Beschluss
18 Nc 490/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0209.18NC490.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht gemäß § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Anspruch richtet sich auf die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2011/12 an der Universität Duisburg-Essen im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf die Beteiligung an einem zur Vergabe derartiger zusätzlicher Studienplätze durch die Kammer anzuordnenden Losverfahren. Ein solcher Anspruch kann grundsätzlich auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) gestützt werden; er ist aber nach der hier nur möglichen summarischen Überprüfung nicht gegeben. 3 Die Anzahl der im ersten klinischen Fachsemester an der Universität Duisburg-Essen im Studiengang Medizin - Staatsexamen - verfügbaren Studienplätze ist durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2011/12 vom 16. August 2011 (GV NRW, 410), Anlage 3, geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2012 (GV NRW, 28), für das Wintersemester 2011/12 auf 140 festgesetzt worden. Diese Höchstzahl unterschreitet die Ausbildungskapazität nicht. Es sind keine weiteren Studienplätze vorhanden. 4 Rechtsgrundlage für die Feststellung der Zulassungszahl für den klinischen Abschnitt des Medizinstudiums, dessen Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, ist nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 (GV NRW, 84) nach wie vor die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW, 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (GV NRW, 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt, d.h. gemäß Nr. 1 im Wege einer Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis § 13 KapVO) und gemäß Nr. 2 im Wege einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 14 bis § 21 KapVO). 5 Das Ergebnis der Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KapVO für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. 6 Insoweit regelt § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, dass als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen sind. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 KapVO wird die nach dieser Vorschrift ermittelte Zahl zur Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht; nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO beträgt die Erhöhung höchstens 50 %. Ferner heißt es in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO, dass, soweit an außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend erhöht. 7 Letzteres bedeutet eine Erhöhung nach dem Verhältnis des außeruniversitären Unterrichts am Krankenbett zu dem für den Unterricht am Krankenbett insgesamt betriebenen Lehraufwand. 8 Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 17 KapVO Rdnr. 10, S. 425 9 Für das Studienjahr 2011/12 sind danach gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 1.201,08 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Diese Zahl errechnet sich, wenn die von der Antragsgegnerin mitgeteilten 292.264 Gesamtbelegungstage am Universitätsklinikum - die, wie darzulegen sein wird, auch betreffend die Einordnung der Ruhrlandklinik nicht zu verändern sind - durch die 365 Tage des Jahres 2010 dividiert werden und das Ergebnis von jeweils 800,72 gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO zur Einbeziehung der poliklinischen Neuzugänge um 50 % erhöht wird. Bei einer jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität von 15,5 % folgt daraus, wie die Antragsgegnerin vorträgt, eine Kapazität von 186,2 Plätzen. 10 Des weiteren führt die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO gemäß der von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Übersicht im Hinblick auf den Unterricht am Krankenbett, der in den dort aufgelisteten, materiell nicht dem Universitätsklinikum zuzurechnenden Krankenhäusern stattfindet, zu einer Erhöhung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ermittelten Kapazität um insgesamt 28,4 %, d.h. 52,88 Plätze. Zur Feststellung dieses Prozentsatzes hat die Antragsgegnerin den Anteil des an derartigen Einrichtungen gegebenen Unterrichts am Krankenbett in Beziehung zu dem Gesamtaufwand gesetzt, der für die Ausbildung am Krankenbett in allen Fächern entsteht. Die Kammer hat die Berechnungen anhand der übersandten Liste überprüft und sieht keinen Grund für Beanstandungen. 11 Daraus ist für das Studienjahr 2011/12 die von der Antragsgegnerin mitgeteilte patientenbezogene Kapazität von insgesamt 239,08 (186,2 + 52,88) entsprechend 239 Studienplätzen abzuleiten. Diese Plätze sind bei einer Festsetzung auf 244 Plätze für das gesamte Studienjahr rechtsfehlerfrei auf 140 Plätze für das Wintersemester 2011/12 und auf 104 Plätze für das Sommersemester 2012 aufgeteilt worden. 12 Wegen der Einzelheiten der Berechnung und der Einwendungen der Antragsteller gilt Folgendes: 13 Bei der hier allein möglichen summarischen Überprüfung besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin genannten, mit Blick auf die Einordnung der Ruhrlandklinik nochmals überprüften und ausdrücklich bestätigten sowie vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW (MIWFT) zugrundegelegten Anzahl der tagesbelegten Betten an universitären Krankenhäusern zu zweifeln. 14 Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 KapVO die Ruhrlandklinik Essen nicht als Klinikum i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, sondern als außer-universitäre Krankenanstalt i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO berücksichtigt hat. Zwar wird im Internetauftritt der Ruhrlandklinik diese als "Westdeutsches Lungenzentrum am Universitätsklinikum Essen gGmbH - Universitätsklinik -" benannt und als Krankenhausträger das Universitätsklinikum Essen - Anstalt des öffentlichen Rechts - angegeben. Ebenso mag es sein, dass die Ruhrlandklinik gesellschaftsrechtlich als 100%ige Tochter des Essener Universitätsklinikums anzusehen ist. Dennoch lässt sich nicht feststellen, dass die Ruhrlandklinik auch den hier ausschlaggebenden materiellen Status eines Universitätsklinikums besäße. Denn in Bezug auf diese Klinik fehlt es an einer entsprechenden Statusverleihung durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, vgl. - u.a. für das Universitätsklinikum Essen - § 31a Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (HG), § 1 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Universitätsklinikum-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GV NRW, 744). Insoweit erläutert die Antragsgegnerin, dass der Ruhrlandklinik zwar nicht der Status eines Klinikums, aber gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 HG die Befugnis erteilt worden sei, sich als Einrichtung der Hochschule zu bezeichnen. Danach ist diese Klinik, ebenso wie die in § 32 Abs. 2 Satz 2 HG angeführten Akademischen Lehrkrankenhäuser, als außeruniversitäre Krankenanstalt i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO einzuordnen. 15 Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt zudem die Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in dem hier nicht überschrittenen Einschätzungsermessen, das dem Verordnungsgeber bei der Reaktion auf die in den letzten Jahren zurückgegangenen vollstationären Pflegetage in den Krankenhäusern eingeräumt ist. Im Rahmen der bestehenden Vorschriften, die von dem klassisch stationären Patienten ausgehen, gibt es keinen rechtlich zwingenden Grund, die herkömmliche sog. "Mitternachtszählung" durch eine Erfassung der zur Verfügung stehenden Patienten etwa nach einer "Mittagsstatistik" zu ersetzen oder zu ergänzen und dabei die Belegung der Tageskliniken, d.h. der teilstationären Betten, einzubeziehen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1185/09 -, juris, Rdnr. 9, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris, Rdnr. 14 ff. 17 Ferner sind bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO die Privatpatienten nicht mitzuzählen. Der in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO benutzte Begriff der "tagesbelegten Betten" kann nichts anders bedeuten als der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. b) KapVO enthaltene gleichlautende Begriff. Für letztere Regelung, in der es um den Krankenversorgungsabzug geht, ist überwiegend anerkannt, dass sie nur solche Krankenversorgungstätigkeiten erfasst, zu denen der Stelleninhaber in seinem Hauptamt dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Bei den Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte handelt es sich nicht um Patienten "des Klinikums". Deren Behandlung wird von der Lehrperson als entgeltliche Nebentätigkeit i.S.d. § 7 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums erbracht (vgl. § 14 Abs. 3 und Abs. 6 HNtV). Gegenüber dem Dienstherrn besteht für die liquidationsberechtigten Klinikärzte insoweit keine verpflichtende Krankenversorgungstätigkeit. 18 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, juris, Rdnr. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1185/09 -, juris, Rdnr. 4; BayVGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883 ff.; Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 KapVO Rdnr. 9, S. 424 f., m.w.N. 19 Bei der Bestimmung der zur Verfügung stehenden "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" kommt es auch nicht darauf an, ob die liquidationsberechtigten Klinikärzte ihre Privatpatienten tatsächlich für Ausbildungszwecke heranziehen. 20 So aber: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 6. April 1988 - OVG Bs III 686/87 - 21 Denn der Bestand der für die klinische Ausbildung verfügbaren Patienten kann sich nur aus denjenigen ergeben, für die die liquidationsberechtigten Klinikärzte ihrem Dienstvorgesetzten gegenüber zur Krankenversorgung verpflichtet sind. Andernfalls hinge es vom Willen der einzelnen liquidationsberechtigten Klinikärzte ab, die Ausbildungskapazität der Hochschule zu beeinflussen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot richtet sich nicht an die liquidationsberechtigten Klinikärzte - die als Privatpersonen persönliche ärztliche Leistungen (vgl. § 7 Abs. 1 und § 8 HNtV) erbringen -, sondern ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt. In dieser Eigenschaft kann die Hochschule nur im Rahmen des geltenden Arbeits- bzw. Dienstrechts von den liquidationsberechtigten Klinikärzten eine mit der Lehre verbundene Krankenversorgung der Allgemeinpatienten als hauptamtliche Aufgabe verlangen. 22 Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 893. 23 Soweit einige Antragsteller im übrigen meinen, dass der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zugrundezulegende Prozentsatz der tagesbelegten Betten (15,5 %) in bestimmtem Umfang - etwa auf 20 % - erhöht werden müsse, ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber seinen diesbezüglich bestehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten und die zu berücksichtigenden tagesbelegten Betten nicht nach sachgerechten Kriterien, sondern willkürlich ermittelt hätte. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, juris, Rdnr. 9, und vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1185/09 -, juris, Rdnr. 9 25 Darüberhinaus entspricht es den rechtlichen Vorgaben, wenn die Antragsgegnerin die nach § 9 Abs. 5 KapVO einzubeziehenden Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten bei der Festsetzung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nunmehr, entgegen der früheren Handhabung, im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO und nicht mehr des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO berücksichtigt. 26 Davon ausgehend auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, juris, Rdnr. 3, und Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 KapVO Rdnr. 10, S. 425 27 In diesem Zusammenhang sieht die Kammer überdies keinen Anlass, an der Erklärung des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2011 zu zweifeln, wonach andere als die in der Anlage zu dieser Erklärung genannten außeruniversitären Kliniken aktuell nicht in die Ausbildung im klinisch-praktischen Abschnitt einbezogen seien. 28 Schließlich erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, keinen Schwundzuschlag vorzunehmen, als rechtlich unbedenklich. Das folgt schon daraus, dass nach den von der Antragsgegnerin ermittelten Zahlen die Verbleibequote je Semester in den ersten sechs Semestern des klinischen Studienabschnitts vom Wintersemester 2008/09 bis zum Wintersemester 2010/11 durchschnittlich 103 % betrug, was nicht zu einer für die Antragsteller günstigen Schwundquote führen konnte. Dabei ist es vor allem nicht zu beanstanden, dass die Statistik, die die Antragsgegnerin ihrer Betrachtung zugrundelegt, die Studierendenzahlen (nur) bis zum sechsten klinischen Semester erfasst. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass auf diese Weise eine unzutreffende Prognose aufgestellt worden wäre. 29 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 15 NC 220/11 -, juris, Rdnr. 14 ff., m.w.N. 30 Anders als einige Antragsteller meinen, bestand zudem keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zahl der Studienplätze im klinisch-praktischen Studienabschnitt durch die Einbindung weiterer externer Krankenhäuser in die Erteilung von Unterricht am Krankenbett zu erhöhen. Ein entsprechender Kapazitätsverschaffungsanspruch ist auch aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht herzuleiten. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 13 C 45/11, 13 C 46/11 -, juris, Rdnr. 2, m.w.N. 32 Ebensowenig bestätigen lässt sich die von manchen Antragstellern behauptete Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Studienplätze im Fach Medizin durch einen Einsatz von Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 zu vermehren. Die insoweit zwischen dem Bund und den Ländern getroffene hochschulpolitische Vereinbarung begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte zugunsten von Studienbewerbern. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 13 C 264/10, 13 C 265/10 -, juris, Rdnr. 2, m.w.N. 34 Ergibt sich nach alledem, dass die für den klinisch-praktischen Studienabschnitt für das Studienjahr 2011/12 festgesetzte Zulassungszahl von insgesamt 244 die an der Universität Duisburg-Essen vorhandene patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 239 Studienplätzen nicht unterschreitet, hat die Antragsgegnerin diese Plätze in Abstimmung mit dem MIWFT in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens rechtsfehlerfrei auf 140 im Wintersemester 2011/12 und 104 im Sommersemester 2012 aufgeteilt. Es ist ermessensgerecht, die Zahl der Studienplätze für das erste Semester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester höher anzusetzen als im Sommersemester. Denn da an der Universität Duisburg-Essen der vorklinische Studienabschnitt nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann, beginnen die meisten Studierenden auch mit dem klinischen Studienabschnitt zum Wintersemester. Kapazitätsrechtlich ist es lediglich geboten, dass die Zulassungszahlen für die beiden Semester eines Studienjahres in ihrer Gesamtheit die errechnete Jahreskapazität erschöpfen. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 7 B 82.89 -, NVwZ-RR 1990, 349, und juris, Rdnr. 3 36 Nach den von der Antragsgegnerin übersandten Belegungslisten sind die demgemäß für das Wintersemester 2011/12 im ersten klinischen Semester verfügbaren 140 Studienplätze vollständig an Studierende dieses Semesters vergeben. Darauf, ob diese 140 innerkapazitär zugelassenen Studierenden sich für das erste klinische Semester, d.h. das fünfte Fachsemester des Gesamtstudiums, zurückgemeldet haben oder ob sie neu eingeschrieben worden sind, kommt es nicht an. Wie die Hochschule unter dem 5. Dezember 2011 mitgeteilt hat, sind bei der Fertigung der Belegungslisten beurlaubte Studierende nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen lässt sich auch aus dem von manchen Antragstellern bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2011 (NC 15 L 926/11) ein Fehler der Antragsgegnerin bei der Besetzung der ursprünglich vorhandenen Studienplätze nicht ableiten. 37 Soweit schließlich einige Antragsteller hilfsweise ihre Zulassung zum Medizinstudium in einem niedrigeren und damit vorklinischen Semester begehren, sind die dahingehenden Anträge schon unzulässig. Denn derjenige, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich absolviert oder die Anerkennung einer entsprechenden ausländischen Prüfung erhalten hat, kann jedenfalls bei einem kapazitären Engpass kein schutzwürdiges Interesse an einem der knappen Studienplätze des vorklinischen Studienabschnitts haben, den er bereits abgeschlossen hat. 38 Die hilfsweise gestellten Anträge mancher Antragsteller, im Wintersemester 2011/12 innerhalb der Kapazität zum ersten vorklinischen Semester zugelassen zu werden, haben keinen Erfolg, weil es an Darlegungen dazu fehlt, aus welchen Gründen derartige Ansprüche bestehen sollten. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs.1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren nach § 123 VwGO auf die vorläufige Zulassung zum Studium. 41 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 - und vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris 42