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Urteil

4 K 4573/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1113.4K4573.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines 4‑Familienhauses mit Tiefgarage für das Grundstück Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 1062, mit der postalischen Adresse „B. E. 2“ in E (weiterhin: Vorhabengrundstück), dessen Eigentümerin sie ist. 3 Das Grundstück liegt im Bereich des Durchführungsplanes Nr. 5278/19, der das Gebiet als Wohngebiet und eine Fluchtlinie festsetzt. Weiterhin erfasst der Durchführungsplan Nr. 5278/15 den hinteren Teil des Grundstücks, der dort eine Schulerweiterungsfläche ausweist. Dieser Plan wurde vom damaligen Stadtdirektor bekannt gemacht. 4 Unter dem 20. März 2014 reichte die Klägerin den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides ein und begehrte die Klärung der Frage, ob das Vorhaben die Anforderungen gemäß § 34 BauGB erfülle. Hilfsweise wurde – für den Fall, dass die Wirksamkeit dieses Planes angenommen werde - die Frage gestellt, ob eine Befreiung von der im Durchführungsplan Nr. 5278/15 festgelegten Nutzung des Grundstück als Schulerweiterungsbereich erteilt und stattdessen eine Wohnnutzung gestattet werden könne. 5 Die Klägerin hat am 15. Juli 2014 Untätigkeitsklage erhoben. 6 Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Sie führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es sich hinsichtlich der Gebäudetiefe (von 19,0 m) nicht einfüge. Die Umgebungsbebauung weise eine maximale Gebäudetiefe von 15,75 m auf. Auch die überbaute Grundfläche von 521 m² falle aus dem Rahmen. Durch die Nachverdichtung würden städtebauliche Spannungen ausgelöst. 7 Die Klägerin ist der Auffassung, dass Vorhaben füge sich in die Umgebung ein. 8 Zunächst sei keine Befreiung erforderlich, weil der Durchführungsplan 5278/15 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sei. 9 Prägende Bebauung seien nicht nur die Grundstücke „B. E. 3“ und „I1.----------straße 12“. Maßgeblich seien auch hinsichtlich der Bebauung „B. E. 6“ (und 8-12). Das Grundstück „B. E. 4“ sei nicht relevant, weil es überwiegend unbebaut sei. Dort befinde sich nur ein Trafohaus; dies sei als Nebenanlage nicht relevant. 10 Auch „B. E. 13/13a/I1straße 7“ seien als nähere Umgebung zu berücksichtigen, weil diese Grundstücke vom Vorhabengrundstück deutlich erkennbar seien. Hieran ändere das auf dem Vorhabengrundstück abfallende Gelände nichts. Die Bebauung auf dem dahinter liegenden Schulgrundstück sei ebenfalls maßgeblich, weil es sich dabei um ein direktes Nachbargrundstück handele. 11 Das Vorhaben orientiere sich mit der Gebäudetiefe sowie der Bebauungstiefe am Objekt „B. E. 6“. Dieses habe eine Gebäudetiefe von 16,25 m. Für die jeweilige Bebauungstiefe sei die Entfernung von der Straße, durch die das jeweilige Gebäude erschlossen werde und damit vom „B. E. “ maßgeblich. Die bauliche Gliederung des geplanten Baukörpers sei zu berücksichtigen. Die Gebäudetiefe von 16,00 m ergebe sich aus den drei Abschnitten des Baukörpers, wobei im mittleren Teil das nach vorne vorspringende Treppenhaus aufgrund seiner Einordnung als untergeordneter Gebäudeteil außer Betracht zu lassen sei. Gleiches gelte für die rückwärtigen Balkone. Hinsichtlich der maßgeblichen von außen wahrnehmbaren Erscheinung des Gebäudes habe eine Gesamtwürdigung der geplanten Ausdehnung des Baukörpers sowie seiner Baumasse zu erfolgen. 12 Das maßgebliche Vorbild sei die Sporthalle auf dem dahinter liegenden Schulgelände. Prägende Wirkung entfalte dessen massiver Eindruck und die (kaum wahrnehmbar etwas geringere) Gebäudetiefe. 13 Auch die Gebäude „B. E. 13/13 a/I1straße 7“, als als einheitliches Gebäude erscheinender Komplex, habe nur eine geringfügig kleinere Grundfläche. 14 Einem Voreigentümer war zuvor die Genehmigung zur Errichtung einer Landhausvilla auf dem Vorhabengrundstück erteilt worden. 15 Zwischen den Beteiligten war bzgl. des Vorhabengrundstücks in der Vergangenheit unter dem Aktenzeichen – 4 K 643/13 – ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht E anhängig. Diese Klage hatte die Klägerin nach Durchführung eines Ortstermins und der Erteilung eines richterlichen Hinweises zurückgenommen. Dies Verfahren ist beigezogen worden. 16 Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Ortstermins vom wird Bezug genommen. In dessen Rahmen haben die Beteiligten auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 18 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2014 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 20. März 2014 einen Vorbescheid für das Bauvorhaben „Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage“ auf dem Grundstück „B. E. 2“ in E zu erteilen. 19 Weiter beantragt sie hilfsweise, 20 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2014 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid für das Bauvorhaben „Neubau Mehrfamilienhaus“ auf dem Grundstück „B. E. 2“ in E gemäß des Antrags vom 20. März 2014 ohne die beantragte Tiefgarage zu erteilen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Einzelrichterin entscheidet ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Urteil, weil die Beteiligten zu diesem Vorgehen ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 27 Die zulässige Klage hat -sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags - keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 28 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für das Vorhabengrundstück entsprechend ihrer Bauvoranfrage vom 20. März 2014. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 29 Nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) besteht ein Anspruch auf einen Vorbescheid, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Der Vorbescheidsantrag der Klägerin hat spezifisch die Frage zum Gegenstand, ob das Vorhaben die Anforderungen des § 34 BauGB erfüllt. 30 Dies ist nicht der Fall. 31 1. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unter anderem erforderlich, dass es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. 32 Die hier entscheidungserhebliche maßstabsgebende nähere Umgebung besteht vorliegend nur aus den Grundstücken „B. E. 3, 4 und 6 (sowie 8-12)“ und der „I1.----------straße 12“. 33 Die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal soweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 ‑ 7 A 853/09 –, juris. 35 Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. 36 St. Rspr. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7. 37 Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. 38 BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 6. November 1997 ‑ 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57. 39 So hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters. 40 BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7; Urteil vom 19. September 1969 ‑ 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58. 41 Dabei ist jedoch die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entscheidend. 42 BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 9. 43 Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist dabei die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Als prägend können die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude angesehen werden. 44 BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8/07 –, juris; Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 (279, 282); Beschluss vom 26. Juli 2006 - 4 B 55.06 - Baurecht 2007, 514. 45 Bei der Ermittlung kann nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse angeknüpft werden. 46 BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. August 1998 ‑ 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 ‑ 7 A 853/09 –, juris. 47 Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung einerseits auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten. 48 BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 - 4 B 71/88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27. 49 Andererseits kann die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung (schon) dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. 50 BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris; vgl. auch Beschluss vom 10. Juni 1991 – 4 B 88/91 –, juris. 51 Danach ist hier die nähere Umgebung für das Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung bestimmt durch die Grundstücke „B. E. 3, 4, 6 (und 8-12)“ und „I1straße 12“. Nur insoweit findet nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Ortstermin gewonnen und der im vorhandenen Kartenmaterial ebenfalls zum Ausdruck kommt, die erforderliche wechselseitige bodenrechtliche Prägung zwischen Umgebung und Vorhabengrundstück statt. 52 Zur näheren Umgebung gehören nicht die von der Klägerin als Vorbild herangezogene Bebauung (Schul- und OGS-Gebäude) am Q. -A. -Weg, insbesondere das I und II‑geschossige OGS-Gebäude, das sich auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück mit Flurstücknummer 1069 befindet. 53 Dieses zweigeteilte Gebäude ist Teil eines einheitlichen Bebauungskomplexes mit einer vom Vorhaben verschiedenen Bau- und Nutzungsstruktur. Dies betrifft die einheitliche öffentliche Schul- und OGS-Nutzung und die dort anzutreffende Hinterlandbebauung. Dies betrifft jedoch auch die Größe und bauliche Gestaltung der zu diesem öffentlichen Zweck genutzten Gebäude, die sich deutlich von der (wechselnd großen jedoch immer) kleinteiligen privaten Wohnnutzung im Bereich des Vorhabengrundstücks entlang der Straßen „B. E. “ und der „I1straße“ unterscheidet. Diese beiden Nutzungen sind in ihren Bereichen einheitlich und eigenständig in ihren Bebauungskomplexen und beeinflussen sich bei der hier vorzunehmenden wertenden und bewertenden Betrachtung nicht. Die Wohnbebauung in der ersten Reihe entlang der Straßen „B. E. “ und der „I1.----------straße “ wird also von der dahinterliegenden Schulbebauung nicht geprägt. 54 Das Grundstück „B. E. 13/13a/I1straße 7“ gehört nicht zur näheren Umgebung, obwohl es von einem Standpunkt vor dem Vorhabengrundstück sichtbar ist. Zum einen beträgt der Abstand von Gebäude zu Gebäude mehr als 50 m, zum anderen aber ergibt sich eine deutliche optische und bodenrechtliche Trennung zum Vorhabengrundstück aus dessen Lage. Diese umfasst nicht nur die Überschreitung eines Kurven-/Kreuzungsbereichs der Straßen „B. E. /I1straße“. Vielmehr verändert sich der Straßenbereich deutlich durch eine Verjüngung auf eine Einspurigkeit und den Wechsel der Straßenoberfläche von Pflaster auf Asphalt. Weiterhin weist das Vorhaben eine zurückversetzte Lage in einer Senke auf. In der Gesamtschau verhindert dies eine Prägung und wesentliche bodenrechtliche Beeinflussung in beide Richtungen. 55 Nach dem Maßstab dieser prägenden näheren Umgebung überschreitet das Vorhaben den vorgegeben Rahmen hinsichtlich der Grundfläche von 521 m². Bereits das insoweit größte (nicht mehr zur näheren Umgebung gehörende) Gebäude „B. E. 13/13a /I1straße 7“ weist nur eine Grundfläche von 500 m² auf. Die zur rechtlich relevanten näheren Umgebung gehörenden Gebäude haben alle deutlich kleinere Grundflächen. 56 Hinsichtlich der Grundfläche fügt sich das streitige Vorhaben somit nicht in den vorgegebenen "Rahmen" ein. Zwar können sich Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, dennoch in diese Umgebung einfügen. Bei dem "Einfügen" geht es weniger um "Einheitlichkeit" als um "Harmonie". Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch in dieser oder jener Beziehung - ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an dem harmonischen Einfügen fehlt. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. 57 BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris. 58 Geht jedoch ein Vorhaben über den vorgegebenen Rahmen hinaus, so fügt es sich in seine Umgebung nur ein, wenn die Überschreitung nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, entweder aufgrund des Vorhabens selbst oder infolge der Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet und erhöht, das in diesem Sinne "verschlechtert", "stört", "belastet", bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet Unruhe, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Soll es zugelassen werden, kann dies sachgerecht nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung geschehen. 59 BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - ; Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 - ; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, juris. 60 Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. 61 BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8/07 –, juris; Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 BRS 56 Nr. 130. 62 Es liegt eine in diesem Sinne unangemessene Überschreitung vor, weil alleine durch die Größe der überbauten Grundfläche eine nutzungsunabhängiges Planungsbedürfnis entstehen würde, denn jedenfalls die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Flur 13, Flurstücke 123 und 124), die derzeit als private Parkanlage genutzt werden, sind bebaubar. Dem Vorhaben käme eine Vorbildwirkung für die Realisierung hinsichtlich der überbauten Grundfläche entsprechend dimensionierter und damit den bisherigen Rahmen des Nutzungsmaßes überschreitender Bebauung zu. 63 2. Davon unabhängig fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. 64 Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO. 65 BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29. 66 Hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist im Regelfall von einem kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung. 67 OVG NRW, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 ‑ 2 A 508/09 - juris Rn. 37. 68 Nach der auch für dieses Kriterium vorzunehmenden wertenden und bewertenden Festlegung der näheren Umgebung, sind auch hier lediglich die Grundstücke „B. E. 3, 4, 6 (und 8-12)“ und „I1straße 12“ zu berücksichtigen. Insoweit wird hier auf die oben ausgeführte Abgrenzung Bezug genommen. Aufgrund der konkreten Gestaltung der Umgebung des Vorhabens ist eine hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche noch engere Fassung der näheren Umgebung nicht angezeigt. 69 Den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche überschreitet das streitige Vorhaben. 70 Es soll eine Gebäudeausdehnung in der Tiefe von maximal 17,50 m haben (lt. amtl. Lageplan, Bl. 20 Bd. 5BA). In der näheren Umgebung beträgt die größte Gebäudetiefe (B. E. 6) 15,75 m (lt. amtl. Lageplan). Insoweit ist nicht von den von der Klägerin vorgetragenen 16,25 m auszugehen, weil die beiden Gebäudevorsprünge, an denen diese Maß erreicht werden könnte untergeordnete Gebäudeteile und optisch nicht prägend sind. Dieses Maß wird durch das streitige Vorhaben mit 17,50 m überschritten. Auch soweit es eine bauliche Gliederung und drei Abschnitte im Baukörper aufweist, ergibt sich nach der maßgeblichen von außen wahrnehmbaren Erscheinung des Gebäudes im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tiefausdehnung des Baukörpers eine deutliche Überschreitung. Die bauliche Gliederung hat nämlich nicht zur Folge, dass sich durch diese der optische Eindruck der Gesamttiefenausdehnung in maßgeblicher Weise verändert. Das Gesamtgebäude wirkt insoweit weiterhin hinsichtlich der Gebäudetiefe wie eine Einheit. Entsprechendes gilt für das vorspringende Treppenhaus und die rückspringenden Altane. 71 Für die überbaubare Grundstücksfläche ist ebenfalls „die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl“ relevant. 72 BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 – 4 B 60/87 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 ‑ 4 B 50/08 –, juris. 73 Hinsichtlich dieser und der Überschreitung durch das Vorhaben wird auf die obigen entsprechenden Ausführungen verwiesen. 74 Die Anwendung der obenstehenden Grundsätze ist das Vorhaben der Klägerin auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen. Das geplante Vorhaben bringt nämlich wegen der Überschreitung des Rahmens gleichsam Bewegung in die vorhandene Situation und ruft somit potenziell ein Planungsbedürfnis hervor. 75 Nach dem Vorstehenden ist auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 77 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 78 Beschluss: 79 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. 80 Gründe: 81 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen weiterhin den Vorschlag im Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883), dort Ziff. 1c), wonach für jede Wohneinheit ein Wert von 7.500,- Euro anzusetzen ist. Ausgehend von vier in einem Mehrfamilienhaus geplanten Wohnungen ergibt sich für die auf Erteilung eines Bauvorbescheides gerichtete Klage (Ziff. 6 des genannten Streitwertkatalogs) ein Wert von 15.000,00 Euro aufgrund der Halbierung im Vorbescheidsverfahren.