Leitsatz: 1. Mit einer Nachtragsbaugenehmigung erlischt die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung, so dass sie nicht mehr isoliert angefochten werden kann. 2. Die Klage eines Nachbarn führt aufgrund ihrer hemmenden Wirkung dazu, dass eine (Nachtrags-)Baugenehmigung nicht erlischt. 3. Das behördliche Verlangen nach Vorlage von Gutachten (hier: einer Lärmimmissionsschutzprognose) bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. 4. Einer Lärmimmissionsschutzprognose bedarf es dann nicht, wenn auch bei Realisierung des Bauvorhabens der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Baugebiet sichergestellt ist (hier: zusätzliche 152 Fahrzeugbewegungen bei einer Gesamtbelastung von ca. 14.000 Fahrzeugbewegungen am Tag). 5. Aus dem Umstand des Nebeneinanders von Ein- und Zweifamlienwohnhausbebauung neben viergeschossigen Wohnhäusern lässt sich nicht auf eine erdrückende Wirkung der kleinteiligeren Bebauung schließen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 60, Flurstücke 450 und 451 (postalische Anschrift Auf dem C. 42, 00000 E. ). Das Flurstück 450 ist mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut. An seiner südlichen Grundstücksgrenze schließt das Flurstück 451 an, das unbebaut ist und als Hausgarten dient. Beide Flurstücke grenzen mit ihren westlichen Grundstücksgrenzen an die Straße Auf dem C. . An die westliche Straßenseite grenzt das Vorhabengrundstück Gemarkung E. , Flur 60, Flurstück 1385. Einem Bebauungsplan unterliegt keines der beiden Grundstücke. Kläger- und Vorhabengrundstück grenzen mit der jeweiligen südlichen Grundstücksgrenze an die H. Straße (L 463). Sie liegen in dem aus dieser Straße, der I.----straße im Westen, der L.------straße im Norden und der Straße Am T. im Osten gebildeten Geviert. Die H. Straße weist im Bereich der Grundstücke eine Breite von 21 m auf. Mit Ausnahme des Flurstücks 251 und des Vorhabengrundstücks – die unbebaut sind – und des Hauses H. Straße 20, das 4,5 geschossig bebaut ist, ist die nördliche Seite der H. Straße und mit Ausnahme des Flurstücks 882 – das 2,5-geschossig bebaut ist und mit seinem First die anderen Wohngebäude überragt – ist die östliche Seite der I.----straße mit 3,5- bzw. 4-geschossigen Wohngebäuden bebaut. Auf der südlichen Seite der L.------straße – mit Ausnahme des Eckgrundstücks L.------straße / Am T. , das 3-geschossig bebaut ist –, beidseits der Straße Auf dem C. und entlang der westlichen Seite der Straße Am T. – mit Ausnahme der auf dem Eckgrundstück zur H. Straße befindlichen Gebäude, die 2- und 4,5-geschossig sind – befinden sich 2,5-geschossige Wohnhäuser. In dem Geviert sind die meisten Wohnhäuser Mehrfamilienhäuser. Errichtet sind die Häuser in der Minderzahl als Einzel- und Doppelhäuser, mehrheitlich als Reihenhäuser (Hausgruppe). Südlich dieses Gevierts grenzt ein Geviert an, dass wesentlich von einem Krankenhaus geprägt wird. Das östlich angrenzende Geviert ist im wesentlichen von einem Altenheim und kleineren Läden geprägt. Im nördlich angrenzenden Geviert findet sich ausschließlich bis zu 2,5-geschossige Wohnbebauung sowie ein Bäckerladen und ein Ingenieurbüro. Im westlich angrenzenden Gebiet finden sich Wohnnutzung, ein Fahrradladen, ein Frisör, ein Fotostudio, eine Gaststätte, eine Bäckerei sowie eine Reinigung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt (abgerufen unter www.tim-online.nrw.de , zuletzt abgerufen am 25. November 2014) Bezug genommen. Am 22. Dezember 2006 erteilte die Beklagte für das Vorhabengrundstück der Mutter des Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Tiefgarage sowie eines Wohnhauses mit 34 Wohneinheiten (Altenwohnungen), Empfangsraum, Büroraum, Gemeinschaftsbereich, Aufwärmküche und Aufenthalts- bzw. Essensraum im Erd-, einem Gemeinschaftsbereich im 1., 2. Ober- sowie einem Gemeinschaftsbereich und einer Dachterrasse im Dachgeschoss. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt danach von der H. Straße in einem Abstand von ca. 49 m zum nachstgelegenen Ecke des Hauses des Klägers. Ferner erteilte die Beklagte ihr eine Abweichung von § 37 Abs. 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), weil die Treppenraumwände durch die vorgesehene Verglasung im Bereich der Türöffnungen zu den notwendigen Fluren und einer Öffnung zum Büro im Erdgeschoss nicht der Bauart einer Brandwand entsprechen. Unter dem 2. September 2009 beantragte die Mutter des Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung, die die Umplanung von 4 zusätzlichen Stellplätzen im Kellergeschoss und 4 zusätzlichen Wohnungen im Erdgeschoss durch Verkleinerung der Kellerräume und Verzicht auf Empfangsraum, Büroraum, Gemeinschaftsbereich, Aufwärmküche und Aufenthalts- bzw. Essensraum im Erdgeschoss betraf, sowie die Verlängerung der Baugenehmigung. Am 3. November 2009 erteilte die Beklagte die begehrte Nachtragsbaugenehmigung, mit den Hinweisen, dass die Nachtragsbaugenehmigung die Änderung des Wohnhauses von 34 zu 38 Wohneinheiten beinhaltet und zur Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 gehöre und mit dieser erlösche. Auf den Antrag vom 2. September 2009 auf Verlängerung der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 wurde mit Bescheid vom 3. November 2009 antragsgemäß die Verlängerung bis 22. Dezember 2010 ausgesprochen. Auf den 2. Verlängerungsantrag der Mutter des Beigeladenen vom 10. November 2010 verlängerte die Beklagte die Baugenehmigung am 14. Dezember 2010 bis zum 22. Dezember 2011 und auf den 3. Antrag der Mutter des Beigeladenen vom 16. Dezember 2011 verlängerte die Beklagte die angefochtene Baugenehmigung am 4. Januar 2012 bis zum 22. Dezember 2012. Am 25. August 2012 verstarb die Mutter des Beigeladenen. Sie wurde vom Beigeladenen sowie dessen Schwestern beerbt. Mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 25. Juli 2014 wurde das Grundstück dem Beigeladenen übertragen. Bereits unter dem 9. Juli 2012 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten danach, ob für das Vorhabengrundstück eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 15. August 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Ausfertigung der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006, die am 20. August 2012 zugestellt wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm am 11. Oktober 2012 Akteneinsicht. Der Kläger hat am 19. September 2012 Klage gegen die der Mutter des Beigeladenen am 22. Dezember 2012 erteilte Baugenehmigung erhoben. Die Beklagte hat unter dem 15. Oktober 2012 mitgeteilt, dass nach dem Tod der Bauherrin neuer Bauherr der Beigeladene sei, woraufhin dieser beigeladen worden ist. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger einerseits mit Schriftsatz vom 19. September 2013 aus: Streitgegenstand sei ausschließlich die ursprünglich erteilte Baugenehmigung. Denn der 1. Nachtrag vom 3. November 2009, sei nicht Streitgegenstand geworden. Die Beklagte habe auch jeweils nur die ursprüngliche Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 verlängert, wie sich aus dem Wortlaut der Verlängerungsverfügungen eindeutig ergebe. Eine Verlängerung der Nachtragsbaugenehmigung sei unterblieben. Ihm selbst sei auf Anforderung bei der Beklagten im August 2012 auch nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung ohne Nachtrag übersandt worden. Die Nachtragsbaugenehmigung sei zwischenzeitlich erloschen. Der Ablauf der Dreijahresfrist sei auch nicht durch die Klageerhebung gehemmt worden, da die Nachtragsgenehmigung nicht Streitgegenstand der Klage geworden sei. Auch die verlängerte Baugenehmigung aus dem Jahr 2006 sei zwischenzeitlich erloschen, da die letzte Verlängerung bis zum 22. Dezember 2012 erfolgt und nachfolgend kein Verlängerungsantrag mehr gestellt worden sei. Materiell rechtswidrig sei diese Baugenehmigung, weil kein Lärmimmissionsschutzgutachten eingeholt worden sei. Mit der Tiefgarageneinfahrt und den Aufenthaltsräumen, die zu seinem Grundstück hin ausgerichtet seien, gingen in einem reinen Wohngebiet unverträgliche, ihm unzumutbare Lärmimmissionen einher. Andererseits macht er geltend: Gegenstand der Klage sei die der Mutter des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit 38 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 38 Stellplätzen. Auch diese Baugenehmigung sei aus denselben vorstehend genannten Gründen zwischenzeitlich erloschen. Im Übrigen sei diese Baugenehmigung auch rechtswidrig. Die Baugenehmigung beinhalte keine hinreichend konkreten Festlegungen, um sicherzustellen, dass bei der Durchführung des genehmigten Bauvorhabens ihm keine unzumutbaren Lärmimmissionen entstünden. Darüber hinaus könne er geltend machen, dass das geplante Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Im Einzelnen gelte Folgendes: Die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt. Dass dem Bauantrag beigefügte Lärmimmissionsgutachten sei veraltet. Ihm liege auch ein anderes Bauvorhaben zu Grunde. Außerdem komme dieses Gutachten zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm. Das Lärmimmissionsschutzgutachten sei auch nicht Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung geworden. Dies begründe sogar die Nichtigkeit der Baugenehmigung. Das Bauvorhaben liege im unbeplanten Innenbereich des Gevierts H. Straße, I.----straße , L.------straße , Am T. . Die Umgebung sei als reines Wohngebiet zu qualifizieren. Deshalb verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die nähere Umgebung werde durch die Bebauung entlang der Straße Auf dem C. geprägt. An der Straße befinde sich eine Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern und – als einzige Ausnahme – ein Vierfamilienreihenhaus. Die weitere Umgebungsbebauung erreiche mit Abstand nicht die Dimension des geplanten Bauvorhabens mit 38 Wohnungen. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass das geplante Bauvorhaben der Eigenart des vorhandenen Baugebiets widerspreche, insbesondere bezogen auf das Maß der Bebauung. In der näheren und auch weiteren Umgebung sei keine Massierung und Verdichtung der Bebauung in der Art und in dem Maß gegeben und zu erkennen, wie sie mit dem Bauvorhaben geplant sei. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es habe erdrückende Wirkung, weil es durch seine Ausmaße, Breite, Höhe und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper dem nachbarlichen Umfeld das Gefühl des Eingemauertseins vermittele. Die Erschließung des geplanten Bauvorhabens sei nicht gesichert.Bezüglich der Beiladung sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene bisher seine Alleinerbenstellung nicht nachgewiesen habe. Die Mitteilung der Beklagten, dass der Beigeladene der neue Bauherr sei, genüge nicht den Anforderungen an einen solchen Nachweis. Könne dieser Nachweis nicht geführt werden, trete mit dem Wegfall der Mutter des Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren dessen Erledigung ein. Der Kläger beantragt, die der Mutter des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 in der Fassung der Verlängerungsgenehmigung vom 4. Januar 2012 aufzuheben, sowie die der Mutter des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 3. November 2009 und der Verlängerungsgenehmigung vom 4. Januar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Baugenehmigung gelte gemäß § 75 Abs. 2 BauO NRW auch für den Rechtsnachfolger. Der Einwand des Klägers, die Baugenehmigung sei inhaltlich zu unbestimmt, weil in der Baugenehmigung hinreichend konkrete Festlegungen bezüglich der Lärmimmissionen fehlten, sei nicht geeignet, eine Rechtsverletzung drittschützender Normen zu begründen. Da zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Anwohner der Straße Auf dem C. die Einfahrt zur Tiefgarage so umgeplant worden sei, dass sie von der H. Straße aus erfolge, seien unzumutbare Lärmimmissionen zulasten der Anwohner nicht zu erwarten und damit Beeinträchtigungen der Anwohner ausgeschlossen. Aus diesem Grunde habe auch keine Notwendigkeit bestanden, ein Lärmemissionsgutachten anzufordern. Auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots seien die zu erwartenden Immissionen vom Kläger hinzunehmen. Unzumutbar seien nur solche Immissionen, die erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorriefen. Der TA Lärm als spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots komme Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiere. In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig sei, lasse sich bei vorhabenbedingten Verkehrsgeräuschen, ebenso wie bei sonstigen Immissionen, nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten. Sei der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so verminderten sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Im Umfang der Vorbelastung seien Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Werde die Umgebung nicht über eine ohnehin vorhandene Vorbelastung hinaus beeinträchtigt, so werde die vorgegebene Situation, auf die § 34 Abs. 1 BauGB abhebe, nicht verschlechtert. Aufgrund der Verlegung der Tiefgaragenein-/-ausfahrt in die H. Straße (L 463) entstehe in der Straße Auf dem C. kein zusätzlicher Verkehrslärm. Des Weiteren werde die Situation an der stark befahrenen H. Straße nicht weiter verschlechtert. Nach Verkehrserhebungen im Jahr 2007 bestehe auf der H. Straße eine Gesamtverkehrsbelastung von 14.883 Kraftfahrzeugen pro Tag. Demgegenüber fielen die mit der Wohnanlage verbundenen zusätzlichen Immissionen durch die zu erwartenden Pkw-Bewegungen pro Tag nicht ins Gewicht. Auch seien in dem Gebiet bereits andere Wohnanlagen mit Tiefgaragen vorhanden. Die Straße auf dem C. sei nicht die für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Umgebung. Das Vorhaben grenze unmittelbar an einen Gebäudekomplex, bestehend aus fünf Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohneinheiten und Stellplätzen. Auch diese Häuser seien viergeschossig. Das unmittelbar angrenzende Mehrfamilienhaus sei mit einer Höhe von 13,64 m höhenmäßig mit dem Bauvorhaben vergleichbar. Bereits durch den fast höhengleichen Anbau und die nur geringfügig größere Breite entspreche das angefochtene Vorhaben in seinen Dimensionen der vorhandenen Bebauung. Die Umgebung sei durch mehrgeschossige Vorhaben geprägt. Das vom Kläger gerügte Fehlen einer gesicherten Erschließung sei nicht nachbarschützend, sondern diene allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Beigeladene stellt macht keine Ausführungen zum Klagebegehren und stellt keinen Antrag Das Gericht hat die Örtlichkeit im Ortstermin am 26. Juni 2014 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen. Der Beigeladenen hat am 16. September 2014 den Erbauseinandersetzungsvertrag vom 25. Juli 2014 der Erbengemeinschaft nach seiner Mutter sowie die amtsgerichtliche Mitteilung des Eigentumswechsels auf den Beigeladenen, eingetragen im Grundbuch am 3. September 2014, vorgelegt. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, wenn und soweit der Kläger die Klage ausdrücklich gegen die seinerzeit der Mutter des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Dezember 2006 in der Fassung der Verlängerungsgenehmigung vom 4. Januar 2012 erhebt und hiervon die Nachtragsbaugenehmigung ausgenommen wissen will. Der Kläger kann seit der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung am 3. November 2009 nicht mehr geltend machen, durch die im Jahr 2006 erteilte Baugenehmigung – ohne Nachtrag – noch in seinen Rechten verletzt zu sein, wie dies § 42 Abs. 2 VwGO fordert. Mit einer Nachtragsbaugenehmigung werden kleinere modifizierende Änderungen eines bereits genehmigten, aber nicht vollständig ausgeführten Vorhabens zugelassen, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren und in seinem Wesen nicht verändern, vgl. OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, BRS 79 Nr. 224. Das Vorhaben betraf von Beginn an die Errichtung eines Wohngebäudes. Die Aufstockung von 34 auf 38 Wohneinheiten fällt nicht weiter ins Gewicht. Dass durch den 1. Nachtrag der Essensaufwärmraum, sowie Gemeinschaftsräume in Form von Essens– und Aufenthaltsräumen entfallen, führt nicht dazu, dass die ursprüngliche Baugenehmigung und die Baugenehmigung in der Gestalt des 1. Nachtrags im Verhältnis zueinander jeweils als aliud anzusehen wären. Durch den Hinweis der Beklagten in der Nachtragsbaugenehmigung, dass dieselbe zur Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 gehört und mit dieser erlischt, wird deutlich, dass es eine Baugenehmigung ohne Nachtrag seit dem Tag der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung am 3. November 2009 nicht mehr gibt. Sie kann daher nicht mehr isoliert angefochten werden. Die Klage ist hingegen zulässig, aber nicht begründet, soweit sich der Kläger gegen die der Mutter des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 3. November 2009 und der Verlängerungsgenehmigung vom 4. Januar 2012 wendet. Die Anfechtungsklage ist die richtige Klageart. Die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung des 1. Nachtrags und die Verlängerungsgenehmigungen sind Verwaltungsakte, die sich – entgegen der Auffassung des Klägers – noch nicht erledigt haben. Dass sie nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Verwaltungsakte sind, ist unzweifelhaft. Diese haben sich auch durch Zeitablauf noch nicht erledigt. Eine Baugenehmigung erlischt erst, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung der Genehmigung nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist (§ 77 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –). Da die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 bis heute nicht ausgeübt wurde, wäre der erste Erlöschenstermin der 22. Dezember 2009. Zwar ist keine Verlängerung dieser Baugenehmigung durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 3. November 2009 eingetreten, weil die Nachtragsbaugenehmigung, worauf die Beklagte im Bescheid vom 3. November 2009 betreffend die Genehmigung des Nachtrags auch ausdrücklich hinweist, mit der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 erlischt. Deren Erlöschen wurde aber durch ihre Verlängerung gemäß den Bescheiden vom 3. November 2010, 14. Dezember 2010 und 4. Januar 2012 letztendlich bis zum 22. Dezember 2012 hinausgeschoben.Zu diesem Zeitpunkt stand die Klage des Klägers einem Erlöschen der Baugenehmigung entgegen. Zwar findet sich in der BauO NRW keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu, ob die Geltungsdauer einer Baugenehmigung auch dann über den Zeitrahmen von drei Jahren hinaus fortbestehen kann, wenn die Verlängerungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 2 BauO NRW nicht vorliegen. Gleichwohl ist richterrechtlich anerkannt, dass der Ablauf der Geltungsfrist der Baugenehmigung zumindest gehemmt sein kann mit der Folge, dass der Zeitraum der Fristhemmung nicht in die Ablauffrist eingerechnet wird. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Mai 2014, § 77 Rn.12. Im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung wird angenommen, dass der Ablauf der Geltungsfrist gehemmt sein kann, wenn der Bauherr durch hoheitlichen Eingriff, höhere Gewalt oder einen Nachbarrechtsbehelf an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung gehindert ist. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1975 - X A 1483/74 -, BRS 29 Nr. 122; Urteil vom 6. März 1979 - VII A 240/77 -, BauR 1979, 487; Urteil vom 22. September 2005 - 7 A 3706/03 -, juris; Beschluss vom 2. Februar 2012- 2 B 1525/11 -, juris; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 77 Rn. 10. Seit Erhebung der Klage am 19. September 2012 hemmt daher dieselbe den Eintritt der Ablauffrist. Der Hemmung der Ablauffrist steht nicht entgegen, dass die Mutter des Beigeladenen am 25. August 2012 und damit noch vor Erhebung der Klage verstarb. Nach § 75 Abs. 2 BauO NRW gilt eine Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger der Bauherrin. Unter Rechtsnachfolger ist unzweifelhaft auch der Gesamtrechtsnachfolger, z.B. ein Erbe, zu verstehen. Erben waren vorliegend der Beigeladene sowie seine Geschwister. Mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 25. Juli 2014 und Eintragung im Grundbuch am 3. September 2014 ist das Eigentum am streitbefangenen Grundstück im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beigeladenen übergegangen. Damit ist er auch aus der Baugenehmigung berechtigt. Eine Unterbrechung des Prozesses hat keinen Einfluss auf die Ablaufrist. Sie ist auch zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Die vor Klageerhebung verstorbene Mutter des Beigeladenen war nie beigeladen. Der später Beigeladene war im Zeitpunkt der Beiladung zwar nicht alleiniger Gesamtrechtsnachfolger, jedoch Teil der Erbengemeinschaft, so dass auch seine Beiladung nicht fehlerhaft war. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätten bis zur Erbauseinandersetzung und der Eintragung des Beigeladenen als Alleineigentümer im Grundbuch zusätzlich die Geschwister des Beigeladenen und zwar zusammen als Erbengemeinschaft beigeladen werden müssen. Dieser prozessuale Mangel hat sich aber nicht ausgewirkt, da deren Beiladung mit der Übertragung des Grundstücks auf den Beigeladenen zwischenzeitlich wieder aufzuheben gewesen wäre. Dass die Beiladung des Beigeladenen ursprünglich als Miterbe innerhalb der Erbengemeinschaft und später als Eigentümer hätte erfolgen müssen, hat keinerlei Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der nunmehr bestehenden Beiladung. Im Übrigen hat die Beiladungsproblematik keinerlei Einfluss auf die Fortgeltung der Baugenehmigung, da prozessuale Rechte und Pflichten die materielle Rechtsposition des Beigeladenen, Rechtsnachfolger der Baugenehmigungsinhaberin und damit Inhaber der Baugenehmigung zu sein, unberührt lässt. Der Zulässigkeit dieser Klage steht nicht die Versäumung der Klagefrist entgegen. Der Kläger konnte aufgrund unterbliebener Bekanntgabe der Baugenehmigung in der Gestalt des 1. Nachtrags und der Verlängerungsgenehmigungen binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von ihrer Existenz Klage erheben. Der Kläger hat am 11. Oktober 2012 Akteneinsicht genommen. Er erlangte erst durch die Akteneinsicht von der Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung sowie den Verlängerungsgenehmigungen Kenntnis. Zutreffend hat er daher mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2012, Eingang bei Gericht am 2. November 2012, zum Klagegegenstand die der Mutter des Beigeladenen am 22. Dezember 2006 erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 3. November 2009 und die Verlängerungsgenehmigung vom 4. Januar 2012 gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die sich aus § 43 VwVfG NRW, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 2 VwGO ergebende, einjährige Klagefrist noch nicht verstrichen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung, 19. September 2012, war auch noch nicht die einmonatige Klagefrist nach Bekanntgabe der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 versäumt. Die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 wurde ihm erst am 20. August 2012 zugestellt. Die Anfechtungsklage gegen die der Mutter des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht begründet. Dem Kläger steht kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zu. Dies setzte voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Kläger durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren hingegen nicht geprüft. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, BVerwGE 32, 173 = juris Rn 15; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 35. Der Kläger geht davon aus, dass es vor Erteilung der Baugenehmigung der Einholung eines Lärmimmissionsgutachtens bedurft habe, weil bisher nicht abschließend geklärt sei, ob die zu erwartenden Beeinträchtigungen über das hinausgehen werden, was er als Nachbar letztlich hinzunehmen habe. Die darüber mangels Einholens von Gutachten bestehende Unsicherheit dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Zwar gibt es Fallkonstellationen, in denen Risiken, die nach Erteilung einer Baugenehmigung "offen" bleiben, zum Nachteil der Behörde und des Bauherrn gereichen. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann z.B. vorliegen, wenn die Baugenehmigung zu unbestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist und diese Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft oder wenn infolge der Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 2980/05 –,BRS 70 Nr. 128, und Beschluss vom 23. März 2009 – 10 B 263/09 –. Eine solche Fallkonstellation liegt hier indes nicht vor. Der Umstand, dass die Baugenehmigung keine Einhaltung bestimmter Lärmwerte vorschreibt und ohne vorherige Einholung eines Immissionsgutachtens erteilt worden ist, stellt keine Regelungslücke dar. Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, d.h. nicht rücksichtlos sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 = juris Rn 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 61; Urteil der erkennenden Kammer vom 18. Oktober 2013 – 9 K 4792/11 –, juris Rn 102. Danach sind in der vorliegenden maßgeblichen Umgebung die Lärmwerte einzuhalten, die die TA Lärm für Baugebiete der vorliegenden Art vorschreibt. Das Unterbleiben einer Wiederholung dieser Lärmwerte in einer Baugenehmigung führt aufgrund ihrer rein deklaratorischen Wirkung nicht zu einer Unbestimmtheit derselben. Die Beklagte war an der Erteilung der Baugenehmigung nicht deswegen gehindert, weil die Lärmsituation nicht vorab in einem Immissionsgutachten speziell für dieses Bauvorhaben untersucht wurde. Das vom Beigeladenen zu einem anderen Bauvorhaben auf dem selben Grundstück (Zufahrt zur Tiefgarage von der Straße Auf dem C. in Höhe des Hauses des Klägers) als Bauvorlage dem Beklagten vorgelegte Lärmgutachten ist für das genehmigte Bauvorhaben aufgrund der Verlegungen der Tiefgaragenzufahrt nicht anwendbar. Die Frage, ob die Baugenehmigungsbehörde dem Bauherrn im Genehmigungsverfahren die Vorlage von Gutachten abverlangen kann, beantwortet sich grundsätzlich nach § 69 Abs. 1 BauO NRW (Bauvorlagen). Diese Vorschrift betrifft unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Bauherrn; nachbarschützende Wirkung hat sie nicht. Unterbleibt die Einholung eines an sich erforderlichen Gutachtens, führt dies nur dazu, dass das Gericht im Nachbarstreit die verbleibenden Fragen im Hauptsacheverfahren von Amts wegen selbst aufzuklären hat, in der Regel durch Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen. Das von der Behörde an den Bauherrn gerichtete Verlangen nach Vorlage von Gutachten bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Schon wegen der regelmäßig dafür anfallenden finanziellen Aufwendungen muss ernsthaft in Betracht kommt, dass dem Vorhaben Hindernisse entgegenstehen. Dass überhaupt Umwelteinwirkungen wie Lärm und Gerüche auftreten werden, reicht nicht; sie müssen zumindest das Potential haben, als "schädlich" im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG qualifiziert zu werden. Möglicherweise übertriebene Besorgnisse potentiell Betroffener rechtfertigen die Anforderung eines Gutachtens allein noch nicht. Wann die Anforderung eines Gutachtens erforderlich ist, ergibt sich vielmehr nach materiellen Maßstäben, welche den einschlägigen Regelwerken zu entnehmen sind. Für Wohngebäude gibt es in Regelwerken derartige Maßstäbe nicht. Dies gilt auch, soweit deren Bestandteil Tiefgaragen sind. Zu denken ist in letztgenannten Fällen allenfalls an eine entsprechende Anwendung. In Nr. 4.2 der TA Lärm ist für nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen eine "vereinfachte Regelfallprüfung" vorgesehen. Bei ihr ist das Erfordernis einer Einholung von Prognosen eingeschränkt. Danach ist eine Prognose im Sinne der Nr. A.2 des Anhangs entbehrlich, wenn auf Grund von Erfahrungswerten an vergleichbaren Anlagen zu erwarten ist, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen "sichergestellt" ist. Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass an prognostische Einschätzungen dieser Art hohe Anforderungen zu stellen sind, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 –, BauR 2003, 1361. Hier ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Baugebiet sichergestellt sei. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung ist nicht erkennbar. So beträgt der Abstand des Wohnhauses des Klägers zur hier allein relevanten Tiefgaragenzufahrt ca. 49 m. das nächstgelegenen Wohnhaus ist ca. 34 m entfernt. Die Wohnhäuser des Klägers sowie der anderen im Innenbereich des Geviert angesiedelten Wohnhäuser werden durch den Baukörper des Vorhabens von dem bei Ein– und Ausfahrt in die Tiefgarage entstehenden Lärm abgeschirmt. Der aus der Tiefgarage ein- und ausfahrende Verkehr ist mit seiner Einordnung in den Verkehrsfluss auf der H. Straße, die – wie noch dargelegt werden wird – nicht Bestandteil der maßgeblichen näheren Umgebung ist, nicht mehr dem Bauvorhaben zuzurechnen, da er vom allgemeinen Verkehr nicht mehr trennbar ist. Die H. Straße ist eine Landesstraße, die als Verbindungsstraße von und zur Autobahn 31 fungiert. Sie ist jedenfalls mit ca. 14.000 Fahrzeugen pro Tag so stark frequentiert, dass der hinzutretende Verkehr bei zugrundegelegten vier Ein– und Ausfahrten je Stellplatz und Tag, was 152 Fahrzeugbewegungen am Tag entspricht, nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Das Vorhaben verstößt nicht gegen den Kläger schützende Normen des Bauplanungsrechts. Der Kläger kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Beide Grundstücke liegen in einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB), § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für die Beurteilung der Frage, ob die nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einem der in den §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen entspricht, muss der Gebietscharakter wie auch die Reichweite der maßgeblichen näheren Umgebung im Einzelfall bestimmt werden. Letztere ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Vorhaben und der sie umgebenden baulichen Nutzungen zu ermitteln. Hierzu bedarf es der Berücksichtigung beider Perspektiven, so dass vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls doch beeinflusst. Bei dieser Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren Grundzüge der Planung durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Bedingt durch diese Wechselwirkung von Vorhaben und jeweiliger Umgebungsbebauung folgt, dass die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation im konkreten Einzelfall zu bestimmen sind. So darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss die Bebauung auch jenseits der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt werden, soweit auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt oder derartigen Einwirkungen ausgesetzt ist, also die örtlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten des Vorhabens mitbestimmt oder seinerseits durch sie bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn 15 und vom 26. Mai 1978– IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn 33; Beschlüsse vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn 2, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn 7 f., und vom 11. Februar 2000– 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn 34 und 44; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn. 56, vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn 35, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 48. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämmen sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = juris Rn 22; Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = juris Rn 2, und vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 = juris Rn 4. Unter Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs ist als nähere Umgebung in diesem Sinne die Bebauung innerhalb des Straßengevierts H. Straße – I.----straße – L.------straße – Am T. anzunehmen. Der H. Straße kommt eine wesentliche innerörtliche Verkehrsbedeutung zu. Dem entspricht ihre Klassifizierung als Landesstraße und ihre Verkehrsbelastung, die mit einem entsprechenden Ausbauzustand einhergeht. Hinzu kommt, dass zwar auf beiden Straßenseiten überwiegend mehrgeschossige Wohn- bzw. Wohn- und Geschäftshäuser zu finden sind. Die südliche Seite wird aber maßgeblich von einem Krankenhausgebiet mit entsprechenden Stellplatzanlagen geprägt, wofür es auf der nördlichen Seite der H. Straße keinerlei Entsprechung gibt. Den übrigen genannten Straßen kommt eine derartige Breite einhergehend mit einer höheren Verkehrsbelastung nicht zu. Es handelt sich hierbei um Anliegerstraßen. Gleichwohl geht auch von diesen Straßen im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der zunehmenden Entfernung von dem Vorhaben eine Zäsurwirkung aus. Westlich der I.----straße schließt sich ein Wohngebiet an, in dem sich ein Fahrradgeschäft, ein Frisör, ein Fotostudio, eine Gaststätte, eine Bäckerei sowie eine Reinigung finden. Nördlich der L.------straße schließt sich überwiegend Wohnbebauung an, In diesem Gebiet gibt es eine weitere Bäckerei und ein Ingenieurbüro. Östlich der Straße Am T. schließt ein im wesentlichen durch ein Altenheim geprägtes Gebiet an, in dem zudem mehrere kleinere Ladenlokale zu finden sind. Die so bestimmte nähere Umgebung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO als reines Wohngebiet zu beurteilen. § 34 Abs. 2 BauGB ist (nur) anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Die weitere bauliche Entwicklung soll hinsichtlich der Art der Nutzung in einem unbeplanten Gebiet nur dann an die Vorgaben der Baunutzungsverordnung für die jeweiligen Baugebietstypen gebunden sein, wenn die maßgebliche nähere Umgebung nach der dort vorhandenen Nutzungsstruktur auch einem dieser Baugebietstypen entspricht und sich dem entsprechend fortentwickeln soll. Der danach zu bestimmende Gebietscharakter wird durch Ausnahmen noch nicht in Frage gestellt, solange die erkennbaren Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Dass in einem nach der BauNVO zu kategorisierenden Gebiet bestimmte vorhandene Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht der Annahme eines derartigen faktischen Baugebiets nicht entgegen. Dies ist erst dann anders, wenn diese Vorhaben sich nicht auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken, sondern über den Ausnahmetatbestand hinaustreten und eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1991 – 4 B 1.91 –, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 6 = juris Rn 8, und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn 34. Die nähere Umgebung des Vorhabens entspricht dem Baugebietstypus eines reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO. Dieses dient gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Neben den nach § 3 Abs. 2 BauNVO regelmäßig zulässigen Wohngebäuden, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO auch solche Wohngebäude gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, können die in § 3 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden. Innerhalb der näheren Umgebung werden alle vorhandenen Gebäude zum Wohnen genutzt. In diese Umgebung fügt sich das Vorhaben des Beigeladenen ein. Ein Wohnhaus mit 38 Wohneinheiten für (alte) Menschen ohne medizinische Leitung und zentrale Versorgung, in dem die Bewohner mit eigenen Möbeln wohnen und ihre Lebensbedürfnisse selbst regeln bzw. organisieren, insbesondere von ihren eigenen Hausärzten betreut werden, ist mit einem Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 BauNVO identisch und deshalb in einem reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 1 BauNVO zulässig. Das Vorhaben widerspricht nicht im Hinblick auf den hinzutretenden Kraftfahrzeugverkehr der Eigenart des Gebietes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tiefgaragenzufahrt unmittelbar an der H. Straße gelegen ist und damit das reine Wohngebiet allenfalls am Rande tangiert. Im Übrigen gehört auch zu einem Wohnen im reinen Wohngebiet Anliegerverkehr. Dieser ist daher auch dort grundsätzlich gebietsverträglich. Das Vorhaben verstößt nicht gegen den in dem gleichen faktischen Baugebiet angesiedelten Nachbarn Drittschutz vermittelnden § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB. Vgl. zum drittschützenden Charakter dieser Vorschrift BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, BVerwGE 94, 151 = juris Rn 22; Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 867/01 –, BRS 65 Nr. 66 = juris Rn 7. Hiernach können die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dabei betrifft § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur die Art der baulichen Nutzung, nicht aber das Maß. Die Vorschrift dient somit der Aufrechterhaltung der jeweiligen gebietstypischen Prägung der Nutzungsart. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall „Quantität in Qualität umschlagen“ kann, also dass die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Insoweit bedarf es einer erheblichen, sich qualitativ auswirkenden Abweichung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 – 7 C 7/92 –, BRS 54 Nr. 56 = juris Rn 14, und vom 16. März 1995 – 4 C 3/94 –, NVwZ 1995, 899 = juris Rn 17; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 B 256/14 –, juris Rn 23. Eine solche ist vorliegend keinesfalls gegeben. Dass der Umfang des Vorhabens des Beigeladenen mit seinen 38 Wohneinheiten den Gebietscharakter verändert, ist angesichts der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung mit größeren Mehrfamilienhäusern nicht erkennbar. Vielmehr findet das Vorhaben – insbesondere unter Beachtung des Verhältnisses von Grundfläche und Anzahl der Wohnungen – entsprechende Vorbilder. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt im übrigen nicht gegen das den Kläger schützende Gebot der Rücksichtnahme. Dem objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot, das hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO folgt und im Übrigen Bestandteil des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, kommt eine solche drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. März 1981– 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 35, und vom 18. Oktober 1985 – 4 C 19/82 –, BRS 44 Nr. 71 = juris Rn 14; vgl. zum Rücksichtnahmegebot im Bauplanungsrecht generell BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 26; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2014, § 34 Rn 141 mit weiteren Nachweisen. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 22, vom 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 –, BRS 40 Nr. 199 = juris Rn 14, und vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = juris Rn 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360 = juris Rn 33, und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris Rn 9. Eine unzumutbare, das Rücksichtnahmegebot verletzende Verschattung des klägerischen Grundstücks durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt nicht vor. Für die Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften – hier des § 6 BauO NRW – eingehalten sind. Die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse unter anderem darauf, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und von sonstigen Teilen des jeweiligen Nachbargrundstücks sicherzustellen. Die Vorschriften des Abstandflächenrechts in Form des § 6 BauO NRW sind – wie nachfolgend im Einzelnen ausgeführt – eingehalten. Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = juris Rn 4; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn 59; Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn 9 ff, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris Rn 63 m.w.N. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 ‑ 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn 30; Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris Rn 63 m.w.N; Urteil der erkennenden Kammer vom 18. Oktober 2013 ‑ 9 K 4579/11 –, nicht veröffentlicht. Im vorliegenden Fall mag eine zusätzliche Verschattung des klägerische Grundstücks, insbesondere des südlichen Teils des Gartengrundstücks (Flurstück 450) durch die Realisierung des Bauvorhabens des Klägers eintreten. Aufgrund der Lage der Grundstücke zueinander kann diese jedoch ausschließlich in einem kurzen Zeitintervall während der Nachmittagsstunden aufgrund des bis an die Straße Auf dem C. heranreichenden Giebels des Bauvorhabens eintreten. Zu einer Verschattung des gesamten Grundstücks wird es jedenfalls zu keiner Zeit kommen. Eine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung hat das Bauvorhaben des Beigeladenen für das Grundstück des Klägers nicht. Insoweit ist zu beachten, dass bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999– 4 B 128/98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = juris Rn 3; Beschluss der erkennenden Kammer vom 19. Mai 2014 – 9 L 1851/13 –, nicht veröffentlicht. Besondere Gründe, die gleichwohl in diesem Einzelfall eine erdrückende Wirkung gegeben sein lassen, sind nicht erkennbar. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 38; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn 50. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben des Beigeladenen liegt auf der dem Haus- und Gartengrundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite der Straße Auf dem C. . Der Giebel des Bauvorhabens erstreckt sich nicht über die gesamte westliche Seite des klägerischen Grundstücks. Der Garten des Klägers grenzt unmittelbar an die H. Straße. Erst die auf der gegenüberliegenden Seite der H. Straße liegende Bebauung beeinträchtigt den Blick nach Süden. Nur an der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 450 ist auf dem Nachbargrundstück unmittelbar grenzständig ein 3,5-geschossiges Gebäude errichtet. Diese grenzständige Bebauung verschafft dem Kläger allerdings selbst das Recht, das Flurstück 450 grenzständig zum östlichen Nachbarn mit einem 3,5-geschossigen Gebäude zu bebauen. Solange er hiervon keinen Gebrauch macht, bleibt ihm die freie Sicht nach Süden. Selbst bei Realisierung eines derartigen Vorhabens bliebe der Blick nach Süden zwischen den dann links und rechts der Straße Auf dem C. errichteten Häuserblöcken erhalten. Auf den Nachbargrundstücken des Flurstücks 451, auf dem das Wohnhaus des Klägers steht, existiert keine grenzständige oder massive Bebauung. Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich unzweifelhaft nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise ein. Sein diesbezügliches Vorbild findet das Bauvorhaben in dem unmittelbar westlich angrenzenden Häuserblock, der sich in L–Form von der H. Straße bis zur I.----straße erstreckt und aufgrund seiner gleichzeitigen Errichtung als Einheit wirkt. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund zu erwartender Lärmimmissionen durch die Tiefgarage bzw. die rückwärtigen Grünbereiche und Spielflächen ist nicht gegeben. Dies wurde bezüglich etwaiger Lärmimmissionen aufgrund der vom Haus des Klägers ca. 49 m entfernten und durch das Bauvorhaben abgeschirmten Tiefgaragenzufahrt bereits oben verneint. Zu verneinen ist dies aber auch für Lärmimmissionen durch die rückwärtigen Grünbereiche und Spielflächen. Die TA Lärm ist auf diese Teile des Vorhabens des Beigeladenen nicht anwendbar. Nach § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung (Satz 1); bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden (Satz 2). Zu den von Nachbarn im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen dabei nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden. Ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von die Kinder beaufsichtigenden Erwachsenen sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 7 B 1/13 –, juris Rn 6, unter Bezugnahme auf den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes, BT-Drs. 17/4836, Seite 6. § 22 Abs. 1a BImSchG ist im Rahmen des bauplanerischen nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots anwendbar. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. November 2013 ‑ 8 S 1813/13 –, BauR 2014, 533 = juris Rn 41; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 13 K 109.12 –, juris Rn 36, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, Seite 4 – „Ausstrahlung auf die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots“; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn 45. Denn auch hier gilt es, dem weit gefassten gesetzgeberischen Ziel, das der Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG zugrundelag, nämlich ein „klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen“, Vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, Seite 4, nicht durch ausufernde Nachbarrechte zu unterlaufen. Unter den Regelungsbereich des § 22 Abs. 1a BImschG fallen die auf dem Vorhabengrundstück vorgesehenen Spielbereiche einschließlich Sandfläche und Spielgeräte sowie die ebenfalls dem Kinderspiel zur Verfügung stehenden Grünflächen nebst etwaiger Sitzgelegenheiten. Dabei ist nach dem Sinn der Regelung nicht zwischen öffentlich zugänglichen und privaten Spielflächen zu unterscheiden , zumal deren Bereitstellung für die begrenzte Öffentlichkeit der Bewohner bauordnungsrechtlich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 BauO NRW vorgeschrieben ist. Es liegt schließlich auch kein vom Regelfall des § 22 Abs. 1a BImSchG abweichender Sonderfall vor. Von einem solchen ist nur auszugehen, wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu besonders sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013– 4 K 365/11 –, juris Rn 32; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 13 K 109.12 –, juris Rn 39, etwa weil sie der Anzahl der Kinder und den zu erwartenden Aufenthaltszeiten überhaupt nicht entsprechen, sondern erheblich überdimensioniert sind. Derartige Umstände sind hier nicht erkennbar. Soweit der Lärm anderer (erwachsener oder jugendlicher) Bewohner, die die Grünanlage nutzen, seitens des Klägers besorgt werden sollte, ist nicht erkennbar, dass aus diesem Grund die nach Ziffer 6.1 Abs. 1 Buchst. e 1 TA Lärm zulässigen Grenzwerte von tags 50 dB(A), nachts 35 dB(A) überschritten werden könnten. Soweit der Kläger der Auffassung sein sollte, das Vorhaben des Beigeladenen führe zu einer nicht hinzunehmenden Wertminderung seines Grundstücks, führt dies nicht zu einer Aufhebung der Baugenehmigung. Die gebotene Interessenabwägung hat sich ausschließlich am Kriterium der bauplanungsrechtlichen Unzumutbarkeit auszurichten. In diesem Zusammenhang sind nur solche nachteiligen Einwirkungen unterhalb der Schwelle des enteignenden Eingriffs relevant, die dem Betroffenen billigerweise nicht mehr zugemutet werden können. Dabei kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 1992 – 4 B 60/92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109 = juris Rn 6, und vom 13. November 1997 – 4 B 195/97 –, BRS 59 Nr. 177 = juris Rn 6. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht gegen den Kläger als Nachbarn schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO NRW (Bauordnung NRW) ist nicht gegeben. Hiernach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von Bebauung durch oberirdische Gebäude freizuhalten, wobei die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst oder bei öffentlichen Verkehrsfläche bis zu deren Mitte liegen müssen. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben soll mit seiner hier allein relevanten östlichen Giebelseite in einem Abstand von 1,86 bis 2,01 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Straße Auf dem C. errichtet werden. Die Straße selbst verfügt über eine Breite von ≥ 7,20 m. Mithin dürften die Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW insgesamt mindestens 5,46 m betragen. Bei einer Giebelhöhe einschließlich Dachterrassenbrüstung von 10,52 (42,52 NN (Höhe der Brüstung) – 32.00 NN (natürliche Geländeoberfläche)) und einem gemäß gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW anzusetzenden Abstandsflächenmaß von 0,4 beträgt die Abstandsfläche tatsächlich 4,20 m. Unter Berücksichtigung der zurückspringenden östlichen Wand des 4. Geschosses ergibt sich eine Abstandsfläche von 5,12 m (44.80 NN (Höhe des Pultdaches) – 32.00 NN (natürliche Geländeoberfläche) = 12,80 m x 0,4 = 5,12 m). Die dem Beigeladenen erteilte Abweichung von § 37 Abs. 7 BauO NRW berührt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie wurde erteilt, weil die Treppenraumwände durch die vorgesehene Verglasung im Bereich der Türöffnungen zu den notwendigen Fluren und einer Öffnung zum Büro der Hausverwaltung im Erdgeschoss nicht der Bauart einer Brandwand entsprechen. Für eine Betroffenheit des Klägers durch diese Abweichung sind diese Bauteile zu weit vom Haus des Klägers entfernt. Das vom Kläger gerügte Fehlen einer gesicherten Erschließung aufgrund unwirksamen Erschließungsvertrages ist für das Erfordernis der bauplanungs- und-ordnungsrechtlichen Erschließung nicht bedeutsam, da dieses Hindernis ausgeräumt werden kann. Faktisch ist ein Heranfahren an und Auffahren auf das Grundstück möglich. Im übrigen ist die Erschließungsfrage als solche nicht nachbarschützend. Die Erschließung dient allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Dass die Erschließung subjektive Rechte des Klägers tangiert, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).