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Beschluss

5 L 1128/24

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2024:1118.5L1128.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

              Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

              Der Streitwert wird auf 4.880,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.880,00 € festgesetzt. Gründe: Der – wörtliche – Antrag der Antragstellerin, „gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 07.08.2024, II. Quartal 2024, in Höhe von 19.520,00 € so lange von der Vollziehung auszusetzen, bis die unter Verstoß gegen das Unionsrecht den Spielbanken gewährten Beihilfen wieder zurückgezahlt sind“, hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig, insbesondere statthaft ist. Denn er ist jedenfalls unbegründet, und zwar unabhängig davon, ob er als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO einzustufen ist. Gemessen an den Maßgaben des § 80 Abs. 5 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als dessen Nichterfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2005 – 14 B 2095/04 und 14 B 2096/04 – (ständige Rechtsprechung); siehe ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 –, NVwZ-RR 1994, 617; VG Arnsberg, Beschluss vom 7. August 2014 – 5 L 871/14 –. Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier nicht, denn nach Maßgabe des Antragsvorbringens ist ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren – die Antragstellerin hat ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 5 K 3056/24 anhängig gemacht – nicht wahrscheinlicher als dessen Nichterfolg. Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Antrags auf Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. In dieser Hinsicht ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Heranziehungsbescheides vom 7. August 2024: Am 20. Juni 2024 hat die Europäische Kommission durch Beschluss C (2024) 4183 abschließend festgestellt, dass das Besteuerungssystem der Spielbanken in Deutschland – mit Ausnahme von Hamburg seit dem 1. Januar 2024 – eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt. Allein die Möglichkeit, dass durch die gesonderten Besteuerungsvorschriften für Spielbanken aufgrund der Spielbankgesetze der Länder den jeweiligen Spielbankunternehmen ein Vorteil gegenüber der Normalbesteuerung erwachsen könnte, reicht nach Auffassung der Kommission für eine Verletzung des Beihilfeverbots aus. Die Bundesrepublik Deutschland wurde aufgefordert, die gesetzlichen Regelungen der Spielbankbesteuerungen anzupassen, um zukünftige Beihilfen auszuschließen. Gemäß Art. 5 Nr. 2 des genannten Beschlusses muss Deutschland – und damit auch NRW – die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilferegelungen binnen vier Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses aufheben. Vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung „Kommission stuft besondere Steuervorschriften für Spielbankunternehmen in Deutschland als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen ein“ vom 20. Juni 2024; vgl. ferner Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung, Zweites Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes NRW, vom 30. Oktober 2024, LT-Drucks. 18/11260 S. 1 und 15. Die Einstufung des Besteuerungssystems der §§ 19 ff. SpielbG NRW als unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Heranziehung zur Vergnügungssteuer indessen weder dem Grunde noch der Höhe nach aus. Diesbezüglich hat das OVG Lüneburg in einer in vorliegend interessierender Hinsicht vergleichbaren Konstellation mit Beschluss vom 18. Mai 2016 – 9 LA 186/15 –, juris Rn. 36 ff. Folgendes ausgeführt: „Denn selbst wenn die Regelungen in §§ 8, 4 Abs. 9 Satz 1 NSpielbG als unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV auszulegen wäre[n], würde sich dadurch an der streitgegenständlichen Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas ändern. Eine Auslegung der genannten Regelungen als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV könnte in dem von der Klägerin angestrebten Berufungsverfahren nicht zu dem Ausspruch führen, dass sie selbst rückwirkend keine Vergnügungsteuer schuldet oder dass die von ihr geschuldete Vergnügungsteuer rückwirkend um die von ihr nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen die durch den Betrieb ihrer Spielhalle bedingt sind, zu ermäßigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.5.2015, a.a.O., Rn. 10 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 28.5.2013 - 14 A 1072/13 - juris Rn. 10 und - 14 A 1074/13 - juris Rn. 9; vom 18.6.2013 - 14 A 1339/13 - juris Rn. 9; vom 4.2.2016 - 14 A 3047/15 - juris Rn. 46). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ausschließlich die Europäische Kommission dafür zuständig, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (EuGH, Urteile vom 18.7.2007 - C-119/05 - juris Rn. 52 f. m.w.N.; vom 18.7.2013 - C-6/12 - juris Rn. 37 f.). Die nationalen Gerichte haben den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Beihilfebegriff nur insoweit auszulegen und anzuwenden, um zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens durch die Kommission eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (EuGH, Urteil vom 18.7.2013, a.a.O., Rn. 37 f.). Gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV wird die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein. Stellt sie in einem solchen Verfahren fest, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Der betreffende Mitgliedstaat darf nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AUEV die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Diese letztgenannte Regelung legt eine Verpflichtung fest, die gewährleisten soll, dass eine Beihilfe nicht gewährt wird, bevor die Kommission sie für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. In diesem Rahmen sind die Befugnisse der nationalen Gerichte naturgemäß im Wesentlichen präventiver Art und können nicht weiter reichen als diejenigen, die der Kommission verliehen sind, wenn sie im Anschluss an eine gründliche Prüfung eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beihilfe trifft (EuGH, Urteil vom 15.6.2006 - C-393/04 u.a. - juris Rn. 44). Die Kommission könnte in dem Fall, dass sie die Regelungen in §§ 8, 4 Abs. 9 Satz 1 NSpielbG als unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV ansähe, nicht anordnen, dass die Gemeinden den Betreibern privater Spielhallen rückwirkend die von diesen geschuldete Vergnügungssteuer zu erlassen haben oder sich diese rückwirkend um die von ihnen geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielhallen bedingt sind, zu ermäßigen hat. Dementsprechend geht der EuGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich Schuldner einer allgemein erhobenen Abgabe nicht darauf berufen können, dass die Befreiung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von dieser Abgabe eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen oder deren Erstattung zu verlangen (vgl. EuGH, Urteile vom 20.9.2001 - C-390/98 - juris Rn. 3 und 80; vom 27.10.2005 - C-266/04 - juris Rn. 42 und 44; vom 15.6.2006, a.a.O., Rn. 43; vom 7.9.2006 - C-526/04 - juris Rn. 30; vom 6.10.2015 - C-66/14 - juris Rn. 21). Entsprechendes hat zu gelten, wenn ein Schuldner, der einer Abgabe (hier: Vergnügungsteuer) unterliegt, die nur von bestimmten Wirtschaftsteilnehmern (hier: Spielhallenbetreibern) erhoben wird, geltend macht, die Ermäßigung einer nur von bestimmten anderen Wirtschaftsteilnehmern (hier: Spielbankenbetreiber) erhobenen Abgabe (hier: Spielbankenabgabe) um eine allgemein erhobene Abgabe (hier: Umsatzsteuer) stelle eine staatliche Beihilfe dar. In einem solchen Fall kann er im Verfahren vor den nationalen Gerichten keine Ermäßigung der von ihm geschuldeten Abgabe (hier: Vergnügungsteuer) um die allgemein erhobene Abgabe (hier: Umsatzsteuer) erreichen.“ Das beschließende Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Vgl. ferner etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2016– 9 LC 335/14 –, juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 – 14 A 3047/15 –, juris Rn. 38 ff., und vom 15. Juli 2016 – 14 A 1149/16 –, juris Rn. 33 ff.; FG Bremen, Urteil vom 4. September 2024 – 2 K 88/23 –, juris Rn. 80; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. September 2024 – 4 A 73/22 –, juris Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2017 – 24 K 6820/15 –, juris Rn. 243 ff. Auch in der „Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die nationalen Gerichte“ (2021/C 305/01), Mitteilung der Kommission vom 30. Juli 2021 – Amtsblatt der EU C 305/1 –, auf die sich die Antragstellerin beruft, werden Feststellungen im vorgenannten Sinne getroffen. Insoweit ist dort – vgl. a.a.O., 2.2.1 Klagebefugnis (24) ff. – unter Hinweis auf diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH Folgendes ausgeführt: „Bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Klagebefugnis müssen die nationalen Gerichte jedoch ihrer Pflicht Rechnung tragen, die Interessen der Parteien zu schützen, die ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse haben (im Folgenden „Dritte“), unabhängig davon, ob sie von der durch die rechtswidrige Durchführung der Beihilfemaßnahme verursachten Verfälschung des Wettbewerbs unmittelbar betroffen sind. (25) In Rechtssachen, die über steuerliche Maßnahmen gewährte Beihilfen betreffen, müssen die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Klagebefugnis Dritter weitere Aspekte berücksichtigen. Ein Rechtsschutzinteresse dritter Abgabenpflichtiger hinsichtlich der Erstattung des unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot erhobenen Betrags kann nur dann als berechtigt angesehen werden, wenn die Abgabe, der sie unterworfen sind, zur Finanzierung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe dient. (32) Die Klagebefugnis dritter Abgabenpflichtiger beruht nicht auf dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zum Empfänger der Beihilfe. (33) (26) Umgekehrt können sich dritte Abgabenpflichtige nicht auf die Rechtswidrigkeit einer Beihilfemaßnahme berufen, mit der bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige von der jeweiligen Abgabe befreit werden, um sich der Zahlung der Abgabe zu entziehen oder deren Erstattung zu erlangen, es sei denn, die Steuereinnahmen dienen ausschließlich zur Finanzierung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe, wie in Randnummer (25) dargelegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie mit den Begünstigten im Wettbewerb stehen. (34) Eine solche Möglichkeit würde zu einer Verstärkung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe führen, da sich die Zahl der Unternehmen erhöhen würde, die in den Genuss der Abgabenbefreiung kommen, die eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt. (35)“ Ein Ausnahmefall im vorgenannten Sinne ist in Bezug auf die Vergnügungssteuer, die bei der Antragstellerin erhoben wird, nicht gegeben. Denn bei dieser handelt es sich nicht um Steuereinnahmen, die ausschließlich (oder auch nur teilweise) zur Finanzierung der staatlichen Beihilfe dienen, die Gegenstand des benannten Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2024 ist. Die durch die Europäische Kommission vorgenommene Einstufung der Spielbankabgabe als unionsrechtswidrige Beihilfe wird nach allem allenfalls zu einer Rückzahlung sämtlicher Vergünstigungen durch die betroffenen Spielbanken führen, aber nicht, und zwar auch nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, zur Unwirksamkeit der Regelungen über die Erhebung der Vergnügungssteuer. Vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. September 2024 – 4 A 73/22 –, juris Rn. 22; vgl. ferner FG Bremen, Urteil vom 4. September 2024 – 2 K 88/23 –, juris Rn. 80; VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2017– 24 K 6820/15 –, juris Rn. 252; zur Umsatzsteuerfestsetzung: FG Münster, Urteil vom 24. September 2020 – 5 K 797/18 –, juris Rn. 41. Die in diesem Fall zu erwartende Beeinträchtigung der Spielbanken würde mutmaßlich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht die wirtschaftliche Situation der Spielhallenbetreiber dahingehend verbessern, dass Spielhallen und Spielbanken im Ergebnis denselben steuerlichen Belastungen unterliegen. Vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. September 2024 – 4 A 73/22 –, juris Rn. 22; FG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 K 61/14 – juris Rn. 77. Mit der o. g. geplanten Gesetzesänderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes NRW vom 30. Oktober 2024 wird eine Ausgleichsabgabe (vgl. § 21a des Gesetzentwurfs) eingeführt. Durch diese soll sichergestellt werden, dass das Spielbankunternehmen als Steuerpflichtiger durch das bestehende Besteuerungssystem steuerlich nicht bessergestellt wird als Unternehmen, die der Normalbesteuerung unterliegen (vgl. LT-Drucks. 18/11260 S. 15). Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass der Antragstellerin ebenfalls nicht, und zwar auch nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, der von ihr im Hauptsacheverfahren 5 K 3056/24 verfolgte Anspruch zusteht, die Heranziehung zur Vergnügungssteuer „so lange nicht durchzuführen, wie die zu Unrecht an die Spielbanken gewährten Beihilfen nicht vollständig zurückgezahlt worden sind“; Gleiches gilt für den im vorliegenden Eilverfahren geltend gemachten, bis zur Rückzahlung der gewährten Beihilfen befristeten Aussetzungsanspruch bzw. die seitens der Antragstellerin behauptete Berechtigung, „vorläufig die Zahlungsanforderung aus dem Bescheid zurückzustellen“. Eine gegenteilige Sicht liefe darauf hinaus, dass sich die Antragstellerin, wenn auch (wohl) nur zeitweise, ihrer Abgabenpflicht unter Berufung auf eine einem anderen Unternehmen bzw. Wirtschaftszweig rechtswidrig gewährte Beihilfe entziehen könnte. Dies soll nach den vorstehend dargelegten unionsrechtlichen Maßgaben gerade ausgeschlossen sein. Weitere rechtliche Bedenken gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Solche drängen sich auch im Übrigen nicht auf. Ebenfalls ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO). Das mit dem vorliegenden Eilantrag verfolgte Begehren der Antragstellerin bleibt auch dann erfolglos, wenn man es als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO einstuft. Denn ein solcher Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Der nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mögliche Erlass einereinstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat und ob dieser unter dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Hauptsache qualifizierten Anforderungen, vgl. zu diesen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1999– 2 VR 1.99 –, DVBl. 2000, 487 (488), und vom 29. April 2010 – 1 WDS-VR 2.10 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2001 – 1 B 789/01 –, DÖD 2001, 314 (314), vom 9. Januar 2008 – 6 B 1763/07 –, IÖD 2008, 146, und vom 30. September 2014 – 13 B 1013/14 –, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 3 M 11/99 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Juli 2004 – 12 L 933/04 –, NWVBl. 2005, 152 (152); VG Arnsberg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 – 2 L 1332/15 und 2 L 1336/15 – und vom 18. Dezember 2015 – 2 L 1579/15 –, unterliegt, kann offenbleiben. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht kein Anspruch darauf zu, „den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 07.08.2024, 2. Quartal 2024, in Höhe von 19.520,00 € so lange von der Vollziehung auszusetzen, bis die unter Verstoß gegen das Unionsrecht den Spielbanken gewährten Beihilfen wieder zurückgezahlt sind“. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Insoweit kann auf das hierzu vorstehend bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergeht gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. Wegen des nur vorläufig regelnden Charakters des Verfahrens ist es angemessen, den Streitwert mit einem Viertel des streitgegenständlichen Vergnügungssteuerbetrages von 19.520,00 € zu bemessen und dementsprechend auf 4.880,00 € festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. S. N. C.