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Urteil

6 K 1584/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:0116.6K1584.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen durch die Bezirksregierung Köln unter dem 26. Januar 2012 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Vornahme einer wesentlichen Änderung der von dieser betriebenen Anlage zur Herstellung von Seifen und Fetten. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung J. , Flur , Flurstück , das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. „Industriegebiet J. “ der Stadt C. liegt. Dieser setzt für den vorliegend bedeutsamen Teil des Betriebsgeländes ein Industriegebiet fest. Auf diesem Grundstück betreibt die Beigeladene eine Mehrzweck-/Vielstoffanlage, in der durch chemische Umwandlung Stoffe wie z. B. Seifen- und Fettsäure-Ester hergestellt werden. Der Betrieb der Beigeladenen besteht am Standort J. aus den Sparten der Fettverarbeitung und der Metallseifenproduktion. Im Bereich der Fettverarbeitung plant die Beigeladene die Errichtung einer neuen Veresterungsanlage (VE 4). Mit Hilfe der Veresterungsanlage werden Fettsäuren mit verschiedenen Alkoholen zur Reaktion gebracht und in folgenden physikalischen Verfahrensschritten (Filtration etc.) in Endproduktqualität weiterverarbeitet und abgefüllt. 4 Der Kläger ist Eigentümer des in der Ortslage J. gelegenen und von ihm selbst bewohnten Grundstücks F.---------weg. Das Wohngrundstück liegt in einer Entfernung von etwa 270 m zu der vorliegend bedeutsamen Veresterungsanlage auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen. Im Eigentum des Klägers steht weiter das gewerblich genutzte Grundstück C1.-----weg, das seinerseits im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet J. “ liegt, der für diesen Teilbereich ein Gewerbegebiet festsetzt. Das Grundstück C1.-----weg ist von der geplanten Veresterungsanlage etwa 430 m entfernt. 5 Am 31. Mai 2011 stellte die Beigeladene bei der Bezirksregierung Köln (im Folgenden: Beklagter) einen Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Seifen und Fettsäuren im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Veresterungsanlage VE 4 solle in einem neuen, 34 m hohen Gebäude errichtet werden, an sieben Tage in der Woche 24 Stunden betrieben werden und eine Kapazität von 7.000 t/a erreichen. Die bislang bestehende Veresterungsanlage VE 1 (BE 1071) solle mit Errichtung und Inbetriebnahme der VE 4 stillgelegt und sodann abgebaut werden. Die Gesamtkapazität der Esterproduktion erhöhe sich nach Durchführung der Baumaßnahmen von ca. 12.000 t/a auf ca. 17.200 t/a. Durch die Anlagenänderung werde es zu Staubemissionen kommen. Bei den emittierenden Stäuben handele es sich um pulverförmige Einsatzstoffe, die keine besonderen Inhaltsstoffe im Sinne der TA Luft darstellten. In den Filtern F-03 und F-04 würden die Stäube von Einsatzstoffen aus den örtlichen Feststoffaufgaben am Vorlagebehälter B-01, Bleichbehälter B-02 und den Reaktoren C-01 und C-02 abgetrennt. Der gereinigte Luftstrom gelange im Anschluss über einen Stahlblechkamin (Quelle 1075/01) in einer Höhe von 38,5 m in die Umgebung. Der Gesamtmassenstrom dieser Emissionsquelle liege bei ca. 0,1 kg/h und unterschreite den in der TA Luft festgelegten Bagatellmassenstrom von 1 kg/h daher deutlich. Zusätzliche Emissionen von Geruchsstoffen seien nicht zu erwarten. Mit Geruchsstoffen beladene Abgasströme aus der Betriebseinheit (BE) 1075 VE 4 würden dem Dampfkessel 1 in der BE 4010 als Verbrennungsluft zugeführt und vollständig verbrannt. Unter den in der neuen Veresterungsanlage VE 4 gehandhabten Stoffen befinde sich lediglich ein Gefahrstoff, der im Anhang I der StörfallV aufgeführt sei, namentlich Isotridecylalkohol (Nr. 9a: sehr giftig für Wasserorganismen, R 50). Die Höchstmenge, die in der Anlage vorhanden sei, betrage aber lediglich 5.000 kg. Die Mengenschwellen der StörfallV (Spalten 4 und 5: 200.000 kg) würden daher nicht erreicht. 6 Mit dem Genehmigungsantrag legte die Beigeladene eine Prognose der „Schallimmissionen ausgehend von der neuen Veresterungsanlage VE 4 der Peter H. GmbH in C. vom 11. Juni 2011 der Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie deBAKOM GmbH vor. Für die Untersuchung wurden die vier in der Vergangenheit bereits maßgeblichen und in allen früheren schalltechnischen Untersuchungen des Betriebes betrachteten Immissionsorte im Bereich der nächstgelegenen Bebauung gewählt, unter anderem als Immissionsort IO 4 das Grundstück Auf dem X. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Klägers liegt, sowie als Immissionsort IO 1 das im Gewerbegebiet südlich des Betriebsgeländes und nördlich des Grundstücks C1.-----weg liegende Grundstück C1.-----weg. Insoweit wurde für den IO 4 bei Zugrundelegung des Gebietstyps Allgemeines Wohngebiet ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts und für den IO 1 bei Zugrundelegung des Gebietstyps Gewerbegebiet ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts zugrunde gelegt. Nach Durchführung von Ausbreitungsrechnungen ergab sich basierend auf Annahmen zum Innenpegel und zur Schalldämmung der Außenbauteile als Mitwind-Mittelungspegel für den IO 1 ein Wert von 24 dB(A) tags/nachts. Für den IO 4 ergaben sich unter Berücksichtigung von Zuschlägen für den Betrieb während ruhebedürftiger Zeiten Mitwind-Mittelungspegel von 23,0 dB(A) werktags tagsüber, von 24,7 dB(A) sonntags tagsüber und von 21,1 dB(A) nachts. Angesichts der Unterschreitung der maßgeblichen für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte um 17 dB und mehr seien die Emissionsbeiträge durch die Veresterungsanlage VE 4 als irrelevant zu sehen. Die Schirmwirkung des geplanten Baukörpers werde an den Immissionsorten IO 2 und IO 4 sogar zu einer Reduzierung der Mittelungspegel der vom Werk ausgehenden Schallimmissionen um 1,0 dB bzw. 1,2 dB führen. 7 Parallel zu dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren führte die Stadt C. auf Betreiben der Beigeladenen ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. „Industriegebiet J. “ mit dem Ziel einer Änderung der Höhenfestsetzungen der Ursprungsfassung des Bebauungsplans, in der die Höhe von Bauwerken auf 15 m begrenzt worden war, durch. Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6, mit der für den hier bedeutsamen Teil des Betriebsgeländes die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen auf 34 m festgesetzt wurde, wurde am 21. Oktober 2011 öffentlich bekannt gemacht. 8 Am 28. November 2011 machte der Beklagte öffentlich bekannt, dass nach Durchführung der Vorprüfung auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werde. 9 Unter dem 26. Januar 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen schließlich die vorliegend streitgegenständliche Genehmigung zur Änderung der Anlage zur Herstellung von Seifen und Fetten auf dem Werksgelände in C. , Gemarkung J. , Flur , Flurstück (richtig: ), insbesondere durch Errichtung eines 34 m hohen Produktionsgebäudes, durch Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von maximal 7.000 t/a Esterprodukten und zur Erhöhung der Gesamtesterproduktion auf 17.220 t/a. In den Nebenbestimmungen wird zum Immissionsschutz unter anderem für die Staubexposition der Anlage eine nicht zu überschreitende Immissionskonzentration von 20 mg/m³ festgesetzt (Ziffer 3.1). 10 Der Kläger hat am 25. Mai 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst rügt, der Beklagte habe die maßgeblichen Genehmigungsunterlagen im Gerichtsverfahren nur unvollständig vorgelegt. Eine abschließende Bewertung, ob von der Anlage der Beigeladenen schädliche Umweltauswirkungen ausgingen, sei ohne eine Vorlage aller relevanten Unterlagen nicht zu prüfen. Es sei daher ein in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchzuführen. Die angefochtene Genehmigung sei ungeachtet dessen bereits formell rechtswidrig. Insbesondere sei zu Unrecht auf die regelmäßig erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet worden. Auch habe er selbst als besonders betroffener Nachbar vor Erlass des Genehmigungsbescheids persönlich angehört werden müssen. In formeller Hinsicht sei schließlich das Absehen von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft erfolgt. Von der genehmigten Anlagenänderung gingen erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild und in Form von Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigungen auf die Nachbarschaft aus. Dies hätte im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung betrachtet und geprüft werden müssen. Darauf, dass diese Prüfung nicht erfolgt sei, könne er sich als betroffener Nachbar auch berufen. Die angefochtene Genehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Insoweit sei zunächst zu beanstanden, dass der Beklagte und die Beigeladene sich einer Art „Salamitaktik“ bedient hätten. Im Laufe der vergangenen Jahre sei für den Betrieb der Beigeladenen eine Vielzahl von Genehmigungen verschiedener Behörden ergangen, die zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Nachbarschaft gehabt hätten. Dadurch, dass die einzelnen Vorhaben immer isoliert betrachtet worden seien, sei die ganzheitliche Wirkung des von der Beigeladenen verwirklichten Chemieparks nie vollumfänglich geprüft worden. Dies sei aber unzulässig. Die angefochtene Genehmigung sei auch wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen nachbarschützende Vorschriften rechtswidrig. Insbesondere sei das genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig . Grundlage für die Genehmigung sei die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet J. “. Diese Änderung sei jedoch unwirksam und von dem Beklagten daher nicht zu beachten. Der Bebauungsplan leide an verschiedenen Abwägungsdefiziten. Insbesondere seien die möglichen Auswirkungen eines Störfalls der Anlage nicht hinreichend bzw. sogar überhaupt nicht betrachtet worden. Selbst wenn es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen nicht um einen Betriebsbereich im Sinne der Störfallverordnung handeln sollte, was bestritten werde, hätten die Auswirkungen schwerer Unfälle sowie die erheblichen Brandgefahren im Planaufstellungsverfahren betrachtet und abgewogen werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Der Bebauungsplan könne daher keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen sein. Die Errichtung des 34 m hohen Turms auf dem Gelände der Beigeladenen verstoße aber eklatant gegen die Höhenfestsetzungen der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 6, der für die Vorhabenfläche eine Höhenbegrenzung von 15 m vorsehe. Als Eigentümer des Grundstücks C1.-----weg, das ebenfalls im Bebauungsplangebiet liege, könne er sich auch mit Erfolg darauf berufen, dass der geplante Ausbau des Chemieparks zu einer Veränderung des Gebietscharakters führe. Bislang habe das Gebiet den Charakter eines Gewerbegebiets. Durch die genehmigte Anlagenänderung erhalte es den Charakter eines Industriegebiets, was er nicht hinzunehmen habe. Ebenfalls nicht hinnehmen müsse er den Wertverlust, den sein Grundstück bei einer Verwirklichung des Vorhabens erleiden werde. Es seien überdies weitere nachbarschützende Vorschriften verletzt. So gehe von dem 34 m hohen Turm eine erdrückende Wirkung auf die Nachbarschaft aus. Überdies sei nicht untersucht worden, ob es zu einem belästigenden Schattenwurf auf seinem Grundstück komme. Ebenfalls gehe nachts von der Beleuchtung der Anlage sowie tagsüber durch die Sonnenlicht reflektierende Verkleidung des Turms der VE 4 eine „psychologische Blendung“ aus, die er nicht hinnehmen müsse. Luftverunreinigungen, die von dem Chemiebetrieb ausgingen, seien nicht untersucht worden. Im Zusammenhang mit den vorhandenen und von ihm in den vergangenen Jahren immer wieder bemängelten Staub- und Geruchsbelästigungen habe es insbesondere keine Betrachtung der Be- und Entladevorgänge auf dem Betriebsgelände gegeben. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass die Verbrennung der geruchshaltigen Abluft ihrerseits wieder Abgase erzeuge, die möglicherweise ebenfalls Geruchsstoffe enthielten. Dass der maßgebliche Grenzwert von 0,1 nach der GIRL eingehalten werde, sei nicht geprüft worden. Die Annahme, dass es nur zu irrelevanten Lärmimmissionen komme, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Schon rechnerisch könnten die Grenzwerte durch die Vielzahl von Lärmemittenten, die sich auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen befänden, nicht eingehalten werden. Insoweit habe auch berücksichtigt werden müssen, dass der baurechtlich genehmigte angrenzende Betriebsparkplatz zu weiteren Lärmbelästigungen führe, die zusammen mit den von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Lärmemissionen den für sein Grundstück geltenden maßgeblichen Richtwert deutlich überschreiten würden. Auch sei der Brandschutz auf dem Betriebsgelände offensichtlich nicht gewährleistet. Im Jahr 2013 habe es verschiedene Brandereignisse gegeben, bei denen die akute Gefahr bestanden habe, dass bei einem großflächigen Brand giftige, krebserregende Substanzen freigesetzt würden. Überdies sei zu bemängeln, dass der Betrieb der Beigeladenen nach dem Abstandserlass NRW in die Abstandsklassen IV (Erhitzung von tierischen Fetten) bzw. V (Herstellung von Seifen) einzuordnen sein dürfte. Danach seien Abstände von mindestens 300 m bzw. bei Zugrundelegung der Abstandsklasse IV sogar von 500 m zu einer Wohnbebauung erforderlich. Das Werksgelände sei vom Rand der Ortslage J. aber lediglich 210 m entfernt, weshalb die maßgeblichen Abstände deutlich unterschritten würden. Der Genehmigungsbescheid sei nach allem rechtswidrig und daher aufzuheben. 11 Der Kläger beantragt - sinngemäß -, 12 die der Beigeladenen durch die Bezirksregierung Köln erteilte Genehmigung vom 26. Januar 2012 (Az.: 53.0049/11/G 16‑bax) zur Änderung der Anlage zur Herstellung von Seifen und Fetten auf dem Werksgelände in C. , Gemarkung J. , Flur , Flurstück , aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags weist er zunächst darauf hin, dass die Akten aus Geheimhaltungsgründen unvollständig vorgelegt worden seien. Dies betreffe die Anlagen- und Verfahrensbeschreibung (Beiakte II Bl. 80-83), den Aufstellungsplan (Beiakte II Bl. 92), das Verfahrensfließbild (Beiakte II Bl. 93) sowie die Liste über die Stoffe und Stoffmengen (Beiakte II Bl. 97 bis 108). Diese Unterlagen seien daher dem Verwaltungsvorgang entnommen worden. Weitere Angaben, die geheimhaltungsbedürftig seien, seien geschwärzt worden (Beiakte I Bl. 166 bis 167). Insoweit habe die Beigeladene plausibel gemacht, dass durch eine Bekanntgabe dieser Betriebsdaten erhebliche wirtschaftliche Belange der Beigeladenen verletzt werden könnten. Hierbei handele es sich um Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis durch Mitbewerber sich für die Beigeladene nachteilig auswirken würde. Die Beigeladene habe aber, um eine Beurteilung möglicher schädlicher Umweltauswirkungen durch Dritte und das Gericht zu ermöglichen, Ersatzunterlagen erstellt. Insoweit habe sie eine vereinfachte Verfahrensbeschreibung und auch einen Ersatz für die nicht vorgelegte Stoffliste zur Akte gereicht. Diesen Unterlagen sei verlässlich zu entnehmen, dass der Nachbarschutz gewahrt sei. Dies vorausgeschickt erweise sich die angefochtene Genehmigung als formell und materiell rechtmäßig. In formeller Hinsicht habe es keiner Beteiligung der Öffentlichkeit oder auch nur des Klägers bedurft. Der Kläger sei schon kein Beteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), so dass eine zwingende Anhörung bzw. Beteiligung nicht erforderlich gewesen sei. Auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Übrigen habe nach § 16 Abs. 2 BImSchG auf Antrag der Beigeladenen verzichtet werden können, weil nach einer Prüfung festgestellt worden sei, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen seien. Aus dem gleichen Grund habe auch auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden können. Im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung sei dies geprüft und festgestellt worden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Blick auf eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu begründen versuche, handele es sich insoweit schon nicht um einen schutzwürdigen Belang des Klägers. Im Übrigen seien unter anderem die Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bereits eingehend beurteilt worden. Insoweit sei festzuhalten, dass der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an einer „schönen Aussicht“ habe. Die materielle Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids werde auch nicht durch eine Verletzung drittschützender Normen in Frage gestellt. Eine erdrückende Wirkung, wie sie der Kläger zu konstruieren versuche, gehe von dem 34 m hohen Turm der VE 4, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei, nicht aus. Auch ein Schattenwurf könne angesichts der Tallage des Betriebsgeländes ausgeschlossen werden. Luftverunreinigungen seien nicht zu erwarten. Die Abluft werde vollständig verbrannt. Deswegen entstünden auch keine Gerüche. Staub, der sich in der Abluft befinde, werde über einen Filter gereinigt und über einen Schornstein abgegeben. Insoweit sei im Übrigen ein Grenzwert in Form einer Nebenbestimmung in die Genehmigung aufgenommen worden. Es sei zu erwarten, dass künftig auch keine diffusen Gerüche mehr von der Anlage ausgingen. Insoweit komme es zu einer Verbesserung der bisherigen Situation. Dies gelte im Übrigen auch für die Lärmbelastung, weil von dem zu errichtenden Gebäude eine deutliche Abschirmwirkung auch für das Wohngrundstück des Klägers ausgehe. Das hinsichtlich der Lärmbelastung vorgelegte Schallgutachten sei plausibel und komme zu dem Ergebnis, dass die Zusatzbelastung, die von dem Genehmigungsvorhaben ausgehe, die Irrelevanzschwelle nicht erreiche. Dies sei deswegen plausibel, weil die Produktionsapparate der neuen Veresterungsanlage VE 4 vollständig innerhalb des neuen, massiv gebauten Gebäudes mit einer hohen schalldämmenden Wirkung aufgebaut würden. Soweit sich der Kläger darauf berufe, Lärmbelästigungen gingen von einem angrenzenden Parkplatz oder im Übrigen von dem Betrieb der Beigeladenen aus, seien diese nicht Gegenstand des vorliegend in Rede stehenden Genehmigungsverfahrens. Insoweit sei nur vorsorglich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung des Parkplatzes die Immissionen durch die Bestandsanlagen und auch die zu erwartenden Immissionen der streitgegenständlichen, bereits genehmigten Anlage als Vorbelastung berücksichtigt worden seien. Es sei demnach nicht so, wie der Kläger meine, dass durch eine Vielzahl von Genehmigungen die maßgeblichen Interessen der Nachbarschaft unterlaufen würden. Auch planungsrechtlich sei das Vorhaben zulässig. Es entspreche den Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans, der zu beachten sei, weil er nicht für nichtig erklärt sei. Der Gebietscharakter des ohnehin faktisch vorhandenen und planungsrechtlich festgesetzten Industriegebiets werde durch das genehmigte Vorhaben gerade nicht verändert. Im Übrigen seien Abwägungsdefizite, wie der Kläger sie annehme, nicht im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern allein in einem Normenkontrollverfahren zu betrachten. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger sich auf einen unzureichenden Brandschutz bereits nicht berufen könne, sei dieser durch die Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinreichend gewährleistet. Insoweit müsse das mit dem Antrag vorgelegte geänderte Brandschutzkonzept umgesetzt werden. Soweit der Kläger verschiedene Brandereignisse im Jahr 2013 aufführe, habe in keinem Fall die Gefahr eines großflächigen Ereignisses bestanden. Selbst der Brand im Oktober 2013 sei in umweltrechtlicher Hinsicht nicht relevant gewesen. Auch das Wasserrecht sei durch den Genehmigungsbescheid eingehalten. Auf eine Verletzung könne der Kläger sich im Übrigen ebenso wenig berufen wie darauf, dass das genehmigte Vorhaben zu einer Wertminderung seines Grundstücks führe. Der Bescheid sei daher insgesamt rechtmäßig und die Klage abzuweisen. 16 Die Beigeladene beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags weist die Beigeladene darauf hin, die Verwaltungsvorgänge enthielten teilweise Unterlagen, die geheimhaltungsbedürftig seien. Aussagen zu einer möglichen Immissionsbelastung seien diesen Unterlagen ohnehin nicht zu entnehmen. Vorsorglich seien jedoch Ersatzunterlagen erstellt worden, denen dieses Ergebnis unzweifelhaft entnommen werden könne. In der Sache sei die Klage jedenfalls unbegründet. Der Umstand, dass in den vergangenen Jahren verschiedene Genehmigungen hätten eingeholt werden müssen, sei allein darauf zurückzuführen, dass es sich um einen dynamischen Betrieb handele, der stetig dem sich verändernden Stand der Technik angepasst werden müsse. Dies erfordere regelmäßig die Beantragung bzw. Erteilung von Änderungsgenehmigungen. Durch das streitgegenständliche Vorhaben werde der Kläger nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der bisherigen Immissionssituation, da die diffusen Emissionen der alten Veresterungsanlage VE 1 gänzlich entfielen und die mit Geruchsstoffen belasteten Abgasströme nunmehr der Verbrennung in einem Dampfkessel zugeführt würden. Von dem Vorhaben gingen daher keine Luftverunreinigungen aus. Hinsichtlich der Staubimmissionen sei in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids ein Grenzwert festgelegt. Der Staubmassenstrom der Veresterungsanlage VE 4 liege sogar erheblich unterhalb dieses Grenzwerts, sodass nicht von einer relevanten Emission ausgegangen werden könne. Lärm gehe von dem geänderten Vorhaben nicht aus. Alle Maschinen und Anlagenteile sowie Pumpen befänden sich in einem massiven Gebäude. Das vorgelegte Gutachten, das von einem anerkannten Sachverständigen erstellt worden sei, komme zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte so erheblich unterschritten würden, dass die Zusatzbelastung als irrelevant einzustufen sei. Im Übrigen müsse möglicherweise sogar der Richtwert für das Wohngrundstück des Klägers angehoben werden, weil insoweit wohl von einer Gemengelage und mit Blick auf die unmittelbare Nachbarschaft zu einem Industriegebiet nicht mehr von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden könne. Mögliche negative Einwirkungen auf das Landschaftsbild seien im Bebauungsplanverfahren geprüft und nicht festgestellt worden. Ein Schattenwurf sei aufgrund der örtlichen Situation und des Abstands des klägerischen Grundstücks zu dem 34 m hohen Turm von insgesamt etwa 270 m nicht möglich. Durch das genehmigte Vorhaben werde der baurechtliche Gebietscharakter nicht verändert, weil das Gebiet immer schon industriell geprägt gewesen sei. Das Vorhaben sei auch im Übrigen bauplanungsrechtlich zulässig. Soweit der Kläger Abwägungsdefizite der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 vortrage, sei er auf ein Normenkontrollverfahren zu verweisen. 19 Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die erkennende Kammer im Verfahren 6 L 250/12 durch Beschluss vom 3. September 2012 als unbegründet abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 29. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 8 B 1163/12). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gründe der beiden Beschlüsse verwiesen. 20 Ein vom Kläger weiter eingeleitetes Eilverfahren (Az.: 6 L 304/12) wurde durch die erkennende Kammer nach Antragsrücknahme mit Beschluss vom 27. September 2012 eingestellt. 21 Das vom Kläger gegen die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet J. “ der Stadt C. eingeleitete und beim OVG NRW unter dem Aktenzeichen 7 D 14/12.NE geführte Normenkontrollverfahren wurde nach Antragsrücknahme ebenfalls eingestellt. 22 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 hat schließlich der Fachsenat beim OVG NRW den mit dem Ziel der Vorlage der vollständigen Genehmigungsunterlagen gestellten Antrag des Klägers auf Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO - sog. in-camera-Verfahren - als unzulässig abgelehnt (Az. 13a F 21/13). 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 6 L 250/12 und 6 L 304/12 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Aktenordner) Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Die Klage, über die die Kammer nach Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrags entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 26 Der Antrag erweist sich zunächst als zulässig im Hinblick auf die insoweit allein erörterungsbedürftige Frage der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. 27 Nach dieser Vorschrift ist der Antrag grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist, dass ein Kläger durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, juris Rn. 20. 29 Diese Voraussetzung ist vorliegend erkennbar erfüllt, weil nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass der Kläger als Eigentümer und Bewohner eines im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Anlage gelegenen Grundstücks - und somit als Nachbar - schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt ist. 30 Als Nachbar kann er sich aber auf die mögliche und hier nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossene Verletzung drittschützender Normen, hier u.a. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, berufen. Dies reicht für seine Klagebefugnis aus. 31 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. 32 Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 Da es vorliegend um die Drittanfechtung eines der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids geht, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Klägers als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. 34 Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu unter 1.) und auch materiell rechtmäßig (dazu unter 2.). 35 1. 36 1.1 Die Bezirksregierung Köln war zuständig für die Erteilung der Genehmigung. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der insoweit maßgeblichen Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (ZustVU). Nach §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 2 Abs. 1 ZustVU i.V.m. Anhang I und II dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Köln als obere Umweltschutzbehörde für den Vollzug des BImSchG unter anderem bei Anlagen nach Nr. 4 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) zuständig. Bei der vorliegend genehmigten Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Nr. 4.1 lit. b) der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV, deren Genehmigung daher in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln fällt. 37 Inwieweit in diesem Zusammenhang das vom Kläger in Bezug genommene sog. Zaunprinzip Zweifel an der Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln begründen können soll, erschließt sich der Kammer nicht. Nach diesem in § 2 ZustVU zum Ausdruck kommenden Prinzip könnten sich allein weitere Zuständigkeiten bei der Bezirksregierung bündeln. Eine Verletzung des Zaunprinzips könnte daher erkennbar nicht zu einer Unzuständigkeit der handelnden Bezirksregierung, sondern allenfalls zu einer Unzuständigkeit anderer, hier aber nicht handelnder Behörden führen. In diesem Zusammenhang weist die Kammer mit Blick auf das in seinem diesbezüglichen Vortrag zum Ausdruck kommende Fehlverständnis des Klägers abschließend darauf hin, dass insbesondere das Baurecht vom Zaunprinzip gerade nicht erfasst ist, weil es nicht im Teil A des Verzeichnisses der ZustVU genannt ist und damit nicht dem Vollzug durch die Umweltschutzbehörden unterliegt (vgl. § 1 Abs. 1 ZustVU). 38 Soweit der Kläger im Weiteren eine „Salami-Taktik“ des Beklagten und der Beigeladenen rügt und die Erteilung einer „Gesamtgenehmigung“ einfordert, bleibt ebenfalls unklar, inwiefern hieraus eine Verletzung subjektiver Rechte folgen soll. Die Kammer merkt hierzu lediglich an, dass die Durchführung des vorliegend streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu Recht losgelöst von anderen, insbesondere baurechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgt ist, für die nach dem zuvor Gesagten die Baugenehmigungsbehörden weiter zuständig sind, wenn ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nicht durchzuführen ist. 39 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 8 B 1198/12 - und - 8 B 1199/12 -, jeweils S. 3 des amtlichen Umdrucks. 40 1.2 Der Genehmigungsbescheid ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. 41 Insbesondere ist entgegen der Annahme des Klägers zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden. 42 Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach den Vorschriften des BImSchG, der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren ‑ 9. BImSchV) und den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar, 43 vgl. Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: April 2013, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9. BImSchV § 1 Rn. 9; Gallas, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UVPG Rn. 25. 44 Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Verzichts auf eine solche ist aber, obwohl es sich bei ihr lediglich um ein verfahrensrechtliches Instrument handelt, nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) folgt vielmehr, dass ein Kläger die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen kann, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG in der Fassung durch Art. 1 des insoweit am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBI. l, S. 95) gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes findet hier gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG Anwendung. Im Übrigen galt dieser Maßstab auch schon vor Inkrafttreten der jüngsten Änderungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. 45 Vgl. BT-Drucks. 17/10597, S. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, und vom 1. März 2012 - 8 B 143/11 -, juris Rn. 13 (zu Art. 4 Abs. 2 RL 85/337/EWG). 46 Gemäß § 3a Satz 4 UPVG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 3c Satz 1 UVPG legt fest, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen ist, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Das Ergebnis einer Vorprüfung ist dann nicht nachvollziehbar, wenn ihr Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt oder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die auf die Nachvollziehbarkeit ihres Ergebnisses durchschlagen. 47 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, und vom 1. März 2012 - 8 B 143/11 -, juris Rn. 13; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2010 ‑ 5 Bs 24/10 -, juris Rn. 19. 48 Ausgehend hiervon ist der Verzicht des Beklagten auf Durchführung einer UVP nicht zu beanstanden. 49 Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Jedoch hat der Beklagte eine dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügende Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. 50 Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Hierunter fallen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3 c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG) oder eine standortgebundene (§ 3c Satz 2 UVPG) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben (Errichtung eines 34 m hohen Produktionsgebäudes, Errichtung und Betrieb einer Veresterungsanlage) ist gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 4.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang) eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. 51 Die demnach vorzunehmende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls genügt vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG. Die behördliche Einschätzung, dass es vorliegend keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist nachvollziehbar. Ausweislich der Verfahrensakten, insbesondere der Feststellungen im Prüfvermerk (Bl. 165 ff. der BA I), ist eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen der Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern erfolgt (vgl. § 1a der 9. BImSchV). Die Einschätzung, dass es nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen wird, ist nachvollziehbar und plausibel. 52 Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Kläger sich hierauf überhaupt berufen kann, auch hinsichtlich seines Einwandes, es sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund des streitgegenständlichen Vorhabens, insbesondere der Errichtung eines 34 m hohen Gebäudes, keine erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft zu befürchten seien. Insoweit hat das OVG NRW, dem sich die Kammer auch in diesem Punkt anschließt, in seinem Beschluss vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 - ausgeführt: 53 " Gemäß Nr. 1.2 des Anhangs 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung u. a. auch darauf einzugehen, welche Auswirkungen ein Vorhaben auf die Gestaltung der Landschaft haben kann. Davon konnte jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 17 Abs. 3 UVPG abgesehen werden. Diese Vorschrift entlastet bei projektbezogenen Bebauungsplänen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren von Doppelprüfungen: Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche, oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Dementsprechend geben die in einem Bebauungsplanverfahren bereits abschließend geprüften Umweltaspekte keinen Anlass, im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung eine UVP-Pflicht für das nachfolgende Zulassungsverfahren anzunehmen. Im vorliegenden Fall war das konkrete Vorhaben der Beigeladenen mit seinen baulichen Ausmaßen Anlass für die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 der Stadt C. "Industriegebiet J. ". Die Umwelt(verträglichkeits)prüfung in diesem Bebauungsplanverfahren hat bereits die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft als standortbezogene Umweltaspekte abschließend in den Blick genommen. 54 Dessen ungeachtet hat der Beklagte die Auswirkungen des Vorhabens auf die Landschaft im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung unter Verweis auf das Bebauungsplanverfahren geprüft, zumindest aber die Prüfung ordnungsgemäß nachgeholt (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UmwRG i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW). Der Beklagte hat die Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 der Stadt C. "Industriegebiet J. ", die auch Gegenstand des Verwaltungsvorgangs ist (Beiakte 1, S. 79 ff.), mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 ausdrücklich in Bezug genommen. Die Einschätzung des Beklagten, dass die Höhe des streitgegenständlichen Vorhabens zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt, ist i.S.d. § 3a Satz 4 UVPG nachvollziehbar. Insoweit heißt es in der vom Beklagten in Bezug genommenen Begründung zur zitierten Bebauungsplanänderung (S. 14 und 17): 55 ‚Die Tallage relativiert die Eingriffswirkung. Nach Osten und Westen befinden sich stark ansteigende Hänge (nach Osten zudem mit Wald), die den Höhenunterschied zwischen Talgrund und Dach des Hochgebäudes übersteigen. Somit wird der Eingriff in das Landschaftsbild auf die im Erftverlauf liegenden Bereiche reduziert. Insbesondere in J. ist mit einer Sichtbarkeit des Hochgebäudes zu rechnen. Möglich sind auch Einblicke vom südlich liegenden C. aus, wenngleich hier eine Vielzahl dazwischenliegender sichtverstellender Gebäude zum einen eine Vorbelastung darstellt und zum zweiten den sichtbaren Bereich deutlich reduziert. Um die Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen trotzdem auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren, wird ein abgestufter Anstrich des Hochgebäudes empfohlen, der oberhalb der bestehenden Baum- bzw. Gebäudesilhouetten pastellartige Farben zwischen hellblau und weiß verwendet (gemäß den Himmelsfarben), die nach oben hin heller werden. Kräftige Farben sind zu vermeiden. 56 Durch die industrielle Nutzung ist der Bereich landschaftlich bereits stark anthropogen überformt. Der Hochbau mit einer Gesamthöhe von bis zu 34 m wird die industrielle Prägung des Landschaftsbildes verfestigen. Durch die Tallage ist der Bereich aber nur eingeschränkt einsehbar. Zudem verstellen Gebäude und Gehölzstrukturen den unteren Teil. ‘ 57 Zwar stuft die Begründung den mit der Höhe des streitgegenständlichen Vorhabens verbundenen Eingriff in das Landschaftbild als erheblich ein. Allerdings relativiert die konkrete Tallage die Eingriffswirkung. Insbesondere erweist sich der Talabschnitt, in dem das streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll, entgegen der Behauptung des Klägers bei näherer Betrachtung nicht als idyllisch, sondern als stark industriell bzw. gewerblich geprägt. Dies ergibt sich aus der bereits in Bezug genommenen Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 der Stadt C. "Industriegebiet J. " (S. 17), aus den vom Kläger und von der Beigeladenen vorgelegten Lichtbildern sowie aus frei zugänglichen Luftaufnahmen (https://maps.google.de), die der Senat ausgewertet hat. Insbesondere letztere zeigen, dass sich entlang des Alten C2.-----wegs über eine Strecke von etwa einem Kilometer neben dem Industriebetrieb der Beigeladenen mehrere zum Teil größere Gewerbebetriebe befinden. Diese prägen die Umgebung, insbesondere den Längsblick durch das Tal derart, dass die Auswirkungen der Höhe des streitgegenständlichen Vorhabens nicht übermäßig ins Gewicht fallen. 58 Zudem soll die Schwere des Eingriffs durch eine entsprechende Farbgebung minimiert werden (Begründung, S. 17/18). Da die angefochtene Genehmigung unter II.5.1 eine Auflage bezüglich der Farbgebung des Produktionsgebäudes zur gestalterischen Einpassung desselben in die Landschaft enthält, ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte die Auswirkungen dieses Gebäudes auf das Landschaftsbild als nicht erheblich einstuft. Weder liegt dieses Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen noch sind Ermittlungsfehler dargelegt oder ersichtlich, die auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen.“ 59 Soweit der Kläger rügt, im Rahmen der Vorprüfung seien weitere Umweltbelange zu berücksichtigen gewesen, nämlich Belästigungen unter anderem durch Lärm, Geruch und Staub, sind diese Gesichtspunkte in den von der Beigeladenen erstellten Angaben zur Umweltverträglichkeit (Bl. 238 f. der BA II), die der Vorprüfung durch den Beklagten zugrunde lagen, sämtlich berücksichtigt. Die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung wird auch insoweit durch das Vorbringen des Klägers aus den nachfolgenden Ausführungen des erkennenden Gerichts zu möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen nicht in Frage gestellt. 60 1.3 Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung ergibt sich schließlich ebenfalls kein zugunsten des Klägers wirkender formeller Fehler. Denn das Verfahren konnte ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. 61 Nach § 16 Abs. 2 BImSchG soll die zuständige Behörde im Fall einer - wie hier - wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind (Satz 1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind (Satz 2). Vorliegend hat die Bezirksregierung Köln das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BImSchG bejaht. Dies ist unter Zugrundelegung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls und der plausiblen und nachvollziehbaren Feststellung, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen sind, unbedenklich. 62 2. 63 Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. 64 Der angefochtene Genehmigungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu 2.1) und verletzt auch im Übrigen keine drittschützenden Vorschriften zu Lasten des Klägers (dazu 2.2). 65 2.1 Die Genehmigung verstößt zunächst entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. 66 Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck kommenden objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt. 67 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, juris Rn. 43 f. 68 Welchen Inhalt ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid im Einzelnen haben muss, ergibt sich aus § 21 Abs. 1 der 9. BImSchV. Danach gehören zum zwingenden Inhalt eines (Änderungs-)Genehmigungsbescheides die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers (Nr. 1), die Angabe, dass eine Änderungsgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage (Nr. 2), die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage (Nr. 3), die Festlegung der erforderlichen Emissionsbegrenzungen (Nr. 3a), die Nebenbestimmungen zur Genehmigung (Nr. 4), die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, hervorgehen sollen (Nr. 5), Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Nr. 6) sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung (Nr. 7). 69 Daran gemessen ist der Genehmigungsbescheid vom 26. Januar 2012 inhaltlich hinreichend bestimmt. Er lässt insbesondere erkennen, was Gegenstand der Genehmigung ist und welchen Umfang die genehmigte Anlage hat. Bedenken ergeben sich auch nicht mit Blick auf den Umstand, dass der Beklagte in seinem Genehmigungsbescheid eine falsche, nicht mehr existierende Flurstücknummer für den Standort der Anlage angegeben hat. Das frühere Flurstück 17 ist infolge einer Vereinigung von Grundstücken seit dem 23. Januar 2004 nicht mehr existent. Angesichts dessen besteht aber kein vernünftiger Zweifel daran, dass es sich um eine lediglich versehentlich erfolgte Falschbezeichnung und damit um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 VwVfG handelt. 70 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 42 Rn. 11. 71 Eine Unbestimmtheit des Bescheids ergibt sich hieraus nicht. Denn sowohl der Beigeladenen als Adressatin der Genehmigung als auch dem Kläger als möglicherweise durch die Genehmigung in seinen Rechten verletztem Dritten ist der geplante Standort der Anlage auf dem Flurstück 481 klar. Dieser ergibt sich ohne weiteres aus den Antrags- und Genehmigungsunterlagen, insbesondere aus dem vorgelegten amtlichen Lageplan. Zweifel am genauen Standort der Anlage können vor diesem Hintergrund nicht aufkommen. 72 2.2 Der angefochtene Genehmigungsbescheid verletzt auch im Übrigen keine drittschützenden Rechte des Klägers. 73 Rechtsgrundlage für die nach Nr. 4.1 lit. b) der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV (Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang, insbesondere zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie - u.a. - Ester) erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn 74 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 75 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 76 Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung). Dabei muss die Änderung der Anlage den Voraussetzungen des § 6 BImSchG prinzipiell in gleicher Weise entsprechen wie bei einer Erstgenehmigung. Daher sind zunächst gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Grundpflichten des § 5 BImSchG sowie die Anforderungen von Rechtsverordnungen nach § 7 BImSchG einzuhalten. Darüber hinaus müssen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet werden. 77 Vgl. Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 16 Rn. 35 78 In Betracht kommt vorliegend vor allem ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Insoweit vermag die Kammer eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers jedoch nicht festzustellen (dazu unter 2.2.1). Dies gilt in gleicher Weise für die ebenfalls geltend gemachte Verletzung drittschützender sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften (dazu unter 2.2.2). 79 2.2.1 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend. 80 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 62. 81 Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. 82 Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist „sichergestellt“, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Endlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren. 83 Vgl. Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 6 Rn. 11 f.; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks. 84 Der Kläger befürchtet in erster Linie schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen (dazu unter a.), Staubimmissionen (dazu unter b.) und Geruchsimmissionen (dazu unter c.). Derartige schädliche und zum Nachteil des Klägers wirkende Umwelteinwirkungen sind hier jedoch nicht festzustellen. Ebenso kann der Kläger eine Verletzung von Nachbarrechten nicht mit den geltend gemachten Lichtimmissionen (dazu unter d.) und möglichen Brand- und Explosionsgefahren infolge eines Störfalls (dazu unter e.) begründen. 85 Zu dem insoweit maßgeblichen Prüfungsrahmen weist die Kammer vorab darauf hin, dass der Begriff der „genehmigungsbedürftigen Anlage“ bei einer Änderungsgenehmigung vom Ansatz her zwar die gesamte Anlage erfasst, weil die Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG an den Begriff der „Anlage“ anknüpfen. Dementsprechend ist die behördliche Prüfung grundsätzlich nicht auf den Gegenstand des Genehmigungsantrags beschränkt, sondern muss die etwaigen Auswirkungen der Anlagenänderung auf die Gesamtanlage und auf die Umgebung untersuchen. 86 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 64, und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 114, sowie Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 53; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 16 Rn. 32. 87 Dieses Übergreifen der Prüfung auf die Gesamtanlage reicht aber nur so weit, wie sich die Anlagenänderung auswirken kann. Die Beschränkung des Prüfungsumfangs ergibt sich aus dem Sinn des für die wesentliche Änderung geltenden Genehmigungsvorbehalts, der es nicht gebietet, ohne sachliches Erfordernis den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut auszulösen. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genügt. Bei einem Änderungsvorhaben bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen dementsprechend zunächst auf die zu ändernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte. Darüber hinaus erstreckt sie sich auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Genehmigung auswirkt. Eine Einschränkung des Gegenstands der behördlichen Prüfung kann sich somit im Einzelfall daraus ergeben, dass die Änderung faktisch nicht notwendig die gesamte Anlage und ihren Betrieb beeinflusst. Welche Anlagenteile und Verfahrensschritte im Änderungsverfahren in den Blick zu nehmen sind, lässt sich abstrakt nicht näher umschreiben, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. 88 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 66, und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 116, und Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 55. 89 Dementsprechend kann in einem Klageverfahren eines Drittbetroffenen gegen eine Änderungsgenehmigung nicht die gesamte Anlage in ihrem geänderten Zustand angegriffen werden. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob gerade die Änderung rechtmäßig genehmigt worden ist. 90 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 68, und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 121. 91 Der Drittbetroffene kann sich also weder gegen die Änderungsgenehmigung wegen etwaiger Einwirkungen wenden, die auf der Erstgenehmigung beruhen, noch kann er die Änderung zum Anlass nehmen, die Erstgenehmigung anzugreifen. 92 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 70, und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 123. 93 Vielmehr kann sich ein Drittbetroffener allein auf solche Beeinträchtigungen berufen, die entweder - im Sinne einer unmittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf den zu ändernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten beruhen oder die - im Sinne einer mittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zurückzuführen sind, die zwar nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind, auf die sich diese aber auswirkt. 94 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 72, und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 125. 95 Dies vorausgeschickt ist nicht festzustellen, dass von dem geplanten Anlagenbetrieb in Bezug auf das klägerische Grundstück schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. 96 Diese Feststellung kann auf der Grundlage des Inhalts der vorgelegten Akten getroffen werden, auch wenn einzelne Aktenbestandteile aus Gründen des Schutzes von Betriebsgeheimnissen der Beigeladenen nicht vorgelegt worden sind. 97 Zwar sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO Behörden grundsätzlich zur Vorlage der vollständigen Akten verpflichtet. Das zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) hat jedoch mit Schreiben vom 13. November 2013 unter Verweis auf den Geheimnisschutz der Beigeladenen hinsichtlich einzelner Aktenbestandteile die Herausgabe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert. Einen Antrag auf Durchführung eines sog. in-camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO hat der Fachsenat für Anträge nach § 99 Abs. 2 VwGO beim OVG NRW mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 rechtskräftig als unzulässig abgelehnt (Az. 13a F 21/13). 98 Die Kammer sieht sich aber mit Hilfe der von der Beigeladenen auf Betreiben der Beklagten für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids zwischenzeitlich angefertigten Ersatzunterlagen, die den Geheimnisschutz des Unternehmens wahren, ohne weiteres in die Lage versetzt, die vorliegend maßgeblichen Parameter zu beurteilen. Vorgelegt wurden eine Apparateliste der Veresterungsanlage VE 4, eine Anlagen- und Verfahrensbeschreibung, eine Darstellung der Stoffe, Stoffmengen und Stoffdaten sowie ein Blockfließbild. Diese Unterlagen erlauben entsprechend § 10 Abs. 2 BImSchG eine Beurteilung, ob und in welchem Umfang Dritte von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Die Anlagen- und Verfahrensbeschreibung nebst Blockfließbild und Apparateliste ist nachvollziehbar und macht den Verfahrensablauf unter Einsatz im Einzelnen bezeichneter Maschinen grundsätzlich deutlich und plausibel. Für die Frage eines möglichen Drittschutzes wegen etwaiger schädlicher Emissionen der Anlage kommt es maßgeblich auch weniger auf den exakten Standort der hier zudem in einem fest umbauten Raum aufgestellten und damit eingehausten Maschinen und die spezifische Produktionsabfolge an, als vielmehr wesentlich auf die Art und Menge der verwendeten Stoffe sowie das Produktionsverfahren. Insoweit erlauben aber die vorgelegten Ersatzunterlagen eine belastbare Beurteilung, ob von dem Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen auf die Grundstücke des Klägers ausgehen. Die Einsatzstoffe sind insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihres möglichen Gefahrenpotenzials in Form einer Zuordnung zu chemischen Stoffgruppen deklariert und auch mengenmäßig beschrieben. Danach sind Haupt-Einsatzstoffe der Veresterungsanlage VE 4 Fettsäuren und Alkohole. Dabei handelt es sich um mittlere (8 bis 12 C-Atome) und höhere (mehr als 12 C-Atome) Fettsäuren, die gesättigt, ungesättigt, linear oder verzweigt eingesetzt werden. Als Reaktionspartner werden ein- oder mehrwertige Alkohole verwendet, von denen ein Stoff wassergefährdend ist (WGK 2). Die übrigen Alkohole sind ebenso wie die Fettsäuren keine Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes. Als Hilfsstoffe werden anorganische Säuren und Laugen als Katalysatoren eingesetzt, die ätzend sein können. Als Bleichmittel kommen Aktivkohle, Bleicherde und Wasserstoffperoxid zum Einsatz. Schließlich wird Stickstoff als Inertgas eingesetzt und wird Dampf der Druckstufe 6 bar bis 64 bar verwendet. Teilweise können die eingesetzten Haupt- und Hilfsstoffe sowie die Bleichmittel schwach wassergefährdend sein. 99 Der Kläger, dem diese Ersatzunterlagen zugänglich gemacht worden sind, hat nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb sich aus diesen Unterlagen verlässliche Aussagen über eine Schädlichkeit der hier relevanten Emissionen nicht treffen lassen sollten. 100 Zur Beurteilung der Frage des (Nicht-)Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen bedurfte es auch keiner Inaugenscheinnahme des Betriebsgrundstücks bzw. der klägerischen Grundstücke im Wege der Durchführung eines Ortstermins. Denn eine Bewertung der Örtlichkeit und der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung ist ohne weiteres auf der Grundlage der Genehmigungsunterlagen und der vorliegenden sowie allgemein zugänglichen Licht- und Luftbilder möglich. Hierfür bedarf es keiner Ortsbegehung. Aus diesem Grund war auch der hierauf gerichtete Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung abzulehnen. 101 a) Schädliche Umwelteinwirkungen sind zunächst nicht in Form unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Lärm zu befürchten. 102 Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. 103 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 48 Rn. 42 ff. 104 Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. 105 Hinsichtlich des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks C1.-----weg ist demnach die im Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet J. “ der Stadt C. für die Lage dieses Grundstücks festgesetzte Gebietsart Gewerbegebiet maßgeblich. Nach Nr. 6.1 b) der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert hier tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A). 106 Da sich das Wohngrundstück des Klägers F. nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Danach ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass im Schallgutachten der Fa. deBAKOM vom 11. Juni 2011 für den im Ortsteil J. in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Klägers gelegenen Immissionspunkt IO 4 (Auf dem X1. ) das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes gemäß Nr. 6.1 d) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts angenommen worden ist. Diese Festlegung hält das Gericht für nachvollziehbar und damit im Ergebnis auch für den Kläger maßgeblich. Begründete Einwände hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. 107 Soweit er in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, es sei aus seiner Sicht von einem reinen Wohngebiet auszugehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) sind in einem reinen Wohngebiet allein Wohngebäude allgemein zulässig. Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) sowie Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe können allein in allgemeinen Wohngebieten - und dort auch nur ausnahmsweise - zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). 108 Die Struktur des fraglichen Gebietes entspricht hier aber wohl nicht einem reinen Wohngebiet. Denn unter der Wohnanschrift des Klägers firmiert die „von der C3. Beteiligungsgesellschaft mbH“, bei der es sich um ein gewerbliches Unternehmen handelt. 109 Zudem steht der Zuordnung des Schutzniveaus eines reinen Wohngebiets jedenfalls die Randlage des klägerischen Grundstücks zum planungsrechtlichen Außenbereich entgegen. Der Umstand, dass im Außenbereich lärmintensivere Nutzungen zulässig sind, hat nämlich für eine direkt im Außenbereich gelegene Wohnnutzung zur Folge, dass diese nur das Schutzniveau eines Dorf- bzw. Mischgebiets beanspruchen kann. 110 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 122 (zur DIN 18005). 111 Für eine zwar nicht direkt im Außenbereich, aber - wie hier - in Randlage zu diesem gelegene Wohnnutzung ist im Rahmen einer sog. Mittelwertbildung davon auszugehen, dass sich diese Wohnnutzung selbst dann, wenn sie in einem reinen Wohngebiet liegt, nur auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. 112 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 -, juris Rn. 23. 113 Darüber hinaus könnte es vorliegend sogar gerechtfertigt erscheinen, mit Blick auf das Nebeneinander von allgemeinem Wohngebiet und Industriegebiet entsprechend Nr. 6.7 der TA Lärm eine Gemengelage anzunehmen, die eine Anhebung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes auf einen (höheren) Zwischenwert erfordern könnte 114 Vgl. Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 3 Rn. 60 und § 48 Rn. 20. 115 Dies kann die Kammer aus den nachfolgenden Gründen aber letztlich offen lassen. 116 Denn mit relevanten schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm ist vorliegend nicht zu rechnen, hinsichtlich des Wohngrundstücks des Klägers sogar dann nicht, wenn insoweit die Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebietes unterstellt würde. 117 Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 der TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Denn dann ist der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag als nicht relevant anzusehen (Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm). 118 Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag eine durch die Fa. deBAKOM erstellte „Prognose der Schallimmissionen ausgehend von der neuen Veresterungsanlage VE 4 der Peter H. GmbH in C. “ vom 11. Juni 2011 vorgelegt (im Folgenden: Schallgutachten). Dieses Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Schallpegel an allen Immissionsorten sowohl im Tagbetrieb als auch im Nachtbetrieb sicher eingehalten werden. 119 Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt, geht der Normgeber von der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus; verwertbar ist die Prognose, wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde und für fachkundige Dritte überzeugend ist. 120 Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 23; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 -, juris Rn. 21. 121 Diesen Anforderungen wird das vorgelegte Schallgutachten gerecht. Es ist auf der Grundlage der TA Lärm erstellt worden, nachvollziehbar und plausibel. In dem Schallgutachten wurde nach Durchführung von Ausbreitungsrechnungen an dem dem Grundstück des Klägers nächstgelegenen Immissionspunkt IO 4 „Auf dem X1. “ folgende Gesamtbelastung berechnet: 122 IO 4: 21,1 dB(A) tags/nachts 123 Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags wegen des Betriebes während ruhebedürftiger Zeiten am Tage wurde für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit folgende maximale Gesamtbelastung ermittelt: 124 IO 4: 23,0 dB(A) werktags tagsüber 125 24,7 dB(A) sonntags tagsüber 126 Damit ist der für den IO 4 zugrunde gelegte und auch vorliegend maßgebliche zulässige Richtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) nachts und 55 dB(A) tags deutlich unterschritten. Selbst unter Zugrundelegung eines vollständigen Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der TA Lärm werden die Richtwerte nicht ansatzweise erreicht, selbst dann nicht, wenn - wozu nach dem vorstehenden Ausführungen aber im Ergebnis kein Anlass besteht -zugunsten des Klägers die Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebietes mit einem auf 35 dB(A) reduzierten Nachtrichtwert unterstellt würde. Die von der geplanten Veresterungsanlage VE 4 ausgehenden Geräuschimmissionen sind daher mit Blick auf das Wohngrundstück des Klägers irrelevant. Die Gutachter gehen nachvollziehbar sogar davon aus, dass die Schirmwirkung des geplanten Baukörpers u.a. am IO 4 sogar zu einer Reduzierung der Mittelungspegel der vom Werk ausgehenden Schallimmissionen um 1,2 dB(A) führen wird. 127 Hinsichtlich des gewerblich genutzten Grundstücks C1.-----weg erlauben die Ergebnisse für den Immissionsort IO 1 C1.-----weg einen Rückschluss auf mögliche schädliche Lärmimmissionen. In dem Schallgutachten wurde für diesen Immissionsort als Gesamtbelastung berechnet: 128 IO 1: 24,0 dB(A) tags/nachts 129 Damit ist der für den IO 1 maßgebliche Richtwert von 50 dB(A) nachts und 65 dB(A) tags ebenfalls so deutlich unterschritten, dass sich die Zusatzbelastung durch den Betrieb der geplanten Anlage auch für das - zudem noch deutlich weiter als der IO 1 vom Betriebsgelände der Beigeladenen entfernt liegende - Gewerbegrundstück des Klägers als irrelevant erweist. 130 Inhaltliche Zweifel, die die Schlüssigkeit und Plausibilität des vorliegenden Schallgutachtens erschüttern könnten, werden vom Kläger nicht dargelegt. Dieses ist vielmehr nach Auffassung des Gerichts „auf der sicheren Seite“ und im Ergebnis nicht zu beanstanden. 131 Soweit der Kläger geltend macht, das Schallgutachten sei deswegen fehlerhaft, weil insbesondere die von einem weiteren, baurechtlich genehmigten Vorhaben (Errichtung eines Büro- und Laborgebäudes einschließlich der Errichtung von 98 PKW-Stellplätzen) ausgehenden Lärmemissionen nicht berücksichtigt worden seien, so hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 - hierzu bereits Folgendes ausgeführt: 132 „Die von dem baurechtlich genehmigten Vorhaben, insbesondere den PKW-Stellplätzen, ausgehenden Emissionen waren nicht bei der Erteilung der angefochtenen Genehmigung, sondern umgekehrt die von der geänderten Anlage ausgehenden Lärmemissionen bei der Erteilung der Baugenehmigung zu berücksichtigen. Die von dem unveränderten Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen sind im Rahmen der Erteilung der Änderungsgenehmigung ebenso wie die von anderen genehmigten Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen als Vorbelastung zu berücksichtigen. 133 Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: Juni 2012, § 16 BlmSchG Rn. 167 m.w.N. 134 Zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung (26. Januar 2012) war die Baugenehmigung für die PKW-Stellplätze noch nicht erteilt, diese datiert vom 17. August 2012. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die von noch nicht genehmigten, aber bereits beantragten Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen bei der Erteilung einer (Änderungs-) Genehmigung zu berücksichtigen sind, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung, da der Antrag auf Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung (1. Juni 2011) vor dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die PKW-Stellplätze (4. August 2011) gestellt wurde. 135 Darüber hinaus ist die Argumentation des Klägers aber auch deshalb unzutreffend, weil der von ihm aus dem Lärmgutachten vom 28. Dezember 2011 zitierte Wert von 39,7 dB(A) nicht, wie von ihm behauptet, die Zusatzbelastung für das inzwischen baurechtlich genehmigte Vorhaben (Büro- und Laborgebäude, PKW-Stellplätze), sondern die Gesamtbelastung für das gesamte Werk der Beigeladenen angibt (S. 8 des Gutachtens). Bei der Ermittlung der Gesamtbelastung für das gesamte Werk wurden auch die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen berücksichtigt (S. 3 des Gutachtens: ‚unter Berücksichtigung der im Bau befindlichen Veresterungsanlage VE 4‘).“ 136 Dem schließt sich die Kammer an. Schädliche Lärmbeeinträchtigungen zu Lasten des Klägers sind damit nicht zu erwarten. 137 b) Es sind auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Stäuben zu befürchten. 138 Zur Beurteilung der Schädlichkeit von Luftverunreinigungen ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) heranzuziehen. Bei dieser handelt es sich um eine normkonkretisierende Vorschrift, die auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich ist. 139 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2005 - 8 A 728/03 -, juris Rn. 47. 140 Nr. 4 der TA Luft statuiert Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Gemäß Nr. 4.1 der TA Luft enthalten die Vorschriften der Nr. 4 Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition, Anforderungen zur Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, Festlegungen zur Bewertung von Immissionen durch Vergleich mit den Immissionswerten und Anforderungen für die Durchführung der Sonderfallprüfung. Bei den hier in Betracht kommenden Staubimmissionen ist zwischen dem Schwebstaub (PM-10), der in Mikrogramm pro Kubikmeter Luft ‑ µg/m³ - definiert wird, und dem Staubniederschlag zu unterscheiden, der in Gramm pro Quadratmeter und Tag - g/(m² x d) - definiert wird. Beim Schwebstaub geht es um Gefahren für die menschliche Gesundheit (siehe Nr. 4.2 der TA Luft), beim Staubniederschlag geht es um den Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen (siehe Nr. 4.3 der TA Luft). 141 Gemäß Nr. 4.2.1 der TA Luft ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in der Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung unter anderem die nachstehenden Werte nicht überschreitet: 142 Tabelle 1: Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit 143 Stoff/Stoffgruppe Konzentration µg/m³ Mittelungszeitraum Zulässige Überschreitungs-häufigkeit im Jahr Schwebstaub (PM-10) 40 50 Jahr 24 Stunden - 35 144 Ferner ist gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung den in der Tabelle 2 bezeichneten Immissionswert an keinem Beurteilungspunkt überschreitet: 145 Tabelle 2: Immissionswerte für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen 146 Stoffgruppe Deposition g / (m² x d) Mittelungszeitraum Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub) 0,35 Jahr 147 Schließlich dürfen nach Nr. 5.2.1 der TA Luft die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. 148 Ausgehend hiervon sind nach dem Sach- und Kenntnisstand im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung schädliche Luftschadstoffimmissionen, insbesondere in Form von Stäuben, nicht zu erwarten. 149 Vorliegend wird die Abluft, die bei der Produktion anfällt, vollständig dem Dampfkessel 1 in BE 4010 zur Verbrennung zugeführt. Staubhaltige Luft fällt in diesem Zusammenhang nicht an. Lediglich bei der Zugabe von Rohstoffen fällt nach Absaugung der Feststoffaufgaben am Vorlagebehälter B-01 und am Bleichbehälter B-02 sowie an den Reaktoren C-01 und C-02 staubhaltige Abluft an. Diese wird über Staubfilter gereinigt (Abscheider F-03 und F-04) und als Reinluft über einen Stahlblechkamin (Quelle 1075/01) an die Umgebung abgeführt. 150 Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Luft ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Gleichwohl wurde in die Genehmigung als immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 3.1 die Verpflichtung aufgenommen, dass die Staubemissionen im Abgas der genannten Quelle 1075/01 die Massenkonzentration von 20 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist durch Einzelmessungen (im Detail geregelt in den Nebenbestimmungen Nr. 3.2 bis 3.5) nachzuweisen. Dafür, dass bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Einhaltung dieses Emissionswerts fraglich war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 151 Vor diesem Hintergrund ist, nicht zuletzt durch die im Interesse auch der Nachbarn erfolgte und in der Vorsorgepflicht des Beklagten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) begründete Grenzwertfestlegung im Bescheid, eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch Staubemissionen mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen. 152 c) Schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf das Wohngrundstück des Klägers sind schließlich auch nicht in Form von Geruchsbelästigungen zu befürchten. 153 Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sind, entspricht es der anerkannten Rechtsprechung, dass die Gerichte die nordrhein-westfälische Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) bei der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungs- und Entscheidungshilfe heranziehen können. Die GIRL enthält technische Normen, die auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. 154 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, juris Rn. 10, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 31, sowie Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris Rn. 72, und vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, juris Rn. 55 ff. 155 Die Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung darf sich nicht allein nach der GIRL richten und eine Beurteilung der Zumutbarkeit hat anhand einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu erfolgen. 156 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, juris Rn. 12, und Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, juris Rn. 59. 157 Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 der GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 der GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 der GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen. 158 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris Rn. 72, und Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, juris Rn. 14. 159 Gemäß Nr. 3.1 Abs. 4 der GIRL ist eine Geruchsimmission als erheblich anzusehen, wenn die Gesamtbelastung die in folgender Tabelle genannten Immissionswerte (IW) überschreitet: 160 Wohn- und Mischgebiete Gewerbe- und Industriegebiete Dorfgebiete IW 0,10* 0,15* 0,15* 161 * Die Häufigkeiten 0,10 bzw. 0,15 entsprechen 10 % bzw. 15 % der Jahresstunden 162 Nach Nr. 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nr. 3.1), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). 163 Voraussetzung für eine unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfolgende Beurteilung, ob Geruchsbelästigungen erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, ist aber selbstverständlich zunächst, dass die Luft als Trägergas überhaupt geruchsintensive Stoffe aufweist. Ist dies angesichts von Maßnahmen, die ein Betrieb in Wahrnehmung seiner Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zur Vermeidung von Emissionen trifft (vgl. hierzu Nr. 5.2.8 der TA Luft), sicher auszuschließen, so bedarf es keiner Beurteilung etwaiger Geruchsemissionen nach der GIRL. 164 So liegt der Fall hier. Die bei der Veresterung anfallenden Brüden werden nach der in den Genehmigungsunterlagen beschriebenen und der Genehmigung damit zugrunde gelegten Verfahrensweise (Bl. 110 f. der BA II) kondensiert und in den Produktionsprozess zurückgeführt. Überschüssiges Prozesswasser wird der Abwasserbehandlungsanlage (BE 1100) zugeführt. Nichtkondensierbare Bestandteile der Brüden sammeln sich in den Fallwasserkästen B-08 und B-09. Diese können Geruchsstoffe enthalten. Die mit Geruchsstoffen belastete Luft wird jedoch im Vakuumsystem abgesaugt und dem Dampfkessel 1 in BE 4010 zugeführt, wo sie vollständig verbrannt wird. Dass es gleichwohl zu einer Ableitung geruchsstoffhaltiger Abluft kommt, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Dies ist auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht ersichtlich, zumal die (Nach-)Verbrennung geruchsstoffhaltiger Luft ein grundsätzlich anerkanntes und gängiges Verfahren zur Minimierung von Geruchsstoffen darstellt. 165 Vgl. u.a. die Studie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz „Gerüche und Geruchsbelästigungen“, 2013, S. 7, Nr. 5.3, veröffentlicht im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/ doc/uw_23_geruchsbelaestigungen.pdf (abgerufen am 16. Januar 2014); vgl. auch die Internet-Veröffentlichung des TÜV Nord „Emissionsminderungen“: http://www.tuev-nord.de/de/emissionen-mess-technik/emissionsminderung-3757.htm (abgerufen am 16. Januar 2014). 166 Einer Geruchsbeurteilung nach der GIRL bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. 167 d) Eine Verletzung von Nachbarrechten folgt auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Lichtimmissionen. 168 Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. In diesem Zusammenhang kann als sachverständige Beurteilungshilfe aber der Gemeinsame Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000 herangezogen werden, 169 MinBl. NRW vom 2. November 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom 27. März 2001, S. 457, weitestgehend übereinstimmend mit der vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 99. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2000 empfohlenen Licht-Leitlinie, abgedruckt in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Oktober 2008, Bd. 4, C 4.5; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2013 - 10 A 2146/12 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rn. 46 ff. 170 Der Gemeinsame Runderlass geht von dem nachvollziehbaren Ansatz aus, dass „Raumaufhellung“ und „psychologische Blendung“ zu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung von Lichtimmissionen gehören. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges auslösen kann. 171 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2013 - 10 A 2146/12 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -, juris Rn. 52. 172 Der Kläger hat nachvollziehbar aber weder aufgezeigt, dass es in seinem rund 270 m von der Veresterungsanlage VE 4 entfernt liegenden Wohnhaus zu einer Raumaufhellung kommen wird, noch dass er durch die nächtliche Beleuchtung der Anlage oder durch die Reflexion von Sonnenstrahlen an der Aluminiumfassade des 34 m hohen Gebäudes einer (psychologischen) Blendung ausgesetzt sein könnte. Er hat nicht einmal plausibel gemacht, dass von dem von der Änderungsgenehmigung erfassten Anlagenteil - und allein dieser ist vorliegend zu untersuchen - überhaupt eine nennenswerte Lichtemission ausgeht. 173 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 8 B 1199/12 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks. 174 Darauf, dass einem Nachbarn ohnehin zudem regelmäßig abverlangt werden kann, durch zumutbare Maßnahmen (Vorhänge, Gardinen und Ähnliches) etwaige Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen, 175 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 A 2146/12 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, und Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris Rn. 82 ff., 176 kommt es daher nicht an. 177 e) Dass von der streitgegenständlichen Veresterungsanlage VE 4 bei Eintritt eines Störfalls (schweren Unfalls) schädliche Umwelteinwirkungen auf die Grundstücke des Klägers ausgehen werden, insbesondere infolge von Brand- und Explosionsereignissen, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Der Kläger geht in diesem Zusammenhang bereits fehl in der Annahme, es handele sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen sog. Störfall-Betrieb im Sinne der Zwölften Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV -), woraus besondere Betriebsanforderungen folgten und, da diese hier nicht eingehalten seien, ebenfalls eine Verletzung drittschützender Rechte. 178 Vgl. zur drittschützenden Wirkung: OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 378; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 7 Rn. 53. 179 Unter den in der neuen Veresterungsanlage VE 4 gehandhabten Stoffen befindet sich als relevanter Gefahrstoff lediglich Isotridecylalkohol, der als sehr giftig für Wasserorganismen gilt (WGK 2; R 50) und daher von Nr. 9a der Stoffliste des Anhangs I der 12. BImSchV erfasst wird. Die Höchstmenge dieses Stoffes, die in der Anlage vorhanden ist, beträgt aber lediglich 5.000 kg und unterschreitet damit deutlich die relevanten Mengenschwellen in Anhang I Spalten 4 und 5 (100.000 bzw. 200.000 kg). Daher handelt es sich bei dem Betriebsgelände nicht um einen „Betriebsbereich“ im Sinne des § 1 Abs. 1 der 12. BImSchV. Der Betrieb der Beigeladenen ist mithin kein Störfall-Betrieb. 180 Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass sich gleichwohl ein Störfall bzw. schwerer Unfall in der Veresterungsanlage VE 4 - und nur auf diese kommt es hier, wie mit Blick auf den Vortrag des Klägers zu wiederholen ist, überhaupt an - auf seine Grundstücke, insbesondere das rund 270 m entfernt liegende Wohnhaus, schädlich auswirken würde. Der bloße Hinweis auf verschiedene im Jahr 2013 aufgetretene Brandereignisse im Betrieb der Beigeladenen, die keinen Bezug zu der streitgegenständlichen Anlage aufgewiesen haben, ist insoweit erkennbar unzureichend. 181 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 8 B 1196/12 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks. 182 Schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gehen von dem Vorhaben auf die Grundstücke des Klägers nach alledem nicht aus. 183 2.2.2 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen, insbesondere nicht auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens (dazu unter a.), auf einen Gebietserhaltungsanspruch (dazu unter b.) sowie auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme (dazu unter c.). Auch folgt eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers nicht aus einer Verunstaltung des Landschaftsbilds oder einem Verstoß gegen Wasserrecht (dazu unter d.). 184 a) Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens folgt aus § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Danach ist ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, seinen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. 185 Dies ist hier der Fall. Das Betriebsgrundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet J. “ der Stadt C. . Durch die 5. Änderung des Bebauungsplans ist insbesondere die zulässige Gebäudehöhe auf maximal 34 m festgesetzt worden. Dieser Festsetzung entspricht das streitgegenständliche Vorhaben. 186 Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der 5. Änderung dieses Bebauungsplanes rügt, weil die textlichen Festsetzungen - insbesondere in Bezug auf die Abstandsklassen - im Ergebnis unbestimmt seien, weil es bei der Planaufstellung zu Abwägungsdefiziten gekommen sei, eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG vorliege und die Abstände des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2007 „Immissionsschutz in der Bauleitplanung - Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass)“ nicht eingehalten seien, folgt hieraus keine Verletzung seiner Rechte. 187 Denn selbst wenn sich die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 als unwirksam erweisen sollte und die Gebäudehöhe der Veresterungsanlage VE 4 die in der Ursprungsfassung festgesetzte maximal zulässige Höhe von 15 m nicht einhielte, könnte der Kläger sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe dient nicht seinem Schutz. 188 Nachbarschützend sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die ein bestimmtes Austauschverhältnis der Grundstücksnutzung gewährleisten. Der nachbarschützende Charakter der Festsetzungen eines Bebauungsplans kann sich unmittelbar aus der Festsetzung selbst ergeben; er kann aber gegebenenfalls auch erst aus der Planbegründung ersichtlich sein. Festsetzungen eines Bebauungsplans sind daher nicht generell drittschützend, sondern nur insoweit, als sie den nachbarlichen Interessenausgleich gewährleisten sollen. 189 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 5 und 7; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 468. 190 Eine nachbarschützende Funktion kommt einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung nur dann zu, wenn dies dem Willen der Gemeinde entspricht und sich dieser Wille aus dem Plan bzw. der Planbegründung entnehmen lässt. 191 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215/95 - , juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 ZB 12.1787 -, juris Rn. 5. 192 Regelmäßig erfolgen gestalterische Festsetzungen für ein Gewerbe- oder Industriegebiet wie die vorliegend relevanten Höhenbegrenzungen von Gebäuden allein aus städtebaulichen Gründen und nicht zum Schutz der Nachbarschaft. Sie sind - wie aufgezeigt - nur dann ausnahmsweise nachbarschützend, wenn sich ein entsprechender Wille hinreichend deutlich aus der Planbegründung oder aus anderen Unterlagen und Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergibt. 193 Vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 8 B 1198/12 - und - 8 B 1199/12 -, jeweils S. 6 des amtlichen Umdrucks. 194 Vorliegend lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers ein Wille der Stadt C. , die Höhenbegrenzung auch zum Schutz der Nachbarschaft festzusetzen, jedoch weder dem Bebauungsplan Nr. 6 selbst noch dessen Begründung entnehmen. Im Gegenteil ist in der Planbegründung unter Ziffer 2. unter anderem ausgeführt: 195 „ Die Eingliederung in die Landschaft - für die Kernstadt C. von nicht geringer Bedeutung - geschieht mittels durchgehender Begleitgrünflächen an der B 51 und Bundesbahn sowie einer Höhenstaffelung der Gebäude.“ 196 Hieraus wird deutlich, dass die Höhenbegrenzung allein aus landschaftsrechtlichen und städtebaulichen Gründen und damit gerade nicht zum Schutz der Nachbarschaft erfolgt ist. Die Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen entfaltet mithin keinen Drittschutz, weshalb sich der Kläger auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Festsetzung durch die genehmigte Anlage nicht berufen kann. 197 Vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 8 B 1198/12 - und - 8 B 1199/12 -, jeweils S. 6 des amtlichen Umdrucks; VG Aachen, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 3 L 246/12 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, und vom 26. September 2012 - 3 L 49/12 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks. 198 Durch einen möglichen Verstoß gegen Bauplanungsrecht werden Rechte des Klägers daher jedenfalls nicht verletzt sein. 199 b) Der Kläger kann sich als Eigentümer des Grundstücks C1.-----weg, das ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 der Stadt C. liegt, auch nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebiets(prägungs)erhaltungsanspruch berufen. 200 Der von der Rechtsprechung entwickelte Gebietserhaltungsanspruch - oder auch „Gebietsgewährleistungsanspruch“ - vermittelt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, grundsätzlich das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben (im gleichen Baugebiet) zur Wehr zu setzen. Dieser Anspruch ist Ausfluss des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG. Er leitet sich aus dem Gedanken des wechselseitigen nachbarrechtlichen Austauschverhältnisses ab; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Hauptanwendungsfall sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung, wie sie hier in Rede stehen. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. 201 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn. 12, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 5 und vom 13. Dezember 1995 - 4 B 245.95 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 - 7 B 1263/10 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2658/07 -, juris Rn. 35 und 37. 202 Hiernach bleibt der Einwand des Klägers, sein Gebietserhaltungsanspruch werde durch das genehmigte Vorhaben verletzt, bereits deswegen ohne Erfolg, weil die streitgegenständliche Veresterungsanlage VE 4 gerade keine gebietsfremde Nutzung darstellt. Denn der Anlagenstandort befindet sich in dem Teil des Plangebiets, für den die Gebietsart „Industriegebiet“ festgesetzt worden ist und in dem nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig sind. 203 Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch, 204 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 ZB 11.2653 -, juris Rn. 7 f.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 2 Bs 26/09 -, juris Rn. 11; Decker, Der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch, JA 2007, 55-58; Stühler, Der allgemeine und besondere Gebietserhaltungsanspruch und seine Abgrenzung zum Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, BauR 2011, 1576-1590 (beide Autoren unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, juris Rn. 7), 205 ist hier nicht berührt. 206 Nach dem speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch soll ein an sich in dem konkreten Baugebiet entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässiges, mit der Gebietsart also zu vereinbarendes Vorhaben von einem Dritten, ohne dass dieser konkret und individuell betroffen sein muss, dann abgewehrt werden können, wenn es gebietsunverträglich ist, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung bzw. gebietstypischen Prägung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspricht. 207 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 ZB 11.2653 -, juris Rn. 7 f.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 2 Bs 26/09 -, juris Rn. 11; Decker, JA 2007, 57; Stühler, BauR 2011, 1580. 208 Dass das vorliegend genehmigte Vorhaben gebietsunverträglich ist, weil es zwar allgemein zulässig ist, der typischen Prägung des Industriegebiets aber widerspricht, ist weder erkennbar noch vom Kläger auch nur im Ansatz substantiiert vorgetragen. Soweit der Kläger sich - möglicherweise - in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die typische Prägung des Gewerbegebiets, in dem sich sein gewerblich genutztes Grundstück befindet, durch das im angrenzenden Industriegebiet genehmigte Vorhaben unzumutbar beeinträchtigt wird, ist auch hierfür nichts erkennbar. Zudem kann sich der Kläger mit dem Gebiets(prägungs)erhaltungsanspruch allein gegen ein Vorhaben zur Wehr setzen, welches in dem gleichen Baugebiet verwirklicht werden soll, in dem auch sein eigenes Grundstücks liegt. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Veresterungsanlage VE 4 nicht in dem festgesetzten Gewerbegebiet, in dem das Grundstück C1.-----weg liegt, sondern in dem benachbarten festgesetzten Industriegebiet realisiert werden soll. Ein Abwehranspruch gegenüber einem Vorhaben, welches - wie hier - in einem benachbarten Baugebiet liegt, kann sich aber - insbesondere bei Vorliegen unzumutbarer Immissionen - allein aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben. 209 c) Das Vorhaben verstößt schließlich auch nicht gegen das vorliegend in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. 210 Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. 211 Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 426. 212 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange des Klägers ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar. 213 Unzumutbare Immissionen gehen - wie oben ausgeführt - von der Veresterungsanlage VE 4 für den Kläger nicht aus. Ebenso kann nicht vom Vorliegen einer sog. erdrückenden Wirkung des streitigen Vorhabens auf das Grundstück des Klägers ausgegangen werden. 214 Eine erdrückende Wirkung liegt vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Grundstück“ dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 215 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 ‑ 2 A 732/10 -, juris Rn. 64, und Beschlüsse vom 5. August 2013 - 7 B 674/13 -, juris Rn. 16, und vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks. 216 Angesichts der Entfernung des Wohnhauses des Klägers zu dem 34 m hohen Baukörper, in dem die neue Veresterungsanlage VE 4 errichtet und betrieben werden soll, von rund 270 m sowie eingedenk des Umstands, dass sich aufgrund der Geländeprofilierung die Gebäudeoberkante der Veresterungsanlage nur etwa 5,30 m oberhalb der Gebäudeoberkante des Wohnhauses des Klägers befinden wird, hält die Kammer eine optisch bedrängende Wirkung offensichtlich für nicht gegeben. Dies kann die Kammer auch ohne Inaugenscheinnahme anhand der in den Akten befindlichen Unterlagen ohne weiteres beurteilen. Aus denselben Gründen dürfte im Übrigen der ebenfalls geltend gemachte Schattenwurf der Veresterungsanlage auf das Wohngrundstück des Klägers nahezu ausgeschlossen sein. 217 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks. 218 Die Befürchtung des Klägers, die Errichtung und der Betrieb der neuen Anlage führten zu einer Wertminderung seines Grundstückes, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seines Antrages. Denn ungeachtet der fehlenden Substantiierung dieser Behauptung bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung einer einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung regelmäßig keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Rücksichtnahme kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein nachbarlicher Abwehranspruch vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. 219 Vgl. BVerwG, u.a. Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 B 195/97 - juris Rn. 6, und vom 24. April 1992 - 4 B 60/92 -, juris Rn. 6. 220 Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks des Klägers ist aber nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. 221 d) Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung von Wasserrecht und sinngemäß eine Verunstaltung des Landschaftsbilds geltend macht, handelt es sich hierbei schon nicht um dem Schutz des Klägers dienende Rechtspositionen. 222 Der Schutz des Grundwassers erfolgt im Allgemeinen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Damit dienen entsprechende Bestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechte Einzelner, und zwar unabhängig davon, woher die betroffene Person ihr Trinkwasser bezieht. 223 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 8 B 1198/12 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, und vom 29. Juli 2013 - 8 B 1199/12 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks. 224 Dass der Kläger dem gegenüber in eigenen Rechten verletzt sein könnte, etwa mit Blick auf die von ihm geltend gemachte und durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens aus seiner Sicht gefährdete eigene Möglichkeit der Grundwassernutzung (durch einen Brunnenbau), hat er nicht substantiiert dargelegt. 225 Ebenfalls mangels Drittschutzes kann der Kläger sich nicht auch auf eine Verunstaltung des Landschaftsbilds berufen. 226 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks. 227 Die Voraussetzungen für eine Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG liegen unter Zugrundelegung des vorliegend eingeschränkten Prüfungsumfangs mithin vor, weshalb der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2012 keine Rechte des Klägers verletzt. Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der Abweisung. 228 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem unterliegenden Kläger auferlegt, weil die Beigeladene durch ihre Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, § 154 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, der Beigeladenen im Falle eines Obsiegens auch eine Kostenerstattung zuzusprechen. 229 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.