgeschlossen.
• Auch Stützmauern, die isoliert von der Genehmigung freigestellt sein können, werden Teil der Genehmigungspflicht, wenn sie funktional, räumlich und zeitlich mit einer genehmigungspflichtigen Aufschüttung verbunden sind.
• Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig, sofern ein konkretes streitiges Rechtsverhältnis und ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aufschüttung und Stützmauer im Zusammenhang mit Hausbau sind genehmigungspflichtig • Aufschüttungen sind nur dann nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Bst. a LBauO genehmigungsfrei, wenn sie selbständig sind, d. h. eine eigene Zweckbestimmung haben und nicht im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit Bauarbeiten für ein anderes Vorhaben stehen. • Besteht ein einheitliches Gesamtvorhaben aus genehmigungspflichtigen und -freiartigen Teilen, ist das gesamte Vorhaben als genehmigungspflichtig zu betrachten; eine Zerlegung in einzelne Teile ("Splitting") ist ausgeschlossen. • Auch Stützmauern, die isoliert von der Genehmigung freigestellt sein können, werden Teil der Genehmigungspflicht, wenn sie funktional, räumlich und zeitlich mit einer genehmigungspflichtigen Aufschüttung verbunden sind. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig, sofern ein konkretes streitiges Rechtsverhältnis und ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegen. Die Kläger errichteten ein Einfamilienhaus; hierfür wurde am 25.11.2002 eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt. Bei einer Baukontrolle stellte die Bauaufsichtsbehörde eine betonfertigteilstützmauer an der westlichen Grundstücksgrenze und eine dahinterliegende Aufschüttung fest und untersagte weitere Arbeiten. Die Kläger reichten einen Nachtragsbauantrag ein; die Behörde genehmigte das Kellergeschoss, erklärte aber, dass Mauer und Aufschüttung gesondert zu beantragen seien. Die Kläger klagten auf Feststellung, dass für Mauer und Aufschüttung keine Genehmigung erforderlich sei; hilfsweise begehrten sie Erteilung der Genehmigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ebenfalls ohne Erfolg. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig nach § 43 Abs. 1 VwGO, weil ein konkretes strittiges Rechtsverhältnis und ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegen. • Begriff der baulichen Anlage und Genehmigungspflicht: Aufschüttung und Stützmauer sind bauliche Anlagen i.S.v. § 2 LBauO und grundsätzlich genehmigungspflichtig nach § 61 LBauO; eine Baugenehmigung lag für diese Teile nicht vor. • Auslegung § 62 Abs. 1 Nr. 11 Bst. a LBauO: Die Freistellung betrifft nur selbständige Aufschüttungen mit eigener Zweckbestimmung, die nicht im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit anderen Bauarbeiten stehen; die hier erfolgte Aufschüttung ist unselbständig, da sie aus dem Aushub des Hauses stammt und funktional dem Erreichen des Erdgeschosses vom Garten dient. • Systematik und Zweck: Die Genehmigungsfreiheit ist Ausnahme und soll nur Vorhaben geringer baulicher Relevanz erfassen; bei einem Gesamtvorhaben mit genehmigungspflichtigen und -freielementen ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sodass die Genehmigungspflicht auf die an sich freien Teile durchgreift. • Anwendung auf den Streitfall: Die Aufschüttung wurde räumlich, zeitlich und funktionell mit dem Hausbau verknüpft und ist daher unselbständig und genehmigungspflichtig nach § 61 i.V.m. § 62 LBauO. • Stützmauer: Auch wenn Stützmauern bis 2 m nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b LBauO freigestellt sein können, wird die hier verwendete Winkelstützmauer aufgrund ihrer engen Verbindung zur genehmigungspflichtigen Aufschüttung Teil des genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens. • Verfahren: Die nachgereichte Bauantragsunterlage gibt der Behörde Gelegenheit zur Prüfung; bei vereinfachter Genehmigung kann die Behörde bauordnungsrechtliche Fragen einbeziehen und das Gesamtvorhaben in einer wertenden Gesamtschau beurteilen. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; Mauer und Aufschüttung sind genehmigungspflichtige Teile eines einheitlichen Bauvorhabens und bedürfen somit der Baugenehmigung, da sie räumlich, zeitlich und funktionell mit dem Hausbau verbunden sind. Die Kläger haben keine abschließende Genehmigung für diese Anlagen vorgelegt; insoweit ist ihr Feststellungsantrag unbegründet. Das Gericht wies darauf hin, dass die nachgereichten Antragsunterlagen dem Beklagten die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Fragen ermöglichen und die Behörde im vereinfachten Verfahren bauordnungsrechtliche Vorschriften einbeziehen darf. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, die Revision wurde nicht zugelassen.