Beschluss
2 A 4798/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0221.2A4798.05.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬legung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit nach der Trennung vom Verfahren 2 A 3500/04 auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬legung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit nach der Trennung vom Verfahren 2 A 3500/04 auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. , G. , ist nicht begründet. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. Die zu den Gerichtsakten gereichte Formularerklärung der Klägerin vom 25. Oktober 2005 ist nicht vollständig und damit nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 117 Abs. 2 und 3 ZPO ausgefüllt, da die nach dem Vordruck notwendigen Angaben zu den Bruttoeinnahmen bis auf einen Eintrag "Rente" nicht gemacht worden sind. Diese Angaben sind, wie in dem Formular ausdrücklich erläutert wird, nur entbehrlich, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen werden und der letzte Bescheid des Sozialamtes beigefügt wird. Da die Klägerin nach ihren Angaben zumindest eine Rente und keine Sozialhilfe bezieht, war ein vollständiges Ausfüllen der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entbehrlich. Eine vollständig ausgefüllte Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist jedoch trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 nicht zu den Gerichtsakten gereicht worden. Im Übrigen hat die Berufung auch aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem sinngemäßen Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 8. September 2001 und seines Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, ihren Sohn B. L1. und ihre Enkelinnen B1. und N. L1. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 19. Februar 1998 ( VIIIB4/SU- ) einzubeziehen, hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, da der Anspruch auf Einbeziehung des Sohnes und der Enkelinnen der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid im gesamten Verfahren bis zum Schriftsatz der Klägerin vom 9. November 2005, eingegangen bei Gericht am 17. November 2005, auch nicht sinngemäß angesprochen, sondern mit der Berufungsbegründung beantragt worden ist, dem Sohn der Klägerin, dem Kläger zu 1) des Verfahrens 2 A 3500/04, einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die weiteren Kläger jenes Verfahrens in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Selbst wenn hier von einer zulässigen Klageerweiterung im Berufungsverfahren ausgegangen wird, so hat die Berufung keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer Enkelinnen in ihren Aufnahmebescheid. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer Enkelinnen in den ihr erteilten Aufnahmebescheid kommt nur § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, in Betracht, da die Klägerin schon seit dem 12. Juni 1998 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) d.h. einer Person mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann abweichend von Absatz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer Enkelinnen in den ihr erteilten Aufnahmebescheid ist nicht gegeben, weil nicht, wie es § 27 Abs. 2 BVFG voraussetzt, "die sonstigen Voraussetzungen" nach § 27 Abs. 1 BVFG vorliegen. Hier fehlt es an einem ausdrücklichen Antrag der Klägerin auf Einbeziehung dieser Personen in ihren Aufnahmebescheid zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung. Die Klägerin hat nämlich erst mit dem Schriftsatz vom 9. November 2005 im Verfahren 2 A 3500/04 die Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer Enkelinnen in den ihr erteilten Aufnahmebescheid beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war sie jedoch längst ausgesiedelt mit der Folge, dass das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" nicht mehr erfüllt werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Oktober 2005 2 A 2383/05 -. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Sohn und die Enkelinnen der Klägerin die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für die Einbeziehung von Abkömmlingen vorgeschriebenen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Was unter solchen Grundkenntnissen zu verstehen ist, macht der Wortlaut der Vorschrift allein nicht hinreichend deutlich. Art und Umfang der geforderten Sprachkenntnisse sind deshalb durch Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zu ermitteln. Diese Auslegung ergibt, dass eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur erfolgen darf, wenn der Einzubeziehende Sprachkenntnisse zumindest auf der untersten Stufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen A1 besitzt und entsprechend nachweisen und belegen kann. Dafür sprechen Sinn und Zweck und historische Entwicklung der Einfügung dieser Anspruchsvoraussetzung für eine Einbeziehung. Anlass für die Regelung des Erfordernisses von Deutschkenntnissen nicht nur für Spätaussiedler, sondern auch für einzubeziehende Familienangehörige waren für den Gesetzgeber die Entwicklung der Zusammensetzung der aussiedelnden Familien und die daraus resultierenden integrationspolitischen Schwierigkeiten bei ihrer Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland, da die Integrationsfähigkeit vor allem der mit einem Einbeziehungsbescheid Aufgenommenen insbesondere wegen fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache wider Erwarten sehr stark gesunken war. Zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten sollen die "Betroffenen dazu angeregt werden, sich bereits im Aussiedlungsgebiet ausreichende Deutschkenntnisse anzueignen und dadurch ihre Integration in Deutschland zu erleichtern". Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 BT-Drucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 BT-Drucksache 15/420, S. 119 f. -. Während der erste Entwurf des Zuwanderungsgesetzes "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" verlangte, ohne deren Art und Umfang näher zu beschreiben, sollte dieser Rechtsbegriff auf Empfehlung des Innenausschusses geändert und stattdessen verlangt werden, dass die Einzubeziehenden in der Lage sein müssten, "zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen". Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 7. Mai 2003 BT-Drucksache 15/955, Nr. 123, S. 120 -. Offenbar wegen der dadurch erfolgten Angleichung dieses Begriffs an die wortgleiche Formulierung der sprachlichen Anforderungen an einen Spätaussiedler nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG wurde vom Vermittlungsausschuss ohne weitere Begründung die Formulierung "Grundkenntnisse" vorgeschlagen, die dann letztlich auch Gesetz geworden ist. Vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 BT-Drucksache 15/3479, Nr. 3 zu Art. 6, S. 16 -. Dies alles rechtfertigt den Schluss, dass die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für eine Einbeziehung verlangten Grundkenntnisse der deutschen Sprache zwar weniger Deutschkenntnisse als für ein einfaches Gespräch auf Deutsch notwendig erfordern, allerdings ausreichend sein müssen, um den damit verfolgten Gesetzeszweck der Integrationserleichterung zu erfüllen. Das bedeutet, dass ein mit einem Einbeziehungsbescheid ausgesiedelter Familienangehöriger eines Spätaussiedlers bei seiner Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland zumindest in der Lage sein muss, vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganze einfache Sätze zu verstehen und zu verwenden, die auf die Befriedigung konkreter, im Zusammenhang mit seinem ersten "Zurechtfinden" in Deutschland entstehender Bedürfnisse zielen, dass er sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen und auf Fragen dieser Art Antworten geben kann, so dass er sich etwa bei Behördengängen, Arbeitssuche oder Einkäufen auf einfache Art verständigen kann, wenn der Gesprächspartner langsam und deutlich spricht und bereit ist, ihm bei der Verständigung zu helfen. Dazu gehört auch die Fähigkeit, etwa auf Formularen den Namen, die Adresse und Nationalität usw. einzutragen und zu lesen. Dieses Sprachvermögen entspricht im Wesentlichen den elementaren Sprachkenntnissen des Referenzniveaus A1, das heißt des niedrigsten Niveaus des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es ist ausreichend für die ersten Schritte auf dem Weg zur Integration in der Bundesrepublik Deutschland. Dass vom Einzubeziehenden über die Stufe A 1 des Referenzrahmens hinausgehende Deutschkenntnisse nicht verlangt werden können und nach der Intention des Gesetzgebers auch nicht verlangt werden sollen, zeigt auch die Regelung des Sprachniveaus, das am Ende des bereits auf eine volle Integration zielenden Integrationskurses ausreichend sein soll, der für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen nach § 9 Abs. 1 BVFG vorgesehen ist. Nach § 3 Abs. 2 der zugehörigen Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung-IntV) vom 13. Dezember 2004, BGBl I 3370, ist das vorgegebene Kursziel hinsichtlich des Erwerbs ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dann erreicht, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 IntV ist dieses Niveau bereits dann erreicht, wenn eine Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1) bestanden worden ist. Hiervon ausgehend ist es verhältnismäßig, aber auch notwendig, für das Erfüllen der Voraussetzung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ein Sprachniveau auf der Ebene A 1 zu verlangen. Dass der Sohn der Klägerin und ihre Enkelinnen solche Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG besitzen, wird substantiiert nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das vom Sohn der Klägerin gezeigte Sprachvermögen letztlich die danach notwendigen Anforderungen an die aktiven und passiven Sprachkenntnisse erfüllen sollte, fehlt jeglicher Vortrag dazu, ob der Sohn der Klägerin Deutsch in dem erforderlichen Maße schreiben kann. Das einfache Kreuz in der entsprechenden Rubrik des Aufnahmeantrages reicht als Vortrag hierzu nach der Änderung des § 27 BVFG zum 1. Januar 2005 offensichtlich nicht mehr aus. Auch für die Enkelinnen der Klägerin fehlt jegliche Darlegung dazu, ob sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Für die Enkelin N. hätte hierzu zumindest etwa vorgetragen werden müssen, dass sie im Aussiedlungsgebiet am schulischen Deutschunterricht oder an Deutschkursen teilnimmt (vgl. Nr. 1.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) vom 19. November 2004 (GMBl 2004, 1059). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und 2 GKG.