Urteil
10 K 7901/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:1124.10K7901.09.00
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Tenor
Die Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 25.08.2009, 15.12.2008 und 10.09.2009 und sein Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 25.08.2009, 15.12.2008 und 10.09.2009 und sein Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die 1973 in Buenos Aires geborene Klägerin zu 1. erhielt unter dem 14.04.1977 eine durch den Senator für Inneres des Landes Berlin ausgestellte Urkunde, in der ihr der Erwerb der deutschen Staatatsangehörigkeit durch Erklärung am 23.03.1977 bestätigt wird. Die Klägerin zu 1. stammt nach den Antragsangaben von der 1943 ebenfalls in Buenos Aires geborenen B. F. Q. ab, die ihrerseits von dem 1901 in Berlin geborenen, 1930 nach Argentinien emigrierten L. X. abstammt und nach den Antragsangaben 1965 in den deutschen Staatsverband eingebürgert wurde. 2002 verzog die Klägerin zu 1. von Argentinien nach Israel. Am 08.07.2008 bzw. 27.04.2009 beantragte sie für sich und ihre minderjährigen Kinder, die 2006 und 2009 in Israel geborenen Kläger zu 2. und 3., die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Mit den Antragsunterlagen legte die Klägerin zu 1. eine Bescheinigung des israelischen Innenministeriums („Certificate Attesting Israeli Citizenship“) vom 24.11.2008 vor, wonach sie seit dem 05.06.2000 die israelische Staatsangehörigkeit nach § 2 b) (2) des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1952 besitzt. Den Antrag der Kläger auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheiden vom 25.08.2009, 15.12.2008 und 10.09.2009 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin zu 1. habe die ausweislich der Urkunde des Senators für Inneres des Landes Berlin früher bestehende deutsche Staatsangehörigkeit dadurch verloren, dass sie 2002 die israelische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben habe. Zum Zeitpunkt der Geburt der Kläger zu 2. und 3. sei die Klägerin zu 1. keine deutsche Staatsangehörige (mehr) gewesen, so dass auch ihre Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihr ableiten könnten. Mit dem gegen diese Bescheide gerichteten Widerspruch machten die Kläger geltend, die Klägerin zu 1. habe durch die Einwanderung nach Israel nicht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit sei nicht auf Antrag erfolgt, sondern knüpfe nach israelischem Recht an eine andere Tatsache an. Die Kläger beriefen sich zur weiteren Begründung auf das in einem anderen Fall zu dieser Rechtsfrage ergangene Urteil der Kammer vom 13.02.2008 - 10 K 611/07 -. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009 zurück. Ergänzend ist zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin zu 1. habe die israelische Staatsangehörigkeit mit der Erteilung des beantragten Einwanderungsvisums und der nachfolgenden Einwanderung erworben. Für die Annahme eines Antragserwerbs sei unschädlich, dass ihr Antrag sich nicht ausdrücklich auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit, sondern lediglich auf die Ausstellung eines Einwanderungsvisums bezogen habe. Als Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, der zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe, genüge jede Willenserklärung, die für den Antragsteller erkennbar im Ergebnis den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nach sich ziehe. Die Kläger haben am 26.11.2009 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen vertiefen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.03.2010 haben sie klargestellt, dass die Klage als Gestaltungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verstanden werden soll. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 25.08.2009, 15.12.2008 und 10.09.2009 und seines Widerspruchsbescheids vom 28.10.2009 zu verpflichten, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und bezieht sich ergänzend auf ein Schreiben der Berichterstatterin des 12. Senats des OVG NRW vom 17.03.2009 in dem – inwischen aus anderen Gründen ohne streitige Entscheidung erledigten – Berufungsverfahren 12 A 1143/08, das die Rechtsauffassung der Beklagten stützt. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die – nach Klarstellung des Klagebegehrens durch anwaltlichen Schriftsatz vom 23.03.2010 – als Gestaltungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verstehende Klage ist mit diesem Inhalt zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamts sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (durch Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises) nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – in der Fassung vom 19.08.2007 (BGBl. I S.1970) zu. Die Kammer geht mit der Beklagten davon aus, dass die Klägerin zu 1. 1977 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl.I S. 3714 – RuStAÄndG 1974 -) erworben hat. Die deutsche Staatsangehörigkeit hat die Klägerin zu 1. nicht nach § 25 Abs.1 StAG verloren. § 25 Abs. 1 StAG setzt voraus, dass eine ausländische Staatsangehörigkeit wirksam erworben wird. Des Weiteren muss der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolgen. Dies ist einmal dahingehend abzugrenzen, dass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht ohne Zutun des Betroffenen etwa aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder von Amts wegen erfolgen darf. Im Übrigen erfordert das Tatbestandsmerkmal eines Antrages im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG keinen förmlichen Einbürgerungsantrag. Als Antrag im Sinne der Bestimmung ist vielmehr jede freie Willensbetätigung anzusehen, die auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, 317 m.w.N. -. Die Klägerin zu 1. hat die israelische Staatsangehörigkeit nicht auf Antrag erworben. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung beruht der Staatsangehörigkeitserwerb auf der Anwendung von § 2 b) (2) des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes 5712 – 1952 - isr.StAG -. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest, vgl. VG Köln, Urteile vom 13.02.2008 - 10 K 611/07 – und vom 22.09.2010 – 10 K 3904/09 -, dass ein Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr nach § 2 b) (2) isr. StAG in Verbindung mit dem Rückkehrgesetz 5710 – 1950 - RückkG - ein Erwerb kraft Gesetzes ist, der nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs.1 StAG führt - vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 02.02.1994 - XII ZR 148/92 - und vom 28.05.2008 XII ZR 61/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1968 - VI 394/68 -, DÖV 1969, 248; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 2007, Israel S.39; Silagi, Staatsangehörigkeitsverlust praeter legem in der bundesdeutschen Rechtspraxis, StAZ 2006, 134, 138; a.A. VG München, Urteil vom 24.09.2001 - M 25 K 99.500 -, juris. Gemäß § 2 a) isr. StAG ist jeder Einwanderer nach dem Rückkehrgesetz israelischer Staatsangehöriger aufgrund der Rückkehr, es sei denn, er besitzt die israelische Staatsangehörigkeit schon durch Geburt. Nach § 2 b) (2) isr. StAG erwirbt die Staatsangehörigkeit aufgrund der Rückkehr, wer in Israel nach der Staatsgründung einwanderte, und zwar am Tag der Einwanderung. Gemäß § 2 c) isr. StAG gilt dies nicht für denjenigen ausländischen Staatsangehörigen, der vor oder bei der Einwanderung bzw. dem Erhalt der Einwanderungsbescheinigung oder innerhalb einer bestimmten Frist danach erklärt, dass er kein israelischer Staatsangehöriger sein will. Das Rückkehrgesetz verleiht jedem Juden und seinem Ehepartner das Recht zur Einwanderung in das Land Israel. Die Einwanderung erfolgt aufgrund eines Einwanderungsvisums, das demjenigen erteilt wird, der seinen Willen bekundet, sich in Israel niederzulassen. Der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr erfolgt nicht auf Antrag im Sinne des § 25 Abs.1 StAG, denn er erfordert keine auf den Eintritt des Erwerbs gerichtete Erklärung. § 2 a), b) (2) isr. StAG selbst stellt eine solche tatbestandliche Voraussetzung nicht auf. Ein Rückgriff auf die Beantragung des Visums für eine - unter Umständen in erheblichem zeitlichen Abstand nachfolgende - Einwanderung scheidet ebenfalls aus. Dieser Antrag bringt keinen auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichteten Willen zum Ausdruck. Er bezieht sich unmittelbar und abschließend auf einen anderen Sachverhalt, nämlich auf die Erlaubnis zur Einwanderung und den Willen zur Niederlassung. Wer in ein Land einwandern und sich dort niederlassen will, bringt damit nach allgemeinem Verständnis nicht zum Ausdruck, die Staatsangehörigkeit dieses Landes erwerben zu wollen, weil eine Niederlassung bei entsprechender Gestattung gemeinhin auch dem Ausländer möglich ist. Eine damit womöglich in gewissem Umfang einhergehende „Hinwendung“ zu diesem Staat ist ein derart vages und unsicheres Kriterium, das angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 25 Abs.1 StAG und der dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht eigenen Formenstrenge nicht geeignet ist, die Verlustfolgen des § 25 StAG eintreten zu lassen. Ein Antragserwerb lässt sich auch nicht in der Erwägung bejahen, die mit der Beantragung des Einwanderungsvisums abgegebene Willenserklärung habe eine Handlung zum Gegenstand, mit der der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit zwar nicht unmittelbar bezweckt, aber automatisch verbunden sei - ebenso für Fälle des Staatsangehörigkeitserwerbs infolge des Eintritts in den Militär- oder Staatsdienst, der Übernahme eines Amtes oder der Eheschließung: Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 12.Lieferung 1998, § 25 Rdnr. 32; Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3.Auflage 1966,S. 158; Renner, Ist Papst Benedikt XVI. Deutscher geblieben?, ZAR 2005, 282, 285; Silagi a.a.O. S.140; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2007 - 12 A 5053/05 - allerdings für die Fallgestaltung, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen der begehrten Handlung und einem dafür erforderlichen Staatsangehörigkeitserwerb evident ist, der Staatsangehörigkeitserwerb also notwendige Voraussetzung und nicht Folge der begehrten Handlung ist. Eine derartige Handhabung würde jeden Erwerbstatbestand, der vom ausländischen Recht als ipso-iure-Erwerb ausgestaltet ist und an einen anderen, vom Erwerber willentlich beeinflussten Lebensbereich anknüpft, den Folgen des § 25 StAG unterwerfen. Dies lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs.1 StAG, der einen eigenen Antrag, das heißt einen auf den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit gerichteten, erklärten Willen zwingend verlangt - vgl. Renner a.a.O. und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung nicht vereinbaren. Das in § 2 Abs.2 c) isr. StAG eingeräumte Ausschlagungsrecht führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Nichtausübung eines solchen Rechts erfüllt nicht das Merkmal der in positiver Weise auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit gerichteten Willensbetätigung und ist mithin kein Antrag im Sinne des § 25 Abs.1 StAG - vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -, juris, Lichter/Hoffmann a.a.O. S.157. Sollen also die Verlustfolgen des § 25 StAG nicht bei bloßem Untätigsein eintreten, kann die Existenz des Ausschlagungsrechts auch nicht herangezogen werden, um dem Antrag auf Ausstellung eines Einwanderungsvisums einen anderen als den ausdrücklichen Erklärungsgehalt beizumessen. Hat die Klägerin zu 1. danach keinen Antrag gestellt, der den Willen zum Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck brachte, kommt es nicht darauf an, ob ihr die Folgen, die das israelische Staatsangehörigkeitsrecht an eine Einwanderung knüpft, bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die Kläger zu 2. und 3. können die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 StAG durch Geburt von der Klägerin zu 1. ableiten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung für das Staatsangehörigkeitsrecht und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – anders als in der Rechtsprechung der Zivilgerichte – bisher höchstrichterlich nicht geklärt.