Beschluss
2 L 1407/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:0928.2L1407.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
von Rechtsanwalt I. , N. , wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. , N. , wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. , N. , ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO; dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Der (Haupt)Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalange- legenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ihr – der Antragstellerin – laufendes Bewer-bungsverfahren um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist nicht begründet. Der nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mögliche Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient grundsätzlich jedoch lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Die von der Antragstellerin im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Verpflichtung des Antragsgegners unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheit der Polizei Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LAFP), ihr Bewerbungsverfahren fortzuführen, würde eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Eine entsprechende einstweilige Anordnung würde der Antragstellerin bereits die Rechtsposition vermitteln, die sie in der Hauptsache anstrebt. Für eine derartige, die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist nur dann gerechtfertigt, wenn festzustellen wäre, dass wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, ein Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – und vom 29. April 2010 – 1 WDS-VR 2.10 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2001 – 1 B 789/01 – und vom 9. Januar 2008 – 6 B 1763/07 –; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 3 M 11/99 –, jeweils zitiert nach juris, und wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2015 – 6 B 960/15 – und vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 –, jeweils zitiert nach juris. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es lässt sich jedenfalls nach gegenwärtiger Aktenlage nicht feststellen, dass ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Allerdings gewähren weder diese ein grundrechtsgleiches Recht begründende Norm noch die zu ihrer Konkretisierung ergangenen Vorschriften – hier: § 9 BeamtStG, § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1 LVOPol – einen strikten Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in ein Beamtenverhältnis und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 50, und vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 –, juris Rn. 19, und vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, juris Rn. 11. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol kann in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist. Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ( § 11 Abs. 2 LVOPol ) ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 B 52.03 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 19. September 2011 – 3 CE 11.1823 –, juris Rn. 20. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Annahme ihrer Polizeidienstuntauglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist. Nach Nr. 2.3.3 der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300), die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende (ärztliche) Erfahrungssätze zusammenfasst, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2014 – 6 A 1552/12 –, juris Rn. 3, und vom 12. November 2013 – 6 B 1226/13 –, juris Rn. 5, ist ein Bewerber als „polizeidienstuntauglich“ zu beurteilen, wenn ein oder mehrere die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgestellt werden, die in der Anlage 1.1 unter einer Merkmalnummer aufgeführt sind. Nach Nr. 11.3 PDV 300 (Anlage 1) ist ein Bewerber bei häufigen Kopfschmerzen oder Migräne als polizeidienstuntauglich zu beurteilen. Nach Aktenlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner zu Unrecht seiner Prüfung der Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin das Vorliegen einer „Migräne mit Aura“ zugrunde gelegt hat. Die Antragstellerin hat in der Eigenauskunft gegenüber dem Polizeiarzt selbst angegeben: „Migräne, 2013“. Im Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. C. , , an Dr. med. O. vom 10. Juni 2014 wird nach einer an diesem Tag erfolgten Untersuchung als Diagnose angegeben: „Migräne mit Aura“. Zuvor führte Dr. med. C. aus: „Befund: A: Die Patientin klagt über Blitze vor den Augen gefolgt von zittern und erbrechen, höre dann oft nichts mehr u. könne nicht richtig sehen, erstmals aufgetreten bei ihrer 1. Periode vor 5 Jahren. Leide oft unter Kopfschmerzen dabei immer dann auftretend wenn sie ihre Periode bekomme.“ Dr. med. C. veranlasste ein MRT Schädel und Hirnstamm. Unter dem 15. September 2014 gab der Facharzt für Radiologie L. , C1. , gegenüber der Fachärztin für Allgemeinmedizin Janßen, Olsberg, als rechtfertigende Indikation an: „nach klinischen Angaben zyklusabhängige Migräne mit Aura, Untersuchung zum Nachweis oder Ausschluss einer kernspintomographisch fassbaren Ursache der Symptomatik“. Die Kernspintomographie des Schädels ergab danach keine kernspintomographisch fassbare Ursache. In der Bescheinigung der Hausärztin K. , P. , vom 22. September 2015 (Formular 5) war u. a. eingetragen: „21.1.13 Akne, Migräne“; eine zeitliche Begrenzung der Erkrankung erfolgte nicht. Unter dem 11. Februar 2016 führte die Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. med. Wunderlich, P. , u. a. aus: Unter zum Teil auch wechselnden Pillenmedikationen seien die Beschwerden der Antragstellerin (starke, schmerzhafte Periodenblutungen) vollkommen rückläufig. Die Patientin sei derzeit beschwerdefrei. Nebenbefundlich hätten Migräneattacken, insbesondere während der Periodenblutung zum Teil auch mit Aura bestanden, die neurologisch nicht behandelbar gewesen seien. Sie seien allerdings durch die Einnahme der Pille nicht mehr aufgetreten. Der Prakt. Arzt – Homöopath Dr. med. S. , N1. , bescheinigte unter dem 7. Juni 2016 für die Zeit seit 1. Januar 2013 insgesamt 3 Migräneanfälle mit Aura vor den Migräneättacken; er wies darauf hin, dass ihm keine weiteren Untersuchungsbefunde vorlägen. Unter dem 9. Juni 2016 bescheinigte die Hausärztin K. sodann: „Meine o. g. Patientin hatte bis vor 2 Jahren migräneartige Beschwerden. Durch eine Umstellung des Antikontrazeptivums durch die Kollegin Frau Dr. Wunderlich ist die Patientin seit Sommer 2014 migränefrei.“ Entsprechendes bescheinigte sie auch noch unter dem 19. Juli 2016. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens hat die Antragstellerin sodann noch den gynäkologischen Befundbericht der Dr. med. X. vom 13. Juli 2016 vorgelegt, wonach die gynäkologische Untersuchung am 11. Juli 2016 keinen pathologischen Befund ergeben habe und kein Anhalt für chronische oder zu Rückfällen neigende gynäkologische Erkrankungen bestehe. Zudem führte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. H. , X1. , unter dem 10. August 2016 noch aus, dass aus fachneurologischer Sicht aufgrund des Verlaufes die Diagnose einer Migräne als Dauerdiagnose nicht bestätigt werden könne. Des Weiteren wurde noch eine ebenfalls von ihm unter dem 10. August 2016 erstellte umfassendere Bescheinigung vorgelegt, wonach er u. a. nach Durchführung eines EEG, welches keinen Hinweis auf eine allgemeine oder umschriebene cerebrale Funktionsstörung oder eine erhöhte cerebrale Krampfbereitschaft ergeben habe, zu seiner Einschätzung gelangt sei. Er hat unter dem 26. September 2016 noch bescheinigt, dass die ihm vorgelegten Unterlagen von Dr. med. C. vom 10. Juni 2014 in seine Befundung eingeflossen seien. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind nicht geeignet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit Blick auf die Prüfung der Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin erwarten zu lassen. Dass Migräneattacken mit Aura bis zum Sommer 2014 aufgetreten sind, ergibt sich insbesondere aus dem Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. C. vom 10. Juni 2014 sowie den Berichten der Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. med. X. vom 11. Februar 2016 und des Prakt. Arztes – Homöopathen Dr. med. S. vom 7. Juni 2016. Dies bestreitet die Antragstellerin im Ergebnis auch nicht; sie ist jedoch sinngemäß der Auffassung, dass seit 2014 keine Migräneattacken mit Aura aufgetreten seien, die Migräne geheilt sei und daher die Polizeidiensttauglichkeit nicht verneint werden dürfe. LRMD Dr. med. Q. hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 2. August 2016 ausgeführt, unter Migräne verstehe man anfallsartig auftretende, oft pulsierende, wiederholt und oft einseitig auftretende Kopfschmerzen, die zwischen Stunden und Tagen andauern und u. U. von vegetativen Symptomen (z. B. Übelkeit, Erbrechen), Licht- und Lärmscheu begleitet seien. Ergänzend hat er in der Stellungnahme vom 6. September 2016 dargelegt, dass die IHS (International Headache Society) die Migräne mit Aura (ICD 10: G43.1) als wiederkehrende Erkrankung mit anfallsweise auftretenden reversiblen fokalen neurologischen Symptomen einordne. Des Weiteren hat er in der Stellungnahme vom 21. September 2016 u. a. unter Bezugnahme auf das Deutsche Ärzteblatt dargelegt: Eine wichtige differentialdiagnostische Frage, die für die Diagnose einer Migräne spreche, sei u. a. die Beeinflussung der Kopfschmerzen durch hormonelle Veränderungen (Menstruation, Ovulation, Schwangerschaft, Stillzeit). Ein aktuell unauffälliger neurologischer Befund schließe das Bestehen einer Migräne keineswegs aus. Unter dem 26. September 2016 hat er sodann angegeben: Es handele sich nach den vorliegenden Berichten um eine mittels Kontrazeptivum behandelte Migräne. Es werde nicht bestritten, dass die Antragstellerin derzeit erfreulicherweise beschwerdefrei sei, jedoch ließen die vorliegenden Befunde am Bestehen der Migräne in der Vorgeschichte keine Zweifel. Sie werde nunmehr effektiv behandelt. Die regelmäßige Einnahme eines Hormonpräparates könne jedoch zur Gesunderhaltung dienstlicherseits nicht verlangt werden. Im Ergebnis Entsprechendes hat er zuletzt in seiner Stellungnahme vom 28. September 2016 dargelegt, in der er davon ausgeht, dass die Migräne nicht „austherapiert“ oder „mit anderen Worten geheilt ist“. Soweit der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. H. , X1. , ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 10. August 2016 aus fachneurologischer Sicht aufgrund des Verlaufs die Diagnose einer Migräne als Dauerdiagnose nicht bestätigen kann, ist diese auch in Kenntnis der Unterlagen der Dr. med. C. vom 10. Juni 2014 getroffene und nicht näher begründete Einschätzung nicht geeignet, die Annahme des Vorliegens einer Migräne zum gegenwärtigen Zeitpunkt derart in Zweifel zu ziehen, dass mit einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Es ist nicht im Einzelnen ersichtlich, aufgrund welcher medizinisch fundierten Erkenntnisse Dr. med. H. zu seiner Einschätzung gelangt ist und ob er dabei die regelmäßige und dauerhafte Einnahme des Hormonpräparats unterstellt hat. Des Weiteren liegt auch keine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass die Annahme des Polizeiarztes Dr. med. Q. , dass ein aktuell unauffälliger neurologischer Befund das Bestehen einer Migräne keineswegs ausschließe, unzutreffend ist. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. September 2016 unter Bezugnahme auf eine Rücksprache mit Dr. med. H. angegeben haben, dass eine regelmäßige Einnahme der Pille nicht sein müsse, da ein unbedingtes Abhängigkeitsverhältnis ohnehin nach Auffassung des Neurologen nicht vorliege, fehlt es ebenso wie im Hinblick auf die Aussage, eine Migräne, die in dem Alter nichts Unübliches sei, „wachse“ auch ohne die Einnahme von Medikamenten „aus“, an entsprechenden ärztlichen Stellungnahmen. Soweit zum „Auswachsen“ im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 27. September 2016 angeführt wird, dies bestätige bereits die Tatsache, dass es in den letzten 2 Jahren zu keinerlei Beschwerden dieser Art mehr gekommen sei, ist dies schon deshalb nicht stichhaltig, da die Antragstellerin nach Aktenlage die Pille nimmt (vgl. Bescheinigungen der Dr. med. X. vom 11. Februar 2016, wonach die Migräneattacken durch die Einnahme der Pille nicht mehr aufgetreten seien, sowie der Ärztin für Allgemeinmedizin K. vom 9. Juni 2016, wonach die Antragstellerin durch eine Umstellung des Antikontrazeptivums seit Sommer 2014 migränefrei sei, und eigene Angabe der Antragstellerin zum Medikamenten- und Drogenkonsum am 30. Mai 2016, sie habe in den letzten 4 Wochen die Pille genommen). Im Einklang mit den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen spricht nach gegenwärtiger Aktenlage unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen im Ergebnis manches dafür, dass hormonelle Einflüsse auslösender Faktor für die erstmals bei ihrer 1. Periode 2009 aufgetretenen Migräneanfälle mit Aura waren (vgl. insoweit insbesondere die Angaben im ärztlichen Bericht der Dr. med. C. vom 10. Juni 2014), die die Migräne mit Aura beeinflussenden hormonellen Einflüsse jedoch durch die Einnahme eines bestimmten Kontrazeptivums so geregelt werden, dass es nicht mehr zu Migräneanfällen kommt. Hiervon ist auch Dr.med. Q. in der Stellungnahme vom 6. September 2016 ausgegangen, wenn es dort heißt: „Augenscheinlich ist die Behandlung mit einem bestimmten Kontrazeptivum („Anti-Baby-Pille“) mit der durch die Hormonsubstitution geregelten Monatsblutung hinsichtlich der bestehenden Migränesymptomatik derzeit wirksam. Die Behandlung erfolgte zuvor mit einem anderen Kontrazeptivum (s. Bescheinigung B. K. vom 09.06.2016), welches offenbar nicht zu einer Beschwerdebesserung geführt hat. Demnach ist die Behandlung mit einem bestimmten Hormonpräparat wesentlich auch eine Migränebehandlung.“ Aus einer erfolgreichen Behandlung eines auslösenden Faktors kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die diagnostizierte Migräne mit Aura „ausgeheilt“ ist und es bei Beendigung der Einnahme des Kontrazeptivums nicht mehr – wie zuvor nach eigenen Angaben der Antragstellerin gegenüber Dr. med. C. seit 2009 erfolgt – zu Migräneattacken kommt. In diesem Zusammenhang hat Dr. med. Q. in den Stellungnahmen vom 6. September 2016 sowie 26. September 2016 im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Hormonbehandlung – mit einem bestimmten Kontrazeptivum – zur Vermeidung von Migräneanfällen, selbst wenn sie dauerhaft und ohne Nebenwirkungen wirksam wäre, dienstlicherseits weder verlangt noch sichergestellt werden könne. Dass die Antragstellerin im Zuge einer Migräneattacke in keinem Fall dienstfähig ist, liegt auf der Hand. Des Weiteren können unter Zugrundelegung seiner Stellungnahme vom 6. September 2016 die in den allgemeinen Therapieempfehlungen u. a. genannten und nach ärztlicher Erfahrung wirksamen nichtpharmakologischen Maßnahmen wie ein geregelter Tagesablauf und ausreichender Nachtschlaf oder andere durch Kopfschmerzspezialisten empfohlene Maßnahmen wie regelmäßige Durchführung von Entspannungstechniken oder Ausdauersport im Polizeivollzugsdienst über lange Zeit wegen des durchgehenden Wechselschichtdienstes nicht sichergestellt werden. Ist ein Bewerber von vornherein nicht zu jeder Zeit und uneingeschränkt in allen Bereichen des Polizeivollzugsdienstes einsetzbar, ist die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen. Nicht anwendbar ist danach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11– und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, veröffentlicht jeweils in juris, einem aktuell dienstfähigen Bewerber dürfe die gesundheitliche Eignung nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde oder jedenfalls in erheblichem Maße krankheitsbedingte Ausfälle zu befürchten seien. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2014 – 6 B 1079/14 –, juris Rn. 10. Dies zugrundelegend ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Der Hilfsantrag, der im Übrigen weiter geht als der Hauptantrag, hat aus den obigen Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG, wobei der Streitwert im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nicht zu halbieren ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Versagung der Prozesskostenhilfe und der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. . Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann vom Betroffenen auch persönlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Hoffmann Bonsch Dr. König