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Urteil

11 K 4423/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0816.11K4423.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 27.04.1966 in H1. (Russische Föderation, damals noch Tschetschenien) geborene Kläger lebt seit dem Jahr 2000 in Deutschland. Er stellte am 24.01.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Einbürgerung. Als derzeitige Staatsangehörigkeit gab er im Einbürgerungsantrag „russisch“ an. Ihm wurde unter dem 30.04.2013 eine Einbürgerungszusicherung befristet bis zum 29.04.2015 unter der Bedingung, dass er den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit nachweist, erteilt. Zum Nachweis seiner zwischenzeitlich behaupteten Staatenlosigkeit reichte der Kläger eine Abschrift eines Schreibens des Generalkonsulats der Russischen Föderation vom 18.08.2014 nebst Übersetzung durch eine staatlich geprüfte, aber nicht ermächtigte Übersetzerin ein. Hiernach gibt es keine Angaben über die Staatsangehörigkeit des Klägers, da das Archiv der Tschetschenischen Republik für das Jahr 1992 nicht mehr existiert. Ein weiteres Schreiben des Generalkonsulats der Russischen Föderation vom 24.09.2014 beinhaltet ausweislich einer Übersetzung vom 09.02.2015 die Aussage, dass es in den Dateien der Föderalen Dienststelle für Migration keine Angaben über den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Klägers gibt. Nach einer anderen Übersetzung dieses Schreibens vom 19.02.2016 ist der Kläger kein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 16.08.2016 ab. Zur Begründung bezieht sie sich auf die fehlende Mitwirkung des Klägers, den mangelnden Nachweis seiner Identität, den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit sowie die fehlende wirtschaftliche Absicherung. Hiergegen hat der Kläger am 22.09.2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Bescheinigung des Generalkonsulats vom 24.09.2014 einen ausreichenden Nachweis dafür biete, dass er die russische Staatsangehörigkeit nicht habe. Eine Ausbürgerung sei infolgedessen nicht möglich. Dazu legt er ein weiteres Schreiben des Generalkonsulats vom 12.07.2017 nebst Übersetzung durch eine nicht ermächtigte Übersetzerin vor, wonach er die russische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Des Weiteren reicht der Kläger ein Schreiben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien vom 11.07.2017 ein, ausweislich dessen keine Informationen darüber bestehen, ob er die russische Staatsangehörigkeit habe. Er ist der Auffassung, er habe damit alles unternommen, um die Frage seiner Staatsangehörigkeit zu klären. Es sei ihm unzumutbar, ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der russischen Staatsangehörigkeit in Russland zu betreiben, da dies etwa 7.000,00 € koste. Außerdem sei seine Identität geklärt. Wenn die Beklagte nun hieran Zweifel äußere, stelle sie sich selbst in Widerspruch zu ihrer Einbürgerungszusicherung. Seine Identität könne zudem durch vorgelegte bzw. noch vorlegbare Dokumente (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, sowjetischer Pass, Diplom der Universität, Wehrpass) nachgewiesen werden. Schließlich sei seine wirtschaftliche Absicherung gegeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2016 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft die im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen und legt ergänzend eine Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation vor, wonach für den Fall des Nichtbestehens der russischen Staatsangehörigkeit eine Negativbescheinigung nach einem der Verbalnote beigefügten Muster auszustellen sei. Das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn hat auf Anfrage des Gerichts zu seinem Schreiben vom 12.07.2017 unter dem 13.03.2018 erklärt: „Außerdem möchten wir betonen, dass die vorliegende Übersetzung des Briefes […] nicht ganz genau ist. Wir können noch nicht behaupten, dass Herr A. keine russische Staatsangehörigkeit besitzt (weil das Archiv des Innenministeriums fehlt). Wir sagen nur, dass im Laufe der durchgeführten Prüfung wir seine Zugehörigkeit zu russischem Staatsverband nicht bestätigen konnten. Die genaue Antwort über seine Staatsangehörigkeit kann Herr A. nur im russischen Gericht bekommen.“ Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 hier-auf verzichtet haben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch auf erneute Bescheidung seines Einbürgerungsantrags. Ein Anspruch aus der Einbürgerungszusicherung der Beklagten vom 30.04.2013 scheitert bereits an der am 29.04.2015 abgelaufenen Befristung. Er ergibt sich zudem nicht aus § 10 StAG, denn jedenfalls die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist nicht erfüllt. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Kläger die russische Staatsangehörigkeit erworben hat. Nach Art. 13 Abs. 1 des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes werden alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes (06.02.1992) ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebenden Staatsbürger der ehemaligen UdSSR als Bürger der Russischen Föderation anerkannt, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch geäußert haben, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden. Da es sich um einen gesetzlichen Erwerbstatbestand handelt, sind hierzu keine Handlungen des Betroffenen oder seitens der Behörden erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2007 – 12 A 5053/05 –, juris Rn. 43 - 45. Nach eigenen Angaben hat der Kläger zum Stichtag auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation gelebt. Der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist mithin nicht auszuschließen. Wenn offen ist, ob der Einbürgerungsbewerber eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt, besteht eine Rechtsunsicherheit, die vermieden werden muss. Das Erfordernis der Klärung staatsbürgerlicher Verhältnisse ist in ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 5 C 3/06 –, juris Rn. 22; Bay VGH, Beschluss vom 03.05.2010 – 5 ZB 09.122 –, juris Rn. 9, und Beschluss vom 19.01.2015 – 5 C 14.2314 –, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2003 – 13 S 2113/01 –, juris Rn. 34. Zur Beachtung der völkerrechtlichen Souveränität und Personalhoheit der russischen Föderation muss den russischen Behörden die Möglichkeit gegeben werden, die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Antragstellers nach den Normen des russischen Rechts und deren Auslegung selbst in materieller Hinsicht zu prüfen. Es ist daher weder den deutschen Einbürgerungsbehörden noch dem Gericht möglich, anstelle der russischen Behörden abschließend über das Bestehen oder Nichtbestehen der russischen Staatsangehörigkeit des Klägers zu entscheiden. Vgl. Bay VGH, Beschluss vom 19.01.2015 – 5 C 14.2314 –, juris Rn. 10. Eine damit erforderliche Urkunde über die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit oder über deren Nichtbestehen hat der Kläger unstreitig nicht vorgelegt. Es ist dem Kläger zuzurechnen, dass die Frage seiner Staatsangehörigkeit nach wie vor ungeklärt ist. Er ist insoweit darlegungs- und nachweispflichtig, § 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 AufenthG, Nr. 37 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13.12.2000. Vgl. Marx in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Juni 2018, Bd. II, IV-2 § 37 Rn. 20. Dieser Nachweispflicht ist er nicht nachgekommen. Ausweislich des Schreibens des Generalkonsulats der Russischen Föderation vom 13.03.2018 ist nicht geklärt, ob der Kläger die russische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Aussage hat der Kläger nicht widerlegt. Das Schreiben des Generalkonsulats der Russischen Föderation in Bonn vom 12.07.2017 beinhaltet nach den Ausführungen des Generalkonsulats vom 13.03.2018 nicht die Aussage, dass er die russische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Eine solche Aussage könne gerade nicht getroffen werden. Eine dem Kläger günstigere Beurteilung lässt auch das Schreiben des Generalkonsulats vom 24.09.2014 nicht zu. Die hierzu vorgelegten Übersetzungen sind widersprüchlich, so dass ihnen bereits kein Beweiswert zukommt. Der Kläger hat in Russland auch bislang kein Gerichtsverfahren zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit eingeleitet. Seine Behauptung, dass ihm dies angesichts von zu erwartenden Kosten in Höhe von 7.000,00 € unzumutbar sei, hat er nicht ausreichend substantiiert, obwohl ihn auch insoweit eine Darlegungs- und Nachweispflicht trifft. Einen irgendwie gearteten Nachweis über Kosten in dieser Höhe hat er nicht vorgelegt. Da er seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht nachkommt, ist auch das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen anzustellen, § 86 Abs. 1 Hs. 2 VwGO. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 16.01.2002 – 17 A 3001/97 –, juris Rn. 43. Mangels Nachweises unzumutbarer Entlassungsbedingungen sind auch die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Var. 2 StAG nicht erfüllt. Darüber hinaus scheitert die Anwendung dieser Vorschrift daran, dass dem Kläger Kosten für die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens seiner Staatsangehörigkeit in Höhe von 7.000,00 € nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Var. 2 StAG zumutbar sind. Zwar kann eine Entlassungsgebühr grundsätzlich eine finanzielle Unzumutbarkeit begründen, Aufwendungen, die – wie hier – mit der Ordnung der personenstandsrechtlichen Angelegenheiten verbunden sind, zu der ein Einbürgerungsbewerber unabhängig vom Einbürgerungsverfahren ohnehin verpflichtet ist, sind hiervon jedoch nicht umfasst. Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2009 – 5 K 1194/08.DA –, juris Rn. 38; Berlit in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Juni 2018, Bd. II, IV-2 § 12 Rn. 138. Eine solche Verpflichtung des Klägers ergibt sich bereits aus § 48 Abs. 3 AufenthG, wonach er an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken hat, was zwangsläufig die vorherige Klärung seiner Staatsangehörigkeit voraussetzt. Die Mitwirkungspflicht entfällt auch nicht durch das Vorliegen eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG, denn nach dieser Vorschrift ist lediglich zu verfahren, wenn der Ausländer einen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Ein Mangel an finanziellen Ressourcen lässt die Zumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift jedoch nicht entfallen. Vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.03.2008 – L 20 AY 16/07 –, juris Rn. 38. Auch die weiteren Tatbestände des § 12 StAG sind nicht erfüllt. Insbesondere scheidet eine Ausnahme nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Var. 1 StAG von vornherein deshalb aus, weil die ungeklärte Staatsangehörigkeit gerade nicht von den Gründen, aus denen der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit versagt, umfasst ist, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Vgl. Hailbronner/Hecker in Hailbronner/Renner/Maaßen/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 12 StAG Rn. 19. Ein Einbürgerungsanspruch bzw. Anspruch auf erneute Entscheidung über den Einbürgerungsantrag nach § 8 Abs. 1 StAG besteht nicht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.01.2017 ihre Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid vom 16.08.2016 in zulässiger Weise ergänzt und das ihr zustehende Ermessen damit in nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 VwGO) ausgeübt. Insbesondere durfte sie auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit abstellen, vgl. Nr. 8.1.2.6 StAR-VwV. Dass der Kläger seiner Obliegenheit, einen Nachweis für das Nichtvorliegen der russischen Staatsangehörigkeit vorzulegen, nicht nachgekommen ist, geht zu seinen Lasten. Es obliegt ihm als Einbürgerungsbewerber, die von der Beklagten für die Entscheidung erforderlich gehaltenen Unterlagen vorzulegen, soweit er dazu in der Lage ist. Vgl. Hailbronner/Hecker in Hailbronner/Renner/Maaßen/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 8 StAG Rn. 123. Ob der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG, bedarf ebenso wie die Frage, ob die Identität des Klägers geklärt ist, keiner Entscheidung mehr. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO zu Grunde.