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Beschluss

13 C 59/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0222.13C59.08.00
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Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2007 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2007 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 5. Fachsemester (= 1. klinisches Fachsemester) mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt und der Senat durch Einsichtnahme der in einem anderen Verfahren (13 C 57/08) vorgelegten Studierendennamensliste festgestellt hat, wird die normativ festgesetzte Ausbildungskapazität von 110 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester an der Universität Düsseldorf (diese Zahl gilt auch nach der höhere Fachsemester betreffenden Änderungsverordnung vom 16. Januar 2008, GV NRW S. 90, 122) durch 190 eingeschriebene Studierende weit überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegte Namensliste die Zahl der Eingeschriebenen nicht ordnungsgemäß abbildet, sind nicht erkennbar. Bei einer derartigen erheblichen Überlast im 1. klinischen Fachsemester ist es unwahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass eine weitere bisher nicht erkannte Ausbildungskapazität, die den Antragstellern zu Gute kommen könnte, zur Verfügung steht. Für eine in den Curricularnomwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in außeruniversitären Krankenanstalten und eine dadurch veranlasste Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) besteht keine Veranlassung. Der Antragsgegner hat glaubhaft versichert, dass in Bezug auf den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden verbindlichen und auf Dauer angelegten Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen, die allein eine Einbeziehung der Leistungen der Letzteren in die klinische Ausbildung rechtfertigen würden, vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland; 4. Aufl., S. 392 f, und dass die von Akademischen Lehrkrankenhäusern der Universität Düsseldorf erbrachten Leistungen ausschließlich den Lehraufwand im Praktischen Jahr der ärztlichen Ausbildung betreffen. Die Beschwerdeführer haben auch keine Krankenhäuser benannt, die insoweit in Betracht kommen könnten. Die Annahme eines verpflichtenden Zwangs der Universität zum Abschluss entsprechender Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten zur Erhöhung der Lehrkapazität im klinischen Ausbildungsabschnitt ist angesichts des bestehenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geboten und jedenfalls in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer diesbezüglichen Prüfung ebenso wenig zugänglich wie die Frage, ob insoweit die erhobenen Studiengebühren eingesetzt werden könnten. Dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden, unterliegt keinen Bedenken und bedingt in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, weil diese begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" nicht erfasst werden. Vgl. Bahro, a. a. O., S. 424 f; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdn. 218 Der gegenteiligen Ansicht im von den Antragstellern vorgelegten Beschluss des OVG Hamburg vom 6. April 1988 - Bs III 686/87 - folgt der Senat nicht. Der in den Beschwerden genannte Wert von 20 % der für die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin zu Grunde zu legenden Gesamtzahl der tagesbelegten Betten ist nicht relevant. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nur eine hypothetische Berechnung angestellt, um darzulegen, dass das Begehren der Antragsteller auch beim Ansatz für sie äußerst günstiger früherer Parameter keinen Erfolg haben würde. Der angenommene Wert von 20 % der tagesbelegten Betten entspricht aber nicht der derzeit maßgebenden Fassung der KapVO mit einem Prozentwert von 15,5. Es ist nicht erkennbar und auch von den Antragstellern nicht zwingend dargelegt worden, dass dieser dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und als willkürlich angesehen werden müsste. Für eine weitergehende Überprüfung besteht im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.