Beschluss
OVG 5 NC 21.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1103.OVG5NC21.17.00
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Leitsätze
1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich nicht nach der personellen Ausbildungskapazität, sondern nach § 17a KapVO, eingeführt durch Art 1 Nr 5 der Verordnung vom 26. Juni 2015 (juris: KapVO BE, Fassung 2015-06-26). (Rn.6)
2. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2016/17 an der Charité. (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich nicht nach der personellen Ausbildungskapazität, sondern nach § 17a KapVO, eingeführt durch Art 1 Nr 5 der Verordnung vom 26. Juni 2015 (juris: KapVO BE, Fassung 2015-06-26). (Rn.6) 2. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2016/17 an der Charité. (Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2016/17 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 eingeführten Modellstudiengang stünden zum Wintersemester 2016/17 über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (319) bzw. über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (332 unter Berücksichtigung von 10 Zulassungen im Vergleichswege) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der zunächst für die Dauer von acht Jahren vorgesehene und auf eine Studienzeit von zehn Semestern angelegte Modellstudiengang sei ein zur Erprobung - rechtmäßig - eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, für den Satz 2 die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO erlaube. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass in den medizinischen Fächern der die Ausbildung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehöre, habe die Kammer mit Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - zur damals geltenden Rechtslage den Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO für rechtmäßig erachtet, wobei der Normgeber allerdings im Rahmen seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht verpflichtet sei, bis zum Ablauf der Erprobungsphase nach vollständigem „Durchlauf“ des Curriculums zum Wintersemester 2015/2016 die Vorschriften über die Berechnung der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17 Abs. 1 und 2 KapVO dem mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzept einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester anzupassen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe demgegenüber mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen zitiert, die Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang ausschließlich anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 17a KapVO n.F.) bis zum Ablauf der achtjährigen Erprobungsphase, also bis einschließlich Sommersemester 2018, bejaht. Wegen der Anforderungen an die vom Normgeber anzustellenden Überlegungen verweise die Kammer auf ihren Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15. u.a. -. Die Berechnung der Antragsgegnerin nach § 17a KapVO sei nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin anhand der Mitternachtszählung ermittelten Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten (2.333) sowie der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (424.637) belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf 542,423 zuzüglich 19,3660 Studienplätze wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (Deutsches Herzzentrum Berlin - DHZB - sowie Evangelisches Geriatriezentrum Berlin - EGZB -), mithin 561,789. Unter Erhöhung dieser Basiszahl um einen Schwundausgleichsfaktor ergebe sich eine Basiszahl von 592,5419 (561,789 : 0,9481 unter Berücksichtigung der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden), was zu 296 Studienplätzen für das Wintersemester 2016/17 führe. Da die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren insgesamt 332 bzw. 322 Studienplätze (nach Abzug von 10 Zulassungen im Vergleichswege) vergeben habe, stünden weitere nicht zur Verfügung. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde schließt sich die Antragstellerin den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.14 u.a. - (zum WS 2015/16) zur Frage der Mängel im Abwägungsprozess und der Vereinbarkeit des § 17a KapVO mit höherrangigem Recht an, beanstandet jedoch die weitere - übergangsweise - Anwendung der Norm. Bei Wegfall einer Zulassungsbeschränkung sei die Hochschule verpflichtet, alle hochschulreifen Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin für die Semester Sommersemester 2012 bis Wintersemester 2016/17 durchschnittlich 344 Studienanfänger/Semester zugelassen habe, also bei einer aktuellen Belegung von maximal nur 322 Studienplätzen mindestens noch 21 weitere Antragsteller ausbilden könne. Denkbar sei auch ein Sicherheitszuschlag von 15 % der festgesetzten Zulassungszahl, was vorliegend 48 zusätzlichen Studienplätzen entspreche. Dessen ungeachtet sei jedenfalls die vom Verwaltungsgericht anhand der Norm des § 17a KapVO vorgenommene Kapazitätsberechnung fehlerhaft. Es müssten teilstationäre Patienten, ebenso wie die Patienten der Medizinischen Versorgungszentren, die teilweise hundertprozentige Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin seien, und Patienten der Lehrkrankenhäusern in Berlin und Brandenburg trotz gekündigter Kooperationsverträge berücksichtigt werden. Die amtliche Studierendenstatistik sei für die Berechnung des Schwundverhaltens unbeachtlich, die Mitternachtszählung sei überholt, ebenso wie der Parameter von 15,5 v.H. und die Kappung auf 50 % der ambulanten, poliklinischen Behandlungsfälle. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht geprüft, ob durch die Einbeziehung der außeruniversitären Krankenanstalten tatsächlich lediglich 19,3660 Studienplätze jährlich zur Verfügung stünden. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass mittlerweile im bundesweiten Auswahlverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung die benötigte Wartezeit für eine Zulassung zum Studium der Medizin zum Sommersemester 2017 auf nunmehr 15 Wartesemester angestiegen sei. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nach § 17a KapVO, eingeführt durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 298). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 55.16 u.a. – [Humanmedizin SS 2016], juris Rn. 8 ff.), in dem es heißt: „Der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011 eingeführte Modellstudiengang fällt nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages für die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juli 2008 (GVBl. S. 310). Er ist ein zur Erprobung eingerichteter Studiengang, für den Art. 6 Abs. 2 Satz 2 eine von Satz 1 abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe seiner Besonderheiten erlaubt. Der Erprobungscharakter ergibt sich aus der zeitlich begrenzten Laufzeit und der Abhängigkeit seiner Fortführung von Evaluationsergebnissen (§ 41 ÄAppO). Nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung vom 8. November 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010, Nr. 71), § 17 Abs. 1 der Studienordnung vom 7. September 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2015, Nr. 160) ist er für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 1 Abs. 2 StO 2015 einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Der Modellstudiengang besteht in seinem ersten Teil aus zehn Semestern (1. Studienabschnitt sechs Semester, 2. Studienabschnitt vier Semester), nach bestandenem Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgt das Praktische Jahr (PJ), und im Anschluss daran schließt das Studium mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem auch insoweit von Verfassung wegen zu beachtenden Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2014/15], juris), zumal die in der KapVO aufgeführten Lehreinheiten der Vorklinik und der Klinik im Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht bestehen (§ 1a HS 2 KapVO). Vor diesem Hintergrund war es zuletzt auch seit dem Wintersemester 2013/14 bzw. für das Sommersemester 2015 nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsberechnungen § 17 Abs. 3 KapVO (eingefügt durch die 21. Verordnung vom 5. September 2013, GVBl. S. 499) bzw. § 17a KapVO (eingefügt durch die 23. Verordnung vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298) zugrunde gelegt hat. Hieran ist grundsätzlich auch bis zum Ende der festgesetzten Erprobungszeit festzuhalten. Zwar hat der Modellstudiengang nunmehr den ersten Teil durchlaufen. Sein Erprobungscharakter währt jedoch fort, ohne dass der erste Teil des Studiengangs separat betrachtet werden müsste. Der Modellstudiengang ist für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden und die Regelstudienzeit beträgt, wie ausgeführt, 6 Jahre und 3 Monate. Dies zeigt, dass die Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs u.a. das erstmalige Durchlaufen aller Studiengangbestandteile umfassen soll, was vor dem Hintergrund, dass für die Frage der Bewährung des Modellstudiengangs dessen Gesamtcharakter und u.a. auch die Prüfungsergebnisse als „Spiegel“ des Orientierungs- und Neuordnungsprozesses des Studiengangs von Bedeutung sein können, sinnvoll ist. Zudem ist der Modellstudiengang während der 8 Jahre dauernden Erprobungszeit, auch - ggfs. beobachtet durch die zuständige Senatsverwaltung - unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmekapazität, begleitend und abschließend (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO) zu evaluieren. Diese Evaluierung des Studiengangs und die sich anschließende Auswertung, die neben dem „Wie“ des Modellstudiengangs auch das „Ob“ der Weiterführung umfasst, gilt es abzuwarten; die zwischenzeitlich durchgeführte Feldstudie der Antragsgegnerin wird im Rahmen der abschließenden Beurteilung, der Frage einer möglichen Verlängerung oder ggfs. eines Abbruchs des Modellstudiengangs und der Ermittlung der endgültigen Kapazität - unter Berücksichtigung der Zielzahl von 300 Studienplätzen pro Semester nach § 28 Abs. 2 UniMedG - zu würdigen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derzeit keine Veranlassung für die Annahme besteht, § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) verletze das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber. Die Begriffe „tagesbelegtes Bett“ und „poliklinischer Neuzugang“ sind, ebenso wie hiermit verbundene Fragen, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit die von der Antragsgegnerin durchgeführte Feldstudie einen Vom-Hundert-Satz von nur 13,2 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten indiziert, wirkt sich das Festhalten des Verordnungsgebers am Parameter von 15,5 % kapazitätsfreundlich aus. In diesem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Feldstudie der Antragsgegnerin ein Indiz dafür sein dürfte, dass sich die tatsächlichen, medizinischen/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten und ebenso für § 17 KapVO geltenden Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten. Hierfür sprechen auch die überzeugenden Hinweise in der Voruntersuchung durch die Firma Lohfert & Lohfert AS Kopenhagen vom 21. Mai 2013. Dem wird der Normgeber - ggfs. bundesweit (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StV) - nachzugehen haben. Andernfalls sähe sich der Senat nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit für den vorliegenden Modellstudiengang, und zwar ungeachtet einer etwaigen Verlängerung, veranlasst, von der Antragsgegnerin eine Kapazitätsberechnung auf Grund der personellen Ausstattung (2. Abschnitt KapVO) zu erfordern.“ Der Senat sieht auch nach erneuter Prüfung der vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung für eine Änderung seiner Rechtsprechung. 2. In Anwendung des § 17a KapVO stehen über die vergebenen 332 bzw. 322 Studienplätze hinaus keine weiteren Plätze zur Verfügung. Hinsichtlich der Kapazitätsberechnung im Einzelnen verweist der Senat zunächst - mit der Maßgabe der aus den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Semester ersichtlichen Zahlen - auf die zutreffenden Erwägungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 8 ff. BA) sowie auf seine Ausführungen in den dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlüssen vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 47.16 u.a. - [Humanmedizin SS 2016] und vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 6 ff.). Wie er schon wiederholt ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 13.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 11 sowie vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.). Soweit die Beschwerde erneut pauschal die Einbeziehung Medizinischer Versorgungszentren und der Lehrkrankenhäuser in Berlin und Brandenburg, für die die Antragsgegnerin entsprechende Kooperationsverträge gekündigt habe, fordert, hat der Senat hierzu zuletzt mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 47.16 u.a. - [Humanmedizin SS 2016] unter Bezugnahme auf seine vorangegangenen Beschlüsse ausgeführt: „Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Rn. 33 ff. zu § 9 KapVO; OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2008 - 13 C 59.08 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347.06 -, juris Rn. 45 f.). Denn nur über derartige Vereinbarungen könnte, da der Staat über keine anderen Mittel verfügt, bei Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft Ausbildungsaufgaben einzufordern, die notwendige Lehre gewährleistet werden. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, dass die von ihr mit akademischen Lehrkrankenhäusern geschlossenen Vereinbarungen ausnahmslos den Lehraufwand im Praktischen Jahr betreffen (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 3. August 2010, Kapazitätsunterlagen WS 2010/11). An der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, besteht keine Veranlassung. Denn das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - [FU/Tiermedizin, Sommersemester 2009], juris Rn. 4, und vom 20. Oktober 2011 - OVG 5 NC 37.11 - [HU/Grundschulpädagogik, Wintersemester 2010/11], juris Rn. 19]). Der wegen des Einflusses auf die patientenbezogene Kapazität geltend gemachte Klärungsbedarf in Bezug auf möglicherweise gekündigte, angepasste oder neu abgeschlossene Vereinbarungen mit außeruniversitären Krankenhäusern über die Ausbildung (auch) von Studierenden außerhalb des Praktischen Jahrs besteht nicht. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin in der Vergangenheit akademische Lehrkrankenhäuser in die klinisch-praktische Ausbildung einbezogen haben sollte, sich aber wegen der trotz Umstrukturierung der humanmedizinischen Ausbildung weiterhin bestehenden Verpflichtung zur Ausrichtung ihrer Aufnahmekapazität an dem durch § 28 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) - UniMedG - vorgegebenen, keineswegs nur die personelle Ausstattung limitierenden Richtwert von 600 Studienanfängern pro Jahr und der entsprechend bemessenen Mittelzuweisung durch das Land Berlin (vgl. hierzu die Vorlage zur Vereinbarung des Landes Berlin mit der Charité - Universitätsmedizin Berlin gemäß § 3 UniMedG, Abgh.-Drs. 16/3891, angenommen durch Beschluss vom 31. März 2011, Plenarprot. 16/80, S. 7725) entschlossen hat, von Ausbildungsvereinbarungen mit Lehrkrankenhäusern künftig Anstand zu nehmen, so wäre dagegen kapazitätsrechtlich nichts zu erinnern. Denn eine Reduzierung der Aufnahmekapazität wäre damit entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht verbunden gewesen, da die Antragsgegnerin auch seit der Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2010/11 pro Semester mindestens 300 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stellt. Daher muss sie, anders als die Beschwerde meint, auch nicht darlegen, warum sie „rechnerisch“ auf Ausbildungskapazitäten, die ihr in der Vergangenheit möglicherweise zur Verfügung gestanden haben, verzichtet (hat). Die Forderung nach einer Aufrechterhaltung einmal mit außeruniversitären Krankenanstalten geschlossener Verträge rechtfertigt sich unter diesen Umständen auch nicht mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot.“ Soweit die Antragsgegnerin nunmehr Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenhäusern vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchführt, nämlich im Deutschen Herzzentrum Berlin (DHZB) und im Evangelischen Geriatriezentrum Berlin (EGZB), hat die Antragstellerin gegen die entsprechende Kapazitätsberechnung keine substantiierten Einwendungen erhoben. Ihr Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht geprüft, ob durch die Einbeziehung der außeruniversitären Krankenanstalten tatsächlich lediglich 19,3660 Studienplätze jährlich zur Verfügung stünden, ist im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (S. 10 BA) unzutreffend und entspricht zudem nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Letzteres gilt auch für den gegen die Schwundquotenberechnung gerichteten Einwand der Antragstellerin; Anhaltspunkte dafür, dass die Schwundquotenberechnung anhand der amtlichen Studierendenstatistik etwa wegen fehlerhafter statistischer Erfassung unrichtig sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Für den von der Antragstellerin geforderten „Sicherheitszuschlag“ von 15 %“ besteht, wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat, keine Veranlassung, abgesehen davon, dass ein solcher Zuschlag dem Kapazitätsrecht fremd ist und einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich käme (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 u.a. - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 17 m.w.N.). Die Einwendungen wegen einer nunmehr auf 15 Wartesemester gestiegenen Wartezeit können, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).