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Beschluss

6 Nc 608/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0302.6NC608.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin zum WS 2008/2009 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 4 Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die für das WS 2008/2009 festgesetzte Höchstzahl von 85 Studienplätzen im 1. klinischen Semester an der RFWU Bonn, 5 vgl. Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009 vom 31.8.2008 (GVBl. NRW S. 580), geändert durch Verordnung vom 16.2.2009 (GVBl. NRW S. 87), 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. 7 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2008/2009 und damit auch für das WS 2008/2009 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität. 8 1. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese mit Erlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (MIWFT) vom 18.11.2008 mit 961 Studienplätzen ermittelt. Ob diese Berechnung zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann vorliegend dahinstehen, da - wie sogleich zu zeigen sein wird - der zweite Verfahrensschritt einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu dem Ergebnis führt, dass nicht die personalbezogene Aufnahmekapazität, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO die sog. patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich ist, da sie niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist. 9 2. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. 10 a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Das MIWFT hat insoweit die vom Antragsgegner mit 265.851 angegebene Zahl der Pflegetage (aufgrund stationärer Leistungen) zugrunde gelegt und hiervon ausgehend die Zahl der tagesbelegten Betten mit 728,36 (265.851 : 365) angesetzt, woraus sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 113 (15,5% von 728,36) errechnet. 11 Diese Berechnung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen (OVG NRW) nicht geboten, bei der Zahl der Pflegetage zusätzlich diejenigen Pflegetage zu berücksichtigen, die auf Patienten mit „Wahlarztabschlag", d.h. auf Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte des Klinikums, entfallen. Denn die von Privatpatienten belegten Betten werden begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" nicht erfasst. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.2.2008 - 13 C 59/08 - und vom 8.5.2008 - 13 C 131/08 -. 13 b) Liegt die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ermittelte Zahl niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, so ist sie je 1000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). In Anwendung dieser Vorschrift hat das MIWFT - ausgehend von 146.654 Poliklinischen Neuzugängen - die patientenbezogene Aufnahmekapazität von 113 um 56 Plätze auf 169 erhöht. 14 c) Da auch diese erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität von 169 noch deutlich unter der vom MIWFT ermittelten personalbezogenen Aufnahmekapazität von 961 liegt, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Eine weitere Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer eventuellen Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen. 15 Die jährliche Aufnahmekapazität von 169 Studienplätzen hat das MIWFT in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens auf 85 Studienplätze für das WS 2008/2009 und 84 Studienplätze für das SS 2009 aufgeteilt. 16 3. Da nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners im WS 2008/2009 sogar 150 Studienplätze im ersten klinischen Semester besetzt worden sind, ist der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in nc-Sachen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Betrag in Höhe von ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 19