Beschluss
15 Nc 121/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1221.15NC121.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-pflichten, den Antragsteller nach den Rechtsverhält¬nissen des Win-tersemesters 2011/2012 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Semester (bzw. 5. Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazi¬tät zuzulassen, 4 hilfsweise, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnis¬sen des Win-tersemesters 2011/2012 vorläufig zum Studium der Humanmedizin in einem niedrigeren (vorklinischen) Semester außerhalb der festge-setzten Aufnahmekapazität zuzulassen, 5 bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. 6 Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 7 Gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Rege-lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Vo-raussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsan¬spruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 8 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung im begehrten 1. klinischen Semester bzw. 5. Fachsemester bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung sol¬cher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die für die Antragsgegnerin normativ festgesetzte Ausbildungskapazität von 131 Studienplätzen für das 1. klinische Semester (= 5. Fachsemester) bezogen auf das Wintersemester 2011/2012 gemäß der Verord¬nung über die Fest¬setzung von Zu¬lassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachse¬mestern an den Hochschulen des Landes NRW zum Studienjahr 2011/2012 vom 16. August 2011 (GV NRW S. 410) wird durch die von der Antragsgegnerin vorge¬legte Studie¬rendennamensliste (Stand: 29. November 2011) belegte Zahl von tatsäch¬lich 248 rückge¬meldeten bzw. im¬matrikulierten Studierenden weit überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegte Namensliste die Zahl der Rückmeldungen bzw. Immatrikulationen nicht ordnungsgemäß abbildet, sind nicht erkennbar. Bei einer derart erheblichen Überlast im 1. klinischen S¬e¬mester ist es schon im Ansatz unwahrscheinlich und da¬mit nicht glaubhaft gemacht, dass eine weitere, da¬rüber hinausgehende, bis¬her nicht er¬kannte Ausbildungskapazität, die dem Antragsteller, der den vorklinischen Studienab¬schnitt an der Universität Pécs in Ungarn absolviert hat, zu Gute kommen könnte, zur Verfügung steht. 9 Vgl. mit entsprechenden Erwägungen für das WS 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 59/08 u.a., n. v.; vgl. ebenso Beschlüsse der Kammer vom 20. Dezember 2010, 15 NC 161/10 u.a., n. v., Beschluss vom 21. Dezember 2009, 15 NC 96/09, n. v. sowie Beschluss vom 21. Ja¬nuar 2009, 15 NC 336/08, n. v.; vgl. ferner dazu, dass Studierende, die im EU-Ausland stu¬diert ha-ben, bei der Vergabe freier Studienplätze im höheren Fachsemester nicht benachteiligt wer¬den dürfen: OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09 u.a., www.nrwe.de und juris. 10 Aus dem Umstand, dass die Überbelegungen im 1. klinischen Semester zu einer entsprechenden Ver¬ringerung der Zulassungszahlen in den anschließenden anderen Fachsemestern führen, lässt sich ebenfalls nichts herleiten. Ein entsprechendes Vorgehen der Antragsgegnerin ist angesichts der Regelung in § 25 Abs. 3 der Verordnung für die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen – VergabeVO NRW – in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Mai 2008 (GV NRW, S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2011 (GV NRW, S. 275) nicht zu beanstanden. Unabhängig davon ergibt eine Gegen¬überstellung der festgesetzten Zulassungszahlen für das erste (131) und zweite (130) kli¬nische Semester mit der Zahl der tatsächlichen Rückmeldungen für das erste (248) und das zweite (85) klinische Semester immer noch eine Überbuchung von 33 Studierenden. 11 Ungeachtet dessen gibt auch die Überprüfung der kapazitätsbestimmenden Fak¬toren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulas¬sungs¬zahl für das klinische Studium der Medizin keinen Anlass zur Beanstandung. Dabei sind der Kapa-zitätsberechnung für das Studienjahr 2011/2012 für solche Studienplätze, die - wie hier im Studiengang (Human-)Medizin - in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Ka-pazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) - auch für die hö-heren Fachsemester - weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitäts¬ermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 ( GV NRW S. 732) zu Grunde zu legen. 12 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt, d.h. gemäß Nr. 1 im Wege der Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitäts-verordnung (§ 6 bis 13 KapVO) und gemäß Nr. 2 im Wege der Überprüfung des Ergebnis-ses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO). 13 Danach hat die Antragsgeg¬nerin der Ermittlung der Zulassungszahl für das klinische Studium im 1. klinischen Semester bzw. 5. Fachsemester zu Recht nicht das Berechnungsergebnis nach der perso¬nel¬len Ka¬pazität, sondern gem. § 17 Abs. 2 KapVO das anhand der patientenbezogenen Ein¬fluss¬faktoren gem. § 17 Abs. 1 KapVO zu überprüfende und insoweit hier niedriger aus¬fallende Berechnungsergebnis zu Grunde gelegt. 14 Das ergibt sich aus folgenden Erwä¬gun¬gen: 15 Für die Berechnung der personellen Ausstattung der der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von 740 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung (110,42 Stellen), für die ambulante Kranken¬versorgung (126,71 Stellen) und für die Ausbildung im praktischen Jahr (21,50 Stellen) resultieren daraus 481,37 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,17 DS ein Angebot von Deputatstunden aus den Stellen der Lehreinheit von 2.488,68 (= 481,37 x 5,17), woraus sich bei Ansatz von 40,57 Lehrauf¬tragsstunden (2.488,68 + 40,57 = 2.529,25) sowie von Dienstleis¬tungsexporten (je Semester) in einer Gesamthöhe von 40,74 ein be¬reinigtes Lehrangebot je Semester von 2.488,51 (= 2.529,25 – 40,74) Deputatstunden ergibt. Aus diesem be¬reinigten Lehr¬angebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils (Cap: hier 4,77) gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Auf¬nahmekapazität, die hier bei [(2.488,51 x 2) : 4,77 = ] 1.043,40 und somit gerundet bei 1.043 Studienplätzen liegt. Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführen¬den Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1/1,00 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist man-gels normativer Vorgaben sachange¬messen nach dem die Grundprinzipien der Kapazi-tätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt, 16 vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de und juris. 17 und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs (Human-)Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit un-zutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/1,00 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Studienabbrechern bzw. Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein können, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegende Zahl an Abgängen in höheren (klinischen) Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berück¬sichtigen wäre. 18 Vgl. hierzu (in Bezug auf die Vorklinik): OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O. 19 Zudem ist wegen der gebotene praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO ent-gegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzu-räumen. 20 Vgl. hierzu (in Bezug auf die Vorklinik): OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O. 21 Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (1.043 Studienplätze) war gem. § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbe¬zogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. 22 Dass sich die Ausbildungskapazität gem. § 17 KapVO maßgeblich danach richtet, wie viele Patienten zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen, begegnet keinen rechtli-chen Bedenken und ist insbesondere sachlich gerechtfertigt. Beim Studien¬gang (Human-) M¬edizin sollen Patienten in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu dienen, den Medizin-studenten die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln; auch können ohne Patienten bestimmte ärztliche Techniken nicht eingeübt werden. 23 Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO. 24 Die Kapazitätsverordnungen der Länder (wie hier in NRW § 17 KapVO) sehen deshalb nicht etwa willkürlich, sondern von der Sache her geboten und damit verfassungsrechtlich in unbedenklicher Weise grundsätzlich vor (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO), dass die pa-tientenbezogene Kapazität das Lehrangebot und damit die Aufnahmekapazität der Hoch-schule in dem Studiengang (Hu¬man-)Medizin beeinflussen kann, und zwar, etwa bei ei-nem Mangel an Patienten, auch in begrenzender Weise. 25 Vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Mai 2004, 2 NB 856/04, juris. 26 Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tages-belegten Betten des Klinikums anzusetzen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht substan-tiiert dargelegt worden, dass dieser dem weiten Entscheidungs¬spielraum des Verord-nungsgebers unterfallende Wert für die Ausbildungs¬situation im klini¬schen Teil des Stu-diengangs (Human-)Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und als willkürlich angesehen werden müsste. 27 So schon OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 659/08 u.a., n.v.; vgl. ferner Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2007, 15 NC 220/07 u.a., n.v. sowie OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, www.nrwe.de und juris. 28 Ausgehend von 1.120,65 tagesbelegten Betten im Universitätsklinikum (UKD) und in den Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) ergibt sich folglich eine patientenbe-zogene Aufnahmekapazität von 173,70 (= 15,5 % von 1.120,65), also gerundet eine pa-tientenbezogene Aufnahmekapazität von 174. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO erfolgt unter Berücksichtigung der poliklinischen Neuzu¬gänge (inklusive Psychiatrie bzw. LVR) - hier 175.044 - die maximale Erhö¬hung der pa¬tientenbezogenen Aufnahmekapa¬zität (= 174) um 50 % (= 87), woraus sich eine Zahl an Studienplätzen von 261 (= 174 + 87) ergibt, die sich bei Einsatz eines Schwund¬ausgleichsfaktors von 1/1,00 nicht verändert, so dass auf das Studienjahr 2011/2012 insgesamt 261 Studienplätze entfallen, die sich auf das Wintersemester 2011/2012 mit 131 Plätzen und das Sommersemester mit 130 Plät-zen verteilen. Da dieses Berechnungsergeb¬nis niedriger ist als das Berechnungser¬geb¬nis nach der personellen Kapazität, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl - wie von An-tragsgegnerin berücksichtigt - zu Grunde zu legen (§ 17 Abs. 2 KapVO). 29 Der Richtigkeit des bisherigen Berechnungsergebnisses der patientenbezogenen Auf¬nah-mekapazität steht nicht entgegen, dass Privatpatienten nicht mitgezählt wurden. Der Be-griff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verste-hen als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Be-handlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. 30 Vgl. OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, m. w .N., www.nrwe.de und juris. 31 Dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezo-gen wurden, unterliegt daher keinen Bedenken und bedingt in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, zumal von der § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" Pri-vatpatienten auch begrifflich nicht erfasst werden. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, a.a.O. und m.w.N. 33 Für eine in den Curricularwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in außeruni-versitären Krankenanstalten und eine dadurch veranlasste Erhöhung der jährlichen Auf-nahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Die Antragsgegnerin hat hierzu schriftlich erklärt, dass in Bezug auf den – hier allein rele-vanten – Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden ver¬bindlichen und auf Dauer ange-legten Vereinbarungen zwischen der Universität und au¬ßeruniversitären (Lehr-)Kranken-häusern bestehen, die allein eine Einbeziehung der Leis¬tungen der Letzteren in die klini-sche Aus¬bildung rechtfertigen würden. 34 Vgl. schon für das WS 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 59/08 u.a., n. v.; vgl. ebenso Beschlüsse der Kammer vom 21. Januar 2009, 15 NC 336/08 u.a., vom 21. Dezember 2009, 15 NC 96/09, und vom 20. Dezember 2010, 15 NC 161/10, jeweils n. v. 35 Die Annahme einer Verpflichtung der Universität zum Abschluss entsprechen¬der Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten zur Erhöhung der Lehrkapazität im klinischen Ausbildungsabschnitt ist angesichts des bestehenden Grundsatzes der Ver¬tragsfreiheit nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geboten und jedenfalls in die¬sem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer diesbezüglichen Prüfung nicht zu¬gänglich. 36 Vgl. so schon für das WS 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 59/08 u.a., n.v. 37 Weiterer Aufklärungsbedarf besteht demnach nicht. Er kann auch nicht die Folge des Vor-bringens sein, es sei nicht auszuschließen, dass der von der Antragsgegnerin laut Stu-dienplan angebotene Blockunterricht (sc.: am Krankenbett) für Studenten (hier Blockprak-tika für Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde, Allgemeinmedizin, Kinderheilkunde) in Lehrkrankenhäusern stattfinde, wie dies von anderen Universitäten, etwa der Universität Duisburg-Essen bekannt sei. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solcher (Block-) Unterricht stattfindet, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dazu, dass es im Rahmen des hier maßgeblichen Studienabschnitts keine Erbringung von unter den klini-schen Cap fallende Ausbildung von Studenten in sogenannten akademischen Lehrkran-kenhäusern gibt, hat sich die Antragsgegnerin – wie dargestellt – ausdrücklich erklärt. 38 Die vom Antragsteller begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Se-mester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren kann schon ein Rechtsschutzbe-dürfnis bzw. ein Anordnungsgrund nicht anerkannt werden. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008, 13 C 57/08, n.v. 40 Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozial¬staatsprinzip folgt das Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und die freie Wahl der Ausbildungsstätte. Dieses Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmög-lichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung ande-rer Zulassungsbewerber, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Zulassungsberechtigung bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben, zu dieser Aus-bildung – aus welchen Gründen auch immer – aber erneut zugelassen werden möchten. Eine Berechtigung auf erneute Zulassung zu dieser Ausbildung kann angesichts der Viel-zahl der Mitbewerber für diese Ausbildung, die daran noch nicht teilnehmen konnten, nicht anerkannt werden, was wegen der Knappheit der zur Verfügung stehenden Ausbildungs-kapazität auch und insbesondere für den Ausbildungsabschnitt der Vorklinischen Medizin gilt. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht dementsprechend in ei¬nem solchen Fall erst recht nicht. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008, 13 C 57/08, n.v. 42 Das gilt auch für den Antragsteller. Der Antragsteller hat den vorklinischen Ausbildungs-abschnitt an der Universität Pécs in Ungarn absolviert. Nach dem An¬rechnungsbescheid des Landesprüfungsamtes für Heilberufe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Februar 2011 wird das dortige Studium mit insgesamt vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Human¬medizin nach der Approbations-ordnung für Ärzte (ÄAppO 2002) angerechnet; zudem wer¬den die während des Studiums in Ungarn erfolgreich abgelegten und abgeschlossenen Prüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne der ÄAppO 2002 aner¬kannt. Für den Antragsteller beste-hen somit im Hinblick auf den vorklinischen Ausbil¬dungsabschnitt keine Nachteile, die durch den Erlass einer einstweili¬gen Anordnung ver¬mieden werden müssten. Ein Rechtsschutzinteresse für sein Begeh¬ren, die Antragsgegne¬rin im Wege der einstweiligen Anord¬nung zu verpflichten, ihn zum Wintersemester 2011/2012 vorläufig außerhalb der festge¬setzten Kapazität in ein niedrige¬res Fachsemes¬ter im Rahmen des vorklinischen Ausbil¬dungsabschnitts, dessen Wis¬sens¬stoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfun¬gen er bereits absolviert hat, zuzu¬lassen, ist daher nicht ersichtlich. 43 Auch kann der Antragsteller über den "Umweg" der vorklinischen Semester nicht die im Grunde begehrte Zulassung für die Klinik erreichen. Infolge des Überhangs der vor¬klini-schen Aufnahmekapazität gegenüber dem klinischen Ausbildungsabschnitt, bei dem die jährliche Aufnahmekapazität primär durch patientenbezogene Einflussfaktoren be¬grenzt wird und zusätzliche Deputate sich nicht auswirken können (§ 17 KapVO), spricht hier al-les dafür, dass eine Zulassung nur auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt wäre, ohne dass die Fort¬setzung des Studiums im klinischen Abschnitt gewährleistet wäre. Infolgedessen kann der Antragstelle¬r im Wege des Hilfsantra¬ges von vornherein keine rechtliche Ausgangsposition erlangen, die eine Zulassung in den klinischen Ab¬schnitt er-möglicht. 44 Die Kostenentscheidung des mithin insgesamt erfolglosen Antrags folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechts-schutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles, der für das Hauptsa-cheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. 45 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.