Beschluss
2 A 411/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0322.2A411.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin zu 2) ausdrücklich nur hilfsweise gestellten Antrag, "den Kläger zu 1. mit seinen Kindern und Enkelkindern in den Aufnahmebescheid von L. C. (Klägerin zu 7.), F. X. xx, xxxxx T. , einzubeziehen", abgewiesen, weil von einem gemeinsamen Ausreisewillen und einer nachträglichen verfahrensbedingten Härte nicht ausgegangen werden könne. Ein solcher Fall könne nur dann vorliegen, wenn zumindest auch nach der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage eine diesbezügliche Härte hätte angenommen werden können. Dafür wäre aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zumindest eine parallele Anhängigkeit des Aufnahmeverfahrens "der Kinder des Klägers und des Klägers zu 1. mit dem Verfahren der Klägerin zu 2." erforderlich gewesen. Da die Klägerin zu 2) aber bereits am 7. Mai 1997 Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden habe und der Kläger zu 1) bzw. seine Kinder ihren Antrag erst am 22. Januar 1999 beim Bundesverwaltungsamt gestellt hätten, sei dieser Fall nicht gegeben gewesen. Die Antragsbegründung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifelhaft ist allerdings, ob die Klage der Klägerin zu 2) überhaupt statthaft ist. Zwar hat die Klägerin zu 2) erstmals mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2005 erklärt, das Verfahren des Klägers zu 1) und seiner Kinder fortzuführen, soweit es den Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 2) betrifft. Einen entsprechenden Klageantrag hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der insoweit nur noch hilfsweise gestellte Einbeziehungsantrag dürfte mangels Hauptantrag der Klägerin zu 2) unstatthaft sein. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gilt, werden in der Antragsbegründung nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Einbeziehungsanspruch der Klägerin zu 2) im Ergebnis zu Recht verneint. Die Klägerin zu 2) beruft sich in der Antragsbegründung nicht auf die "nicht mehr in Frage kommende Fallgestaltung des verfahrensbedingten Härtefalles" als besonderen Härtegrund, sondern stützt die Begründung des Zulassungsantrages allein darauf, der Härtegrund liege hier vor dem Hintergrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit "in der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in die Vertreibungsgebiete, um von dort aus das reguläre Verfahren zu betreiben". Soweit die Klägerin zu 2) damit unter Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. November 1999 – 5 C 4.99 –, BVerwGE 110, 106 ff., vom 12. Juli 2001 – 5 C 32.00 – DVBl. 2002, 284, das Vorliegen eines besonderen Härtefalles geltend macht, vermag sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen. Denn eine Einbeziehung im Härtewege kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil in jedem Fall die nach § 27 Abs. 2 BVFG erforderlichen sonstigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Entgegen der von der Klägerin zu 2) in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung enthält die Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG mangels Überleitungsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch nach dem 1. Januar 2005 weiterhin allein eine Ausnahmeregelung für das Wohnsitzerfordernis und nicht allgemein für weitere durch das Zuwanderungsgesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG neu aufgenommene Tatbestandsmerkmale. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Oktober 2005 2 A 2383/05 – und Beschluss vom 21. Februar 2006 – 2 A 4798/05 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 5 B 55.06 -. Tatbestandliche Voraussetzung für die Einbeziehung ist danach unter anderem, dass sie "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" erfolgt. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt, da die bereits 1997 ausgesiedelte Klägerin zu 2) auch mit der Antragsbegründung nicht vorgetragen hat, den danach auch von ihr insoweit für vertriebenenrechtlich erheblich angesehenen Einbeziehungsantrag der Bezugsperson schon vor ihrer Aussiedlung gestellt zu haben. Dass in diesem Fall eine "gemeinsame Aussiedlung" von Bezugsperson und Einbeziehenden nicht mehr möglich ist, ist offensichtlich. Da die Klägerin zu 2) die fehlende Antragstellung auch nicht durch eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet beheben kann, geben ihre Ausführungen, wonach ihr die Rückreise als deutsche Staatsangehörige unzumutbar sei, keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 2 A 4647/04 -. Die Sache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der beschließende Senat hat die von der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit der Änderung des § 27 Abs. 1 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz als "klärungsbedürftig" angesehenen "schwierigen Rechtsfragen" "intertemporaler Rechtsanwendung" bezüglich der formellen und materiellen Voraussetzungen einer Einbeziehung im Härtewege bereits grundsätzlich geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 – und vom 26. Oktober 2005 2 A 2383/05 – sowie Beschluss vom 21. Februar 2006 2 A 4798/05 -. Ist danach in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, dass das Vorliegen eines Härtegrundes im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG für eine nachträgliche Einbeziehung allein nicht ausreicht, sondern in diesem Fall auch die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vorliegen müssen, kommt der Rechtssache auch nicht die von der Klägerin zu 2) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Antragsbegründung gibt dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung in einem weiteren Berufungsverfahren zu überprüfen. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der geltend gemachte Verfahrensfehler der "fehlenden Begründung" liegt nicht vor. Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Die Begründungspflicht gebietet es hingegen nicht, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf jeden noch so entfernt liegenden Gesichtspunkt ausdrücklich eingeht. Dies gilt insbesondere für ein Vorbringen, das nach der Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich ist. Nachvollziehbar muss aber sein, warum das Gericht dieses Vorbringen für unerheblich hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1997 8 B 141.97 –. Hiervon ausgehend ist ein Begründungsmangel nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin zu 2) hilfsweise gestellten Einbeziehungsantrag in den Urteilsgründen gewürdigt und hinreichend dargestellt, warum dieser Hilfsantrag von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Erfolg haben konnte. Die Klägerin zu 2) hatte im Klageverfahren nicht ansatzweise die nunmehr in der Antragsbegründung vertretene Auffassung vorgetragen, hier liege deswegen ein Härtefall vor, weil das Gesetz eine Einbeziehung eines Angehörigen für den Fall der Rückkehr der Bezugsperson in das Aussiedlungsgebiet vorsehe, der Klägerin zu 2) als deutsche Staatsangehörige eine solche Rückkehr jedoch nicht zumutbar sei. Da die Klägerin zu 2) im erstinstanzlichen Verfahren diese fernliegende, keinen Erfolg bietende Auffassung nicht vorgetragen hatte, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass in den Gründen der angefochtenen Entscheidung darauf nicht eingegangen worden ist. Im Übrigen rügt die Klägerin zu 2) mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem von ihr geltend gemachten Einbeziehungsanspruch "gar nicht beschäftigt", letztlich nicht eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Urteils, sondern eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).