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Urteil

5 A 792/14

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, inklusive der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn der Beklagte leistet seinerseits zuvor Sicherheit in derselben Höhe. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung Zingst, Flur 2, Flurstück 144. Das geplante Gebäude soll nicht zur gewerblichen Vermietung, sondern ausschließlich durch den Kläger und seine Familie (Kläger, Ehefrau und erwachsene Söhne) weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden. Das Vorhabengrundstück umfasst ca. 60 m 2 und ist nahezu wie ein auf der Seite liegendes gleichschenkliges Dreieck geschnitten, wobei die längste Seite nach Westen zeigt. Westlich und östlich soll das Vorhaben grenzständig sowie im Süden in einem Abstand von mindestens drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet werden. 3 In westlicher Richtung wird das Vorhabengrundstück von der Straße Am Bahndamm und in östlicher Richtung von der Straße am Paalen, welche sich an der nördlichen Spitze des Grundstücks vereinigen, begrenzt. Zwischen den beiden Straßen und südlich des Vorhabengrundstücks befinden sich unmittelbar anschließend insgesamt fünf Gebäude. Östlich des Vorhabengrundstücks und jenseits der Straße Am Paalen befinden sich in einem Radius von ca. 150 m zwischen der Waldstraße und der Wiesenstraße mehr als 20 Gebäude. Diese sind in offener Bauweise errichtet worden. In dem beschriebenen Gebiet befinden sich keine Gebäude, für die neben der vorhandenen Dauer- oder Ferienwohnnutzung eine Wochenendwohnnutzung genehmigt wurde. Die Straße am Paalen ist dabei ca. 3 m breit, unbefestigt und auf gleicher Höhe mit den angrenzenden Grundstücken gelegen. Die Straße Am Bahndamm stellt sich ebenfalls als unbefestigt und auf dem gleichen Höhenniveau befindlich dar. Sie ist zudem ebenfalls ca. 3 m breit. Westlich und nördlich des Vorhabengrundstücks befinden sich in einem Radius von ca. 150 m keine Gebäude. 4 Der gemeindliche Flächennutzungsplan weist das Baugebiet als extensives Weideland und Fläche für die Landwirtschaft aus. 5 Mit Bescheid von 21.05.2014 wurde der Bauantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Beigeladene die Zustimmung in Ermangelung des Einfügens des Vorhabens in die nähere Umgebung nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, rechtmäßig versagt habe. Zudem würden durch das Vorhaben naturschutzrechtliche Vorschriften bzgl. des Baumschutzes verletzt werden. Die zu fällenden Eichen hätten einen Stammumfang von ca. 1,4 m bzw. 1,6 m und seien daher naturschutzrechtlich geschützt. Zwar wäre der Ausnahmetatbestand wegen der Unmöglich- bzw. Unzumutbarkeit der Durchführung des Bauvorhabens bei Erhalt der Bäume erfüllt, aber die Zustimmung des Eigentümers/der Beigeladenen läge nicht vor. Wegen der fehlenden Zustimmung zur Fällung, habe eine Bescheidung des Antrages auf Fällung unterbleiben können. 6 Der mit Schreiben vom 14.06.2014 erhobene Widerspruch wurde damit begründet, dass sich die Bebauung der näheren Umgebung als regellos darstelle, womit für die Sichtweise der Beigeladenen kein Raum verbliebe. Auch sei vor dem Hintergrund der Einhaltung der bauordnungsrechtlich fixierten Abstandsflächen die Zulässigkeit der grenzständigen Bebauung zulässig. Darüber hinaus seien die sich in der Nähe befindenden Gebäude ebenfalls teilweise grenzständig bebaut (namentlich Am Paalen 1, 3 und 6). Selbst im Falle der Überschreitung des sich ergebenden Rahmens sei das Vorhaben zulässig, da es kein Planungsbedürfnis nach sich ziehe und daher keine städtebaulichen Spannungen begründe oder verstärke. 7 Mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens entgegen der Ausführungen im Ausgangsbescheid nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteile, da sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befände. Es läge nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. 8 Am 11.09.2014 hat der Kläger sodann Klage erhoben. 9 Er führt nach der Bezugnahme auf die Begründung seines Widerspruchs aus, dass die Wege Am Bahndamm und Am Paalen jeweils den Innen- vom Außenbereich trennen, sodass sich die innerhalb dieser befindlichen Grundstücke und damit auch das Vorhabengrundstück, als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils darstellen würden und mithin dem Innenbereich zuzuordnen seien. Zudem sei das Vorhaben selbst bei der Annahme einer Außenbereichslage genehmigungsfähig, da es jedenfalls eine lückenfüllende Bebauung in einer Splittersiedlung darstelle. 10 Der Kläger beantragt, 11 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2014 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück der Gemarkung Zingst, Flur 2, Flurstück 144 zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Hierzu führt er aus, dass durch die Realisierung des klägerischen Vorhabens eine Erweiterung einer Splittersiedlung eintreten und sich das Vorhaben demnach im Außenbereich befinden würde. Zudem führe die vom Kläger in seinem Bauantrag aufgeführte saisonale Nutzung von weniger als vier Monaten im Jahr zur Annahme, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um ein Wochenendhaus und nicht um ein Ferienhaus handele. Diese Einordnung sei u.U. für die Bewertung, ob sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die näherer Umgebung einfüge von Bedeutung. Dem Beklagten sei nämlich nicht bekannt, dass sich in der näheren Umgebung Gebäude mit Wochenendwohnnutzung befänden. Abgesehen davon sei das Vorhabengrundstück ohnehin dem Außenbereich zuzuordnen und daher gem. § 35 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück sei dem nördlich und westlich fortlaufenden Außenbereich zuzuordnen, da die Straße „Am Bahndamm“ in Bezug auf die Abgrenzung von Außen- und Innenbereich keine trennende Wirkung entfalte. 15 Die Beigeladene beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Hierzu führt sie aus, dass sich das Vorhaben, entsprechend der Argumentation des Beklagten, im Außenbereich befände, keinen Privilegierungstatbestand erfülle und daher unzulässig sei. Selbst bei der Annahme einer Innenbereichslage, wäre des Vorhaben unzulässig, da es sich wenigstens nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll nicht die nähere Umgebung einfüge, da das Vorhaben an zwei Grundstücksgrenzen grenzständig errichtet werden soll. Zusätzlich sei das Vorhaben wegen des überragenden Dachüberstandes auf das Grundstück der Beigeladenen unzulässig. 18 Am 19.05.2016 wurde die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks durch den Berichterstatter im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Des Weiteren erfolgte eine Inaugenscheinnahme von Überflugsbildern der relevanten Grundstücke über das Geoportal GAIA-MV. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten bzgl. einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 87a Abs. 3, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden. 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er hat dementsprechend keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 22 Dem Verpflichtungsbegehren des Klägers, welches im Wege der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO verfolgt werden kann, ist zu entsprechen, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Verwaltungsakts hat, was dann der Fall ist, wenn dieser rechtswidrig abgelehnt oder unterlassen wurde und die Sache spruchreif ist, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Spruchreife liegt dabei immer dann vor, wenn die Behörde nur eine rechtmäßige Entscheidung treffen konnte. Dies ist bei gebundenen Entscheidungen oder einer Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Im Falle des Begehrens einer Baugenehmigung hat die Behörde entsprechend der Ermächtigungsgrundlage eine gebundene Entscheidung zu treffen, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen derselben vorliegen. Dem Anfechtungsbegehren des Klägers ist hingegen zu entsprechen, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen subjektiven Recht verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Verwaltungsakt ist immer dann rechtmäßig, wenn er auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und die formelle und materiell Rechtmäßigkeit gegeben ist. 23 Die Ablehnungsentscheidungen des Beklagten fußen auf §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 20.05.2011 (LBauO MV) i.V.m. 29 Abs. 1, 34 bzw. 35 BauGB. Die Anwendung der Vorschriften der LBauO M-V in der genannten Fassung erfolgt in Entsprechung des § 87 LBauO M-V in der aktuellen Fassung, der die Weiterführung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Vorschriften normiert. 24 Gem. § 59 Abs. 1 LBauO M-V bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grdsl. einer Baugenehmigung. § 72 Abs. 1 LBauO M-V entsprechend ist dem Antragsteller eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Im bauaufsichtlichen Verfahren war der Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Nr. 1 - 3 LBauO M-V anzusetzen. Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses, mithin eines Wohngebäudes i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LBauO M-V. Dieser Wohngebäudebegriff ist bauordnungsrechtlicher Natur und zu unterscheiden von dem - engeren - bauplanungsrechtlichen Wohngebäudebegriff (zur Unterscheidung vgl. z. B. OVG Greifswald, Beschl. v. 18. Mai 2011 - 3 M 38/11 - unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zur Landesbauordnung 2006 in LT Drucksache 4/1810 S. 97; zum bauplanungsrechtlichen Begriff vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 –, Rn. 39, juris). Danach umfasst der Begriff „Wohngebäude“ in § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LBauO M-V sowohl Gebäude, in denen sich Wohnungen zum „Dauerwohnen“ befinden, als auch solche, die allein die Möglichkeit zeitweiligen Wohnens, wie Ferien- oder Wochenendhäuser, bieten (VG Schwerin, Urteil vom 09. April 2015 – 2 A 1214/13 –, Rn. 19, juris). 25 Dem ermittelten Prüfungsumfang entsprechend, ist für das Vorhaben allein entscheidend, ob es den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 - 38 BauGB entspricht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V). Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 LBauO M-V wurden nicht beantragt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V) und nach der Baugenehmigung entfällt keine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder wird durch sie ersetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V). 26 Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 BauGB oder i.V.m. § 35 BauGB bemisst. In jedem Fall stellt es sich als unzulässig dar. 27 Es würde sich, sofern es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zu verorten wäre, nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügen. Die vom Kläger beabsichtigte Wochenendwohnnutzung entspricht nicht der Dauer- und Ferienwohnnutzung der Gebäude, die die nähere Umgebung prägen. Gem. § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben u.a. zulässig, wenn es sich nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die nähere Umgebung ist dabei der Bereich, innerhalb dessen sich einerseits das Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirkt. Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369-388, Rn. 33). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann. Bei dem Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart. (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, Rn. 7, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 A 2/14 –, Rn. 41, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. September 2010 – 2 A 508/09 –, Rn. 37, juris; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 34 Rn. 21 ; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs– und Bauordnungsrecht, 3. Aufl., Rn. 110; Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn. 30). 28 Der Kläger beabsichtigt nicht das Vorhaben einer Ferienwohnnutzung i.S.d. Bauplanungsrechts zuzuführen, da keine auf Dauer angelegten überwiegende Nutzung eines wechselnden Personenkreises beabsichtigt wird. Im Bauantrag und in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass er ein „Ferienhaus mit saisonaler Nutzung für sich, seine Ehefrau und seine erwachsenen Kinder ( 29 Soweit der Standort des Vorhabens dem Außenbereich zuzurechnen wäre, würde es in Ermangelung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB ein sonstiges Vorhaben i.S.v. Abs. 2 der Norm darstellen, welchem öffentliche Belange entgegenstünden. Der Norm entsprechend können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend stünde dem Vorhaben jedoch entgegen, dass es den Festsetzungen des gemeindlichen Flächennutzungsplans, der das Baugebiet als extensives Weideland und Fläche für die Landwirtschaft ausweist, entgegenstünde, womit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfüllt wäre. Zudem ließe die Verwirklichung des Vorhabens die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 1 bzw. 3 BauGB befürchten. Es würde entweder die von den Wegen am Paalen und Am Bahndamm umschlossene Splittersiedlung in ihrer räumlichen Ausdehnung in die freie Landschaft bedingen, was eine Erweiterung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 3 BauGB darstellt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 35 Rn. 96; Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 35 Rn. 86; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 1. Aufl., § 35 Rn. 90; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 35 Rn. 138) oder die Entstehung einer eigenen Splittersiedlung nach sich ziehen, wenn die sich südlich des Vorhabengrundstücks befindlichen Gebäude am Bebauungszusammenhang der sich östlich des Weges am Paalen befindlichen Gebäude teilnehmen. Denn grundsätzlich endet der Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, welches noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört, wobei die Grenzlinie entlang jedes einzelnen Hauses zu ziehen ist, auch wenn sich dadurch eine verwinkelte Abgrenzung ergibt (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 9/13 –, Rn. 27, juris; OVG Greifswald, Urteil v. 05.07.2011 – 3 L 197/00 -; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 14.08.2014 - 2 A 1527/13 -). 30 Mit dem Tatbestandsmerkmal des Befürchtenlassens im Hinblick auf die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Splittersiedlungen nicht per se unzulässig sind ( BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 35 Rn. 139). Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Genauso verhält es sich mit der Verfestigung und der Erweiterung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13/00 –, Rn. 13, juris; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 1. Aufl., § 35 Rn. 92). Grundsätzlich ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung als städtebaulich unerwünscht anzusehen. Allein in Bezug auf den hier nicht einschlägigen Fall der Verfestigung einer Splittersiedlung ist dies jedoch nicht ohne Begründung anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 35 Rn. 140). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 bzw. 709 Zivilprozessordnung (ZPO). 32 Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.