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Urteil

2 A 508/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0909.2A508.09.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Freizeit- und Wochenendhauses auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 4, Flurstück 129 (im Folgenden: Baugrundstück), in O. . Der Kläger ist seit 2007 Miteigentümer dieses 608 qm großen, unbebauten Grundstücks. Zu Gunsten des Baugrundstücks bestehen Grunddienstbarkeiten, und zwar zum einen ein Leitungsrecht (Verlegung und Unterhaltung einer Wasser- und Lichtanlage) zu Lasten der Flurstücke 336, 337, 338, 339, 433 und 434 (S.--------straße 188, 188 a und 188 b) und zum anderen ein Grenzanbaurecht (mit Fensterrecht) zu Lasten der Flurstücke 337, 339, 433 und 434 (S.--------straße 188 und 188 a). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 166 der Stadt O. , der neben der Ausweisung von Verkehrs- und Grünflächen keine Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche enthält. Es grenzt mit seiner östlichen Seite an den entlang des Deichfußes am S1. verlaufenden Leinpfad, steigt von dort aus bis zur Deichkrone an und endet etwa 15 m hinter dieser, wobei das Hochufer hinter der Deichkrone in etwa auf deren Höhe liegt. Der westlich der Deichkrone gelegene Teil des Baugrundstücks hat eine Größe von ca. 15 m x 20 m. Seine Entfernung zur westlich gelegenen, von Südwest nach Nordost verlaufenden S.--------straße beträgt ca. 125 m. Eine wegemäßige Verbindung des Baugrundstücks zur S.--------straße besteht nicht. Die S.--------straße endet in nordöstlicher Richtung am Deichtor. Von dort aus zweigt die E.-----straße als Stichweg entlang des Deiches in südöstliche Richtung ab und endet nach etwa 45 m. Das am südlichen Ende der E1.----straße auf den Flurstücken 1154, 1156, 1159 und 1163 errichtete mehrgeschossige Wohngebäude (E1.----straße 1) reicht bis unmittelbar an die Deichkrone und ragt im Bereich der Obergeschosse sogar über die Deichmauer hinaus. Die Entfernung dieses Wohngebäudes zum Baugrundstück beträgt ca. 160 m. Südlich des Anwesens E1.----straße 1 schließt sich das Flurstück 1165 an, welches mit den Wohnhäusern S.--------straße 210 b bis 210 e bebaut ist; diese Gebäude haben zur Deichkrone einen Abstand von ca. 18 m. Einen etwas geringeren Abstand zur Deichkrone halten die auf den Flurstücken 280 (S.--------straße 206 b bis c, ca. 15 m) und 190 (S.--------straße 200 a [Pfarrhaus St. N. ]; mindestens ca. 12 m) befindlichen Gebäude ein. Die sich unmittelbar an das Baugrundstück anschließenden Flurstücke 339, 434 und 1123 sind ebenfalls mit Wohngebäuden bebaut (S.--------straße 188 a, 188 b und 184 a); diese Gebäude liegen zwischen 20 m und 30 m von der Deichkrone entfernt. Weiter südlich schließen sich die auf weitläufigen Grundstücken stehenden Wohngebäude S.--------straße 180 sowie 174 a mit einem Abstand von ca. 16 m bzw. 25 m zur Deichkrone an. Das zum Anwesen S.--------straße 180 gehörende Nebengebäude (Grundfläche ca. 5 m x 9 m) reicht bis ca. 9 m an die Deichkrone heran. Am 24. August 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids zur bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Freizeit- und Wochenendhauses auf dem Baugrundstück mit einer Grundfläche von 6,50 m x 8,50 m, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss sowie einer Firsthöhe von 7,10 m. An das Gebäude soll ein Geräteschuppen (Grundfläche 5,75 m x 3,00 m) angebaut werden. Das Hauptgebäude soll bis etwa 9 m an die Deichkrone heranrücken. Am 21. September 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Das geplante Gebäude liege zwar innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, füge sich aber hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein. Es solle eine Bebauung am hintersten Grundstücksbereich in unmittelbarer Nähe zum S2. entstehen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei dieser Grundstücksbereich auf den benachbarten Grundstücken bislang von jeder Bebauung frei gehalten. Die faktische Baugrenze verlaufe im Wesentlichen in den vorderen bis mittleren Grundstücksbereichen. Das Vorhaben falle hinsichtlich seiner Lage deutlich aus dem durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen. Zudem zeigten die Planunterlagen, dass hier ein Vorhaben entstehen solle, welches eine hohe Ausnutzung des Grundstücks zur Folge haben würde. Ein solch hohes Maß der baulichen Nutzung sei in der Umgebung nicht vorhanden. Im Übrigen sei die Erschließung nicht gesichert. Hiergegen hat der Kläger am 24. Oktober 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Die nähere Umgebung werde im Wesentlichen durch die Bebauung auf den Nachbargrundstücken (Flurstücke 339, 434 und 1123) sowie durch die anderen Grundstücke im Bereich der S.--------straße und die seinerzeit noch im Bau befindlichen Wohngebäude am südlichen Ende der E.-----straße bestimmt. Insoweit sei keine massive Erhöhung der Ausnutzung des Grundstücks festzustellen. Vielmehr füge sich das Bauvorhaben nach der Grundflächenzahl sowie der Geschossflächenzahl eindeutig in die nähere Umgebung ein. Dies gelte auch hinsichtlich der Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück. Berücksichtige man die vorhandenen Wohngebäude und erst recht die Gebäude am Ende der E1.----straße sowie die Häuser S.--------straße 210 b bis 210 e, so sei festzustellen, dass eine zweite oder sogar dritte Bebauungsreihe entlang der S.--------straße vorhanden sei. Diese Bebauung reiche in der äußeren Bautiefe bis unmittelbar an die Deichkrone heran. Eine Bebauung bis unmittelbar an die Deichkrone sei daher planungsrechtlich zulässig. In der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2008 hat der Kläger die Bauvoranfrage dahingehend beschränkt, dass Gegenstand allein die Frage sei, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge; Fragen der Erschließung und des Bauordnungsrechts seien nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 21. September 2007 den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 24. August 2007 in der Fassung der Erklärung vom 14. Oktober 2008 den Vorbescheid für die Errichtung eines Freizeit- und Wochenendhauses auf dem Flurstück 129, Flur 4, Gemarkung V. , in O. zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die maßgebliche nähere Umgebung reiche in nördlicher Richtung lediglich bis zum Flurstück 336 (S.--------straße 188) und in südlicher Richtung bis zum Flurstück 1116 (S.--------straße 180), jeweils mit den gegebenenfalls in westlicher Richtung bis zur S.--------straße vorgelagerten Grundstücken. Die weiteren vom Kläger angeführten Grundstücke und ihre Bebauung seien vom Vorhabengrundstück aus betrachtet nicht zu sehen. Zudem bestimme sich die Bebauung im Eckbereich S.--------straße /E1.----straße nach dem Bebauungsplan Nr. 182 Blatt 3 der Stadt O. . Dieser Bereich befinde sich auch viel zu weit vom Vorhabengrundstück entfernt, um noch von diesem beeinflusst zu werden oder auf dieses hinsichtlich des Maßes der Bebauung und der bebaubaren Grundstücksfläche Einfluss nehmen zu können. Gleiches gelte für das Flurstück 280. Hierbei handele es sich zudem um eine komplexe, aneinandergereihte Bebauung auf einem einzigen Grundstück, wobei das Grundstück einen gänzlich anderen Zuschnitt habe als das klägerische Grundstück. Außerdem grenze es sowohl fast bis an die S.--------straße als auch an den Deich heran. Das klägerische Vorhaben solle näher an der Deichkrone errichtet werden als alle Gebäude der prägenden Umgebung. Ebenso gehe die Bebauung in ihrem Maß deutlich über das hinaus, was auf den Nachbargrundstücken (Flurstücke 336, 339, 1123 und 1116) vorhanden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2008, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung der durch den vormals zuständigen 10. Senat des erkennenden Gerichts zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel und sei auch aus materiellen Gründen unrichtig. Das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, weil er die von Beklagtenseite nach dem Ortstermin übersandten Unterlagen (Luftbild, Katasterkarte) erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erhalten habe. In der Sache habe das Verwaltungsgericht die maßgebliche nähere Umgebung zu eng gezogen. Zu berücksichtigen seien insbesondere die sowohl von der E1.----straße als auch von der S.--------straße erschlossenen Wohngebäude E1.----straße 1, 1 a - b. Es handele sich bei dieser bis unmittelbar an die Deichkrone heranreichenden Bebauung um den auffälligsten Bau der näheren Umgebung, welcher auch sein Grundstück präge. Zudem seien die südlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücke in die nähere Umgebung mit einzubeziehen. So befinde sich in unmittelbarer Nähe das Grundstück S.--------straße 180 (Flurstück 1116) mit einem großen Wohngebäude (ehemalige X. -Villa) und einem Nebengebäude (Gäste- / Wochenendhaus), welches nur wenige Meter von der Deichkrone entfernt sei. Diesem Nebengebäude komme eine prägende Wirkung zu, weil es eine nicht unerhebliche Größe habe und dicht an den Deich gebaut sei. Darüber hinaus würden sich in südlicher Richtung die von dem Baugrundstück aufgrund ihrer Deichlage wahrzunehmenden Häuser N1.-------------straße 138 und 124 a auswirken. Diese Häuser sowie die bereits angesprochenen Häuser E1.----straße 1, 1 a - b seien prägend für das Baugrundstück. In diesen Rahmen füge sich das Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche ein. Dies gelte sowohl hinsichtlich seiner Entfernung zur Deichkrone als auch hinsichtlich der beabsichtigten Bautiefe. Weiter von der S.--------straße entfernt liege insbesondere das Haus S.--------straße 180 mit seinen Nebengebäuden. Vorbilder für die beabsichtigte Bautiefe seien damit unmittelbar in der Nachbarschaft vorhanden. Dem Einfügen in die nähere Umgebung bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Vorhaben um eine Hinterlandbebauung bzw. Bebauung in vierter Reihe handele. Die Umgebung sei bereits mehr oder weniger durch Hinterlandbebauung bis in die dritte Reihe geprägt. Auf dem Grundstück S.--------straße 206 a bis 206 d sei es sogar zu einer Hinterlandbebauung bis in die vierte Reihe gekommen. Selbst wenn man dieses Grundstück ausklammere, führe dies nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Insbesondere sei nicht ersichtlich, auf welchen Grundstücken in der näheren Umgebung eine weitere Bebauung in vierter Reihe vorgenommen werden könne, so dass das Vorhaben keine Vorbildwirkung habe. Im Übrigen führe es nicht zu einer Beeinträchtigung vorhandener Ruhebereiche, zumal es sich um ein Wochenendhaus handele. Auf dem Grundstück habe sich ursprünglich ein bordellmäßig betriebenes Haus befunden, welches von dem Voreigentümer abgerissen worden sei. Das Vorhaben füge sich ferner hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Der westlich der Deichkrone gelegene Grundstücksteil werde durch das Bauvorhaben zu einem Anteil von 18,42 % ausgenutzt. In der maßgeblichen näheren Umgebung sei die Überbauung der Grundstücke sehr unterschiedlich. Durch das Gebäude E1.----straße 1, 1 a - b werde das Grundstück nahezu vollständig ausgenutzt. Die unmittelbaren Nachbarn nutzten ihre Grundstücke zwar geringfügig weniger aus. Eine unangemessene Überschreitung durch das klägerische Vorhaben sei darin jedoch nicht zu sehen. Das Vorhaben verstoße schließlich nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Im Hinblick auf die Grundstücke S.--------straße 188 a und 188 b sei zu berücksichtigen, dass die Nachbarn ihre jeweiligen Grundstücke in Kenntnis der schuldrechtlichen Vereinbarung erworben hätten, welche auf dem Baugrundstück eine nah an die Deichkrone heranreichende Bebauung ermöglichen solle. Die Beeinträchtigung der S3. des Wohnhauses S.--------straße 188 b sei planungsrechtlich unbeachtlich. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf sein Vorbringen erster Instanz. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 15. Juli 2010 und die gefertigten Fotos verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Pläne und Karten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung des Klägers auf der Grundlage von §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem behaupteten Gehörsverstöß durch das Verwaltungsgericht ist dabei nicht weiter nachzugehen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. § 130 Abs. 1 VwGO). Eine auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils unter Zurückverweisung der Sache nach § 130 Abs. 2 VwGO scheidet mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmung aus. Es fehlt schon an einem entsprechenden Antrag des Klägers. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden und ist aufgrund des gerügten Verfahrensmangels keine umfängliche Beweisaufnahme notwendig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zur Errichtung eines Freizeit- und Wochenhauses auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 4, Flurstück 129, in O. . Dem Vorhaben stehen - entsprechend dem Vorbescheidsantrag im vorliegenden Verfahren nur zu prüfende - bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen (vgl. §§ 71 Abs. 1 und Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 166 der Stadt O. . Dieser enthält neben der Ausweisung von Verkehrs- und Grünflächen, die das Baugrundstück nicht betreffen, keine Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher insoweit nach § 34 BauGB, weil das Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils V. liegt (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn das streitige Vorhaben fügt sich jedenfalls hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d.h. den Standort des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564 = juris Rn. 4, vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79 = juris Rn. 5, vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50 = juris Rn. 4, und vom 17. September 1985 - 4 B 167.85 -, juris Rn. 3. Der Standort des klägerischen Vorhabens hält sich mit Blick auf die zu überbauende Grundstücksfläche nicht innerhalb des Rahmens, der durch die Eigenart der die näheren Umgebung prägenden Bebauung vorgegeben ist. Es finden sich dort keine entsprechenden Vorbilder (1.). Das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (2.). 1. Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36 = juris Rn. 33. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z.B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das zu betrachtende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 = BRS 50 Nr. 75 = juris Rn. 12 ff. Gemessen daran ist nach dem Eindruck, den der Berichterstatter anlässlich des Ortstermins am 15. Juli 2010 von der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat anhand der in den Akten befindlichen Karten sowie der vorliegenden Licht- und Luftbilder vermittelt hat, hinsichtlich des geplanten Standorts des Vorhabens entscheidend auf die Anwesen S.--------straße 174 a, 180, 184 a, 188 b, 188 a, 188 und 200 a als prägende Umgebung abzustellen. Diese Wohngebäude setzen sich deutlich von der Bebauung ab, die sich unmittelbar an der S.--------straße oder - von dort aus gesehen - in zweiter Reihe befindet. Zwischen dieser zweiten Bebauungsreihe und den vorgenannten prägenden Wohngebäuden tut sich - wenn man von dem L.------grundstück (Flurstück 281) absieht - eine deutlich sichtbare, gärtnerisch genutzte Lücke auf. Sie werden geprägt durch ihre Lage in unmittelbarer Nähe zur Deichkrone. Die genannten Gebäude sind daher - anders als die Gebäude in erster und zweiter Reihe - mit ihren Ruhebereichen unmittelbar in Richtung S2. ausgerichtet. In der Folge bilden diese Gebäude eine aufgelockerte Bebauungsreihe mit zwar nicht einheitlichem, aber doch ähnlichem Abstand (zwischen 12 m und 30 m) zur Deichkrone, die sich von der Rheinseite aus gesehen als eine Art erste Bebauungsreihe darstellt. Das Baugrundstück wird durch seine Lage zwischen dieser Baureihe und der Deichkrone geprägt. Diese Baureihe wird zwar in nördlicher Richtung durch die anschließende Bebauung fortgesetzt. Aus dieser lässt sich - entgegen der Annahme des Klägers - allerdings kein Vorbild für eine vorgezogene deichnähere Bebauung ableiten. Insbesondere kommt den Wohngebäuden E1.----straße 1, 1 a - b sowie S.--------straße 210 b - 210 e und 206 c / d keine prägende Wirkung zu, die eine (vorgezogene) Bebauung auf dem Baugrundstück eröffnen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der nördlich der Kirche St. N. gelegene Bereich erheblich stärker verdichtet ist als die zuvor beschriebene nähere Umgebung des Baugrundstücks. Insbesondere hat sich hier wegen der teilweise durchgehenden Bebauung von der S.--------straße bis zu den zur S4. gelegenen Häusern keine abgesetzte und durch Gartenland auch optisch getrennte Bebauungsreihe entwickelt. Die vom Deich aus gesehene "zweite" Baureihe stellt sich, anders als im Bereich des Baugrundstücks zugleich als hintere Baureihe seitens der S.--------straße dar. Bei den Wohnhäusern E1.----straße 1, 1 a - b handelt es sich hinsichtlich ihrer räumlichen Lage zudem um die Umgebung, auch was den Standort zum Deich angeht, nicht prägende Fremdkörper. Diese mehrgeschossigen Häuser liegen am Scheitelpunkt einer leichten S5. in exponierter Lage und reichen bis an die Deichkrone heran. Die Einzigartigkeit dieser Bebauung lässt sich deutlich auf den vom Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegten Lichtbildern erkennen und hat sich so auch in dem vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermin bestätigt. Die Wohnhäuser wirken danach schon wegen ihrer Größe und Lage als singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Die Umgebungsbebauung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie einen gewissen Abstand zur Deichkrone einhält und größtenteils weder vom M.---pfad noch vom anderen S1. aus wahrgenommen werden kann. Demgegenüber nimmt sich das Anwesen E1.----straße 1, 1 a - b als "Unikat" aus, das nicht die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks bestimmt, sondern sich von dieser deutlich absetzt. Ob den Häusern E1.----straße 1, 1 a - b zudem wegen ihrer Entfernung zum Baugrundstück und wegen der Erschließung über die E1.----straße keine prägende Wirkung zukommt, kann daher dahingestellt bleiben. Dass die von dem Kläger angeführten Wohnhäuser N2. Straße 138 und 124 a nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks gehören und keine Vorbilder für den gewünschten Standort des streitgegenständlichen Vorhabens bilden können, ergibt sich bereits aus der Entfernung von ca. 300 m beziehungsweise 460 m bei erkennbar fehlendem baulichen Anschluss. Zudem schließt sich südlich des Anwesens S.--------straße 174 a das Gebiet des Bebauungsplans "B. " an. Dieses Plangebiet wird durch die Straße "B. ", die wesentlich näher an die Deichkrone heranreicht als die S.--------straße , erschlossen. Infolgedessen ist die Bebauung dort verdichteter als im unbeplanten, sich nördlich anschließenden Bereich und es besteht keine abgesetzte Bebauungsreihe entlang der Deichkrone. In die dargestellte nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben des Klägers hinsichtlich seines Standortes zur Deichkrone nicht ein. Das geplante Freizeit- und Wochenendhaus soll außerhalb der vom Haus S.--------straße 200 a bis zum Haus S.--------straße 174 a gebildeten Bebauungsreihe errichtet werden. Dabei ist für die Frage des Einfügens weniger entscheidend, dass das Vorhaben um einige Meter näher an die Deichkrone heranrückt als Teile der vorhandenen Bebauung. Den durch die vorhandene Bebauung gebildeten Umgebungsrahmen überschreitet das Vorhaben vielmehr dadurch, dass es unmittelbar zwischen dem Wohnhaus S.--------straße 188 b und der Deichkrone errichtet werden soll. Eine solche unmittelbar hintereinanderliegende Bebauung ist im Bereich der Deichkrone ohne Vorbild. Dies gilt auch für das von dem Kläger angeführte Nebengebäude auf dem Anwesen S.--------straße 180. Denn es liegt gerade nicht zwischen der Deichkrone und einem bestehenden Haupthaus beziehungsweise Wohngebäude. Der Umstand, dass die geplante Bebauung auf dem Baugrundstück vom S2. aus nicht einsehbar wäre, ist unerheblich. Ob sich ein Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt, ist nicht nach optischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Vgl. zur Hinterlandbebauung: BVerwG, Beschluss vom 28. November 1989 - 4 B 43.89 und 44.89 -, BRS 49 Nr. 83 = juris Rn. 3. 2. Der Standort des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung ist nicht ausnahmsweise - ohne entsprechendes Vorbild - bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst, sei es in Folge seiner nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77, a.a.O., juris Rn. 47, und vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = juris Rn. 19. Das sind Spannungen, die potentiell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Solche Spannungen sind hier aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen. Bei einer Realisierung des Vorhabens wäre kein Grund ersichtlich, auf den Nachbargrundstücken - insbesondere den Flurstücken 1123, 339 und 336 - eine Bebauung mit einem Wohngebäude zwischen bestehender Bebauung und Deichkrone zu versagen. Es könnte sich dadurch eine weitere - der vorhandenen Bebauung vorgelagerte - Bebauungsreihe entlang der Deichkrone entwickeln. Dies würde zu einer erheblichen Verdichtung dieses Bereichs führen und den städtebaulichen Charakter des Baugebiets mit seiner relativ großzügigen aufgelockerten Bebauung zerstören. Die dadurch geschaffene Situation bedürfte ungeachtet dessen einer ausgleichenden Bauleitplanung, dass der Kläger lediglich die Errichtung eines Freizeit- und Wochenendhauses plant. Dass Bauwerke, die wie kleine Wochenendhäuser oder Gartenhäuser, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur, d.h. insbesondere die Frage, des Bestehens einer Ortslage prägendes Element darstellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80 = juris Rn. 3, führt zu keiner anderen Bewertung. In den gegebenen Grundstücksverhältnissen würde das in Aussicht genommene Gebäude unbeschadet dessen den Rahmen der überbaubaren Fläche innerhalb des gegebenen Ortszusammenhangs ohne weiteres mitprägen. Für die Frage, ob innerhalb der Ortslage vorhandene Bebauung die Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche prägt, kommt es regelmäßig nicht auf die konkrete Art der baulichen Nutzung an; von Bedeutung kann allenfalls sein, ob es sich um eine Hauptnutzung oder um Nebenanlagen und sonstige Anlagen handelt, die den Sonderregelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO unterliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1969/07 -, S. 10 des Urteils (nicht veröffentlicht). Um ein solches Gebäude handelt es sich bei dem geplanten Wochenendhaus schon mit Blick auf die angedachte Größenordnung - die in etwa dem eines kleineren Einfamilienhauses entspricht - und die ihm zugedachte Funktion als Hauptnutzung des Baugrundstücks nicht. Auch im gegebenen Zusammenhang ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, das Vorhaben falle weder vom gegenüberliegenden S1. noch vom M.---pfad aus auf, nichts anderes. Entscheidend ist nicht die optische Wahrnehmbarkeit des Vorhabens, sondern allein, dass das Vorhaben in der maßgeblichen näheren Umgebung zu den aufgezeigten bodenrechtlichen Spannungen führt. Unerheblich sind dagegen seine Auswirkungen über diesen Bereich hinaus. Der Umstand, dass die Eigentümer der Flurstücke 336, 337, 338, 339, 433 und 434 (S.--------straße 188, 188 a und 188 b) aufgrund der zu ihren Lasten eingetragenen Grunddienstbarkeiten mit einer Bebauung des Baugrundstücks rechnen mussten, ist für die Entstehung bodenrechtlicher Spannung ebenfalls ohne Belang. Bei der hier zu erwartenden Vorbildwirkung geht es nicht um den Schutz der Eigentümer der näheren Umgebung vor einer heranrückenden Wohnbebauung, sondern um das Interesse der Gemeinde an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Soweit der Kläger noch darauf verweist, dass sich auf seinem Grundstück ursprünglich ein bordellmäßig geführtes Haus befunden habe, sind erkennbar Grundstücksverhältnisse angesprochen, die sich tatsächlich bereits nachhaltig überholt haben und schon von daher keine andere Bewertung der bodenrechtlichen Situation rechtfertigen. Ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig, folgt ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Da die Wohngebäude E1.----straße 1, 1 a – b sowie N2. Straße 124a und 138 - wie ausgeführt - für das Baugrundstück nicht prägend sind, ergibt sich eine Ungleichbehandlung nicht aus der Erteilung einer Baugenehmigung für die vorgenannten Grundstücke. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 VwGO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.