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Beschluss

6 B 1763/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0109.6B1763.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet. Mit der Einstellung wird - entgegen dem Sinn und Zweck der grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber auch der Befriedigung des geltend gemachten Rechts dienenden einstweiligen Anordnung - der in der Hauptsache verfolgte Anspruch weitgehend erfüllt. Dass der Antragsteller lediglich die "vorläufige" Einstellung beantragt, ändert daran nichts. Unabhängig davon, dass die vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses rechtlich unzulässig ist, würde mit der Einstellung dem Hauptsacheantrag - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen. Soweit der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorwegnahme der Hauptsache in Verfahren betreffend belastende Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzugs verweist, ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die dort angestellten Erwägungen für den vorliegenden Fall relevant sein könnten. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass er - neben einer unzumutbaren Belastung ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung - im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde. Vgl. zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 8. November 1996 - 6 B 2904/96 - und Beschluss vom 3. August 1999 - 6 B 759/99 -, NWVBl. 2000, 27. Damit fehlt es zugleich auch an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Dass die vom Antragsgegner angenommenen charakterlichen Mängel die für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis, hier in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, erforderliche Eignung in Zweifel ziehen, stellt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage. Der Einwand, dass die Vorfälle mehrere Jahre zurücklägen, trägt im Übrigen schon deshalb nicht, weil die alkoholisierte Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr (2,07 0/00), die Gegenstand des Strafverfahrens - 13 Ds 139 Js 742/05 - 195/05 - war, im Zeitpunkt seiner Bewerbung im Dezember 2006 weniger als zwei Jahre zurücklag und er im März 2005 nochmals mit einem Blutalkoholwert von 2,00 0/00 angetroffen worden ist. Das Vorbringen des Antragstellers, die im Rahmen der Einholung einer polizeilichen Auskunft bei der für ihn zuständigen Polizeibehörde gewonnenen Informationen dürften aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensverstoßes nicht verwertet werden und könnten demnach die charakterliche Eignung nicht in Abrede stellen, kann dem vorliegenden Rechtsschutzbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es spricht zwar Vieles dafür, dass die im Wege der polizeilichen Auskunft gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertet werden dürfen, weil es an einer wirksamen Einwilligung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 lit. b) DSG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 ff. DSG NRW fehlt. Das hat aber weder einen Anspruch des Antragstellers auf Einstellung zur Folge noch ist es wahrscheinlich, dass der Antragsgegner bei einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antragsteller einstellen wird. Ziel des Antragstellers ist es, so gestellt werden, als sei die polizeiliche Auskunft - mangels wirksamer Einwilligung - nicht eingeholt worden. Das hat allerdings zur Folge, dass es dem Antragsgegner - nicht anders als im Fall einer verweigerten Einwilligung - nicht möglich ist, die Eignung des Bewerbers, die nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 und 2 LBG NRW, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LVOPol NRW, Voraussetzung für die Einstellung ist, in dem von ihm für nötig befundenen Umfang zu prüfen. In einem solchen Fall stellt es keine Überschreitung des dem Antragsgegner bei der Bewerberauswahl zustehenden Ermessens dar, wenn er - wie er in seinem Schriftsatz vom 15. November 2007 zum Ausdruck bringt - bei einer Verweigerung der Einwilligung in die Erhebung der erforderlichen Daten schon aus diesem Grund die Einstellung ablehnt. Denn dem Laufbahnbewerber obliegt es, im Rahmen des Zumutbaren daran mitzuwirken, dass die für das in Aussicht genommene Dienstverhältnis wesentlichen Eignungsvoraussetzungen ermittelt werden können. Vgl. dazu auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 2/96 -; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 23. April 1998 - 2 M 168/97 -, DÖD 1999, 43. Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Antragsgegner zu diesem Zweck regelmäßig auf polizeiliche Auskünfte zurückgreift. Insbesondere werden die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen dadurch nicht überschritten. Der Antragsgegner verweist insoweit zu Recht darauf, dass der Polizeivollzugsdienst ein "sicherheitsempfindlicher Bereich" sei, der hohe Ansprüche an die charakterliche Eignung stelle. Dass die bei der Einholung solcher Auskünfte zu Tage tretenden Erkenntnisse keiner Eintragung in das Bundeszentralregister unterliegen, steht dabei deren Berücksichtigung nicht entgegen. Vielmehr kann ein Bewerber auch dann die erhöhten Anforderungen an die charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht erfüllen, wenn diese Schwelle nicht erreicht ist. Vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 -, DNotZ 1997, 891, und - NotZ 22/96 -, DNotZ 1997, 894; BayVGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - 3 B 92.2995 - . Der Berücksichtigung der durch polizeiliche Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse steht schließlich nicht entgegen, dass die charakterliche Eignung auch bereits Gegenstand der vom Antragsteller erfolgreich durchlaufenen Auswahltests war. Denn auch mit einem umfangreichen Testprogramm kann stets nur ein Ausschnitt der Gesamtpersönlichkeit abgebildet werden, weshalb der Rückgriff auf weitere Informationen nicht ausgeschlossen ist. Aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 27. April 2007 kann der Antragsteller ebenfalls keinen Einstellungsanspruch herleiten. Es enthält keine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW, die eine Einstellung des Antragstellers zur Folge haben müsste. Denn das als "Annahmebescheinigung" bezeichnete Schreiben, das noch vor der Prüfung der gesundheitlichen Eignung und der Einholung der polizeilichen Auskünfte übersandt worden ist, diente demnach im Wesentlichen der Mitteilung des Verfahrensstandes nach der Absolvierung des Auswahl(test)-verfahrens. Es stand ferner ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass nachträglich keine Ablehnungsgründe bekannt würden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die "entscheidende Einstellungszusage" noch ergehen werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).