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Urteil

10 K 8156/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0903.10K8156.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die 1936 geborene Klägerin und ihr 1971 geborener Sohn Q. erhielten unter dem 01.06.1994 einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz und reisten aus Kasachstan kommend am 30.11.1994 nach Deutschland ein. Sie wurden im Verteilungsverfahren registriert und beantragten unter dem 27.12.1994 beim Landkreis Hildesheim Spätaussiedlerbescheinigungen nach § 15 Abs. 1 BVFG; dem Antrag wurde mit der Ausstellung der Bescheinigungen am 10.07.1995 entsprochen. Bereits im Januar 1995 war der Sohn der Klägerin nach Kasachstan zurückgekehrt. Ab 1997 bemühte er sich vergeblich, zur ständigen Wohnsitznahme nach Deutschland zurückzukehren. Die Deutsche Botschaft in Almaty lehnte mit Bescheid vom 22.01.1998 seinen Antrag auf Ausstellung eines Visums zur ständigen Wohnsitznahme ab, weil er den zunächst erworbene Status als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach Art 116 Abs. 1 GG durch die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsgebiet wieder verloren habe. Unter dem 18.03.2012 beantragte die Klägerin, ihren Sohn nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Sie gab an, sie leide – auch aufgrund der Trennung von ihrem Sohn – an verschiedenen, teils schwerwiegenden Erkrankungen, u.a. an einer Depression. Mit Bescheid vom 10.04.2013 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab, weil der Sohn der Klägerin aufgrund seiner früheren Wohnsitznahme in Deutschland nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sei. Mit den dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Ihr Sohn sei im Januar 1995 zu seiner schwangeren Lebensgefährtin und späteren Frau in Kasachstan zurückgekehrt, habe zu diesem Zeitpunkt aber die feste Absicht gehabt, bald wieder nach Deutschland zu kommen. Das gemeinsame Kind sei kurz nach der Geburt verstorben. Am 28.04.1995 habe er geheiratet und ein nichteheliches Kind seiner Ehefrau adoptiert. Im März 1997 hätten die Eheleute sich getrennt; im August 1998 sei die Ehe geschieden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das im Auftrag der Klägerin zum Verwaltungsvorgang gereichte Schreiben des Herrn G. L. vom 31.05.2013 (Seite 59 ff.) der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruch Bescheid vom 03.12.2013 zurück. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren; sie hat weitere fachärztliche Atteste vorgelegt. Ergänzend macht sie geltend: Bei der Einreise ihres Sohnes im November 1994 habe sich noch nicht um eine Wohnsitznahme in Deutschland gehandelt, da die Lebensführung des Sohnes noch nicht gefestigt gewesen sei; er habe sich damals nicht zwischen seiner Herkunftsfamilie, mit der er in die Bundesrepublik eingereist sei, und seiner gerade in Gründung befindlichen eigenen Familie entscheiden können. Aufgrund der geschilderten Umstände liege ein Härtefall vor. Die Auffassung der Beklagten, eine nachträgliche Einbeziehung setze voraus, dass der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet ununterbrochen Bestand gehabt habe, sei unzutreffend. Dies stehe so nicht im Gesetz. Im Gegenteil ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, dass die Familieneinheit in möglichst vielen Fällen wiederhergestellt werden solle. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2013 zu verpflichten, der Klägerin einen nachträglichen Einbeziehungsbescheid für ihren Sohn Q. Lang zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes Q. in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der mit Wirkung vom 14.09.2013 in Kraft getretenen Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I 3554). Danach kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene [Hervorhebung nur hier] Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Kammer hat zum grammatikalischen Verständnis der Formulierung „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 – juris Rdnr. 31 f. ausgeführt: „Verbleiben“ legt nach allgemeinem Sprachgebrauch am ehesten ein Verständnis im Sinne von „zurückbleiben“, „da bleiben“, „übrig bleiben“ oder „ausharren“ nahe. Nach seinem Wortlaut umfasst das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ daher nur solche Personen, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet haben. Von einer nachträglichen Einbeziehung ausgeschlossen sind demnach Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – einen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder in einem Drittstaat begründet haben. Eine solche Wohnsitznahme liegt nicht vor bei Aufenthalten im Bundesgebiet oder in einem Drittstaat, deren Dauer klar und eindeutig durch einen feststehenden Endzeitpunkt begrenzt ist, wie z. B. im Falle von Urlaub, Verwandten- oder Geschäftsbesuchen, Heilbehandlungen, zeitlich feststehenden Au-Pair-Tätigkeiten oder Studien- oder Montageaufenthalten, sofern der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bestehen bleibt. Dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kommt besonderes Gewicht zu, weil es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, die Norm so zu fassen, dass sie auch Rückkehrer ins Aussiedlungsgebiet umfasste. Er hätte etwa formulieren können: „Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder der aus der Bundesrepublik oder einem Drittstaat ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrte Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers (...) nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.“ Alternativ hätte er – wie in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG – lediglich auf den aktuellen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet abstellen und z. B. formulieren können: Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers (...) auch nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.“ Von entsprechenden Formulierungen hat er aber abgesehen.“ Die Kammer hält hieran nach nochmaliger Überprüfung fest. Sie teilt nicht die Auffassung der Klägerin, wonach ein Verständnis im zuvor zitierten Sinne so nicht im Gesetz stehe. Eines Zusatzes wie „ununterbrochen“ oder „durchgängig“ bedarf es für das vorgenannte Verständnis angesichts des bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch am ehesten im Sinne von „zurückbleiben“, „da bleiben“, „übrig bleiben“ oder „ausharren“ zu verstehenden Begriffs „verbleiben“ nicht. Die Wortlautauslegung wird durch die systematische Auslegung bestätigt. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 – juris Rdnr. 34 ausgeführt: „Bei der Betrachtung der Systematik des Gesetzes zeigt der Vergleich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, dass der Gesetzgeber es im Gesetzestext ausdrücklich kenntlich macht, wenn er über die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet hinwegsehen bzw. den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet fingieren will. Nach dieser Bestimmung gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.“ Auch die Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG bzw. der Vorgängervorschrift des früheren § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG belegt das vorstehende Normverständnis. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 juris Rdnr. 40-48 ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erstmals mit dem am 4. Dezember 2011 in Kraft getretenen Neunten Gesetz zur Änderung des BVFG geschaffen. Er ging dabei seinerzeit offenbar davon aus, dass die nachträgliche Einbeziehung nur solchen Personen ermöglicht werden sollte, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz fortdauernd im Aussiedlungsgebiet hatten. Für ein solches Verständnis des Gesetzgebers spricht folgende Formulierung in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5515, Seite 1; vgl. auch BT-Drs. 17/7178, Seite 1): „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden und mit ihm gemeinsam ins Bundesgebiet aussiedeln. Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn diese sich zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben [Hervorhebung nur hier] oder nicht die vertriebenenrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Im Bundesvertriebenenrecht fehlt bislang eine Regelung, die es dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ermöglicht, bei Vorliegen eines Härtefalls nachträglich ins Bundesgebiet auszusiedeln.“ Einem auf Streichung der Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 3 BVFG a. F. gerichteten Änderungsantrag einer Minderheitsfraktion hat der Gesetzgeber damals nicht entsprochen. Vgl. zu dem Änderungsantrag BT-Drs. 17/7178, Seite 4; vgl. überdies Plenarprotokoll 17/130, Seite 15368. Mit dem 10. Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten am 14. September 2013, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen herabgesenkt. Die nachträgliche Einbeziehung ist nun nicht mehr vom Vorliegen einer Härte abhängig. Außerdem besteht eine erweiterte Möglichkeit, vom Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Sprache abzusehen. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es, verstärkt Familienzusammenführungen von Spätaussiedlern zu ermöglichen. Vgl. BT-Drs. 17/13937, Seite 6. Zu § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/13937, Seite 6 f.): „Die Vorschrift entspricht zu weiten Teilen dem § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG, wie er durch das 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 eingeführt wurde, verzichtet aber auf das Tatbestandsmerkmal der Härte. Denn an der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee (die Aussiedlung hat grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen, d. h. nur im Falle einer Härte ist eine nachträgliche Einbeziehung ausnahmsweise möglich) soll nicht weiter festgehalten werden. Die Praxis hat gezeigt, dass die hierdurch in wesentlichem Umfang verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend beseitigt werden können. Selbst die neue Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes hat bislang nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hatten. Eine praktikable Regelung, die es ermöglicht, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, muss daher die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dementsprechend lässt § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG fortan die nachträgliche Einbeziehung unabhängig vom Nachweis eines Härtefalles und ohne zeitliche Einschränkungen zu. Die nachträgliche Einbeziehung wird so zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG tritt; wer letztere aus welchen Gründen auch immer nicht nutzt, muss daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten.“ Diesem Absatz lässt sich nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers unter das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ auch solche Personen fallen sollen, die nach der Aussiedlung der Bezugsperson ihren Wohnsitz aus dem Aussiedlungsgebiet zwischenzeitlich in die Bundesrepublik oder einen Drittstaat verlegt haben. Wäre ein solches Verständnis gewollt gewesen, hätte es dazu klarerer und eingehenderer Darlegungen in den Gesetzesmaterialien bedurft. An solchen Darlegungen fehlt es aber. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ wird dort im Gegenteil überhaupt nicht näher behandelt. Einen neuerlichen Vorstoß im Gesetzgebungsverfahren, das Tatbestandsmerkmal zu streichen, hat es nicht gegeben.“ Auch hieran hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Das Vorbringen der Klägerin, nach dem aus den Gesetzesmaterialien ableitbaren Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG solle die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederhergestellt und die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen ermöglicht werden, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer hat diese Argumentation bereits in ihrem Urteil vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/12 – juris Rdnr. 48 gewürdigt. Auf den zuletzt zitierten Absatz wird verwiesen. Vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Urt. vom 9. April 2014 – 4 K 1743/13 – juris. Das zuvor dargelegte Verständnis des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG zugrunde gelegt scheidet eine nachträgliche Einbeziehung des Sohnes Q. der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid aus, da er nicht im Sinne der Vorschrift „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Er hat seit der Aussiedlung der Klägerin seinen Wohnsitz nicht ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt, sondern diesen im November 1994 nach Deutschland verlegt: Er ist mit Aufnahmebescheid eingereist, im Verteilungserfahren registriert worden, hat eine Spätaussiedlerbescheinigung beantragt und sich jedenfalls mehrere Wochen in Deutschland aufgehalten, bevor er – nach den eigenen Angaben der Klägern zunächst mit der Absicht der kurzfristigen Rückkehr nach Deutschland – wieder nach Kasachstan ausreiste. Eine Möglichkeit, wegen Vorliegens einer besonderen Härte von dem Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG abzusehen, besteht nicht. Die vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 17. April 2013 (Az.: 11 E 37/13) aufgeworfene und letztlich offen gelassene Frage, ob und inwieweit das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG) zu prüfen ist, ist zu verneinen. Näher dazu VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 5417/12 – juris Rdnr. 36 ff.; Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 6881/12 – juris Rdnr. 36 ff.; Urt. vom 15. April 2014 – 7 K 2829/13 – juris Rdnr. 28 ff.; Urt. vom 6. Mai 2014 – 7 K 5256/12 – juris Rdnr. 24 ff. Die Klägerin hat auch nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes Q. in ihren Aufnahmebescheid. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen [Hervorhebung nur hier] vorliegen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung [Hervorhebung nur hier] in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. Diese Voraussetzungen sind für den Sohn der Klägerin nicht gegeben. Der Einbeziehungsantrag wurde vorliegend nicht zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung gestellt, weil die Klägerin und ihr Sohn bereits im November 1994 gemeinsam ausgereist waren und die Klägerin sich - anders als ihr ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrter Sohn -, seither in Deutschland aufhält. Der Einbeziehungsantrag vom 18.03.2012 konnte sich daher nicht mehr auf eine gemeinsame Ausreise beziehen, vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2014 – 11 A 926/14 -, juris. In der Rechtsprechung ist für die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. geklärt, dass die „sonstigen Voraussetzungen“ unabhängig von einer gegebenenfalls im Übrigen bestehenden besonderen Härte Geltung beanspruchen. Vgl. etwa BVerwG, Beschl. vom 28. Juli 2005 – 5 B 134/04 – juris Rdnr. 4; Beschl. vom 30. Oktober 2006 – 5 B 55/06 – juris Rdnr. 2; OVG NRW, Beschl. vom 26. Oktober 2005 – 2 A 2383/05 – juris Rdnr. 30; Beschl. vom 21. Februar 2006 – 2 A 4798/05 – juris Rdnr. 7; Beschl. vom 8. August 2006 – 12 A 4189/05 – juris Rdnr. 3; Beschl. vom 13. Februar 2008 – 12 A 4479/06 – juris Rdnr. 3 ff. m. w. N. Da der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, was die Härtefalleinbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ angeht, identisch ist mit dem des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F., ist diese Rechtsprechung weiterhin anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der Einbeziehung für im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen hat, die ohne Härtegründe nachträglich in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können. Die Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ ist damit nicht obsolet geworden. Vielmehr besteht nur eine „weitere Option“, so ausdrücklich BT-Drs. 17/13937, Seite 7, die Familienzusammenführung in den Fällen zu erleichtern, in denen Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Vgl. VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 3385/14 – juris Rdnr. 51 ff.; Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 6881/12 – juris Rdnr. 19 ff.; Urt. vom 6. Mai 2014 – 7 K 5256/12 – juris Rdnr. 42 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob Personen, die nach der Aussiedlung der Bezugsperson ihren Wohnsitz zwischenzeitlich nach Deutschland oder in einen Drittstaat verlegt haben und sodann in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind, im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sind oder sein können.