Urteil
19 A 2701/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1206.19A2701.10.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. ist am xx. Januar 1973 in C. /Argentinien geboren. Der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. sind ihre am 19. November 2006 und 10. Februar 2009 in U. /Israel geborenen Kinder. Die Klägerin zu 1. reiste am 5. Juni 2002 von Argentinien nach Israel und heiratete dort am 23. Februar 2006 den israelischen Staatsangehörigen E. B. T. . Durch Staatsangehörigkeitsurkunde vom 14. April 1977 bescheinigte der Senator für Inneres in Berlin der Klägerin zu 1., sie habe am 23. März 1977 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben. Nach ihren eigenen Angaben hatte das Land Berlin ihre am 4. November 1943 ebenfalls in C. geborene Mutter B1. F. Q. am 17. März 1965 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Am 22. November 2000 stellte die Deutsche Botschaft C. der Klägerin zu 1. den Reisepass Nr. xxxxxxxxxx aus, gültig bis zum 21. November 2010. Unter dem 20. Juni 2008 beantragten die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger zu 2. Auf Anforderung des BVA legte die Klägerin zu 1. eine Staatsangehörigkeitsurkunde des Einwohnermelde- und Einwanderungsamtes U. vom 24. November 2008 vor. Nach dieser Urkunde hat sie am 5. Juni 2002 (deutsche Übersetzung: 2. Juni) die israelische Staatsangehörigkeit nach § 2 Absatz b) (2) des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1952 erworben. Das BVA lehnte den Antrag des Klägers zu 2. durch Bescheid vom 30. Januar 2009 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger zu 2. sei nicht deutscher Staatsangehöriger, weil die Klägerin zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit schon vor seiner Geburt verloren habe. Der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit nach § 2 Absatz b) (2) des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1952 sei ein Antragserwerb. Mit der auf ihren Wunsch erfolgten Einbürgerung in den israelischen Staatsverband habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Am 9. Februar 2009 erhob der Kläger zu 2. Widerspruch. Zur Begründung berief er sich auf erstinstanzliche Rechtsprechung, nach welcher der genannte Staatsangehörigkeitserwerb ein Erwerb kraft Gesetzes sei, welcher nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe. Der Klägerin zu 1. habe man behördlicherseits die Auskunft gegeben, eine Beibehaltungsgenehmigung sei nicht erforderlich. Hätte sie eine solche Genehmigung beantragt, wäre sie erteilt worden. Unter dem 5. Juli 2009 beantragte auch die Klägerin zu 1. für sich und die Klägerin zu 3. die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Die Vermeidung von Mehrstaatigkeit sei in ihrem Fall kein einschlägiger Gesichtspunkt, weil sie auch vor ihrer Einwanderung nach Israel schon Mehrstaaterin gewesen sei. Das BVA teilte der Klägerin zu 1. mit, es sehe den Antrag der Klägerin zu 3. als unwirksam an, solange die Unterschrift des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters fehle. Die entsprechende Einverständniserklärung reichte die Klägerin zu 1. am 3. September 2009 nach. Das BVA lehnte die Anträge der Klägerinnen zu 1. und 3. durch Bescheide vom 25. August 2009 und vom 10. September 2009 ab (jeweils Nr. 1). Zugleich stellte es fest, beide Klägerinnen seien nicht deutsche Staatsangehörige (Nr. 2). Seine bereits im Bescheid vom 30. Januar 2009 gegebene Begründung ergänzte es dahin, die Klägerin zu 1. habe mit der Beantragung eines Einwanderungsvisums eine Willenserklärung abgegeben, die nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichtet gewesen sei. Dass die auf die Einwanderung nach Israel gerichtete Willensbetätigung der Klägerin zu 1. auch den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit mit einschließe, ergebe sich aus der Verzahnung der Vorschriften des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1952 mit denjenigen des israelischen Rückkehrergesetzes von 1950. Die Klägerin zu 1. erhob am 3. September 2009 Widerspruch, die Klägerin zu 3. am 29. September 2009. Das BVA wies die Widersprüche aller drei Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 zurück. Mit der am 26. November 2009 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt und ergänzend geltend gemacht, die Klägerin zu 1. habe trotz Begründung eines Wohnsitzes in Israel ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Die israelische Behörde, der gegenüber die Willenserklärung abzugeben gewesen sei, habe diese auf der Grundlage des israelischen Rechts verstanden. Nach israelischem Recht beruhe der Erwerb nicht auf einem Antrag, sondern sei Rechtsfolge einer Anknüpfungstatsache, die vom Erklärenden gewollt sei. Wenn der deutsche Gesetzgeber nur solche Anknüpfungstatsachen des ausländischen Rechts habe sanktionsfrei lassen wollen, die vom Erklärenden nicht gewollt gewesen seien, sei es ein verfassungsrechtliches Gebot der Normklarheit, dies durch eine entsprechende Definition des gesetzlichen Antragsbegriffs zu regeln. Abgesehen davon passe es auch nicht in das zwischenstaatliche Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und des Staates Israel, der Einwanderung die Anerkennung als gesetzlicher Erwerb zu versagen. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide des BVA vom 30. Januar, 25. August und 10. September 2009 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 zu verpflichten, ihnen Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das BVA hat auf die Anhörungsverfügung 12 A 1143/08 OVG NRW vom 17. März 2009 Bezug genommen. Darin heißt es, der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit nach § 2 Absatz b) (2) des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1952 sei zwar ein Antragserwerb, jedoch habe der Kläger des dortigen Verfahrens keine Kenntnis von seiner deutschen Staatsangehörigkeit gehabt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr nach § 2 Absatz b) (2) des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1952 sei ein Erwerb kraft Gesetzes, der nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe. Insbesondere der Visumantrag für eine Einwanderung nach Israel bringe keinen auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichteten Willen zum Ausdruck. Wer in ein Land einwandern und sich dort niederlassen wolle, bringe damit nach allgemeinem Verständnis nicht zum Ausdruck, die Staatsangehörigkeit dieses Landes erwerben zu wollen. Dass die Einwanderung mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit automatisch verbunden sei, ändere daran nichts. Dem stehe die Formenstrenge des Staatsangehörigkeitsrechts entgegen. Auch das im Staatsangehörigkeitsgesetz von 1952 vorgesehene Ausschlagungsrecht erfülle das Merkmal eines Antrags nicht. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ergänzt das BVA sein Vorbringen dahin, der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit könne nicht davon abhängen, wie die ausländische Staatsangehörigkeit verliehen werde. Er trete unabhängig davon ein, ob diese durch den Akt einer Verwaltungsbehörde, eines Gerichts oder durch Gesetz übertragen werde. Lediglich einem gänzlich unabhängig vom Willen des Betroffenen eintretenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit fehle das Antragsmerkmal. Die Klägerin zu 1. habe die israelische Staatsangehörigkeit mit der Erteilung des beantragten Einwanderungsvisums und der nachfolgenden Einwanderung erworben. In ihrem Visumantrag habe sie objektiv den Willen zum Ausdruck gebracht, die israelische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Es sei lebensfremd, die Willenserklärung des Einwanderers, der die Integration in einem Staat zum Ziel habe, auf den Aufenthalt im neuen Heimatstaat zu begrenzen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie machen ergänzend geltend, der Staatsangehörigkeitsverlust der Klägerin zu 1. bestimme sich nach der Rechtsanwendungspraxis des BVA im Zeitpunkt der Einwanderung. Im Jahre 2002 habe es dieselbe Rechtsauffassung vertreten wie das Verwaltungsgericht. Eine rückwirkende Anwendung einer geänderten Rechtsansicht verstoße gegen Vertrauensschutzgrundsätze. Die Klägerin zu 1. habe sich vor ihrem Verlassen Argentiniens bei der deutschen Botschaft in C. telefonisch nach eventuellen Nachteilen für ihre deutsche Staatsangehörigkeit erkundigt und die Antwort erhalten, solche bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 12 B 497/11, 12 B 610/11 OVG NRW, 10 L 1796/09 VG Köln, 12 A 1143/08 OVG NRW/10 K 611/07 VG Köln, und 19 A 2264/10 OVG NRW/10 K 3904/10 VG Köln sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, soweit sie sich gegen die Feststellungen des BVA richtet, die Klägerinnen zu 1. und 3. seien nicht deutsche Staatsangehörige (jeweils Nr. 2 der Bescheide vom 25. August und 10. September 2009). Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Insoweit richtet sie sich gegen die Ablehnung der Anträge aller drei Kläger auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen (jeweils Nr. 1 der Bescheide vom 30. Januar, 25. August und 10. September 2009). Die Klage ist sowohl mit ihrem Anfechtungs- als auch mit ihrem Verpflichtungsteil begründet. Die Bescheide des BVA vom 30. Januar, 25. August und 10. September 2009 sind in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen einer amtswegigen Negativfeststellung bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG liegen nicht vor. Die Kläger haben vielmehr einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach diesen Vorschriften stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Die Kläger können diese Feststellung beanspruchen, weil sie neben ihrer israelischen und argentinischen Staatsangehörigkeit zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Klägerin zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit am 23. März 1977 im Alter von 4 Jahren durch eine von ihren Eltern abgegebene Erwerbserklärung erworben (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714), aufgehoben durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334)). Die Kläger zu 2. und 3. haben die deutsche Staatsangehörigkeit jeweils mit ihrer Geburt 2006 und 2009 durch Abstammung von der Klägerin zu 1. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erworben. Die Klägerin zu 1. hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch ihre Einwanderung nach Israel im Juni 2002 verloren. Insbesondere hat sie nicht den Verlustgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) erfüllt. Nach dieser Vorschrift verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag seines gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach § 19 StAG die Entlassung beantragt werden könnte. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin zu 1. die israelische Staatsangehörigkeit 2002 objektiv wirksam erworben hat. Streit besteht lediglich darüber, ob dieser Erwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG auf ihren Antrag erfolgt ist. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Es fehlt bereits an der Ursächlichkeit eines Antrags der Klägerin zu 1. für den Erwerb ihrer israelischen Staatsangehörigkeit (I.). Unabhängig davon lässt sich auch kein Antrag der Klägerin zu 1. feststellen, der auf diesen Erwerb gerichtet war (II.). I. Ein Antrag der Klägerin zu 1. war, selbst wenn er auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichtet gewesen sein sollte, für diesen Erwerb nicht ursächlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte setzt der Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG voraus, dass ein Antrag des Deutschen den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ursächlich herbeigeführt hat. An der Ursächlichkeit fehlt es bei einem gesetzlichen Erstreckungserwerb. Die bloße Willensbekundung des Deutschen kann den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit seinen weitreichenden Folgen nicht rechtfertigen, wenn das Recht des aufnehmenden Staates ihr keinerlei rechtliche Bedeutung beimisst. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 12 A 4704/05 , juris, Rdn. 117; Beschluss vom 17. Dezember 2007 12 A 5053/05 , juris, Rdn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2008 5 ZB 07.1031 , juris, Rdn. 7; Urteil vom 14. November 2007 5 B 05.3039 , juris, Rdn. 34; VG München Urteil vom 19. Juli 2010 M 25 K 08.2066 , juris, Rdn. 19. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, auch wenn das BVerwG die Frage, ob die Anwendbarkeit der § 25 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 StAG eine Ursächlichkeit des Antrags auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit voraussetzt, zuletzt ausdrücklich offen gelassen hat. Die in der Kommentarliteratur hiergegen vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Das hat der Bay. VGH überzeugend ausgeführt. Der Senat teilt diesen Standpunkt. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012 2 BvQ 31/12 , NVwZ 2012, 1388, juris, Rdn. 16; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1986 1 C 40.84 , StAZ 1986, 357, juris, Rdn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2008, a. a. O., Rdn. 7; Urteil vom 14. November 2007, a. a. O., Rdn. 35; Makarov/v. Mangoldt, StAG, Stand: 24. Ergänzungslieferung (Dezember 2010), § 25, Rdn. 43. Nach diesem Maßstab kann ein Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht herbeiführen. Er ist nach den Bestimmungen des israelischen Staatsangehörigkeitsrechts als ein automatischer Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes zu qualifizieren. Im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 XII ZR 61/06 , BGHZ 176, 375, juris, Rdn. 39; Urteil vom 2. Februar 1994 XII ZR 148/92 , FamRZ 1994, 434, juris, Rdn. 17; Silagi, Staatsangehörigkeitsverlust praeter legem in der bundesdeutschen Rechtspraxis, StAZ 2006, 134, S 137 ff.; Scheftelowitz, in: Bergmann/ Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 198. Lieferung (September 2012), Länderabschnitt Israel, S. 39; Gera-Grünbaum/Zwergbaum, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Israel, 2. Aufl. 1974, S. 17, 21; a. A. VG München, Urteil vom 24. September 2001 M 25 K 99.500 , juris, Rdn. 28; Assan, Israelisches Staatsangehörigkeitsrecht, StAZ 2012, 228, 235. Das Merkmal der Ursächlichkeit in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt einen Antrag des Deutschen voraus, der als eigenständige, nur seine Person betreffende Willenserklärung ausschließlich auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Nur ein solcher selbstständiger Erwerbsantrag ermöglicht es dem Deutschen, eine bewusste und von anderen Fragen wie Aufenthalt, Niederlassung, Beruf oder Familie unabhängige Entscheidung nur über seine eigene künftige Staatsangehörigkeit zu treffen. Verknüpft das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht derartige Fragen mit dem Staatsangehörigkeitserwerb, ohne dem Deutschen das Recht einer eigenständigen positiven, nur auf die Staatsangehörigkeit bezogenen Erwerbserklärung einzuräumen, liegt kein Antragserwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vor. Letzteres trifft auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr zu. Rechtsgrundlage dieses Erwerbs ist einer der Erwerbstatbestände in § 2 Abs. b) des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, 5712 1952 (isrStAG 1952). Zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, a. a. O., S. 10; sinngleich Gera-Grünbaum/Zwergbaum, a. a. O., S. 54. Nach Absatz (2) dieser Vorschrift erwirbt die Staatsangehörigkeit aufgrund der Rückkehr, wer in Israel nach der Staatsgründung einwanderte – am Tag seiner Einwanderung. Nach § 2 Abs. a) des israelischen Rückkehrgesetzes, 5710 1950 (isrRückkG 1950) erfolgt die Einwanderung aufgrund eines Einwanderungsvisums. Zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, a. a. O., S. 9; sinngleich Gera-Grünbaum/Zwergbaum, a. a. O., S. 51. Ein Einwanderungsvisum wird vorbehaltlich näher definierter Ausschlussgründe jedem Juden erteilt, der seinen Willen bekundet, sich in Israel niederzulassen (§ 2 Abs. b) isrRückkG 1950). Der Antrag auf Ausstellung eines Einwanderungsvisums soll von einer Person, die sich im Ausland befindet, auf einem vom Minister angeordneten Formular bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Israels eingereicht werden (§§ 2 Abs. a) (2), 3 der Rückkehrverordnung, 5716 – 1956 (isrRückkVO 1956)). Zitiert nach Gera-Grünbaum/Zwergbaum, a. a. O., S. 52. Das Einwanderungsvisum wird in der Form eines Vermerks im Reisepass, im Laissezpasser oder in einem anderen anerkannten Dokument erteilt (§ 5 isrRückkVO 1956). Nach § 2 Abs. b) (4) isrStAG 1952 erwirbt die Staatsangehörigkeit aufgrund der Rückkehr ferner, wer eine Einwanderungsbescheinigung nach § 3 isrRückkG 1950 erhält – am Tag der Erteilung der Bescheinigung. Nach § 3 isrRückkG 1950 hat ein Jude, der nach Israel kommt und erst nach seiner Ankunft den Wunsch ausspricht, sich in Israel niederzulassen, Anspruch auf eine Einwanderungsbescheinigung, solange er in Israel weilt. Der Antrag auf Ausstellung einer Einwanderungsbescheinigung soll auf einem vom Minister angeordneten Formular beim Amt des Distriktskommissärs des Bezirkes, in dem sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet, oder beim Innenministerium in Jerusalem eingereicht werden (§§ 2 Abs. b), 3 isrRückkVO 1956). Die Bestimmungen des § 5 isrRückkVO 1956 über die Erteilungsform gelten auch für die Einwanderungsbescheinigung nach § 3 isrRückkG 1950. Diese Bestimmungen des israelischen Staatsangehörigkeitsrechts verknüpfen die Entscheidung über die Einwanderung nach Israel mit dem Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit, ohne dem Einwanderer das Recht einer eigenständigen positiven, nur auf die israelische Staatsangehörigkeit bezogenen Erwerbserklärung einzuräumen. Das gilt für beide Varianten der Einwanderung, sowohl diejenige vom Ausland aus, bei welcher der Einwanderer ein Einwanderungsvisum nach § 2 Abs. b) isrRückkG 1950 beantragt, als auch diejenige vom israelischen Inland aus, bei welcher der Einwanderer die Einwanderungsbescheinigung nach § 3 isrRückkG 1950 beantragt. In beiden Fällen gibt der Einwanderer nach israelischem Recht nur eine einzige Willenserklärung ab, die sich zumindest auch, wenn nicht gar in erster Linie, auf seine dauerhafte Niederlassung in Israel richtet. Das israelische Recht sieht nicht vor, dass er den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Einwanderung unabhängig von seiner Einwanderungsentscheidung durch eine weitere positive Willenserklärung herbeiführen kann. Die in § 2 Abs. c) (2) isrStAG 1952 vorgesehene negative Optionserklärung steht einer solchen positiven Willenserklärung nicht gleich. Sie genügt deshalb entgegen der Auffassung des BVA nicht, um den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr als kausal durch einen Antragserwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG herbeigeführt zu qualifizieren. So aber VG München, a. a. O., Rdn. 28. Nach § 2 Abs. c) (2) isrStAG 1952 gilt § 2 nicht für einen Volljährigen, der unmittelbar vor seiner Einwanderung oder unmittelbar vor Erhalt der Einwanderungsbescheinigung ausländischer Staatsangehöriger war und an diesem Tag oder vorher oder innerhalb von drei Monaten danach und während er noch Ausländer ist, erklärt, dass er kein israelischer Staatsangehöriger sein will. Dieses Ausschlagungsrecht bestätigt, dass der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr nach § 2 Abs. b) isrStAG 1952 als ein automatischer Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes ausgestaltet ist, der ausschließlich an die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Merkmale im israelischen Aufenthaltsrecht anknüpft. Denn es zwingt geradezu zu dem Umkehrschluss, dass § 2 Abs. b) isrStAG 1952 einen positiven, ausschließlich auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichteten Willen des Einwanderers nicht voraussetzt. Wäre das nämlich der Fall, mutete § 2 Abs. c) (2) isrStAG 1952 ihm ein in sich widersprüchliches staatsangehörigkeitsrechtliches Erklärungsverhalten zu, nämlich sich mit der Negativoption gegen den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit auszusprechen, obwohl er sich mit dem Einwanderungsantrag bereits dafür ausgesprochen haben würde. Dass § 2 Abs. c) (2) isrStAG 1952 dem Einwanderer solch widersprüchliche Erklärungen abverlangen wollte, ist auszuschließen. Auch im Übrigen genügt die in § 2 Abs. c) (2) isrStAG 1952 vorgesehene negative Optionserklärung nicht, um den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr als einen Antragserwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG zu qualifizieren. Die Vorschrift knüpft nicht den Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund Rückkehr an einen darauf gerichteten Antrag, sondern umgekehrt den Nichteintritt dieser gesetzlichen Rechtsfolge an die entsprechende negative Optionserklärung. Der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG erforderliche Antrag setzt nach dem oben Ausgeführten den ausschließlichen, positiv zum Ausdruck gebrachten Willen voraus, die ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die bloße wissentliche Inkaufnahme eines gesetzlichen Erwerbs, das innere Einverständnis mit einer solchen kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolge oder die bloße Nichtausübung eines Ausschlagungsrechts genügen hingegen nicht. Mit diesen Grundsätzen ist die vorgenannte, auch von der Beklagten vertretene Interpretation der Nichtabgabe einer negativen Optionserklärung nach § 2 Abs. c) (2) isrStAG 1952 unvereinbar, weil sie diese in unzulässiger Weise als eine positive Erwerbserklärung deutet. So für eine Einwanderung vor der Staatsgründung Israels bereits OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1999 8 A 4522/98 , juris, Rdn. 62; ebenso Silagi, a. a. O., S. 140; a. A. VG München, Urteil vom 24. September 2001, a. a. O., Rdn. 28. Hiernach steht der Annahme eines Antragserwerbs im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG bereits entgegen, dass § 2 Abs. b) (2) und (4) isrStAG 1952 den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit überhaupt von dem Einwanderungsantrag und damit von einer Entscheidung des Einwanderers abhängig macht, die jedenfalls auch andere Rechtsfolgen als diejenige des Staatsangehörigkeitserwerbs betrifft. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage an, ob der Einwanderer mit seinem Antrag auf Erteilung eines Einwanderungsvisums nach § 2 Abs. b) isrRückkG 1950 oder einer Einwanderungsbescheinigung nach § 3 isrRückkG 1950 zugleich konkludent den Willen zum Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck bringt. II. Unabhängig davon lässt sich im vorliegenden Fall jedenfalls kein Antrag der Klägerin zu 1. feststellen, der auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichtet war. 1. Der für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach den §§ 19 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 1 StAG erforderliche Antrag setzt nach dem oben bereits Ausgeführten einen Antrag des Deutschen voraus, der als eigenständige, nur seine Person betreffende positive Willenserklärung ausschließlich auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Ein Antrag liegt auch vor, wenn der gesetzliche Vertreter die Einbürgerung für sich und zugleich für den Vertretenen beantragt, selbst wenn bei diesem nach dem ausländischen Recht lediglich ein gesetzlicher Erstreckungserwerb eintritt, der einen solchen Antrag nicht voraussetzt. Kein Antrag im genannten Sinn ist hingegen die bloße wissentliche Inkaufnahme eines gesetzlichen Erstreckungserwerbs, das innere Einverständnis mit einer solchen kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolge oder die bloße Nichtausübung eines Ausschlagungsrechts. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012, a. a. O., Rdn. 16; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1986, a. a. O., Rdn. 25; Urteil vom 21. Mai 1985 1 C 12.84 , StAZ 1986, 138, juris, Rdn. 31; Bay. VGH, Urteil vom 14. November 2007, a. a. O., Rdn. 26; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1999, a. a. O., Rdn. 54, 62. Kein Antrag im genannten Sinn ist ferner eine Erklärung des Deutschen, seinen Daueraufenthalt in dem betreffenden ausländischen Staat begründen zu wollen. Beantragt er eine behördliche Genehmigung für seine dauerhafte Niederlassung in diesem Staat, liegt darin grundsätzlich kein konkludenter Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit. Auch dies hat das Verwaltungsgericht für ein Visum zur dauernden Niederlassung in seinem auf S. 6 des Urteilsabdrucks in Bezug genommenen Urteil vom 22. September 2010 zutreffend näher ausgeführt. Dieses enge Verständnis des Antragsbegriffs in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG ergibt sich auch aus den grundrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG an die gesetzliche Ausgestaltung von Verlustgründen. Eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit ist danach jede, aber auch nur die Verlustzufügung, welche die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann. Zur Verlässlichkeit des grundrechtlich geschützten Staatsangehörigkeitsstatus gehört danach auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 2 BvR 669/04 , BVerfGE 116, 24, juris, Rdn. 50; BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 5 C 28.07 , BVerwGE 131, 121, juris, Rdn. 26. Ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist beim Antragserwerb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG nur gewährleistet, wenn der Antrag den Willen des Deutschen, eine fremde Staatsangehörigkeit zu erwerben, hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Diese Voraussetzung sieht der Senat aus den bereits genannten Gründen nur dann als erfüllt an, wenn der Antrag des Deutschen ausschließlich und selbstständig auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2012, a. a. O., Rdn. 16. Nach diesem Maßstab kann hier offen bleiben, mit welchem konkreten Inhalt die Klägerin zu 1. vor ihrer Einreise nach Israel ein Einwanderungsvisum nach § 2 Abs. a) isrRückkG 1950 bei der zuständigen israelischen Auslandsvertretung in Argentinien beantragt hat. Nach dem oben Ausgeführten kommt dem Formularantrag nicht generell, d. h. unabhängig von den konkret in das Formular eingetragenen Angaben, ein ausdrücklich und selbstständig auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichteter Erklärungsinhalt zu. Vielmehr war dieser, wie auch das BVA nicht bestreitet, zumindest auch auf die Einwanderung gerichtet. Ob ihm daneben der ihm vom BVA zugemessene konkludente staatsangehörigkeitsrechtliche Erklärungsinhalt zukommt, ist aus den genannten Gründen unerheblich. 2. Selbst wenn man abweichend von der hier vertretenen Auffassung auch eine nur konkludent auf einen Staatsangehörigkeitserwerb gerichtete Erklärung als Antragserwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG ansieht, liegt diese nicht vor. Mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Einwanderungsvisums nach § 2 Abs. b) isrRückkG 1950 hat die Klägerin zu 1. keinen sinngemäßen Willen zum Ausdruck gebracht, die israelische Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen. Denn der Visumantrag hat nach der Konzeption des israelischen Rechts grundsätzlich einen anderen, ausschließlich aufenthaltsrechtlichen Erklärungsinhalt. Er bekundet nach dem Wortlaut dieser Vorschriften lediglich den Willen oder den Wunsch des Einwanderers "sich in Israel niederzulassen". Der Antrag ist darauf gerichtet, einen Daueraufenthalt in Israel zu begründen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bringt derjenige, der in ein Land einwandern und sich dort niederlassen will, damit nach allgemeinem Verständnis nicht zum Ausdruck, auch die Staatsangehörigkeit dieses Landes erwerben zu wollen. Denn mit entsprechender Aufenthaltserlaubnis können auch Ausländer in vielen Ländern einen Daueraufenthalt begründen, ohne Staatsbürger dieses Landes werden zu müssen. Ebenso VG Köln, Urteil vom 13. Februar 2009 10 K 611/07 , juris, Rdn. 19. Diese Differenzierung liegt ersichtlich auch dem israelischen Recht zugrunde. Schon formal trennt es das Staatsangehörigkeitsrecht vom Einwanderungsrecht, indem es beide Materien in unterschiedlichen Gesetzen regelt: Das isrStAG 1952 regelt die Staatsangehörigkeit, das isrRückkG 1950 die Einwanderung. Auch inhaltlich findet diese formale Trennung ihre Bestätigung in der Bedeutung des Begriffes der Rückkehr im israelischen Recht. Darunter versteht das isrRückkG 1950 die Ausübung des jedem Juden verliehenen Rechts, nach Israel mit der Absicht zu kommen, sich dort niederzulassen. Gera-Grünbaum/Zwergbaum, a. a. O., S. 17. Dieser Inhalt des Begriffes der Rückkehr kommt insbesondere in den §§ 2 Abs. a), 3 Abs. a) isrRückkG 1950 zum Ausdruck, welche ihre Rechtsfolgen ausdrücklich an die erklärte Absicht anknüpfen, sich in Israel "niederzulassen". Schließlich bestätigt auch § 5 isrRückkVO 1956 dieses ausschließlich aufenthaltsrechtliche Verständnis. Die Vorschrift sieht auch für den Nachweis des Einwanderungsrechts eine ausschließlich aufenthaltsrechtliche Dokumentation vor: Danach werden das Einwanderungsvisum nach § 2 Abs. b) isrRückkG 1950 und die Einwanderungsbescheinigung nach § 3 isrRückkG 1950 "in der Form eines Vermerks" in einem in der Regel ausländischen Identitätspapier (Reisepass, Laissezpasser oder anderes anerkanntes Dokument) zum Ausdruck gebracht. Im Gegensatz dazu sieht § 15 isrStAG 1952 für den Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit deren Verzeichnen in der Identitätskarte (Abs. b)) oder aber die Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde durch den Innenminister vor (Abs. a)). Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. dem von ihr ausgefüllten Formular einen solchen sinngemäß auf einen Staatsangehörigkeitserwerb gerichteten Erklärungsinhalt hinzugefügt haben könnte. Dem Senat liegen weder die hierfür jeweils vorgeschriebenen Formulare im Sinne des § 3 isrRückkVO 1956 noch die von der Klägerin zu 1. konkret abgegebene formularmäßige Erklärung vor. Eine abschließende Bewertung des objektiven Erklärungsinhalts eines solchen Antrags ist nur auf der Grundlage des Dokuments selbst möglich. Bei der Auffassung der Beklagten, der Visumantrag der Klägerin sei eine Willenserklärung gewesen, "die nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt jedenfalls auch auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichtet gewesen war", handelt es sich letztlich nur um eine Vermutung. Vgl. Silagi, a. a. O., S. 138: "Unterstellung eines Staatsangehörigkeitsverlusts praeter vel contra legem". Etwa verbleibende Unklarheiten über diese Umstände gehen zu Lasten der Beklagten. Auch sie selbst bestreitet letztlich nicht, dass sie grundsätzlich die materielle Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG trägt. Eine Ausnahme gilt lediglich für Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Ausländers. Diese sind einer behördlichen Ermittlung nur schwer zugänglich und unterliegen zudem dessen Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ("Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse"). Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 5 C 27.10 , BVerwGE 140, 311, juris, Rdn. 22; Urteil vom 29. September 2010 5 C 20.09 , NVwZ-RR 2011, 212, juris, Rdn. 24. Im vorliegenden Fall greift diese Ausnahme nicht ein. Der Inhalt eines formularmäßig bei einer Behörde eingereichten Antrags ist kein schwer zugänglicher Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich des Ausländers, sondern in der Regel Gegenstand des Verwaltungsvorgangs der Behörde. Entsprechendes gilt auch für die praktische Handhabung des israelischen Staatsangehörigkeitsrechts durch die dortigen Behörden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revisionszulassung ergibt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftig ist sowohl der Antragsbegriff in § 25 Abs. 1 StAG als auch die bislang vom BVerwG offen gelassene Frage der Ursächlichkeit.