Urteil
10 K 611/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0213.10K611.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16.08.2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 29.01.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1970 in der Ukraine geborene Kläger beantragte im Jahr 2002 bei dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er gab an, 1993 aus der Ukraine nach Israel und 2002 wieder in die Ukraine verzogen zu sein. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er als eheliches Kind von seinem Vater, dem im Mai 1944 in Passau geborenen F. B. M. , erworben. Dessen Mutter, die 1921 im Gebiet Kiew geborene U. M. , habe sich zwischen 1943 und 1945 in Deutschland aufgehalten. Anschließend sei sie mit dem Vater des Klägers in die Ukraine zurückgekehrt. In den im Mai 1944 in Passau sowie im November 1945 in der Sowjetunion ausgestellten Geburtsurkunden des Vaters des Klägers sind keine Angaben über dessen Vater enthalten. Laut Taufschein war der Vater des Klägers 1944 in Passau als Kind des Unteroffiziers F. G. getauft worden. Den bei dem Bundesarchiv vorhandenen Unterlagen der Einwandererzentralstelle - EWZ - zufolge war die Großmutter väterlicherseits des Klägers im November 1943 einem Schleusungsverfahren unterzogen worden. In den Unterlagen ist vermerkt, die Großmutter des Klägers sei schwanger und verlobt mit F. G. , der bei der Luftwaffe Militärdienst leiste. Sie besitze Deutsch-, Russisch- sowie Ukrainisch-kenntnisse in Wort und Schrift. In der Rubrik Einbürgerungsvermerk" befinden sich die Eintragungen Einbürgerung" bzw. Einbürgerung a.W." mit den Zusätzen Mischfall", ist ukr. + ukr.dtsch. Abst." und ist nicht völlig eingedeutscht". Der gleichzeitig geschleusten Mutter der Großmutter des Klägers, T. M. geborene T1. , hatte die EWZ einen Verweisungsbescheid erteilt. Dem Vater und der Großmutter des Klägers waren 1993 in Passau Staatsangehörigkeitsausweise ausgestellt worden. In der Folgezeit hatten sie Personalausweise erhalten. Dem Bruder T2. des Klägers hatte die Botschaft der Beklagten in Kiew 1999 einen Reisepass erteilt. Ausweislich einer Bescheinigung des israelischen Innenministeriums aus dem Jahr 2005 besitzt der Kläger seit dem 18.10.1993 die israelische Staatsangehörigkeit nach § 2 (B) (2) des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1952. 3 Den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16.08.2005 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, ungeachtet eines möglichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung sei jedenfalls ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dadurch eingetreten, dass der Kläger 1993 die israelische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben habe. 4 Mit seinem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei als Ehegatte einer jüdischen Frau nach Israel übergesiedelt. Seine Ehefrau habe alle Formalitäten der Einwanderung erledigt. Er habe nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse besessen, um die rechtlichen Konsequenzen irgendwelcher im Zusammenhang mit der Einwanderung nach Israel stehender Formalhandlungen zu verstehen. Als Nichtjude und Sohn eines Deutschen habe er nicht damit rechnen müssen, dass zwischen der Beantragung einer Einwanderung und dem Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit ein Zusammenhang bestehe. Die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass er wissentlich einen Antrag auf Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit gestellt habe. 5 Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2007 zurück. Ergänzend ist zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die israelische Staatsangehörigkeit mit der Erteilung des beantragten Einwanderungsvisums und der nachfolgenden Einwanderung erworben. Für die Annahme eines Antragserwerbs sei unschädlich, dass sein Antrag sich nicht ausdrücklich auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit sondern lediglich auf die Ausstellung eines Einwanderungsvisums bezogen habe. Als Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, der zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe, genüge jede Willenserklärung, die für den Antragsteller erkennbar im Ergebnis den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nach sich ziehe. Der Kläger habe sich dauerhaft einem ausländischen Staat zugewandt, indem er das zur Niederlassung in Israel erforderliche Visum beantragt habe. Den Visumsantrag habe er unterschreiben müssen und sich diesen dadurch willentlich zu Eigen gemacht. Eine unzureichende Unterrichtung über dessen Inhalt und die Konsequenz, dass er bei Antragsbewilligung mit der Einreise nach Israel die israelische Staatsangehörigkeit erwerben würde, müsse er sich als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Von der Möglichkeit zu erklären, dass er kein israelischer Staatsangehöriger sein wolle, habe er keinen Gebrauch gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er sich für den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit entschieden habe. 6 Der Kläger hat am 21.02.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 16.08.2005 und seines Widerspruchsbescheids vom 29.01.2007 verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie teilt mit, sie führe das Verfahren mit Zustimmung des Klägers und des Einwohneramtes der Stadt Nürnberg, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger zwischenzeitlich verzogen ist, fort. Im Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist zulässig und begründet. 15 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16.08.2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 29.01.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der Fassung vom 19.08.2007 (BGBl. I S.1970) in Verbindung mit § 17 Abs.3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (BGBl. I 65) zu. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs.1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S.583) - RuStAG - in der im Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung als eheliches Kind seines Vaters erworben. Die Kammer geht mit dem Bundesverwaltungsamt davon aus, dass der Kläger entsprechend seinen Angaben und der vorgelegten Geburtsurkunde das eheliche Kind des F. B. M. ist. Sein Vater besaß zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit. Die deutsche Staatsangehörigkeit hatte er gemäß § 4 Satz 1 RuStAG in der bei seiner Geburt im Jahr 1944 geltenden Fassung durch Geburt als uneheliches Kind einer Deutschen erworben. Die Kammer ist aufgrund der Eintragungen in der EWZ-Karte der Großmutter und in den Geburtsurkunden des Vaters des Klägers davon überzeugt, dass die Großmutter des Klägers bei Geburt des Vaters ledig und deutscher Staatsangehörigkeit war. Es spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie - anders als ihre Mutter - bei ihrer Schleusung im November 1943 eingebürgert worden war. Hiervon sind offensichtlich auch die Behörden ausgegangen, die den Familienangehörigen des Klägers Staatsangehörigkeitsausweise bzw. einen Reisepass ausgestellt haben. Für die Überzeugungsbildung der Kammer entscheidend ist der Einbürgerungsvermerk auf der EWZ-Karte der Großmutter des Klägers, wobei dem einschränkenden handschriftlichen Zusatz a.W." (auf Widerruf) zu dem gestempelten Eintrag Einbürgerung" besondere Aussagekraft dafür zukommt, dass der Vermerk einen tatsächlich stattgefundenen Vorgang dokumentiert. Auch wenn die bei der Schleusung vermerkten Abstammungsverhältnisse der Großmutter des Klägers aus damaliger Sicht nicht uneingeschränkt für eine deutsche Volkszugehörigkeit als maßgeblicher Einbürgerungsvoraussetzung sprachen, steht dies vor dem Hintergrund mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse der Großmutter sowie der Tatsache, dass sie mit einem Angehörigen der deutschen Luftwaffe verlobt war, der Annahme einer Einbürgerung nicht entgegen. 16 Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 Abs.1 RuStAG in der bis 1999 geltenden Fassung verloren. Nach dieser Bestimmung verlor ein im Ausland wohnhafter Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem auf Antrag erfolgten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. § 25 Abs. 1 RuStAG setzt voraus, dass eine ausländische Staatsangehörigkeit wirksam erworben wird. Des Weiteren muss der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolgen. Dies ist einmal dahingehend abzugrenzen, dass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht ohne Zutun des Betroffenen etwa aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder von Amts wegen erfolgen darf. Im Übrigen erfordert das Tatbestandsmerkmal eines Antrages im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG keinen förmlichen Einbürgerungsantrag. Als Antrag im Sinne der Bestimmung ist vielmehr jede freie Willensbetätigung anzusehen, die auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist 17 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, 317 m.w.N. -. 18 Der Kläger hat die israelische Staatsangehörigkeit nicht auf Antrag erworben. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung beruht der Staatsangehörigkeitserwerb auf der Anwendung von § 2 b) (2) des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes 5712 - 1952 - isr.StAG -. Der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr nach § 2 b) (2) isr.StAG in Verbindung mit dem Rückkehrgesetz 5710 - 1950 - RückkG - erweist sich als Erwerb kraft Gesetzes, der nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs.1 RuStAG führt 19 - im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 02.02.1994 - XII ZR 148/92 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1968 - VI 394/68 -, DÖV 1969, 248; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 2007, Israel S.39; Silagi, Staatsangehörigkeitsverlust praeter legem in der bundesdeutschen Rechtspraxis, StAZ 2006, 134, 138; a.A. VG München, Urteil vom 24.09.2001 - M 25 K 99.500 -, juris. 20 Gemäß § 2 a) isr.StAG ist jeder Einwanderer nach dem RückkG israelischer Staatsangehöriger aufgrund der Rückkehr, es sei denn, er besitzt die israelische Staatsangehörigkeit schon durch Geburt. Nach § 2 b) (2) isr.StAG erwirbt die Staatsangehörigkeit aufgrund der Rückkehr, wer in Israel nach der Staatsgründung einwanderte, und zwar am Tag der Einwanderung. Gemäß § 2 c) isr.StAG gilt dies nicht für denjenigen ausländischen Staatsangehörigen, der vor oder bei der Einwanderung bzw. dem Erhalt der Einwanderungsbescheinigung oder innerhalb einer bestimmten Frist danach erklärt, dass er kein israelischer Staatsangehöriger sein will. Das RückkG verleiht jedem Juden und seinem Ehepartner das Recht zur Einwanderung in das Land Israel. Die Einwanderung erfolgt aufgrund eines Einwanderungsvisums, das demjenigen erteilt wird, der seinen Willen bekundet, sich in Israel niederzulassen. 21 Der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr erfolgt nicht auf Antrag im Sinne des § 25 Abs.1 RuStAG, denn er erfordert keine auf den Eintritt des Erwerbs gerichtete Erklärung. § 2 a), b) (2) isr.StAG selbst stellt eine solche tatbestandliche Voraussetzung nicht auf. Ein Rückgriff auf die Beantragung des Visums für eine - der unter Umständen in erheblichem zeitlichen Abstand nachfolgende - Einwanderung scheidet ebenfalls aus. Dieser Antrag bringt keinen auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichteten Willen zum Ausdruck. Er bezieht sich unmittelbar und abschließend auf einen anderen Sachverhalt, nämlich auf die Erlaubnis zur Einwanderung und den Willen zur Niederlassung. Wer in ein Land einwandern und sich dort niederlassen will, bringt damit nach allgemeinem Verständnis nicht zum Ausdruck, die Staatsangehörigkeit dieses Landes erwerben zu wollen, weil eine Niederlassung bei entsprechender Gestattung gemeinhin auch dem Ausländer möglich ist. Eine damit womöglich in gewissem Umfang einhergehende Hinwendung" zu diesem Staat ist ein derart vages und unsicheres Kriterium, das angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 25 Abs.1 RuStAG und der dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht eigenen Formenstrenge nicht geeignet ist, die Verlustfolgen des § 25 RuStAG eintreten zu lassen. Ein Antragserwerb lässt sich auch nicht in der Erwägung bejahen, die mit der Beantragung des Einwanderungsvisums abgegebene Willenserklärung habe eine Handlung zum Gegenstand, mit der der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit zwar nicht unmittelbar bezweckt, aber automatisch verbunden sei 22 - ebenso für Fälle des Staatsangehörigkeitserwerbs infolge des Eintritts in den Militär- oder Staatsdienst, der Übernahme eines Amtes oder der Eheschließung: Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 12.Lieferung 1998, § 25 Rdnr. 32; Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3.Auflage 1966, S. 158; Renner, Ist Papst Benedikt XVI.Deutscher geblieben?, ZAR 2005, 282, 285; Silagi a.a.O. S.140; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2007 - 12 A 5053/05 - allerdings für die Fallgestaltung, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen der begehrten Handlung und einem dafür erforderlichen Staatsangehörigkeitserwerb evident ist, der Staatsangehörigkeitserwerb also notwendige Voraussetzung und nicht Folge der begehrten Handlung ist. 23 Eine derartige Handhabung würde jeden Erwerbstatbestand, der vom ausländischen Recht als ipso-iure-Erwerb ausgestaltet ist und an einen anderen, vom Erwerber willentlich beeinflussten Lebensbereich anknüpft, den Folgen des § 25 RuStAG unterwerfen. Dies lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs.1 RuStAG, der einen eigenen Antrag, das heißt einen auf den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit gerichteten, erklärten Willen zwingend verlangt 24 - vgl. Renner a.a.O. 25 und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung nicht vereinbaren. Das in § 2 Abs.2 c) isr.StAG eingeräumte Ausschlagungsrecht führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Nichtausübung eines solchen Rechts erfüllt nicht das Merkmal der in positiver Weise auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit gerichteten Willensbetätigung und ist mithin kein Antrag im Sinne des § 25 Abs.1 RuStAG 26 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -, juris, Lichter/Hoffmann a.a.O. S.157. 27 Sollen also die Verlustfolgen des § 25 RuStAG nicht bei bloßem Untätigsein eintreten, kann die Existenz des Ausschlagungsrechts auch nicht herangezogen werden, um dem Antrag auf Ausstellung eines Einwanderungsvisums einen anderen als den ausdrücklichen Erklärungsgehalt beizumessen. 28 Hat der Kläger danach keinen Antrag gestellt, der den Willen zum Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck brachte, kommt es nicht darauf an, ob ihm die Folgen, die das israelische Staatsangehörigkeitsrecht an eine Einwanderung knüpft, bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 30 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs.1 Satz 1, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO.