Urteil
2 K 6757/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0408.2K6757.08.00
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 00.0.1985 geborene Kläger wurde nach dem Abitur zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. Juli 2007 einberufen. Am 3. Juli 2007 bewarb er sich online beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LAFP) um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes zum Einstellungstermin 1. September 2008. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens absolvierte er am 31. August 2007 einen sog. geschützten Test und am 9. Oktober 2007 ein Assessment Center. Aus beiden Testverfahren ergab sich bei ihm zunächst ein Rangordnungswert (ROW) von 101,840. Hierbei handelte es sich um einen vorläufigen Wert, weil das Testverfahren in diesem Jahr auf ein neues, PC-gestütztes Verfahren umgestellt worden war und zunächst wissenschaftlich normiert werden musste. Der nach der Normierung sich aus den Tests ergebende, maßgebliche ROW betrug beim Kläger 100,148. Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte ihm das LAFP mit: Nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens beabsichtige ich, Sie in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, soweit keine haushaltsrechtlichen Gründe entgegenstehen. Diese Annahmebescheinigung ergeht unter dem Vorbehalt, dass die Auswertung der ärztlichen Befunden positiv ist und nachträglich keine Ablehnungsgründe bekannt werden. Ich bitte Sie, die zur Vervollständigung Ihrer Bewerbungsakte notwendigen Unterlagen (siehe Anlage) beizubringen. Daraus entstehende Kosten werden vom Land NRW übernommen. Sollten Sie an einer Einstellung nicht mehr interessiert sein, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie dies dem Dezernat Werbung und Auswahl schriftlich mitteilen würden, damit eine andere Bewerberin/ein anderer Bewerber berücksichtigt werden kann. Die entscheidende Einstellungszusage mit dem Einstellungstermin muss noch abgewartet werden. Eine Mitteilung über den Dienstantrittsort geht Ihnen rechtzeitig zu. Ferner benachrichtigte das LAFP gemäß § 42 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes das Kreiswehrersatzamt X mit Schreiben vom 30. November 2007 darüber, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes angenommen sei; Einstellungstermin sei der 1. September 2008. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 16 der Beiakte Heft 2 verwiesen. Der Kläger beantragte unter dem 10. Dezember 2007 seine Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit der Begründung, er sei in den Polizeivollzugsdienst übernommen worden. Er wurde daraufhin mit Ablauf des 13. Dezember 2007 aus der Bundeswehr entlassen. Am 25. Februar 2008 setzte ihn das LAFP darüber in Kenntnis, dass auf Grund der erwarteten hohen Zahl geeigneter Bewerber seine Einstellung derzeit noch nicht garantiert werden könne. Die Einstellung werde vom Prinzip der Bestenauslese bestimmt. Mit Schreiben vom 18. August 2008 teilte das LAFP dem Kläger mit, die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolge anhand des im Auswahlverfahren erzielten ROW nach dem Prinzip der Bestenauswahl im Rahmen der zur Verfügung stehenden Studienplätze. Leider könne er auf Grund des vom ihm erzielten ROW nicht für eine Einstellung vorgesehen werden. Seine Bewerbung solle daher nicht weiter berücksichtigt werden. Hierzu erhalte er Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Unter dem 17. Oktober 2008 informierte es ferner das Kreiswehrersatzamt X darüber, dass der Kläger nicht in den Polizeivollzugsdienst eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom 27. August 2008 wies dieser darauf hin, die Entscheidung sei für ihn nicht nachvollziehbar; die Anhörungsfrist möge verlängert werden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. September 2008 teilte er weiter mit, er sei auf Grund der positiven Mitteilung des LAFP aus der Bundeswehr entlassen worden. Ohne diese Mitteilung wäre er noch bei der Bundeswehr. Sein Grundwehrdienst hätte zwar Ende März 2008 geendet, doch habe er beabsichtigt, bei der Bundeswehr zu bleiben und sich dort zu verpflichten. Dazu sei es nicht mehr gekommen. Er habe zwischenzeitlich auch keine andere Ausbildungsstelle bekommen. Das LAFP lehnte mit Bescheid vom 4. September 2008 die Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab und verwies zur Begründung auf das Anhörungsschreiben vom 18. August 2008. Der Entscheidung liege die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II) zu Grunde. Nach § 4 Abs. 2 VAPPol II entscheide die unter Berücksichtigung des ROW bestimmte Rangfolge. Der vom Kläger erreichte ROW von 100,148 sei für die Zulassung zum Studium nicht ausreichend. Der Kläger hat am 29. September 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er führt aus, das beklagte Land habe es zu vertreten, dass er sich nicht im Anschluss an den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr habe verpflichten können und einen erheblichen Einschnitt in sein Fortkommen zu verzeichnen habe. Derzeit jobbe er lediglich, habe aber keinen anderweitigen Ausbildungsvertrag erhalten. Solange nicht festgestanden habe, dass eine Einstellung auch tatsächlich erfolgen werde, könnten entsprechende Mitteilungen nicht "in die Welt gesetzt werden". Ferner werde der vom Beklagten behauptete ROW von 100,148 bestritten, weil ihm, dem Kläger, am 9. Oktober 2007 mündlich ein anderes, besseres Ergebnis (101,750) mitgeteilt worden sei. Diese unterschiedlichen Angaben seien nicht plausibel erklärt worden. Außerdem habe er den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr nicht auf eigene Veranlassung beendet. Vielmehr habe man ihn, offenbar nach Eingang des Mitteilungsschreibens des beklagten Landes beim Kreiswehrersatzamt, zum Kompaniefeldwebel bestellt und ihm mitgeteilt, dass er in den Polizeivollzugsdienst des Landes übernommen werde. Daraufhin habe er in der Kaserne ein Schriftstück unterschrieben. Aus dem Mitteilungsschreiben des Landes ergebe sich als Fakt, dass er für den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes angenommen worden sei. Aus dem beigefügten Schreiben des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 2008 ergebe sich ebenfalls, dass dieser das Mitteilungsschreiben als verbindliche Annahme für den Polizeivollzugsdienst werte. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land zu verpflichten, ihn, den Kläger, mit Wirkung zum 1. September 2008 - hilfsweise zum 1. September 2009 - in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, weiter hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 4. September 2008 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Es gebe keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Wenn, wie hier, eine Auswahl allein unter Einstellungsbewerbern stattfinden solle, seien der Entscheidung die Leistungsgrundsätze zu Grunde zu legen. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, welchen an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichteten Einzelkriterien er das größte Gewicht beimesse. Das online-gestützte Bewerberportal sei am 1. Juni 2007 eröffnet worden. Am 12. Juni 2007 habe die Landesregierung zum Einstellungstermin 1. September 2008 die Einstellungszahlen von 500 auf 1100 erhöht. Am 21. Januar 2008 wurde öffentlich bekannt gegeben, dass der diesjährige Bewerbungsschluss der 18. Februar 2008 sei. Auf Grund einer intensiv geführten Werbekampagne hätten sich bis dahin über 9.100 Kandidaten beworben. Allein in den letzten zwei Wochen seien 1.843 neue Bewerbungen eingegangen. Der Kläger habe nach Absolvierung des Auswahltermins einen ROW von 100,148 erhalten. Eine verbindliche Einstellungsentscheidung habe aber nach dem geschilderten Verfahrensablauf erst nach Ermittlung und Auswertung des ROW aller Bewerber getroffen werden können. Das Schreiben vom 5. November 2008 enthalte daher einen Hinweis mit informatorischem Charakter und sei eine bloße Absichtserklärung. Eine Zusicherung der Einstellung im Sinne des § 38 VwVfG sei nicht gemacht worden. Anhaltspunkte für einen Bindungswillen gebe es nicht. Derartiges verstieße zudem gegen die Umsetzung des Grundsatzes der Bestenauslese. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte. Im Übrigen sei das LAFP selbst dann, wenn das Schreiben als Zusicherung zu werten sei, gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG nicht mehr daran gebunden, weil sich wegen der unerwartet hohen Bewerberzahl die Sachlage geändert habe. Zu dem Einwand, der ROW sei nicht plausibel erklärt worden, trägt der Beklagte weiter vor: Die Testbestandteile Intelligenz-/ Gedächtnistest und Rechtschreibtest hätten sich bis zum 25. Oktober 2007 noch in der Normierungsphase befunden. Erst danach seien die Ergebnisse aller Bewerber nach gleichen Maßstäben bewertet worden und in den ROW eingeflossen. Alle Bewerbern, die in der Normierungsphase das Testverfahren durchlaufen hätten, seien mündlich auf die Vorläufigkeit des Wertes hingewiesen worden und hätten zudem ein Informationsblatt mit einem entsprechenden Hinweis ausgehändigt bekommen. Eine Herabsetzung oder Verringerung des ROW des Klägers habe nicht stattgefunden. Soweit der Kläger rüge, das Verhalten des Beklagte habe ihm die Möglichkeit genommen, sich bei der Bundeswehr weiter zu verpflichten, werde dem entgegen getreten. Die Kreiswehrersatzämter würden nach einem im Erlasswege geregelten, standardisierten Verfahren benachrichtigt, damit sie disponieren könnten. Aus den Meldungen ergebe sich aber, dass die angekündigte Einstellung noch nicht sicher sei, weil es dort heiße, das Kreiswehrersatzamt erhalte Nachricht, wenn der Bewerber nicht eingestellt werde. Auf das weitere Verhalten der Kreiswehrersatzämter nach Erhalt dieser Benachrichtigung habe das LAFP keinen Einfluss. Aus § 42 WPfG ergebe sich, dass die Wehrdienstausnahme von Männern, die in den Polizeidienst eingestellt worden seien, zwingend sei. Überdies habe der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 auch selbst seine Entlassung aus dem Grundwehrdienst beantragt. Das Verhalten der Kreiswehrersatzämter lasse jedenfalls keinen Rückschluss auf den Bindungswillen des LAFP hinsichtlich einer Einstellung der Betroffenen in den Polizeivollzugsdienst zu. Wenn Polizeibewerber nach Abschluss des Auswahlverfahrens nicht angenommen würden, hätten sie mit dem zuständigen Kreiswehrersatzamt eine mögliche Fortführung des Grundwehrdienstes zu klären. Aus alledem ergebe sich auch die Unbegründetheit des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages. Im Übrigen gebe es in den Personalunterlagen über den Kläger bei der Bundeswehr lediglich einem Hinweis auf eine beabsichtigte Verlängerung des Grundwehrdienstes um drei Monate. Eine Verpflichtung auf Zeit sei damit wohl nicht angestrebt worden. Jedenfalls fehle es an einem entsprechenden Antrag. Der Kläger hat sich zwischenzeitlich um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 1. September 2009 beworben und zu diesem Zweck erneut das Testverfahren durchlaufen. Der neue ROW wurde ihm bislang nicht mitgeteilt. Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens werden Mitte 2009 vorliegen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Januar 2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie konnte ferner nach dem Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2009 allein durch den Berichterstatter als Einzelrichter getroffen werden, vgl. § 6 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Der als Verpflichtungsantrag zu verstehende Hauptantrag, der auf Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes zum 1. September 2008 unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf (vgl. § 11 Abs. 3 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995, GV.NRW.1995, S. 42 - nachfolgend: LVO Pol -) gerichtet ist, ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Bereits bei Klageerhebung am 29. September 2008 war der gewünschte Einstellungstermin verstrichen, sodass der Hauptantrag von Anfang an auf etwas Unmögliches gerichtet war, weil die rückwirkende Begründung eines Beamtenverhältnisses rechtlich ausgeschlossen ist. Außerdem ist die Beschwer jedenfalls im für die Entscheidung über die Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung weggefallen, weil auch ein Nachrücken des Klägers in die am 1. September 2008 begonnene Ausbildung mittlerweile wegen der Fülle des versäumten Stoffes nicht mehr in Betracht kommt. Dem ersten Hilfsantrag, der auf eine Verpflichtung zur Einstellung des Klägers zum 1. September 2009 abzielt, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzinteresse. Zwar ist dieser Termin noch nicht verstrichen, doch hat das LAFP eine Entscheidung über die Einstellung des Klägers zu diesem Termin, zu dem er sich erneut beworben und ein weiteres Mal am Testverfahren beteiligt hat, noch gar nicht getroffen. Bis dahin fehlt ihm auch hier das Rechtsschutzinteresse, weil sich ein Abwarten als einfacherer Weg darstellt. Es ist dem Kläger auch zumutbar, zunächst die Behördenentscheidung abzuwarten. Einerseits wird ihm wegen der Möglichkeit, auch kurzfristig eine gerichtliche Eilentscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung herbeizuführen, effektiver Rechtsschutz nicht verwehrt. Andererseits sind die sich aus seinem vorangegangenen Einstellungsverfahren ergebenden Sach- und Rechtsfragen für das neue Einstellungsverfahren nicht vorgreiflich. Der Kläger hat erneut an einem Testverfahren teilgenommen und damit andere Grundlagen für die Ermittlung seines ROW geschaffen; auch hat sich der Bewerberkreis geändert, sodass im Ergebnis eine völlig neue Auswahlsituation gegeben ist. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass es in dem Einstellungsverfahren für 2009 auf dieselben Rechtsfragen ankommt wie im Einstellungsverfahren für 2008. Insbesondere wird es voraussichtlich nicht mehr zu vorläufigen Einstellungsmitteilungen kommen, bei denen zu prüfen ist, ob es sich um Zusicherungen im Sinne des § 38 VwVfG handelt. Schließlich ist auch der zweite Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen. Er ist darauf gerichtet, die Rechtswidrigkeit des die Einstellung zum 1. September 2008 ablehnenden Bescheides vom 4. September 2008 festzustellen. Zwar kommt grundsätzlich eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dann in Betracht, wenn sich - wie hier - ein Verpflichtungsbegehren schon vor Klageerhebung erledigt hat. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, § 113 Rn. 96. Allerdings muss der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit haben. Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern, stdg. Rspr., vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 8. Mai 2001 - 1 WB 15/01 -, DokBer B 2001, 276-280, m.w.N. Daran fehlt es hier. Ein solches Interesse besteht insbesondere nicht im Hinblick auf die vom Kläger angekündigte Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches, mit dem er den Ersatz von Schäden begehrt, die durch die Einstellungsmitteilung im Schreiben des LAFP vom 5. November 2007 verursacht worden seien. Zwar kann die Präjudizialität einer verwaltungsgerichtlichen Klage für spätere Schadensersatzforderungen im Grundsatz ein Feststellungsinteresse begründen. Allerdings muss die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten sein. Nur in diesem Fall rechtfertigt der vom Kläger in Bezug auf die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits entfaltete prozessuale Aufwand die Fortführung der Verpflichtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage, obwohl die ordentlichen Gerichte auch von sich aus in der Lage wären, im Rahmen eines Anspruchs aus Amtshaftung die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2001, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn 136 m.w.N. Vorliegend war dagegen das Verpflichtungsbegehren, zum 1. September 2008 eingestellt zu werden, bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 29. September 2008 erledigt (s.o.), sodass der Kläger den Amtshaftungsanspruch auch unmittelbar vor dem zuständigen Zivilgericht hätte geltend machen können. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Wie bereits ausgeführt, hat sich die aktuelle Einstellungssituation tatsächlich und rechtlich in wesentlichen Punkten gegenüber dem Einstellungsverfahren für den Einstellungstermin 1. September 2008 geändert. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ist daher nicht erkennbar. Ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass die Klage auch im Falle ihrer Zulässigkeit in der Sache ohne Erfolg geblieben wäre. Die Entscheidung des LAFP vom 4. September 2008, den Kläger nicht zum 1. September 2008 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes einzustellen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einstellung noch darauf, dass über seinen Einstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Er kann sich bezüglich der begehrten Einstellung nicht mit Erfolg auf eine seitens des Beklagten erteilte Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW berufen, also auf eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Zwar ist grundsätzlich auch im Beamtenrecht die Zusicherung einer Einstellung möglich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. August 1995 - 1 A 3558/92 , NWVBl 1996, 108, 110. Jedoch hat das LAFP eine derartige schriftliche Erklärung, welche die verbindliche Selbstverpflichtung enthält, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungswert der behördlichen Erklärung, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Erklärungen, Hinweise oder sonstige behördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. Auch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen geschaffen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33; ferner BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 , BVerwGE 102, 81, 84; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 38 Rn. 11. Hiernach liegt eine Zusicherung nicht vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das vom Kläger insoweit genannte Schreiben des LAFP vom 5. November 2007 (sog. Weißbescheid). Im Ergebnis ebenso VG Minden, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 L 424/08 -. Darin heißt es u.a., dass nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens beabsichtigt sei, den Antragsteller in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, soweit keine haushaltsrechtlichen Gründe entgegenstünden. Die Annahmebescheinigung ergehe unter dem Vorbehalt, dass die Auswertung der ärztlichen Befunde positiv sei und nachträglich keine Ablehnungsgründe bekannt würden. Die entscheidende Einstellungszusage mit dem Einstellungstermin müsse noch abgewartet werden. Dem Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass eine Einstellung in das Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Es fehlt aber an einem gerade hierauf gerichteten Rechtsbindungswillen des LAFP. Dies ergibt sich bereits aus der Terminologie " beabsichtige ich" sowie vor allem aus dem Hinweis im vorletzten Satz des Schreibens auf die noch abzuwartende entscheidende Einstellungszusage . Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 - und vom 12. September 2002 6 B 1711/02 ; zu vergleichbaren Formulierungen in Lehrereinstellungsverfahren siehe Beschluss der Kammer vom 6. März 2003 - 2 L 330/03 -. Lässt somit weder der Wortlaut noch eine inhaltliche Auslegung des Weißbescheides die Deutung als verbindliche Zusage der Einstellung zu, kommt eine solche hier auch unter Einbeziehung sonstiger, außerhalb des Schreibens liegender Umstände nicht in Betracht. Äußerungen von am Auswahlverfahren beteiligten Personen - zumal mündlich und gegenüber anderen Bewerbern - sind insoweit ebenso irrelevant wie Mitteilungen des LAFP an andere Behörden. Soweit der Kläger diesbezüglich auf die Mitteilung des LAFP gegenüber dem zuständigen Kreiswehrersatzamt hinweist sowie auf seine daraufhin erfolgte Entlassung aus dem Wehrdienst, ergibt sich nichts anderes. In dem Benachrichtigungsschreiben vom 30. November 2007, das sich in dem beigezogenen Vorgang des Kreiswehrersatzamtes X befindet, heißt es zwar, dass der Kläger "angenommen" worden sei. Das Schreiben enthält jedoch nachfolgend auch den ausdrücklichen Hinweis, dass eine unverzügliche Benachrichtigung erfolge, wenn der Bewerber nicht in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werde. Hieraus ergibt sich, dass der Bewerber zwar als grundsätzlich geeignet für den Polizeidienst angesehen und demnach auch eine - der Einberufung zum Wehrdienst entgegenstehende - Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ins Auge gefasst wird, dass insoweit eine endgültige Entscheidung aber erst noch getroffen werden wird. Dass der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in seinem Schreiben vom 13. Juni 2008 das Mitteilungsschreiben möglicherweise als verbindliche Annahme für den Polizeivollzugsdienst wertet, ändert aus den vorgenannten Gründen an der fehlenden Verbindlichkeit des Weißbescheides nichts. Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich schließlich auch nicht mit Rücksicht auf das dem Kläger am Ende des Auswahlverfahrens ausgehändigte Formular, in welchem er darauf hingewiesen wurde, dass er zur Vervollständigung seiner Einstellungsakte noch die nachstehend angekreuzten Unterlagen einzusenden habe, sobald die Annahmebescheinigung vorliege. Die Aufforderung zur Vervollständigung der Einstellungsakte musste nicht zwingend erst nach der endgültigen Einstellung erfolgen. Vielmehr lag es im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs unter Berücksichtigung der hohen Bewerberzahl nahe, bereits frühzeitig alle erforderlichen Unterlagen zu sammeln, und zwar auch solcher Bewerber, die nach der endgültigen Auswahlentscheidung möglicherweise nicht mehr berücksichtigt würden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung war mit einer solchen Vorgehensweise für diese nicht verbunden. Fehlt es nach allem an einer verbindlichen Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, kommt es auf die Fragen der diesbezüglichen Zuständigkeit des LAFP und des möglichen Wegfalls einer Bindungswirkung nach § 38 Abs. 3 VwVfG NRW nicht mehr an. Siehe aber zu Letzterem VG Minden, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 L 424/08 -. Ein Anspruch des Klägers auf Einstellung bzw. zumindest ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch, als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt zu werden. Die abweichend zu bewertende Konstellation, in der der Zugang zu einer Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erstrebt wird, liegt hier nicht vor, da die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes qualifiziert. Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1996 - 6 B 1952/96 -. Ein Bewerber hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe einer Stelle trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er im Rahmen der freien Kapazitäten einzustellen. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Eine Verletzung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Das durchgeführte Auswahlverfahren ist nicht zu beanstanden. Das vom LAFP durchgeführte Verfahren im Hinblick auf die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst richtet sich nach § 3 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei LVOPol) i.V.m. §§ 2 bis 4 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II – VAPPol II). Die Maßgaben dieser Vorschriften wurden vorliegend beachtet. Durchgeführt wurde insoweit zunächst, wie dem Gericht aus früheren Verfahren dieser Art bekannt ist, ein einheitliches Bewerbungsverfahren, beginnend mit der Eröffnung des online-gestützten Bewerberportals (vgl. § 2 Abs. 2 VAPPol II) am 1. Juni 2007 bis zum Bewerbungsschluss am 18. Februar 2008. Eine "Nachrekrutierung" im Sinne eines an das eigentliche Bewerbungsverfahren angeschlossenen weiteren Verfahrens hat es nicht gegeben. Die mit Blick auf die zunächst geringere Bewerberzahl im Laufe des Verfahrens seitens des Beklagten offenbar durchgeführte intensive Werbekampagne begegnet dabei keinen rechtlichen Bedenken, diente sie doch dem legitimen Ziel, möglichst viele geeignete Bewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen, um so letztlich möglichst viele besonders qualifizierte Polizeivollzugskräfte zu gewinnen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass während des Auswahlverfahrens Modalitäten oder Bewertungskriterien verändert worden sind. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II muss die Auswahlmethode für Bewerberinnen und Bewerber desselben Einstellungstermins gleich bleiben. Dieses Gebot ergibt sich überdies bereits aus Art. 33 Abs. 2 GG. Hiergegen ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht verstoßen worden. Insbesondere wurden während des laufenden Auswahlverfahrens die Modalitäten bezüglich des ROW nicht geändert. Gemäß § 4 Abs. 1 VAPPol II wird nach Abschluss des Auswahlverfahrens vom LAFP für jede Bewerberin und jeden Bewerber ein ROW ermittelt. Nach Absatz 2 der Vorschrift entscheidet über die Zulassung das Innenministerium im Rahmen des Bedarfs unter Berücksichtigung der durch den Ordnungswert bestimmten Reihenfolge. Der ROW, der Aufschluss über die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber geben soll, wird vom LAFP regelmäßig ermittelt im Rahmen der Durchführung eines PC-gestützten Tests sowie eines Assessment Centers. Die Geeignetheit dieser Methode, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 VAPPol II unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren zu bestimmen ist, ist von Rechts wegen nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anforderungen in diesem Zusammenhang während des laufenden Verfahrens verändert worden sind. Der Kläger zieht den gegenteiligen Schluss daraus, dass ihm unmittelbar nach Abschluss der Tests mündlich ein anderer, höherer ROW mitgeteilt worden sei als derjenige, den das LAFP seiner Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt hat (100,148). Es ist indes kein nachvollziehbarer Grund dargetan oder ersichtlich, weshalb das LAFP bestimmte Bewerber durch Absenkung oder Verschärfung der Anforderungen etwa im Rahmen des Intelligenztests hätte bevorzugen oder benachteiligen sollen. Im diesem Zusammenhang führt der Beklagte vielmehr aus, dass vom Beginn des Auswahlverfahrens bis zum 25. Oktober 2007 die Testbestandteile Intelligenz-/Gedächtnistest (IT/GT) und Rechtschreibtest (R) noch in der Normierungsphase gewesen seien. Alle Bewerberinnen und Bewerber, die in dieser Zeit den ersten Auswahltag des Verfahrens absolviert hätten, seien mündlich auf die Vorläufigkeit des erzielten PC-Testergebnisses hingewiesen worden. Nach Normierung der Testsegmente IT/GT und R seien die Ergebnisse aller Bewerber nach den gleichen Maßstäben bewertet worden. Dies erscheint vor dem Hintergrund der zusätzlich durch das Gericht eingeholten Erkundigungen (vgl. Vermerk vom 7. April 2009) plausibel und überzeugend. Danach ist die wissenschaftliche Normierung des PC-gestützten Tests notwendig geworden, weil er im Jahr 2007 erstmalig eingesetzt worden ist. Die Normierung setzt zur Gewinnung einer hinreichend breiten Datengrundlage die Auswertung von mindestens 300 Tests voraus. Zu dieser Bewerbergruppe gehörte der Kläger. Man hat ihm mündlich und schriftlich mitgeteilt, dass die ihm zunächst eröffnete ROW-Zahl nicht endgültig sei. Erst durch die Einbeziehung der sich aus der Normierung ergebenden und für sämtliche Bewerber geltenden Maßstäbe war es möglich, die endgültigen ROW zu ermitteln. Die vom Beklagten damit insgesamt substanziiert dargelegte Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Bestimmung des ROW wird zum einen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VAPPol II gerecht und ist zum anderen geeignet, die Abweichung des dem Kläger zunächst mündlich genannten ROW von dem später der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten ROW plausibel zu erklären. Vor allem aber wurde nach Abschluss der Normierungsphase durch erneute Auswertung der Ergebnisse der ersten Testpersonen sichergestellt, dass letztlich alle Bewerber nach den gleichen Maßgaben bewertet wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.