Urteil
1 K 2946/10
VG MINDEN, Entscheidung vom
8mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein großflächiges, bis zu knapp 5 m hohes Geländeplateau kann als selbständige Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs.1 BauNVO gelten und seine räumliche Wirkung die Unterordnung unter die Wohnnutzung überschreiten.
• Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Geländeveränderungen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils richtet sich nach § 34 BauGB; ein Aufschüttungsprojekt kann gegen § 34 Abs.2 i.V.m. § 14 BauNVO verstoßen, wenn es die Eigenart des Baugebiets nachhaltig verändert.
• Das Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs.2 i.V.m. § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO) kann verletzt sein, wenn eine Aufschüttung wegen Ausmaß, Lage und Gestaltung beim Nachbarn eine erdrückende Wirkung erzeugt und die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet.
Entscheidungsgründe
Unzulässiges Geländeplateau verletzt Nachbarrecht und Gebietseigenart • Ein großflächiges, bis zu knapp 5 m hohes Geländeplateau kann als selbständige Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs.1 BauNVO gelten und seine räumliche Wirkung die Unterordnung unter die Wohnnutzung überschreiten. • Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Geländeveränderungen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils richtet sich nach § 34 BauGB; ein Aufschüttungsprojekt kann gegen § 34 Abs.2 i.V.m. § 14 BauNVO verstoßen, wenn es die Eigenart des Baugebiets nachhaltig verändert. • Das Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs.2 i.V.m. § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO) kann verletzt sein, wenn eine Aufschüttung wegen Ausmaß, Lage und Gestaltung beim Nachbarn eine erdrückende Wirkung erzeugt und die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Der Kläger ist Eigentümer eines hanglagigen Grundstücks mit eingeschossigem Wohnhaus; bergwärts grenzt das Grundstück des Beigeladenen an, auf dem dieser ein Einfamilienhaus mit einem durch Aufschüttung hergestellten Geländeplateau (ca. 268,6 m², bis zu ~5 m Höhendifferenz) errichten ließ. Die Behörde erteilte dem Beigeladenen am 21.07.2010 die Baugenehmigung einschließlich des Plateaus. Der Kläger erhob dagegen Klage; er beanstandete, die Aufschüttung verändere die Hanglage und passe sich nicht in die Eigenart der Umgebung ein sowie verletze sie das Rücksichtnahmegebot; zudem hielt er die Genehmigung für planungsrechtlich unzulässig. Die Kammer begutachtete die Örtlichkeit und die vorgelegten Planunterlagen. Streitpunkt war vor allem, ob das Geländeplateau nach § 34 BauGB i.V.m. BauNVO zulässig ist und ob hierdurch nachbarschützende Vorschriften verletzt werden. • Zulässigkeit der Drittanfechtungsklage: Kläger ist durch nachbarschützende Normen betroffen, sodass Feststellungs-/Aufhebungsanspruch besteht (§ 113 VwGO). • Anwendbares Recht: Vorhaben liegt im im Zusammenhang bebauten Ortsteil; Zulässigkeit nach § 34 BauGB, insbesondere §§ 2–15 BauNVO. • Verstoß gegen § 14 Abs.1 BauNVO: Das Geländeplateau ist als selbständige Nebenanlage zu qualifizieren. Wegen Ausmaß und sichtbarer Wirkung fehlt die erforderliche räumlich-gestalterische Unterordnung zur Wohnnutzung; es nimmt nahezu die gesamte untere Grundstückshälfte ein und überragt das Wohnhaus. • Verstoß gegen die Eigenart des Baugebiets: Die Aufschüttung hebt die prägende Hanglage auf, schafft eine weithin sichtbare künstliche Geländekante und geht über das im Gebiet übliche Maß hinaus; vorhandene kleinere Aufschüttungen oder historische Abgrabungen sind nicht vergleichbar. • Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs.2 i.V.m. § 15 Abs.1 S.2 BauNVO): Die massive Aufschüttung wirkt vom klägerischen Grundstück wie eine Wand und dominiert dieses in unzumutbarer Weise; die Einhaltung von Abstandsvorschriften (§ 6 Abs.10 BauO NRW) reicht hier nicht aus, um die Zumutbarkeit zu begründen. • Folgerung: Die Baugenehmigung ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; auf weitergehende bauordnungsrechtliche Fragen (z.B. § 9 Abs.3 BauO NRW) kommt es nicht mehr an. Die Klage ist in dem beantragten Umfang erfolgreich: Die Baugenehmigung vom 21.07.2010 wird insoweit aufgehoben, als sie die Errichtung des Geländeplateaus betrifft. Das Gericht hat festgestellt, dass das Plateau die Eigenart des Baugebiets verletzt und dem Kläger im Rahmen nachbarschützender Vorschriften den erforderlichen Schutz vor einer unzumutbaren, erdrückenden Wirkung nicht gewährt. Damit besteht ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen die genehmigte Aufschüttung. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.