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Beschluss

12 A 1154/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0427.12A1154.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die jeweils selbständig tragenden Auffassungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, für eine nachträgliche Einbeziehung der Tochter des Klägers im Härtewege nach § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BVFG fehle es zum einen an einem ausdrücklichen Einbeziehungsantrag des Klägers als Bezugsperson vor dessen Ausreise und zum anderen fehle es an dem Nachweis der einzubeziehenden Tochter, dass diese Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitze. Dass ein ausdrücklicher Antrag des Klägers auf Einbeziehung seiner Tochter vor seiner Ausreise im Dezember 2008 nicht gestellt worden ist, wird in der Begründung des Zulassungsantrags eingeräumt. Vgl. ergänzend zur Notwendigkeit, den ausdrücklichen Einbeziehungsantrag vor der Ausreise der Bezugsperson zu stellen, etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 – 12 A 65/08 –, vom 25. September 2006 – 12 A 57/06 – und vom 29. August 2008 – 2 A 3406/06 –. Der Hinweis auf eine angebliche Falschberatung durch die Gesellschaft "Wiedergeburt" führt schon deshalb nicht weiter, weil die – unabhängig von einem Härtegrund erforderliche – Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG nicht durch Verschuldensgesichtspunkte eingeschränkt ist und im Übrigen eine konkrete Falschberatung auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt ist. Einen Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache – unterste Stufe des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachentwicklung – A1 –, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.07.2007 – 5 B 95.06 – und vom 30. Oktober 2006 – 5 B 55.06 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2010 – 12 E 799/10 –, vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 –, vom 11. September 2008 – 2 E 1085/07 – vom 23. Juni 2008 – 2 E 723/08 –, vom 16. April 2007 – 2 A 602/06 – und vom 21. Februar 2006 – 2 A 4798/05 –; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 2 A 980/05 –, NVwZ-RR 2006, 732, juris. hat die einzubeziehende Tochter des Klägers auch mit dem Zulassungsantrag nicht vorgelegt. Das Gesetz sieht zwar nicht ausdrücklich eine spezifische Form des Nachweises für die Grundkenntnisse der deutschen Sprache vor. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass insoweit die Vorlage eines Zertifikats z.B. des Goethe-Instituts über die erfolgreiche Ablegung des Tests auf der Stufe A1 erforderlich aber auch ausreichend ist; eine Anhörung durch das Gericht kommt insoweit schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. Vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, wenn lediglich der Nachweis A1 zu erbringen ist: OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2010 – 12 E 799/10 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).