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Beschluss

2 A 2992/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0615.2A2992.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 90.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 90.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch deren grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 15. Februar 2011 zu verpflichten, dem Kläger auf seine Bauvoranfrage in der geänderten Fassung vom 3. Dezember 2010 einen positiven Bauvorbescheid zur Einrichtung von zwei Spielhallen und zwei Stehcafés für das Grundstück N.-----straße 29a in T. zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Antrag sei in Bezug auf die Sicherung der Erschließung nicht bescheidungsfähig. Das Vorhaben widerspreche zudem der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 66 "N.-----straße -Ost" der Beklagten zur Art der baulichen Nutzung. Dieser weise das Vorhabengrundstück im nördlichen Teil als Mischgebiet und im südlichen Teil als allgemeines Wohngebiet aus. Das Entertainmentcenter sei aber eine nur in Kerngebieten zulässige Vergnügungsstätte. Außerdem solle sie in einem Teil des Mischgebiets betrieben werden, der nicht durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei. Selbst bei unterstellter Zulässigkeit sei der Antrag nicht prüffähig, weil konkrete Angaben zu den zu erwartenden Beeinträchtigungen der Wohnbebauung im unmittelbar angrenzenden Wohngebiet fehlten. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Er stellt jedenfalls die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, das geplante Entertainmentcenter sei kerngebietstypisch und schon deshalb im Mischgebiet unzulässig. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nicht nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten zeichnen sich entsprechend dem allgemeinen Gebietscharakter eines Kerngebiets im Sinne des § 7 BauNVO dadurch aus, dass sie als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sind oder jedenfalls erreichbar sein sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80 = juris Rn. 12, Beschlüsse vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, juris Rn. 8, vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, BRS 46 Nr. 51 = juris Rn. 10, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207 = BRS 40 Nr. 45 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2011 - 7 B 1263/10 -, juris Rn. 16 ff., vom 21. Februar 2011 - 2 A 2250/09 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 27. April 2006 - 7 A 1620/05 -, BRS 70 Nr. 70 = juris Rn. 67, Beschluss vom 18. April 2002 - 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165 = juris Rn. 21. Ob eine Spielhalle kerngebietstypisch ist, hängt in erster Linie von der Betriebsgröße ab. Diese wird vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt. Dem für Spielhallen herkömmlich herangezogenen "Schwellenwert" für die Kerngebietstypik von 100 m² Grundfläche kann dabei die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommen. Andere Kriterien sind damit aber nicht ausgeschlossen. Die Beurteilung der Kerngebietstypik ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Erforderlich ist eine auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende städtebauliche Gesamtbeurteilung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 -, BRS 54 Nr. 49 = juris Rn. 4, Urteile vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 -, BRS 54 Nr. 50 = juris Rn. 22, und vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166 = juris Rn. 25 f. Zu berücksichtigen ist ferner, ob die Spielhalle zusammen mit anderen Spielhallen oder auch z. B. Gaststättenbetrieben, die ihre Attraktivität steigern, eine betriebliche Einheit bildet, weil sie mit diesen durch einen gemeinsamen Eingang oder einen unmittelbaren Zugang verbunden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 -, BRS 54 Nr. 49 = juris Rn. 4, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 -, BRS 54 Nr. 50 = juris Rn. 21. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 6. Oktober 2011 in Augenschein genommen hat, argumentiert, die von dem Kläger beantragte Spielhalle überschreite den 100-m²-Schwellenwert trotz der durch den Antrag vom 3. Dezember 2010 vorgenommenen Änderungen angesichts einer Gesamtnutzfläche von über 240 m² deutlich. Beide Spielhallen mit einer Nettospielfläche von je 100 m² bildeten eine betriebliche Einheit, der auch die Gaststättenbereiche zugeordnet seien. Die jeweils über 20 m² großen Cafés sollten über das Foyer und gemeinsame Eingänge mit den Spielhallen verbunden werden. Im Bauantrag vom 27. September 2010 werde zum Betriebskonzept darauf hingewiesen, dass durch die ergänzende innovative Gastronomienutzung eine ausgewogene Nutzungseinheit entstehen solle, die sich problemlos in die vorhandene integriere. Die Gastronomie sei ein untrennbar mit den Spielhallen verbundener Teil des Betriebskonzepts und solle die Attraktivität der Vergnügungsstätte steigern, so dass ihre Nutzflächen der Größe der Vergnügungsstätte zuzurechnen seien. Obwohl die beiden Spielhallen baulich weitgehend getrennt seien und über eigene Eingänge und Toilettenanlagen verfügten, seien auch sie als betriebliche Einheit verbunden. Sie hätten einen gemeinsamen Aufsichtsbereich und das Personal werde in beiden Spielhallen eingesetzt. Die Nebenanlagen (Büro, Technik) dienten ebenso wie die Stellplätze beiden Spielhallen. Auch die Betriebszeiten von 19 bzw. 23 Stunden sprächen dafür, das Vorhaben als kerngebietstypisch zu bewerten. Dieser städtebaulichen Gesamtbeurteilung setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 2011 - 3 S 445/09 -, NVwZ-RR 2011, 510 = juris, welches auch das Verwaltungsgericht zitiert hat, vermag die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Zum einen geht der Zulassungsantrag nicht auf die einzelnen Aspekte der städtebaulichen Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts - namentlich zur Betriebseinheit und zur Flächenzusammenrechnung - ein, die über eine rein schematische Anwendung des 100m²-Schwellenwerts hinausgehen. Zum anderen trifft es zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem besagten Urteil (siehe dort juris Rn. 27 ff.) erhebliche Zweifel geäußert hat, ob unter der Geltung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² zugrunde zu legen ist. Allerdings ist fraglich - und wird von dem Zulassungsantrag nicht beantwortet -, ob der Schwellenwert infolgedessen nach unten oder nach oben zu korrigieren wäre oder ob er seine Aussagekraft womöglich ganz verloren hat. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg selbst in seinem Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 S 698/11 -, NVwZ-RR 2012, 11 = juris Rn. 23, den herkömmlichen Schwellenwert nochmals herangezogen und ist dieser ohnehin nur ein - wenn auch wesentliches - Kriterium innerhalb der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung. Darüber hinaus hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - der Kritik des Verwaltungsgerichtshofs bislang nicht dezidiert angeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den traditionellen Flächenwert im Beschluss vom 25. April 2012 - 8 A 10046/12 -, juris Rn. 11, als Baustein der städtebaulichen Würdigung weiterhin angewandt. Dasselbe gilt für den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 7. Februar 2012 - 2 B 422/11 -, juris Rn. 29. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 15 ZB 09.3142 -, juris Rn. 10, hat die Frage der fortdauernden Bewandtnis des 100m²-Schwellenwerts offen gelassen und die Kerngebietstypik der Spielhalle in dem von ihm entschiedenen Sachverhalt anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls bejaht. Da diese Verhältnisse es dem Verwaltungsgericht auch vorliegend ermöglicht haben, von einer kerngebietstypischen Spielhalle auszugehen, bietet der zu entscheidende Fall keinen Anlass, der von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aufgeworfenen Problemstellung in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen. Auch wenn § 3 Abs. 2 Satz 1 der Spielverordnung nunmehr festschreibt, dass in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je 12 m² (vorher: je 15 m²) Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden und die Gesamtzahl zwölf Geräte nicht übersteigen darf und dies bei der Prüfung der Kerngebietstypik einer Spielhalle maßgeblich mit zu berücksichtigen wäre, bleibt es dabei, dass das streitgegenständliche Vorhaben mit einer Gesamtnutzfläche von 240 m² einschließlich eines Gastronomieangebots und nahezu ganztägiger Öffnungszeiten von seiner Attraktivität und dem Einzugsbereich des von ihm angesprochenen Kundenkreises her kerngebietstypisch ist. Dieses Resultat ließe sich im Übrigen ohne Weiteres auch nach dem schwellenwertunabhängigen Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg erzielen, der es im Urteil vom 22. Februar 2011 (siehe dort juris Rn. 31) für vorzugswürdig erachtet hat, vorrangig auf die Anzahl der Besucher(plätze) abzustellen. Würde der Kläger - wie im Schreiben seines Architekten vom 10. November 2010 dargestellt - neben Gastronomie hauptsächlich Unterhaltungsgeräte wie Billard, Flipper, Kicker, Dart und Geschicklichkeitsspiele anbieten, lässt dies in Kombination mit der Gesamtnutzfläche und der Belegenheit an einer Durchgangsstraße eine Besucherzahl erwarten, welche die Schwelle der Mischgebietsverträglichkeit deutlich überschreitet. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "ob in Anbetracht der mit der Änderung der Spielverordnung zum 1. Januar 2006 bewirkten Veränderungen im Geräteangebot von Spielhallen diese Auswirkungen auf die Abgrenzung zwischen kerngebietstypischer und mischgebietsverträglicher Vergnügungsstätten hat", rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht. Sie würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht entscheidungserheblich stellen. Wie unter 1. ausgeführt, beruht die Einstufung der von dem Kläger projektierten Spielhalle als kerngebietstypisch auf einer städtebaulichen Gesamtbetrachtung, die nicht allein und schematisch von dem 100m²-Schwellenwert gesteuert wird, sondern auch die übrigen Umstände des Einzelfalls miteinbezieht. Der Kläger zeigt damit nicht auf, warum die von ihm formulierte Grundsatzfrage im vorliegenden Fall über die nicht verallgemeinerungsfähigen Umstände des Einzelfalls hinaus Bedeutung erlangen könnte. Zudem ändert sich - wie ebenfalls unter 1. dargelegt - das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis auch dann nicht, wenn man die Spielverordnung für die Abgrenzung kerngebietstypisch/mischgebietsverträglich hinzuzieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).