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Urteil

6 K 2307/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0531.6K2307.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Zusammenführung und Verkleinerung zweier Spielhallen im Erdgeschoss des auf dem Grundstück H. F. , G. …, G1. … und … (T. Straße …) in E. aufstehenden Wohn- und Geschäftshauses. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es grenzt an die T. Straße, eine Landesstraße, die unter anderem der Durchfahrt des Stadtteils F. dient. Das Erdgeschoss des auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufstehenden Hauses wird gewerblich (teilweise als Spielhalle) genutzt, in den Obergeschossen befinden sich Wohnnutzungen. Das Grundstück ist von weiteren gewerblichen Nutzungen umgeben, die sich insbesondere entlang der T. Straße, überwiegend in Wohn- und Geschäftshäusern, befinden. Auf dem Grundstück T. Straße … befindet sich ein Kfz-Handel mit einer Werkstatt. Auf dem Grundstück T. Straße … wird im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Druckerei betrieben. Auf dem Grundstück T. Straße … wurde – offenbar bis April 2014 – eine Spielhalle mit einer genehmigten Nutzfläche von etwa 97 m 2 betrieben. Auf dem Grundstück T. Straße … befindet sich ein Lebensmittel-Einzelhändler (S. ) mit 500 m 2 Verkaufsfläche. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt, in dem das Vorhabengrundstück eingekreist ist: In der Originalentscheidung befindet sich hier eine Skizze. Mit Bescheid vom 26. Januar 1993 genehmigte die Beklagte den Umbau und die Nutzungsänderung eines in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten befindlichen Ladenlokals zu zwei Spielhallen. Genehmigte Grundrisse zu dieser Baugenehmigung liegen nicht vor. Ferner erteilte sie mit Bescheiden vom 9. Februar 1993 zwei gewerberechtliche Erlaubnisse für die Spielhallen. Zu diesen Erlaubnissen liegen genehmigte Grundrisse vor. Im Januar 2019 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Zusammenführung und Verkleinerung zweier Spielhallen auf dem oben beschriebenen Grundstück. Die Fragestellung lautete: „Ist der […] Umbau/Zusammenlegung und Verkleinerung der Vergnügungsstättenfläche von 195,02 qm auf 145,00 qm planungsrechtlich zulässig?“ Laut der Betriebsbeschreibung wird eine Automatenspielhalle mit vier Beschäftigten zur bauplanungsrechtlichen Prüfung gestellt. Der Betrieb soll werktags von 6 bis 1 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 1 Uhr erfolgen. Aus dem beigefügten Grundriss geht hervor, dass der bauliche Bestand durch die Schaffung eines Durchgangs zwischen der vormaligen „Spielhalle 1“ und der vormaligen „Spielhalle 2“ und die Errichtung einer neuen Wand in der vormaligen „Spielhalle 1“ geändert werden soll. Im April 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur Ablehnung des beantragten Bauvorbescheides an. Das Vorhaben sei als – in einem Mischgebiet planungsrechtlich unzulässige – kerngebietstypische Spielhalle zu bewerten. Der Kläger nahm dazu wie folgt Stellung: Die beabsichtigte Nutzung sei bereits 1993 genehmigt worden. Die Zusammenführung und Verkleinerung der Spielhallen bewege sich innerhalb des genehmigten Rahmens und stelle keine Nutzungsänderung dar. Die beabsichtigte Nutzung sei bestandsgeschützt. Die Genehmigung umfasse die Nutzung der genehmigten Spielhallenfläche unabhängig davon, ob diese auf zwei Spielhallen aufgeteilt sei oder in nur einer Spielhalle genutzt werde. Die bisherige gewerberechtliche Trennung der Spielhallen sei bauplanungsrechtlich unbeachtlich. Die Spielhallen seien bauplanungsrechtlich als betriebliche Einheit zu betrachten, da sie über eine gemeinsame Infrastruktur (Aufsichtstheke, Lager-/Abstellraum, Putzmittelraum, Büro, Elektroinstallation, Toilettenanlage, Belüftungsanlage, Kassenraum) sowie über gemeinsame Servicemitarbeiter mit gemeinsamem Dienstplan verfügten. Die Änderung habe keine Auswirkungen auf das Maß der baulichen Nutzung, weil die Änderungen „so gut wie ausschließlich“ im Inneren stattfinden würden. Ferner teilte der Kläger mit, es sei beabsichtigt, die Anzahl der aufgestellten Gewinnspielgeräte von 16 auf zwölf zu reduzieren. Mit Bescheid vom 12. April 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben füge sich der Art der baulichen Nutzung nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstückes sei der Bereich zwischen der T. Straße … und der T. Straße …. Dieser sei als Mischgebiet einzustufen. In einem solchen sei eine kerngebietstypische Spielhalle nicht zulässig. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine kerngebietstypische Spielhalle, weil die Nutzfläche nach der Zusammenlegung 145 m 2 betrage. Am 13. Mai 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, ein Vergleich des Bestandes, der so errichtet worden sei wie genehmigt, mit der geplanten Anlage belege, dass keine Nutzungsänderung beabsichtigt sei. Die Besucher könnten schon gegenwärtig durch den gemeinsamen Aufsichtsbereich hindurchsehen, weil dieser brüstungshoch ausgeführt sei. Ein Gemeinschaftsflur bilde den zweiten Rettungsweg für beide Spielhallen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.4.2019 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag hin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Zusammenlegung von zwei gewerberechtlich voneinander getrennten Spielhallen zu einer einheitlichen Spielhalle im Grundstücksgebäude T. Str. …, E. , zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass das von der streitgegenständlichen Bauvoranfrage erfasste Vorhaben bereits von der bestehenden Baugenehmigung vom 26.1.1993 gedeckt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht zur Begründung geltend: Es sei nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben genehmigt sei und Bestandsschutz genieße, weil die Verwaltungsvorgänge genehmigte Bauvorlagen der Baugenehmigung aus dem Jahr 1993 nicht enthielten und diese auch nicht von dem Kläger vorgelegt worden seien. Den Kläger treffe indes die Beweislast für das Vorliegen einer Baugenehmigung. Es sei nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die vorhandenen Grundrisse der gewerberechtlichen Erlaubnisse aus dem Jahr 1993 mit den genehmigten Bauvorlagen übereinstimmten. Ungeachtet dessen handele es sich unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundrisse bei dem Vorhaben um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, weil die Spielhallen bisher getrennt gewesen seien und dies künftig nicht mehr der Fall sein solle. Die bisherige Trennung folge auf Grundlage der Grundrisse aus einer fehlenden Verbindungstür zwischen den Spielhallen, einer nur durch die Eingangstüren des Aufsichtsbereichs vorhandenen Sichtverbindung zwischen beiden Spielhallen, separaten Toilettenanlagen sowie baulich getrennten Eingängen. Dagegen folge die mit dem Vorhaben beabsichtigte Herstellung der betrieblichen Einheit aus der geplanten Öffnung der trennenden Wand mittels eines Durchgangs. Diese betriebliche Einheit sei als kerngebietstypische Spielhalle zu bewerten, die in einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für sein Vorhaben gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). Nach dieser Vorschrift ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides besteht entsprechend der von dem Kläger gestellten Frage dann, wenn der von dem Kläger beabsichtigte Umbau beziehungsweise die Zusammenlegung und Verkleinerung der Vergnügungsstättenfläche von 195,02 m 2 auf 145,00 m 2 mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts in Einklang steht. Dies ist nicht der Fall. Das Vorhaben fügt sich nicht gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die nähere Umgebung stellt sich als ein faktisches Mischgebiet dar. Es kann offen bleiben, ob die Annahme der Beklagten, die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei auf den Bereich von der T. Straße … und bis zur T. Straße … begrenzt, mit Blick auf die östliche Begrenzung zutreffend ist oder das – im Vergleich zur westlichen Bebauung deutlich größere – Gebäude auf dem Grundstück T. Straße … keine prägende Wirkung mehr entfaltet. Denn der auf dem Grundstück T. Straße … befindliche S. -Markt verfügt nach dem „Masterplan Einzelhandel“ der Beklagten aus dem Jahr 2013 nur über 500 m 2 Verkaufsfläche und ist damit als nicht-großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig. Die übrige Bebauung ist von zahlreichen Wohn- und Geschäftshäusern geprägt. Wohnnutzungen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, sind in etwa gleichgewichtig vorhanden. Mit dem Gebietscharakter eines Mischgebietes unverträgliche Nutzungen, insbesondere solche gewerblichen Nutzungen, die das Wohnen wesentlich stören und die zur Annahme einer Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB führen würden, sind nicht feststellbar. Die ehemalige Spielhalle auf dem Grundstück T. Straße … steht der Annahme eines faktischen Mischgebietes nicht entgegen. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei dieser Spielhalle aufgrund ihrer Größe unter 100 m 2 , ihrer auf den Tag beschränkten Betriebszeiten und ihrer Ausstattung mit nur sechs Gewinnspielgeräten nicht um eine kerngebietstypische Spielhalle gehandelt haben dürfte, folgt dies daraus, dass mit einer Wiederaufnahme des Betriebes nicht zu rechnen ist. Der Betrieb ist nach Lage der Dinge im Jahr 2014 aufgegeben worden. Im Jahr 2015 hat der Mieter der Räumlichkeiten die Wiederaufnahme des Betriebes der Spielhalle in Erwägung gezogen, jedoch offenbar nicht weiterverfolgt, nachdem das Bauordnungsamt der Beklagten mitgeteilt hatte, dass nicht mehr von einem Bestandsschutz auszugehen sei. Im Jahr 2017 ist ein Vorbescheid für eine Umnutzung der Räumlichkeiten in Wohnraum erteilt worden. Eine das Wohnen wesentlich störende Nutzung stellt auch der Kfz-Handel mit angeschlossener Werkstatt an der T. Straße … nicht dar. Kfz-Werkstätten gehören zu den Betrieben, deren Mischgebietsverträglichkeit nicht bereits aufgrund einer typisierenden Betrachtung, sondern nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juni 2010 – 7 A 896/09 –, juris, mit weiteren Nachweisen. Der vorliegend in Rede stehende kleinere Betrieb überschreitet nicht das im Mischgebiet zulässige Maß. Durch eine Nebenbestimmung zur Nutzungsänderungsgenehmigung wird die Einhaltung der Lärmrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts sichergestellt. Für eine überschaubare Nutzung der Werkstatt spricht auch, dass nur eine Hebebühne genehmigt ist. In der Nachtzeit darf nach der genehmigten Betriebsbeschreibung nicht gearbeitet werden. Es ist schließlich davon auszugehen, dass auch die Druckerei auf dem Grundstück T. Straße … – sofern man sie trotz ihrer Lage im rückwärtigen Grundstücksbereich und der wegen des Hallencharakters von der Umgebungsbebauung abweichenden Erscheinung als prägend ansieht – das Wohnen nicht wesentlich stört. Auf ausdrückliche Nachfrage des Bauordnungsamtes der Beklagten anlässlich der Umnutzung der Lagerhalle in eine Druckerei im Jahr 1966 hat das staatliche Gewerbeaufsichtsamt mit Blick auf Geräusch- und Geruchsbelästigungen keine Bedenken geäußert. Im Übrigen sind keine gewerblichen Nutzungen ersichtlich, die das Wohnen wesentlich stören könnten. Offen bleiben kann schließlich, ob es sich bei der bestehenden Nutzung auf dem Vorhabengrundstück um eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (sog. kerngebietstypische Vergnügungsstätte) handelt, die in einem Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist. Denn selbst wenn man annähme, dass insoweit nicht nur die momentan genutzte „Spielhalle 2“, sondern auch die momentan leerstehende „Spielhalle 1“ in den Blick zu nehmen ist, weil mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist, und man die Räumlichkeiten bereits in ihrer jetzigen Gestalt insgesamt für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte hielte, entfaltete sie keine derart prägende Wirkung, dass statt eines Mischgebietes eine Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen wäre. Die Vergnügungsstätte würde aufgrund ihres singulären Charakters in einer im Übrigen ausgewogenen Mischgebietsbebauung, ihres äußeren Erscheinungsbildes mit zwei baulich getrennten Eingängen und einer der Umgebung angepassten, überschaubaren Breite der Fensterfront nicht ein solches Gewicht aufweisen, dass sie die mischgebietstypische Umgebungsbebauung „umzuprägen“ geeignet wäre; sie wäre also ein bei der Gebietseinstufung außer Betracht zu lassender „Fremdkörper“. In der nach alledem als faktisches Mischgebiet zu qualifizierenden Umgebung ist das Vorhaben, das Gegenstand der streitgegenständlichen Bauvoranfrage ist, unzulässig. Eine Spielhalle ist unter den näheren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO in einem Mischgebiet – wie bereits aufgezeigt – nur dann (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig, wenn es sich um eine nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätte gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich – was auch der Kläger selbst einräumt – um eine kerngebietstypische Spielhalle. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten zeichnen sich entsprechend dem allgemeinen Gebietscharakter eines Kerngebiets i. S. d. § 7 BauNVO dadurch aus, dass sie als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sind oder jedenfalls erreichbar sein sollen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 23.98 –, juris, Beschlüsse vom 19. November 1990 – 4 B 162.90 –, juris, und vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, juris, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 64.79 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris und vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris, Urteil vom 27. April 2006 – 7 A 1620/05 –, juris, Beschluss vom 18. April 2002 – 7 B 326/02 –, juris. Ob eine Spielhalle kerngebietstypisch ist, hängt in erster Linie von ihrer Betriebsgröße ab. Diese wird vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt. Dem für Spielhallen herkömmlich herangezogenen „Schwellenwert” für die Kerngebietstypik von 100 m 2 Grundfläche kann dabei die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommen. Andere Kriterien sind damit aber nicht ausgeschlossen. Die Beurteilung der Kerngebietstypik ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Erforderlich ist eine auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende städtebauliche Gesamtbeurteilung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 – 4 B 103.92 –, juris, Urteile vom 20. August 1992 – 4 C 57.89 –, juris, und vom 18. Mai 1990 – 4 C 49.89 –, juris, OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris. Es kann danach offen bleiben, ob – gemäß einem offenbar vereinzelt gebliebenen Vorstoß des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW) – der „Schwellenwert“ von 100 m 2 nicht mehr maßgeblich sein und stattdessen dem Kriterium der Besucherplätze eine größere Bedeutung beigemessen werden sollte. VGH BW, Urteil vom 22. Februar 2011 – 3 S 445/09 –, juris Rn. 25 ff. Denn ungeachtet der mit diesem Ansatz verbundenen Schwierigkeiten, insbesondere mit Blick auf die Bemessung der Anzahl der Besucherplätze, vgl. zur Kritik an dem vorgenannten Urteil des VGH BW: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –, juris Rn. 17, ist bei einer Gesamtbetrachtung vorliegend von einer Kerngebietstypik auszugehen. Beurteilungsmaßstab ist vor allem der Grad der für die Wohnnutzung zu erwartenden Störung. Es ist erforderlich, dass die Vergnügungsstätte keine Störung der Wohnruhe hervorruft, die mit dem Charakter des Gebiets nicht vereinbar ist. Das wird man umso eher annehmen können, je mehr eine Spielhalle von ihrer Anlage her geeignet ist, in einem begrenzten Stadtteil lediglich der Entspannung und der Freizeitbetätigung – etwa mit Mitteln der Geschicklichkeit – zu dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 4 C 49.89 –, juris Rn. 26. Bei dem streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides ist für die Beurteilung der Kerngebietstypik die Spielhalle als eine betriebliche Einheit zugrunde zu legen. Ein Indiz ist insoweit bereits die Voranfrage, durch die der Antragsteller das Vorhaben definiert und in der er das Vorhaben als Zusammenlegung zweier Spielhallen zu einer benennt. Ferner folgt dies aus der geplanten Verbindung der beiden Räume mittels eines Durchgangs durch die trennende Wand, der es Besuchern ohne Weiteres ermöglicht, beide Räume zu nutzen. Hinzu kommen schließlich die Nutzung durch dieselbe Betreiberin und die Einheitlichkeit des Nutzungskonzepts sowie die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (Aufsichtstheke, Lager-/Abstellraum, Putzmittelraum, Büro, Toilettenanlage, Kassenraum) und Flure. Bei dem so definierten Vorhaben handelt es sich um eine kerngebietstypische Spielhalle. Die Größe der beabsichtigten Spielhalle ist geeignet, die vorhandene Nutzungsstruktur und die durch sie gewährleistete (mischgebietsentsprechende) Wohnruhe zu gefährden. Die Nutzfläche der Spielhalle von etwa 145 m 2 überschreitet den üblicherweise angenommenen „Schwellenwert“ einer kerngebietstypischen Spielhalle von 100 m 2 und stellt damit einen wesentlichen Anhalt für eine Kerngebietstypik dar. Dies gilt angesichts der Überschreitung um etwa 50 % in besonderer Weise, denn die indizielle Bedeutung der Größe der Spielhalle hat umso mehr Gewicht, je mehr diese den Schwellenwert über- oder unterschreitet. Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass die Nutzfläche einer Spielhalle von etwa 150 m 2 in aller Regel für ein Kerngebiet typisch ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 – 4 B 103/92 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 10. April 2003 – 10 A 4726/00, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 29. Oktober 2012 – 2 A 2809/11 –, juris Rn. 46. Auch unter Berücksichtigung weiterer Kriterien ergibt sich nichts anderes. Dafür spricht zunächst die genehmigte Anzahl der Gewinnspielgeräte. Sie erreicht mit zwölf Geräten nämlich das gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit für Spielhallen (SpielV) zulässige Höchstmaß. Mehr Gewinnspielgeräte sind danach auch bei kerngebietstypischen Spielhallen nicht zulässig. Zu berücksichtigen sind ferner weitere Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten, die bei einer Spielhallenfläche von etwa 145 m 2 zu erwarten sind und offenbar im Jahr 1993 auch gewerberechtlich genehmigt wurden. Dieses beabsichtigte Spielangebot ist in seinem Umfang auf einen Einzugsbereich ausgerichtet, der deutlich größer ist als die nähere Umgebung. Das Vorhaben bindet damit – sollen sich die wirtschaftlichen Vorstellungen des Klägers angemessen verwirklichen – zugleich einen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr an sich. Dies ist eine notwendige Folge der Größe der vom Kläger beabsichtigten Spielhalle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 4 C 49.89 –, juris Rn. 26. Für die Kerngebietstypik sprechen insoweit auch die bis in die Nachstunden reichenden Betriebszeiten (bis 1 Uhr). Auf einen die nähere Umgebung deutlich überschreitenden Einzugsbereich der Spielhalle deutet schließlich – ohne, dass dies für sich genommen zwingend wäre – auch die Lage an einer Durchfahrtsstraße, die mehrere Stadtteile des Stadtgebiets der Beklagten miteinander verbindet, hin. Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 Hs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB hat der Kläger nicht. Er hat schon keinen entsprechenden Antrag gemäß § 69 Abs. 2 BauO NRW 2018 gestellt. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 31 BauGB nicht vor. Eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB kommt nicht in Betracht, weil kerngebietstypische Vergnügungsstätten in (faktischen) Mischgebieten gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO auch im Wege einer Ausnahme nicht zugelassen werden dürfen. Auch die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Es mag möglicherweise angenommen werden können, dass die Zulassung des Vorhabens städtebaulich vertretbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Jedoch werden die tatsächliche städtebauliche Situation und ihre die Art der Nutzung im Wesentlichen tragenden Elemente (als Entsprechung der Grundzüge der Planung bei direkter Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB) berührt, wenn man davon ausgeht, dass prinzipiell auf jedem Grundstück in diesem Bereich danach eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte umsetzbar wäre. II. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Vorhaben von der Baugenehmigung vom 26. Januar 1993 gedeckt ist. Es kann nach Lage der Dinge nicht angenommen werden, dass das Vorhaben auf Grundlage dieser Baugenehmigung bereits genehmigt ist. Ein Abgleich des Genehmigungsinhalts mit dem Vorhaben ist schon nicht möglich. Der genaue Inhalt der Baugenehmigung ist nämlich nicht überprüfbar. Es liegt nur der textliche Teil der Baugenehmigung vor, jedoch keine Bauvorlagen. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob und, bejahendenfalls, wie die Spielhallenfläche auf mehrere Spielhallen aufgeteilt ist. Insoweit ist zwar in der Betreffzeile der Baugenehmigung von „2 Spielhallen“ die Rede, ob allerdings tatsächlich zwei betriebliche Einheiten genehmigt wurden oder nicht, ist nur auf Grundlage eines genehmigten Grundrisses beurteilbar. Auch wenn – schon wegen des sachlichen Zusammenhangs und des kurzen zeitlichen Abstands zwischen der Erteilung der entsprechenden Bescheide – manches dafür spricht, dass die Baugenehmigung und die Gewerbeerlaubnisse aus dem Jahr 1993 auf der Grundlage übereinstimmender Grundrisse erteilt wurden, steht dies nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Es fehlt vorliegend an Umständen, die eine hinreichende Sicherheit einer solchen Annahme rechtfertigen. Gegen diese Annahme spricht nämlich unter anderem die unterschiedliche Zielrichtung von Spielhallenrecht und Baurecht. Während das Spielhallenrecht insbesondere der Abwehr von Gefahren für die Besucher einer Spielhalle dient, zielt das Baurecht auf städtebauliche Aspekte und die Abwehr von Gefahren durch bauliche Anlagen ab. Dementsprechend ist es durchaus denkbar, dass etwaige Bauvorlagen abweichende bzw. zusätzliche Informationen, etwa zu der konkreten Ausgestaltung der trennenden Wand zwischen den Räumen oder der Aufsichtstheke, enthielten als die zu den Gewerbeerlaubnissen gehörenden Grundrisse. Diese Unklarheit wirkt sich zu Lasten des Klägers aus. Es trägt derjenige die Beweislast für das Vorliegen einer Baugenehmigung, der sich darauf beruft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 – 4 B 33/88 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –, juris. Dies ist der Kläger. Es ist auch nicht ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen, weil nach den konkreten Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Sicherheit von einer legalen Errichtung des Bestandes auszugehen wäre. Dies wird in der Rechtsprechung etwa dann angenommen, wenn die Errichtung eines formell und materiell illegalen Gebäudes in innerstädtischer Lage „unter den Augen der Baupolizei“ – insbesondere hinsichtlich äußerlich erkennbarer Umstände und bei Vorhaben, die öffentliche Aufmerksamkeit erregt haben – schwer vorstellbar wäre. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 – 4 B 197/94 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 – 10 A 2795/05 –, juris, und Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 B 1964/21 –, juris, mit weiteren Nachweisen. So liegt der Sachverhalt vorliegend nicht. Es fehlt an Anhaltspunkten für die hinreichend sichere Annahme, dass der Bestand „unter den Augen der Baupolizei“ nicht formell und materiell illegal ausgeführt worden sein kann. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass das Vorhaben zur Zeit seiner Genehmigung und Errichtung im Jahr 1993 besondere öffentliche Aufmerksamkeit erregt hat. Auch betreffen die fraglichen Umstände nicht von außen erkennbare Umstände, sondern innen liegende bauliche Gegebenheiten, wie etwa die Ausgestaltung der trennenden Wand und der Aufsichtstheke. Unterstellt, es würden genehmigte Grundrisse existieren, die mit den zu den Gewerbeerlaubnissen aus dem Jahr 1993 gehörigen Grundrissen übereinstimmen, wäre das Vorhaben von der so verstandenen Genehmigung im Übrigen nicht umfasst. Es mag dahinstehen, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Nutzungsänderung handelt, weil es bodenrechtliche Belange berührt, indem zwei nicht-kerngebietstypische Spielhallen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle würden. Bei der Öffnung der trennenden Wand und dem Einfügen einer weiteren Wand in der „Spielhalle 1“ handelt es sich jedenfalls um eine bauliche Änderung, die wesentliche bauordnungsrechtliche Genehmigungsfragen aufwirft. Denn die Baumaßnahmen tangieren etwa die Rettungswegführung, sodass sich Fragen der Zulässigkeit nach den §§ 29, 33, 36 BauO NRW 2018 stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.