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Urteil

8 K 8429/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0210.8K8429.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zur Legalisierung einer Nutzungsänderung von Lagerhallen in sog. „Q.“. Der Kläger veranstaltet in Teilbereichen des Erd- und Kellergeschosses in dem Bestandsgebäude auf dem im Stadtgebiet der Beklagten belegenen Vorhabengrundstück, Gemarkung G01, unter der postalischen Adresse L.-straße 0 und 0, N01 Köln, seit 2015 sogenannte „G.. Dabei werden die Teilnehmer in eine Spielräumlichkeit („J.“) gebracht, die thematisch dekoriert ist, und vor die Aufgabe gestellt, diese durch das spielerische Lösen verschiedener Problemstellungen mittels der dort befindlichen Hinweise und Gegenstände wieder zu verlassen. Maximal können pro Tag achtmal 14 Spieler spielen. Es ist eine Voranmeldung erforderlich. Das Vorhaben ist jeden Tag zwischen 9:00 und 23:00 Uhr, letzter Einlass 21:40 Uhr, geöffnet. Das Grundstück liegt im R. L.-straße (Norden), O.-straße (Osten), K.-straße (Süden) und I.-straße (Westen) im unbeplanten Innenbereich. In nördlicher Richtung grenzen an die L.-straße ein Wohngebäudekomplex sowie zwei Hallen. Letztere befinden sich auf dem Betriebsgelände der Y., das sich weiter in nordöstlicher Richtung erstreckt. Im Übrigen ist die Fläche nördlich der L.-straße ebenso wie die westlich der I.-straße angrenzende Fläche begrünt. Auf dem sich östlich der O.-straße anschließenden R. befindet sich zunächst eine Stellfläche, weiter östlich befindet sich ein ehemaliges H. bevor das Geviert auf ca. seinem letzten Fünftel Blockrandbebauung aufweist. Die südlich gelegene K.-straße ist zweispurig mit beidseitigen Parkstreifen sowie teils Abbiegespuren und Mittelinseln ausgeführt. Zum südöstlichen Ende des Straßengevierts hin dehnt sie sich zu einer Platzstruktur aus. Südöstlich der K.-straße befindet sich das Gelände eines ehemaligen Schlachthofes, südwestlich der K.-straße befindet sich einheitlich gestaltete, jüngere Bebauung, die zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzt wird. Das oben genannte Geviert ist mehrstöckig, zum Großteil in Blockrandbauweise und überwiegend im Stil der 1950er-Jahre bebaut. Neben Wohnnutzungen findet sich in der C.- und O.-straße eine Vielzahl weiterer Nutzungen. Unter anderem befinden sich an der Platzstruktur am südöstlichen Ende des Straßengevierts Nutzungen mit den Bezeichnungen „F.“ und „U.“. Letztere hat als angegebene Öffnungszeiten 13:00 Uhr bis 1:00 Uhr, samstags bis 3:00 Uhr, angeschlagen. Zudem ist ein Schild mit der Mitteilung, dass dort tabakfreie Shisha angeboten werden würden, angebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Situation vor Ort wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 18. Januar 2022 und die dort gefertigten Fotografien Bezug genommen. Bzgl. des Gebäudes, in dem sich die „U.“ befindet, existiert bei der Beklagten u.a. ein Lageplan auf dem ein Genehmigungsstempel vom 9. Februar 1955 unter dem Aktenzeichen N02 aufgebracht ist. Unter demselben Aktenzeichen findet sich eine Baubeschreibung, die – grün durchgestrichen – für das Erdgeschoss eine Gaststätte mit Schankraum nennt. Der Kläger stellte unter dem 21. Juni 2017 einen Bauantrag für einen Sonderbau mit der Vorhabenbezeichnung „Legalisierung J.s“. Er reichte unter anderem einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab 1:500 ein, dessen Ausschnitt in nördlicher, östlicher und westlicher Richtung vom Vorhaben aus gemessen zwischen 30 m und 40 m darstellt. Der Kläger reichte unter dem 21. August 2018 geänderte Bauvorlagen ein. Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 6. September 2018 zur beabsichtigten Versagung der Baugenehmigung an. Die Nutzfläche betrage 178 m² und es sei Kerngebietstypik anzunehmen. Gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO sei die ausnahmsweise Zulassung nicht-kerngebietstypischer Vergnügungsstätten im Mischgebiet ausnahmsweise zulässig. Da sich das Vorhaben aufgrund des Umfangs/Größe nicht in die nähere Umgebung einfüge, werde eine Ausnahme nicht zugelassen. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2018 den Bauantrag ab. Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Maßgeblicher Bereich sei jener beidseits der L.-straße vom E.-straße im Osten bis zur I.-straße im Westen. Dabei handele es sich um eine Gemengelage, in die sich das Vorhaben, das als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei, nicht einfüge. Weiter genüge das Vorhaben bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Brandschutz und Erfüllung der Stellplatzpflicht nicht. Der Kläger hat am 19. Dezember 2018 Klage erhoben. Unter dem 10. April 2019 hat er Bauvorlagen, namentlich Grundrisse und Schnitte (Datum 21. Juni 2017) und ein Brandschutzkonzept (Datum 22. März 2019) nebst Übereinstimmungserklärung bzgl. der nachträglich eingereichten Bauvorlagen vom 22. März 2019 parallel bei Gericht und bei der Beklagten eingereicht. Unter dem 26. September 2019 hat er erneut parallel bei Gericht und der Beklagten ein Brandschutzkonzept nebst Übereinstimmungserklärung eingereicht. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Es handele sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb und nicht um eine Vergnügungsstätte. Kennzeichen einer Vergnügungsstätte im planungsrechtlichen Sinne seien, dass im Hinblick auf die dortige Freizeitgestaltung typischerweise negative städtebaulich Auswirkungen auf besonders schutzwürdige Nutzungsarten ausgingen, insbesondere erhebliche Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Straßenbildes und „Trading-down-Effekte“. Die so verstandenen Kennzeichen einer Vergnügungsstätte lägen nicht vor. Es gingen von der Nutzung keine negativen Auswirkungen der beschriebenen Art auf die auch durch gewerbliche Nutzung geprägte nähere Umgebung aus. Ekstatisches, lautes Verhalten sei nicht zu erwarten. Das Spiel fordere ein logisch-analytisches Vorgehen. Es ziele auf Gruppen, die Teambuilding betreiben wollten, oder Familien. Aufgrund vorab zu buchender Termine und geringer Kapazitäten gehe von der Besucherfluktuation keine Störung aus. Mangels (Alkohol-)Ausschanks komme es auch insoweit nicht zu Störungen. Ebenso wenig werde das Straßenbild durch reißerische Werbung beeinträchtigt. Auch im Falle einer Qualifizierung als Vergnügungsstätte sei das Vorhaben zulässig. Die Shisha-Bar sei als eine Vorbildwirkung entfaltende Vergnügungsstätte zu bewerten. Dass dort auch Speisen und Getränke angeboten würden, gebiete keine andere Bewertung, da der Schwerpunkt auf dem Konsum von Wasserpfeifen liege. Die Shisha-Bar ziele u.a. durch die Verwendung von Lounge-Möbeln auf die Herstellung einer „Wohnzimmeratmosphäre“, die zum Verweilen einladen solle. Auf eine mögliche formelle Illegalität komme es nicht an, da die Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass sie sich mit der Nutzung abgefunden habe. Bei der mit „F.“ bezeichneten Nutzung handele es sich – auch ausweislich eines eingereichten Wettscheins über eine Z.-Wette – um ein als Vergnügungsstätte zu qualifizierendes Wettbüro. Auch insoweit habe sich die Beklagte mit der Nutzung abgefunden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. November 2018 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in einen Z. J. zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Nutzungsänderung in einen Z. J. zu erteilen, sowie äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung ihres Ablehnungsbescheides zu verpflichten, ihm einen planungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, das Vorhaben füge sich mangels Vorbildern nicht in die nähere Umgebung ein. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine Vergnügungsstätte, denn das Spiel ziele auf gewinnbringende Freizeitunterhaltung, in der es schwerpunktmäßig um das Eintauchen in andere Welten und nicht um das Rätsellösen gehe. Auch von Q. gingen Folgewirkungen aus, die für ungestörtes Wohnen abträglich seien, wie dies für Vergnügungsstätten typisch sei. Zum einen könne sich der An- und Abfahrtsverkehr störend auswirken. Dies gelte insbesondere, weil ein überörtliches Publikum angesprochen werde, was daraus folge, dass die Spieler das Spiel regelmäßig nur einmal und nicht wiederholt besuchen würden. Weiter seien Störungen dadurch zu erwarten, dass die Spieler nach Verlassen des Gebäudes noch über das Erlebte sprechen würden. Für ein solches Vorhaben sei in der näheren Umgebung kein beachtliches Vorbild gegeben. Die Shisha-Bar sei keine Vergnügungsstätte. Unter Bezugnahme auf die oben dargestellten Unterlagen führt sie aus, die Shisha-Bar verfüge über eine baurechtliche Genehmigung als Gastronomiebetrieb. Dass dort Shishas angeboten werden würden bewege sich im genehmigten Nutzungsrahmen und ändere an der Bewertung nichts, da es sich um einen bloßen Zusatz handele. Die mit „F.“ bezeichnete Nutzung entfalte keine relevante Vorbildwirkung, weil es an einer Baugenehmigung fehle und die Nutzung nicht hingenommen werden solle. Weiter widerspreche das Vorhaben Bauordnungsrecht. Es seien keine Stellplätze nachgewiesen. Eine Ablösung müsse nicht ermöglicht werden. Auch sei dem Brandschutz nicht genüge getan. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Erweiterung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2021 war zulässig. Eine Einwilligung der Beklagten ist anzunehmen, weil sie sich ohne der Klageänderung zu widersprechen in den mündlichen Verhandlungen auf die geänderte Klage eingelassen hat, § 91 Abs. 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist sowohl bzgl. des Hauptantrags (A.) als auch der Hilfsanträge (B.) unbegründet. A. Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 74 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 bzw. § 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) – vom 1. März 2000 (im Folgenden: BauO NRW 2000) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vorliegend steht jedenfalls entgegen, dass der Antrag nicht bescheidungsfähig ist (I.) und sich das Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (II.). I. Der Antrag ist nicht bescheidungsfähig. Gemäß § 70 Abs. 2 BauO NRW 2018 bzw. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Bei Vorhaben nach den §§ 34 und 35 BauGB sind dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung unter anderem Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beizufügen, §§ 11 Satz 1, 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (im Folgenden: „BauPrüfVO NRW“). Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind die Standardausgaben in Form der Flurkarte oder der Amtlichen Basiskarte, § 2 Abs. 1 BauPrüfVO NRW. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW stellt an den Auszug aus der Flurkarte die Anforderung, dass das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück dargestellt werden. Diese Anforderung erfüllt der unter dem 21. Juni 2017 eingereichte Auszug aus dem Liegenschaftskataster nicht. Bezüglich überwiegender Teile des Baugrundstücks stellt er nur einen Umkreis zwischen 30 m und 40 m dar. Jedenfalls im Hinblick auf die Bedeutung der näheren Umgebung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW keine Beschränkung dieser Anforderung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit. Die Bauaufsichtsbehörde hat nicht auf diese Bauvorlage bzw. einzelne Angaben in der Bauvorlage verzichtet, § 1 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO NRW. Die darauf befindlichen grünen Stempelungen des Amts der Beklagten für Liegenschaften, Vermessung und Kataster mit Datum vom 19. Juli 2017: „Verbindliche Bauleitplanung geprüft“ sowie „[…] keine rechtsverbindlichen Festsetzungen“ treffen zur Frage eines Verzichts keine Aussage. Es ergibt sich hier keine andere Bewertung daraus, dass die Bauaufsichtsbehörde den Antrag gleichwohl beschieden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris, Rn. 4. Welche weiteren Anforderungen daraus folgen, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW der Auszug aus der Flurkarte beglaubigt sein muss, bedarf vor dem Hintergrund des bereits dargelegten Mangels keiner weiteren Klärung. Keiner Entscheidung bedarf aus diesem Grund auch, ob einem Erteilungsanspruch des Klägers auch bereits der Umstand entgegensteht, dass er im behördlichen Genehmigungsverfahren u. a. ein überarbeitetes Brandschutzkonzept nachgereicht hat, ohne eine Übereinstimmungserklärung beizufügen (vgl. § 7 BauPrüfVO NRW) und welche Auswirkungen es hat, dass im gerichtlichen Verfahren Brandschutzkonzepte nebst Übereinstimmungserklärungen vorgelegt wurden. II. Das Vorhaben fügt sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Das Vorhaben ist eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig ist, (1.) und fügt sich als solche der Art ihrer baulichen Nutzung nach nicht in die maßgebliche nähere Umgebung des Straßengevierts aus L.-straße, O.-straße, K.-straße und I.-straße (2.), die ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet gemäß § 6 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung (im Weiteren: BauNVO) entspricht (3.), ein. 1. Das Vorhaben ist als Vergnügungsstätte (a.), die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig ist (b.), zu qualifizieren. a. Das Vorhaben stellt eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne dar. Der bodenrechtliche – von anderen Rechtsgebieten abweichende – Begriff der Vergnügungsstätte beschreibt eine besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Üblicherweise werden darunter gewerbliche Nutzungen verstanden, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen, Multiplex-Kinos) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Geselligkeits-, Spiel- und/oder Sexualtriebes einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“-Unterhaltung widmen. Die Vergnügungsstätte ist dabei abzugrenzen von der Schank- und Speisewirtschaft einerseits und den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche Zwecke andererseits, obwohl diese ebenfalls dazu dienen, Vergnügen im weiten Sinn zu bereiten. Denn insoweit bestehen in der BauNVO eigene Regelungen. Weiter kann eine Vergnügungsstätte nur eine solche Einrichtung sein, die nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise insbesondere mit der Baugebietsart, in der Vergnügungsstätten uneingeschränkt zulässig sind, d.h. gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vornehmlich im Kerngebiet, regelhaft kompatibel ist. Vergnügungsstätten sind zudem nach der Vorstellung des Normgebers regelmäßig mit Auswirkungen verbunden, die mit anderen Nutzungen in Konflikt treten können. Dies ergibt sich aus der nur auf Kerngebiete (und eingeschränkt) Mischgebiete beschränkten regelhaften Zulässigkeit nach der BauNVO. Zusammenfassend ist danach zu fragen, in welcher Weise sich die durch den Sammelbegriff zusammengefassten Nutzungsarten innerhalb der einzelnen Baugebiete auswirken können. Das „Wie“ des Vergnügens steht insoweit nicht im Vordergrund. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris, Rn. 65, 67, 69, m. w. N., und Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Rn. 14-16; Hamburgisches OVG, Urteil vom 6. Mai 2015 – 2 Bf 2/12 –, juris, Rn. 50, m. w. N. Zu den typischen städtebaulich relevanten (negativen) Folgewirkungen zählen insbesondere der Lärm, der von der Nutzung der betroffenen Gebäude selbst ausgeht – wie Musikdarbietungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern – sowie derjenige, der im zeitlichen Zusammenhang mit der An- und Abfahrt der Besucher oder Teilnehmer entsteht – wie Motorengeräusch, Türenschlagen, Gespräche bei der Verabschiedung etc. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Rn. 16. Einer Bewertung als Vergnügungsstätte steht nicht ohne Weiteres entgegen, dass die Örtlichkeit nicht von der Öffentlichkeit, also von jedermann genutzt werden kann. Auch wenn der Betreiber einer Vergnügungsstätte diese nur für einen bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung stellt, kann sie in ihren Auswirkungen einer Vergnügungsstätte vergleichbar sein, die der Allgemeinheit offen steht. Ob dies im Einzelfall so ist, muss anhand des genehmigten Vorhabens beurteilt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris, Rn. 69. Gemessen daran weist das Vorhaben die prägenden Merkmale einer Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne auf. Bei dem Vorhaben steht die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch die Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund: Es soll unter Ausnutzung des Geselligkeits- und Spieltriebs ein gewinnbringendes Unterhaltungsangebot am Markt platziert werden. Aus der Betriebsbeschreibung wird deutlich, dass es den Nutzern des Angebots darum gehen wird, ein spielerisches Gruppenerlebnis mit einem gewissen Nervenkitzel zu erleben. Das Vorhaben ist schon seinem Schwerpunkt nach nicht als Anlage für kulturelle und/oder sportliche Zwecke zu qualifizieren. Aus den angegebenen Spielszenarios ergibt sich, dass das unterhaltende Element, welches der Betreiber dem Nutzer anbietet, jedenfalls in einer so gewichtigen Weise zum Vergnügen an der Betätigung der verlangten praktischen und geistigen Fertigkeiten hinzutritt, dass es letztlich im Vordergrund steht. Das Vorliegen einer Schank- und Speisewirtschaft scheidet schon deshalb aus, weil nach dem Betriebskonzept weder Getränke noch Speisen angeboten werden. Von der Nutzung als J. sind bei typisierender Betrachtung Auswirkungen auf schutzwürdige Nutzungen zu erwarten. Deren Intensität ist mit der regelhaften Zulässigkeit vornehmlich im Kerngebiet, das gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient, kompatibel. Selbst wenn von dem Spielgeschehen als solchem unmittelbar keine solchen negativen Folgewirkungen ausgehen sollten, so ist dies typisierend jedenfalls der Fall bei den im zeitlichen Zusammenhang mit der An- und Abfahrt der Besucher entstehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Parksuchverkehr, Türenschlagen, Gespräche der wartenden Gruppen bzw. der sich verabschiedenden Besucher. Nach den Bauvorlagen ist damit an sieben Tagen in der Woche im Zeitraum zwischen 9:00 Uhr und 23:00 Uhr – und damit auch während besonders geschützter Ruhezeiten – zu rechnen. Besondere Prägung erfährt dieses Störpotential durch folgende weitere Faktoren: Die Zielgruppe ist notwendig eine überörtliche, denn ist das Rätsel bzw. sind die zwei verfügbaren Rätsel gelöst, besteht kaum Anreiz für einen erneuten Besuch. Die Besucher treffen gruppenweise ein bzw. sammeln sich am Ziel und es ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Aufenthaltsdauer lediglich knapp zwei Stunden beträgt über den Tag verteilt mit einer erheblichen Fluktuation von bis zu 16 Gruppen zu rechnen. Für diese Einordnung sprechen auch die für strukturell zumindest vergleichbare Nutzungen vorgenommenen Betrachtungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung. So ist etwa angenommen worden, bei einer in einem Gebäude betriebenen „Lasertag-Anlage“ handele es sich aufgrund der Prägung durch den Unterhaltungszweck um eine Vergnügungsstätte. Vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 28. September 2016 – 8 A 10338/16 –, juris, Rn. 29; vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 – 7 B 221/17 –, juris, Rn. 3 bis 5. Auch bei der Unterscheidung von Wettannahmestellen (als herkömmlicher Gewerbebetrieb) und Wettbüros (als Vergnügungsstätten) wird entscheidend darauf abgestellt, ob das Vorhaben auch der kommerziellen Unterhaltung dient und ob der Zweck verfolgt wird, für die Kundschaft bei der Verfolgung der Wettereignisse in Echtzeit vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis im Rahmen eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters entstehen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 A 470/15 –, juris, Rn. 28 ff., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 18. März 2019 – 15 ZB 18.690 –, juris, Rn. 22 f. Der Umstand, dass die Nutzung nur durch angemeldete Gruppen erfolgt, führt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht per se zu einem Entfall der Eigenschaft als Vergnügungsstätte. Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände ist dadurch keine derartigen Veränderung der zu erwartenden Folgewirkungen – namentlich vor allem des Lärms – zu erwarten, dass eine andere Bewertung geboten ist. Es sind trotzdem die dargelegten Lärmentwicklungen durch wartende sowie durch abreisende Spielergruppen zu erwarten. b. Diese Vergnügungsstätte ist wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig, vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (i.V.m. dem Verweis in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO; sog. „Kerngebietstypik“). Kerngebietstypische Vergnügungsstätten zeichnen sich entsprechend dem allgemeinen Gebietscharakter eines Kerngebiets im Sinne des § 7 BauNVO dadurch aus, dass sie als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sind oder jedenfalls erreichbar sein sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 23.98 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris, Rn. 9. Maßgeblich ist, ob der Betrieb bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Rn. 16 - 19; Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris, Rn. 67 - 69, wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet (und nicht mehr einem Mischgebiet) zuzuordnen ist. Vgl. OVG NRW Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris, Rn. 67 - 69. Die Beurteilung der Kerngebietstypik ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Erforderlich ist eine auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende städtebauliche Gesamtbeurteilung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris, Rn. 9, 11; VG Köln, Urteil vom 15. August 2017 – 2 K 5567/15 –, juris, Rn. 43. Ein Kriterium ist die Ansprache und die Erreichbarkeit für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119.88 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Rn. 18. Isoliert genügt dieses Kriterium zur Begründung gleichwohl nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, juris , Rn. 10; Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 4a BauNVO Rn. 83. Ein weiteres – nicht schematisch anzuwendendes – Kriterium ist die (Nutz-)Fläche. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119.88 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31/83 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris, Rn. 9, 11; VG Köln, Urteil vom 14. März 2019 – 8 K 10075/16 –, juris, Rn. 37; Urteil vom 15. August 2017 – 2 K 5567/15 –, juris, Rn. 43 - 48. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab. Vgl. Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 4a BauNVO Rn. 85. Für Spielhallen wird als „Schwellenwert" herkömmlich eine Grundfläche von etwa 100 m² herangezogen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 – 4 B 103.92 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris, Rn. 11. Unter anderem – nicht abschließend, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Rn. 19; Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris, Rn. 69 –, können sonstige Attraktivitätskriterien und die Betriebszeiten in die Bewertung einbezogen werden. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend Kerngebietstypik anzunehmen. Diese ergibt sich aus der Zusammenschau von strukturell überörtlicher Zielgruppe, etwas gesteigertem Störpotenzial und erhöhter Nutzerfrequenz. Das Nutzungskonzept zielt aus bereits dargestellten strukturellen Gründen auf eine überörtliche Zielgruppe. Dies spiegelt sich in der Wahl eines Standorts mit guter überörtlicher Anbindung wieder: Das Vorhaben ist wenige Fahrminuten von der Autobahnausfahrt T. der Autobahn N03 und nur knapp über einen Kilometer vom Bahnhof der Deutschen Bahn Köln-T. entfernt. Die bereits dargestellten von dem Vorhaben bei typisierender Betrachtung ausgehenden Störungen für die Wohnruhe gebieten zudem in der vorliegenden Gestaltung eine Zuordnung einem Kern- und nicht zu einem Mischgebiet. Die Nutzfläche erreicht mit 139,68 m² eine nicht unerhebliche Größe und entfaltet insoweit eine gewisse dahingehende Indizwirkung, dass ein etwas gesteigertes Störpotential anzunehmen ist. Auch für Vergnügungsstätten in Gestalt von J.s gilt, dass mit größerer Fläche in der Tendenz mehr Besucher einhergehen. Gleichwohl kommt diesem Kriterium isoliert für J.s im Vergleich zu beispielsweise Spielhallen eine weniger stark ausgeprägte Bedeutung zu, da bei J.s beispielsweise auch die optische Gestaltung des Spielszenarios die Raumgröße beeinflusst. Vorliegend ergibt sich die erhöhte Besucherfrequenz von bis zu 112 Spielern pro Tag aus der Verfügbarkeit von zwei Spielräumen, der Spielfrequenz und den ausgedehnten Öffnungszeiten von 9:00 Uhr bis 23:00 Uhr an jedem Tag. 2. Der maßgebliche Umgebungsrahmen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das aus L.-straße, O.-straße, K.-straße und I.-straße gebildete R.. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 46 m. w. N. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Dabei ist die nähere Umgebung bezüglich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung als gedanklicher Ausgangspunkt tendenziell weiter zu bemessen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris, Leitsatz 1, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 37. Die nähere Umgebung kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2; Beschluss vom 29. April 1997 – 4 B 67.97 –, Leitsatz, juris; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 48. Nach den Erkenntnissen, die der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und der Kammer anhand von im Internet frei verfügbaren Plänen und der gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, bildet die L.-straße die nördliche Grenze der näheren Umgebung. In der Folge sind die nördlich davon befindlichen Nutzungen trotz der räumlichen Nähe zum Vorhaben nach der gebotenen nicht schematischen, sondern an der städtebaulichen Situation orientierten Betrachtung nicht Teil der maßgeblichen näheren Umgebung in diesem Sinne. Beiderseits der Straße befinden sich Strukturen, die sich sowohl baulich als auch der Nutzungsart nach erheblich voneinander unterscheiden. Nördlich der L.-straße findet sich eine funktionell dem sich weiter in nordwestlicher Richtung erstreckenden Y.-Betriebsgelände zuzuordnende Nutzung in Form zweier freistehender Hallen, die im Übrigen von in weiten Teilen begrünten Freiflächen umgeben sind. Diese Nutzungen sind durch einen hohen Metallzaun und Laubbäume von der L.-straße getrennt. Der Haupteingang zum Betriebsgelände befindet sich am östlich gelegenen E.-straße. Vor Ort entsteht – auch außerhalb der Vegetationsperiode – optisch der Eindruck, dass diese Nutzungen der L.-straße gleichsam „den Rücken zukehren“ und für diese nur eine geringe prägende Kraft entfalten. Die L.-straße als solche ist zweispurig und verfügt zudem über einen durchgehenden Parkstreifen pro Seite nebst relativ breiten Bürgersteig. Nach dem Eindruck des Berichterstatters im Ortstermins, den dieser der Kammer vermittelt hat, ist die Straße nur in geringerem Maße frequentiert. Südlich der L.-straße befindet sich mehrstöckige Blockrandbebauung überwiegend im Stil der 1950er-Jahre, die optisch einen geschlossenen und vergleichsweise homogenen Eindruck macht. In diesem Teil des Gevierts finden sich überwiegend Wohn- und vereinzelte gewerbliche Nutzungen. Die Bewertung der L.-straße als nördliche Grenze der näheren Umgebung wird bei einer großräumlicheren Betrachtung weiter bestärkt: Das R. stellt sich dabei als östlicher Ausläufer der in westlicher Richtung befindlichen Gebiete mit umfangreichen Wohnnutzungen dar. Demgegenüber schließen sich in östlicher Richtung Gebiete mit im Vergleich erheblich intensiverer gewerblicher Prägung an. Von dem Vorhaben selbst gehen über die L.-straße hinaus keine derartigen Auswirkungen aus, dass nach obigen Maßstäben eine Einbeziehung in die nähere Umgebung geboten wäre. In östlicher Richtung endet die nähere Umgebung an der O.-straße. Auch hier befinden sich beiderseits der Straße Strukturen, die sich sowohl baulich als auch bzgl. der Nutzungsart erheblich unterscheiden. Auf Seiten des Vorhabens befindet sich die oben beschriebene weitgehend homogene Blockrandbebauung, die auf dieser Seite jedoch in größerem Umfang gewerblich genutzt wird. Östlich befindet sich dagegen zunächst eine größere Freifläche, die als Kfz-Stellplatz genutzt wird, und dann ein leerstehendes vormaliges H.. Erst hinter diesem trennende Wirkung entfaltenden Bereich schließt sich auf ca. dem letzten Fünftel wohnlich genutzte Blockrandbebauung an. Obige Erwägungen zur gesamträumlichen Einbindung gelten auch hier. Die K.-straße bildet die südliche Begrenzung der näheren Umgebung. Die Straße entfaltet optisch wie baulich eine trennende Wirkung. Sie verfügt über zwei Fahrspuren, ist mit mehreren Mittelinseln ausgeführt, verfügt über durchgängige Parkspuren, bildet in südöstlicher Richtung eine Platzstruktur aus und ist stark frequentiert. Die beidseitige bauliche Struktur weicht zudem voneinander ab. Südöstlich befinden sich in flacherer Bauweise mit erheblichen Abständen zueinander Nutzungen auf dem ehemaligen Schlachthofgelände, welches zusätzlich durch einen Metallzaun und Bäume vom Straßenraum abgetrennt ist. Auf Seiten des Vorhabens steht dem die oben beschriebene relativ homogene Blockrandbebauung entgegen. Südwestlich der K.-straße befindet sich zwar auch eine Mischung aus Wohn- und Gewerbenutzung, baulich ist sie jedoch in erheblich jüngeren, niedrigeren und in sich stilistisch geschlossenen Gebäuden untergebracht. Die Westgrenze verläuft entlang der I.-straße. Der hier durch Hofstrukturen und Parkplätzen etwas aufgelockerten Struktur des Straßengevierts steht eine weitläufige Grünfläche gegenüber, unterhalb derer die N03 verläuft. 3. Die Art der baulichen Nutzung der so aufgefassten näheren Umgebung entspricht einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Es liegt eine entsprechende Nutzungsmischung vor (a.). Dieser Bewertung stehen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen, insbesondere die Nutzungen „F.“ und „U.“ nicht entgegen (b.). a. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, § 6 Abs. 1 BauNVO. Allgemein zulässig sind unter anderem Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, § 6 Abs. 2 BauNVO. § 34 Abs. 2 BauGB ist nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Eine Abgrenzung eines allgemeinen faktischen Wohngebiets gegenüber einem faktischen Mischgebiet ist trotz der dabei möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten notwendig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris, Rn. 34; Beschluss vom 2. Juli 1991 – 4 B 1.91 –, juris, Rn. 8. Kennzeichnend ist die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitige Verträglichkeit. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf. Für die quantitative Mischung ist jedoch nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Erforderlich ist eine Bewertung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 –, juris, Rn. 18 - 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 D 56/14.NE –, juris, Rn. 145 - 147 m.w.N. Selbst für die Annahme einer überwiegenden Prägung durch gewerbliche Nutzungen (im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) ist nicht stets erforderlich, dass der prozentuale Anteil der jeweils grundstücksbezogen ermittelten gewerblich genutzten Geschossflächen gegenüber dem Anteil der der Wohnnutzung dienenden Geschossflächen rechnerisch überwiegt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller gebietsprägenden Faktoren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2018 – 7 A 2554/16 –, juris, Rn. 34. Die in der beschriebenen Umgebung vorhandene Bebauung weist eine Durchmischung von Wohn- und nicht wesentlich störenden Gewerbenutzungen auf, die für die Gebietsart „Mischgebiet" typisch sind. Zwar überwiegt rein quantitativ die Wohnnutzung, gleichwohl besitzt die vorhandene Gewerbenutzung durch ihren ebenfalls erheblichen Umfang, aber auch durch die mit ihr verbundene Ausstrahlungswirkung ein den Gebietscharakter bei der gebotenen Gesamtbetrachtung mitprägendes Gewicht. So ist die Platzstruktur an der südöstlichen K.-straße umfassend durch gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss geprägt. Diese treten durch ihre Gestaltung und mittels Außenwerbungen auffällig in Erscheinung. Aufgrund dessen und aufgrund ihrer Lage im funktionellen und optischen Zentrum des Gevierts an der für jenes verkehrlich bedeutendsten Straße sowie der Platzstruktur kommt ihnen besondere prägende Wirkung zu. An die Platzstruktur anschließend befindet sich eine erhebliche Zahl weiterer gewerblicher Nutzungen. Vor dem Hintergrund dieser gewerblichen Prägung ergibt sich keine andere Bewertung daraus, dass an L.-straße und I.-straße die Nutzung zu Wohnzwecken die dort nur vereinzelt vorhandene gewerbliche Nutzung deutlich überwiegt. b. Dieser Bewertung stehen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen, insbesondere die Nutzungen „F.“ (aa.) und „U.“ (bb.) nicht entgegen. aa. Die Nutzung „F.“ steht der Bewertung als Mischgebiet schon deshalb nicht entgegen, weil sie aus der Betrachtung auszunehmen ist (aaa.). Käme man insoweit zu einer anderen Einschätzung, wäre sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig (bbb.). aaa. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 A 470/15 –, juris, Rn. 55. Eine vorhandene, aber nicht genehmigte Bebauung bzw. Nutzung ist zu berücksichtigen, sofern sie in einer Weise geduldet wird, die keine Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 A 470/15 –, juris, Rn. 55 f.; Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 –, juris, Rn. 72; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris, Rn. 14; Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, juris, Rn. 22. Gemessen daran ist die Nutzung aus der Betrachtung auszunehmen, weil sie über keine Baugenehmigung verfügt und nicht geduldet wird. Die Beklagte hat in den mündlichen Verhandlungen, schriftsätzlich und im Ortstermin stetig betont, sich mit dem Vorhaben nicht abzufinden und soweit möglich bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Diese bereits zuvor bestehende Haltung mündete, ohne dass es darauf vorliegend ankommt und ohne dass dies aufgrund des zwischenzeitlichen Schlusses der mündlichen Verhandlung Berücksichtigung finden könnte, vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 296a Satz 1 ZPO, in der Einleitung eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens bzgl. jener Nutzung. bbb. Nähme man eine Duldung an und bezöge die Nutzung in die Betrachtung ein, wäre sie an ihrem Standort gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässig. Nach dieser – bereits unter A. II. 3. a. wiedergegeben – Norm sind in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Vergnügungsstätten zulässig, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, § 6 Abs. 2 BauNVO. Hinsichtlich der Maßstäbe zum Vorliegen einer Vergnügungsstätte und zur Kerngebietstypik wird auf die Ausführungen unter A. II. 1. a. bzw. b., bzgl. des Vorliegens eines überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Gebietsteils auf die Ausführungen zur Feststellung des Gebietscharakters unter A. II. 3. a Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass eine Vergnügungsstätte regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn sogenannte Z.-Wetten angeboten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2018 – 7 A 85/17 –, juris, Rn. 4; Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 A 471/15 –, juris, Rn. 31. Letzteres ist hier der Fall. Im Hinblick darauf und die genannten Maßstäbe ist das Vorhaben als Vergnügungsstätte zu bewerten. Diese weist jedoch nicht die Merkmale der Kerngebietstypik auf. Im Hinblick auf die hohe Verfügbarkeit derartiger Nutzungen wird nur in geringerem Maße ein überörtliches Publikum angesprochen. Auch im Hinblick auf die Nutzflächengröße von (nur) 35 m² ist mit einer deutlich niedrigeren Benutzerfrequenz zu rechnen. Besonderheiten, die ein gesteigertes Störpotenzial erwarten ließen, sind nicht ersichtlich. Weiter liegt der Standort in dem Teil des Gebiets, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Die Nutzung befindet sich inmitten der zuvor dargestellten Platzstruktur und der sich dort bündelnden gewerblichen Nutzungen. bb. Auch die „S.“ steht der Annahme eines Mischgebiets nicht als eine mit einem solchen Gebiet unvereinbare Nutzung entgegen. Dies gilt wenn sie als Schankwirtschaft zu bewerten sein sollte, schon deshalb, weil Schankwirtschaften in einem Mischgebiet allgemein zulässig sind, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Auch als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte qualifiziert wäre sie an ihrem Standort nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und stünde schon aus diesem Grund der Annahme eines Mischgebiets nicht entgegen. Sie befindet sich inmitten der oben dargestellten Platzstruktur und der sich dort bündelnden gewerblichen Nutzungen. Sollte sie als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu bewerten sein, wäre sie als solitärer Fremdkörper auszusondern. Zur Aussonderung gilt Folgendes: Wie oben ausgeführt, ist bei der Bestandsaufnahme grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Allerdings muss die Betrachtung dann auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Auszusondern sind dabei zum einen solche Anlagen, die von ihrem Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, zum anderen aber auch solche Anlagen, die zwar die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber als Fremdkörper ihrer Qualität nach völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Unbeachtliche Fremdkörper in diesem Sinne sind namentlich singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2016 – 7 A 937/14 –, juris, Rn. 25; Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 46 m. w. N. Dabei sprechen grundsätzlich große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 11.05 –, juris, Rn. 9. Auch der auf dem Grundstück vorhandene Bestand kann bzgl. der Art der baulichen Nutzung Vorbildwirkung entfalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 –, juris, Rn. 43. Aufgegebene Nutzungen sind erst auszusondern, wenn mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris, Rn. 95 - 97. Die Nutzung „U.“ stellte jedenfalls bei einer unterstellten Ausgestaltung, die eine Bewertung als kerngebietstypische Vergnügungsstätte nach sich zöge, einen Solitär dar. Spätestens dann bestünde zwischen ihr und ihrer Umgebung ein erheblicher Qualitätsunterschied. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte wären von ihr ausgehende Störungen auf die vorhandenen Wohnnutzungen in einer Qualität zu erwarten, die aus der bezüglich des Aspekts der wechselseitigen Verträglichkeit homogenen Bebauung hinausstechen würde. Es ergibt sich keine andere Bewertung daraus, dass es sich bei dem streitgegenständliche Vorhaben nach obigen Ausführungen ebenfalls um eine Vergnügungsstätte handelt. Das gegenständliche Vorhaben muss sich an dem Vorhandenen messen und kann daher nicht herangezogen werden, um zu begründen, dass unter seiner Einbeziehung eine vorhandene Nutzung keinen Solitär darstellt. Die Rechtsprechung zur Vorbildwirkung des auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen baulichen Bestands gebietet keine andere Bewertung. Dies gilt zumindest deshalb, weil hier keine vergleichbare Konstellation vorliegt. In der vorliegenden Gestaltung soll der bisher ohne Genehmigung genutzte J. erstmals genehmigt werden soll, wohingegen in dem zitierten Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt der Bestand über eine Genehmigung seine bauliche Nutzungsart betreffend verfügte (und nur bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche erweitert werden sollte). Eine Aussonderung erfolgt demgegenüber nicht unter dem Gesichtspunkt der aufgegebenen Nutzung. Der Verkehrsanschauung nach ist jedenfalls mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen. Im Ortstermin erschien die Nutzung betriebsbereit. Die Stühle im Innenbereich waren lediglich hochgestellt, die Außenbereichsmöbel waren gesichert, der Betrieb wirkte vollständig ausgestattet. B. Hinsichtlich der mit den Hilfsanträgen begehrten Verpflichtung zur Erteilung von Bauvorbescheiden gelten obige Erwägungen entsprechend, denn über den Verweis in § 77 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 bzw. § 71 Abs. 2 BauO NRW 2000 auf § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 bzw. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 gilt auch für die Bauvorbescheiderteilung, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen dürfen. Vorliegend steht entgegen, dass der Antrag nicht bescheidungsfähig ist. Die Ausführungen unter A. I. dazu, dass die Anforderungen an Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW nicht erfüllt sind, gelten entsprechend. Denn dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids sind gemäß § 16 Satz 1 BauPrüfVO NRW die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Dazu zählen in der vorliegenden Gestaltung jedenfalls im Hinblick auf die Bedeutung der näheren Umgebung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich auch Auszüge aus dem Liegenschaftskataster. Weiter steht aus den unter A. II. ausgeführten Gründen auch hier entgegen, dass sich das Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Fragestellung nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens stellt sich ebenso bei der Prüfung eines Bauvorbescheides. Beide zuvor genannte Gesichtspunkte stehen der Erteilung auch unter Ausklammerung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme entgegen. Durch die Beschränkung wird der Prüfungsmaßstab insoweit nicht eingeschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Anlass, die Berufung in Anwendung von § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich dabei an der Ziffer 3.) b) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert und als Fläche die Spielfläche von 139,68 m² zugrunde gelegt. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche betreffen denselben Gegenstand und sind daher nicht zusammenzurechnen, § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.