Urteil
6 A 2171/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0210.6A2171.02.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte steht als beamteter Universitätsprofessor im Dienst des klagenden Landes. Er ist Direktor der Kinderklinik des Universitätsklinikums X. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz nach § 84 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG). Das am 00.00.00 geborene und am 00.00.00 verstorbene Kind M wurde nach seiner Geburt wegen verschiedener Erkrankungen auf die Kinderintensivstation des Universitätsklinikums X verlegt und dort u. a. künstlich beatmet, zum Teil mit reinem Sauerstoff. Am 00.00.00 erfolgte die Verlegung des Kindes auf die Früh- und Neugeborenenstation des Klinikums. Im Dezember 0000, am 00.00.00, am 00.00.00 und am 00.00.00 wurden bei dem Kind augenärztliche Kontrolluntersuchungen zur Früherkennung einer etwaigen retrolentalen Fibroplasie (RLF) durchgeführt. Die Untersuchungen erfolgten durch beratend hinzugezogene Augenärzte anderer Abteilungen. Anlässlich des augenärztlichen Konsiliums vom 00.00.00 vermerkte der untersuchende Augenarzt, bei engen Pupillen sei auch diesmal wieder eine schlechte Beurteilbarkeit gegeben. Was man sehe sei regelrecht, aber man sehe zu wenig. Er empfahl eine Kontrolle in drei Wochen ("Therapievorschlag: Kontrolle in 3 Wochen"). Eine weitere augenärztliche Untersuchung des Kindes fand im Universitätsklinikum X bis zu seiner Entlassung nicht statt. Am 00.00.00 wurde das Kind M zusammen mit seiner Zwillingsschwester O in die Obhut seiner Eltern entlassen. Die näheren Umstände der Entlassung sind zwischen den Beteiligten streitig. Bei der Entlassung wurde den Eltern ein Nahrungsplan übergeben, auf dessen letzter Seite sich u. a. folgender Vermerk befand: "Entwicklungsdiagnostik 7. 6. 10.00 + 11.00 Kinderpoliklinik II. Etage + Überweisungsschein Augen- KUS- Atemmonitorüberwachung". Ein ähnlicher Vermerk befand sich am Ende eines vorläufigen Entlassungsberichts, den der mit der Weiterbehandlung des Kindes befasste Kinderarzt Dr. med. S am 00.00.00 erhielt. In dem endgültigen Entlassungsbericht, der vom 00.00.00 datiert, wird davon berichtet, dass bei der Entlassung des Kindes eine ambulante Überprüfung des Augenhintergrundes mit den Eltern besprochen worden sei. Ferner sei ein Termin zur Entwicklungsdiagnostik am 00.00.00 mit zusätzlicher Überprüfung des Augenhintergrundes, einer Kopfultraschallkontrolle sowie einer Atemmonitorüberwachung vereinbart worden. Etwa zwei Monate nach der Entlassung des Kindes aus der vom Beklagten geleiteten Kinderklinik bemerkten die Eltern, dass das Kind auf optische Reize nicht reagierte. Im Rahmen anschließender augenärztlicher Untersuchungen wurden eine Frühgeborenenretinopathie an beiden Augen sowie (vollständige) Blindheit festgestellt. In der Folgezeit machte das Kind M gegenüber der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) X sowie der (damaligen) Stationsärztin Dr. U, die am 00.00.00 seine Entlassung durchgeführt hatte, einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend. Mit Urteil vom 9. Februar 1994 - 4 O 517/90 - verurteilte das Landgericht (LG) Aachen die RWTH X und die Ärztin Dr. U als Gesamtschuldner zur Zahlung von 158.920,68 DM (8.920,68 DM Schadensersatz, 150.000,00 DM Schmerzensgeld) nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 00.00.00. Die hiergegen gerichtete Berufung der RWTH X wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 28. September 1995 - 5 U 174/94 - zurückgewiesen. Auf die Berufung der Ärztin Dr. U wurde unter teilweiser Änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage gegen die Ärztin abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das OLG Köln aus: Nach dem Ergebnis der Beweiserhebungen stehe fest, dass die Blindheit des Kindes M auf eine sogenannte retrolentale Fibroplasie zurückzuführen sei. Dass der Verdacht der RLF nicht rechtzeitig abgeklärt worden sei, gereiche den auf der Früh- und Neugeborenenstation des Universitätsklinikums X tätig gewesenen Kinderärzten, insbesondere der Ärztin Dr. U, als Behandlungsfehler zum Vorwurf. Die auf der Station tätigen Ärzte seien verpflichtet gewesen, den Verdacht der RLF entsprechend den Vorschlägen der augenärztlichen Konsiliumsberichte so frühzeitig wie möglich abklären zu lassen und, weil dies vor der Entlassung des Kindes nicht mehr geschehen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Kontrolle lückenlos an die ambulante ärztliche Nachsorge weitergereicht werde. Die weiterhin bestehende akute Gefährdung des Kindes habe es erfordert, dem Vorschlag des am 00.00.00 abgehaltenen augenärztlichen Konsiliums unbedingt Folge zu leisten und eine weitere Untersuchung nach Ablauf von drei Wochen anzufordern. Eine erst auf den 00.00.00 angesetzte erneute Kontrolluntersuchung, wie sie die Ärztin Dr. U anberaumt haben wolle, habe wegen der damit verbundenen Überziehung um knapp zwei Wochen eindeutig gegen den augenärztlichen Vorschlag verstoßen. Da die nächste Kontrolluntersuchung damit überfällig gewesen sei, habe eine vorzeitige Entlassung des Kindes es erfordert, dass die Kontrolluntersuchung lückenlos an die ambulante ärztliche Nachsorge weitergereicht worden wäre, was zweifelsfrei habe dokumentiert werden müssen. Die nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme erfolgte mündliche Unterrichtung der Eltern über die Notwendigkeit eines augenärztlichen Kontrolltermins habe unter den gegebenen Umständen bei weitem nicht genügt, um die lückenlose Weitergabe an die ärztliche Ambulanz zu gewährleisten. Es sei erforderlich gewesen, die Notwendigkeit der augenärztlichen Kontrolluntersuchung für die Eltern schriftlich niederzulegen. Hierzu habe sich ein entsprechender Vermerk im Nahrungsplan angeboten. Die Entlassung des Kindes ohne die Absicherung einer lückenlosen ambulanten augenärztlichen Nachsorge, noch dazu, nachdem schon die im letzten Konsiliumsbericht vorgeschlagene Kontrolluntersuchung längst überfällig gewesen sei, stelle ein Fehlverhalten dar, welches aus objektiver Sicht bei Anlegung eines für einen im Krankenhaus tätigen Facharzt für Kinderheilkunde geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr zu verstehen sei, weil ein derartiger Fehler einem solchen Facharzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Die in jahrelangem Umgang mit den Eltern der behandelten Kinder gesammelten Erfahrungen hätten jedem Facharzt signalisiert, dass die schon für "Normalfälle" geforderte eindeutige Dokumentation der Weiterreichung von Therapievorschlägen bei den vorliegenden schwierigen häuslichen Startbedingungen in besonderem Maße habe abgesichert sein müssen. Mit einer - noch dazu wenig eindringlichen - und lediglich mündlichen Unterrichtung der offensichtlich überforderten jungen Eltern habe sich ein Kinderarzt mit der entsprechenden Berufserfahrung nicht begnügen dürfen. Es habe auch nahe gelegen, für solche Fälle auf der Station Formulare vorzuhalten, in denen Anweisungen und Ratschläge für Eltern gefährdeter Frühgeborener unmissverständlich hätten aufgeführt werden können. Das Fehlen klarer Anweisungen sowohl zur Sicherung der fristgerechten ophtalmologischen Kontrolle als auch zur Führung überforderter Eltern frühgeborener Zwillingskinder hinsichtlich wichtigster ambulanter Kontrolluntersuchungen stelle einen schweren Behandlungsfehler in Form eines Organisationsverschuldens dar, für den die RWTH X hafte. Eine Einstandspflicht der Ärztin Dr. U bestehe nicht, da in ihrer Person nicht der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers verwirklicht sei und daher die Beweiserleichterung, die dem Kind M gegenüber der RWTH X zugute komme, nicht eingreife. Es habe zwar ein ärztliches Fehlverhalten vorgelegen, welches als schwerwiegend hätte qualifiziert werden müssen, wenn die Entlassung des Kindes von einem erfahrenen Facharzt der Station durchgeführt worden wäre. Da die Ärztin Dr. U jedoch noch am Anfang ihrer Ausbildung zur Kinderärztin gestanden habe, sei ihr gegenüber für die Sorgfaltsanforderungen, die an einen erfahrenen Facharzt zu richten seien, kein Raum. Die Tätigkeit der Ärztin Dr. U habe durch eine eingehende Organisation der fristgerechten Augenkontrolle und sicheren schriftlichen Unterrichtung der Eltern unterstützt werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Organisation z. B. von Entlassungsformularen habe die Ärztin U die Gefährlichkeit ihrer Handhabung des Falles des Kindes M erkennen und vermeiden können. Mit Schreiben vom 00.00.00 teilte die RWTH X dem Beklagten mit, dass es erforderlich werde, seine Haftpflichtversicherung zu benachrichtigen und danach Verhandlungen über eine Freistellung des Klinikträgers zu führen. Im Anschluss hieran meldete sich die Berufshaftpflichtversicherung des Beklagten, die Versicherungsbank VVaG (im Folgenden: ). Mit Schreiben vom 00.00.00 forderte sie Fotokopien der Krankenblattaufzeichnungen bei der RWTH X an. In dem Schreiben führte sie ferner aus, Verjährungseinredeverzicht werde wunschgemäß - vorerst bis zum 00.00.00 - erklärt. Des weiteren äußerte die S mit Schreiben vom 00.00.00, der mit Schreiben vom 00.00.00 erklärte Verjährungseinredeverzicht werde vorsorglich um ein weiteres Jahr verlängert. Eine von der S erbetene und mit Schreiben vom 00.00.00 nochmals angemahnte Stellungnahme zur Organisation seiner Abteilung gab der Beklagte mit Schreiben vom 00.00.00 ab. Er führte u. a. aus, alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgten individualisiert nach vorgegebenen Schemata, darunter auch eine Kontrolluntersuchung von Risikokindern. Bei der Entlassung der Kinder sei der Stationsarzt verpflichtet, einen vorläufigen Arztbrief an den nachbehandelnden Kinderarzt handschriftlich abzufassen, in dem Diagnose, notwendige therapeutische Maßnahmen und Kontrolluntersuchungen vermerkt seien. Darüber hinaus bestehe die Verpflichtung, dass innerhalb einer 6-Wochenfrist die nachbehandelnden Ärzte eines Kindes einen ausführlichen Arztbericht über Verlauf und Anschlussbehandlung erhielten. Dieses Organisationsprinzip habe sich bewährt. Die S übermittelte das Schreiben des Beklagten der RWTH X im Mai 0000. Mit Schreiben vom 00.00.00 äußerte die RWTH X gegenüber der S die Auffassung, die in der Stellungnahme des Beklagten geschilderten organisatorischen Maßnahmen seien nicht so beschaffen, dass damit der zentrale Vorwurf des OLG Köln entkräftet werden könne. Die S führte daraufhin gegenüber der RWTH X aus, sie werde den Beklagten noch einmal um ergänzende Ausführungen bitten. Nach deren Eintreffen werde die Angelegenheit einer unabhängigen Fachbegutachtung zugeführt werden. Sie, die S, werde sich unaufgefordert wieder melden. Mit Schreiben vom 00.00.00 ersuchte die S ferner den Leitenden Oberarzt, Arzt für Kinderheilkunde, Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin Prof. Dr. V, um eine Stellungnahme zu der Frage eines generellen, vom Beklagten persönlich zu verantwortenden groben Organisationsmangels im Falle des Kindes M. Mit Schreiben vom 00.00.00 erklärte die S gegenüber der RWTH X, sie habe mit gleicher Post erneut das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten angefordert, welches bereits für Mai 0000 zugesagt gewesen sei. Unter dem Datum des 00.00.00 erstellte Prof. Dr. V das von der S angeforderte Privatgutachten. Mit Kurzbrief vom 00.00.00 übermittelte die S das Gutachten an die RWTH X. Am 00.00.00 fand zwischen Assessorin T von der S und Assessor Ö von der RWTH X ein Telefongespräch statt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Beklagte behauptet, im Rahmen des Telefongesprächs sei seitens des Assessors Ö ein Regressverzicht erklärt worden. Hierauf beziehe sich ein handschriftlicher Vermerk "Anruf Herr Ö am 00.00.00: Regressverzicht! SZ" auf einem Schreiben vom 00.00.00. Der Kläger behauptet, im Rahmen des Telefonats vom 00.00.00 sei keineswegs ein Regressverzicht ausgesprochen worden. Es sei vielmehr deutlich gemacht worden, dass das Gutachten letztlich wenig hilfreich sei. Es sei seinerzeit festgestellt worden, dass nunmehr fairerweise zunächst ein Augenmediziner befragt werden müsse, inwieweit die Exkulpation der Kinderklinik stichhaltig sei. Dementsprechend hätten die "Verhandlungen" nicht als beendet angesehen werden können. Mit Schreiben vom 00.00.00 wandte sich die RWTH X nochmals an die S mit dem Vorschlag, doch noch eine gütliche Einigung herbeizuführen. Diese erklärte mit Schreiben vom 00.00.00, die neuerlichen Ausführungen der RWTH X stünden den telefonischen Äußerungen vom 00.00.00 diametral entgegen. Zum nun schon fünften Male müsse sie, die S, die RWTH X darauf hinweisen, dass eine Zahlungsverpflichtung lediglich dann zu bejahen wäre, wenn sich generell in der Kinderklinik vorherrschende und vom Beklagten persönlich zu verantwortende grobe Organisationsmängel im Falle des Kindes M konkret ausgewirkt hätten. Ferner erklärte die S, für die Abgabe des von der RWTH X erbetenen neuerlichen Verjährungseinredeverzichts werde keinerlei Raum gesehen. Am 00.00.00 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat ausgeführt, er mache sich die Bewertung des Sachverhalts durch das OLG Köln zu eigen. Danach sei es unerlässlich, dass vor Entlassungen von Patienten in der Kinderklinik Aktivitäten und deren Kontrolle organisiert würden, damit Nachsorgeuntersuchungen zeitgerecht durchgeführt werden könnten. Aufgrund seiner Organisationsgewalt sei der Klinikdirektor hierfür verantwortlich. Die Regelungen mannigfaltiger Art, die es in der Klinik des Beklagten gegeben habe, seien für den vorliegenden Behandlungsfehlerfall nicht tauglich gewesen. Hinzu komme, dass die Überwachung der existierenden Organisationsmaßnahmen durch den Beklagten nicht gewährleistet gewesen sei. Das OLG habe vor der abschließenden Würdigung des Geschehens als "schweren Behandlungsfehler in Form eines Organisationsverschuldens" detailliert und beispielhaft aufgelistet, was zur Vermeidung eines Gesundheitsschadens bei dem Kind M hätte geschehen müssen. Diese Versäumnisse seien für den späteren Schadenseinstritt ursächlich gewesen. Der Regressanspruch sei auch nicht Ende November 0000 verjährt. Der Verjährungseinrede stehe im Hinblick auf den Gesichtspunkt schwebender Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung der Einwand aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entgegen. Infolge des Urteils des OLG Köln vom 28. September 1995 sei die titulierte Schadensersatzforderung in Höhe von 172.146,44 DM im Dezember 0000 beglichen worden. Zuzüglich der Kosten, die anlässlich der in zwei Instanzen geführten Prozesse angefallen seien, ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 211.016,38 DM. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 107.890,96 EUR nebst 4 v. H. Zinsen ab dem 00.00.00 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei unzutreffend, dass die Eltern nicht ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer sofortigen augenärztlichen Kontrolle informiert worden seien. Wegen der insgesamt schlechten Beurteilbarkeit sei eine neue augenärztliche Kontrolluntersuchung angefordert und sodann für den 00.00.00 verabredet worden. Als am 00.00.00 die Entlassung der Zwillingsschwester des Kindes habe erfolgen sollen, hätten die Eltern plötzlich darauf bestanden, auch das Kind M mit nach Hause zu nehmen. Dies sei von der behandelnden Stationsärztin Dr. U abgelehnt worden. Trotz des Hinweises darauf, dass eine vorzeitige Entlassung des Kindes M unverantwortlich sei, seien die Eltern bei ihrem Wunsch geblieben. Weil keine vitale Kontraindikation bestanden habe, habe der damalige Oberarzt der Früh- und Neugeborenenstation Dr. B letztlich entschieden, dem Wunsch der Eltern nachzugeben. Die Ärztin Dr. U habe die Eltern sodann erneut eindringlich auf die Notwendigkeit einer sofortigen Vorstellung des Kindes M beim nachbehandelnden Kinderarzt zwecks Weiterbehandlung und u. a. Überweisung an einen niedergelassenen Augenarzt hingewiesen. Die Eltern seien im Übrigen über das Risiko der RLF aufgeklärt und auch schon anlässlich der Sauerstoffbeatmungsbehandlung und der begleitenden augenärztlichen Kontrollen auf die unbedingte Notwendigkeit permanenter augenärztlicher Kontrolluntersuchungen hingewiesen worden. Überdies sei ihnen ein vorläufiger Entlassungsbericht mitgegeben worden, in dem sich ebenfalls ein Hinweis darauf befunden habe, dass alsbald eine Augenhintergrunduntersuchung habe stattfinden müssen. Ein Organisationsverschulden treffe ihn, den Beklagten, nicht. Insoweit sei zunächst auf seine Stellungnahme vom 00.00.00 zu verweisen; die darin geschilderten organisatorischen Vorkehrungen seien vom gesamten nachgeordneten Dienst beachtet worden. Was speziell die Frage der Patientenentlassung angehe, so habe er als Organisationsschema verbindlich vorgegeben, dass die zuständigen Stationsärzte verpflichtet gewesen seien, einen vorläufigen Arztbericht an den nachbehandelnden Kinderarzt abzufassen. Hierin habe eine Mitteilung über notwendige therapeutische Maßnahmen und nachfolgende Kontrolluntersuchungen enthalten sein müssen. Er habe ferner die Verpflichtung ausgesprochen, dass innerhalb einer Frist von sechs Wochen der nachbehandelnde Arzt einen ausführlichen Arztbrief erhalten müsse. Für die sog. Sicherheitsaufklärung sei ganz unabhängig von Patientenentlassungen vorgegeben gewesen, dass solche Aufklärungen klar und eindeutig zu sein hätten. Irgendeine Systemlücke sei hier nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Gutachten des Prof. Dr. S vom 00.00.00 zu verweisen. Ferner könne ihm, dem Beklagten, schon gar nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden. Der Begriff des "groben Behandlungsfehlers" sei nicht mit dem der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Des weiteren wäre ein etwaiger Behandlungsfehler nicht ursächlich für den bei dem Kind M eingetretenen Gesundheitsschaden geworden. Dem Kläger komme insoweit die in dem Urteil des OLG Köln angesprochene Beweiserleichterung nicht zugute. Im Übrigen hätte sich bei einer weiteren diesbezüglichen Aufklärung des Sachverhalts herausgestellt, dass nicht der behauptete Behandlungsfehler, sondern eine Hirnschädigung bzw. Versäumnisse der konsiliarisch zugezogenen Augenärzte für die Erblindung des Kindes Jessica ursächlich gewesen seien. Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch verjährt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. April 2002 im Wesentlichen stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich des für den Zeitraum vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen: Der Beklagte habe als Direktor der Kinderklinik gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 - GV. NRW. S. 926 - (WissHG) für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung getragen. Diesen Pflichtenkreis habe er verletzt, weil er es unterlassen habe, klare Anweisungen zur Sicherung fristgerechter Nachuntersuchungen und zur Führung überforderter Eltern hinsichtlich wichtigster ambulanter Kontrolluntersuchungen zu erteilen. Die Kammer folge insoweit den Ausführungen des OLG Köln. Eine Pflichtverletzung liege vor, weil es in der Kinderklinik an einer Absicherung der lückenlosen ambulanten Nachsorge entlassener Patienten - z. B. durch Übergabe schriftlicher Hinweise an die Eltern am Entlassungstag - gefehlt habe. Die organisatorische Regelung, dass am Entlassungstag ein vorläufiger Arztbericht an den nachbehandelnden Kinderarzt habe verfasst werden müssen, in dem Diagnose, notwendige therapeutische Maßnahmen und Kontrolluntersuchungen zu vermerken gewesen seien, sei nicht ausreichend gewesen. Da der vorläufige Arztbericht den Eltern mitgegeben worden sei, sei es, wenn - wie im Fall des Kindes M - die Eltern noch keinen Kinderarzt gehabt hätten, allein vom weiteren Vorgehen der Eltern abhängig gewesen, wann ein nachbehandelnder Kinderarzt den vorläufigen Arztbericht erhielt. Um zu bewirken, dass Eltern in dringenden Fällen entweder den vorläufigen Bericht unmittelbar an den Kinderarzt weitergeben oder dringende Nachuntersuchungen selbst veranlassen würden, habe es einer eindringlichen Information der Eltern bedurft. Eine solche Information habe unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Eltern wie denen des Kindes M nur schriftlich erfolgen können. Der Beklagte habe seine Organisationspflichten grob fahrlässig verletzt. Es sei eine ganz nahe liegende Überlegung, dass der nachgeordnete ärztliche Dienst angewiesen werden müsse, Eltern von "Problemkindern" auf dringend erforderliche ambulante Untersuchungen schriftlich hinzuweisen. Die Gestattung der Entlassung von Säuglingen mit Gesundheitsschädigungen durch die Stationsärzte ohne schriftliche Information der Eltern über notwendige Nachuntersuchungen habe die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt. Zwischen der grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beklagten und dem Schaden des Klägers bestehe darüber hinaus ein adäquat kausaler Zusammenhang. Ein Organisationsfehler in einer ärztlichen Klinik sei generell geeignet, eine Verurteilung des Klinikträgers zu Schadensersatz und Schmerzensgeld herbeizuführen. Folge der grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beklagten sei der von der Klägerseite geltend gemachte Schaden. Schließlich könne sich der Beklagte im Hinblick auf Treu und Glauben nicht auf Verjährung berufen. Er müsse sich das Verhalten seiner von ihm beauftragten Versicherung zurechnen lassen. Erst durch ihr Schreiben vom 00.00.00 habe die Versicherung keinen Zweifel daran gelassen, dass sie der Schadensersatzforderung nicht nachkommen werde. Die anschließende Klageerhebung sei innerhalb eines Monats und damit noch rechtzeitig erfolgt. Mit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht der Beklagte geltend: Es liege kein Organisationsfehler vor. Es sei schon nicht zu erkennen, dass die Übergabe eines vorläufigen Arztbriefes an die Eltern für die Sicherung einer notwendigen Folgebehandlung nicht ausreichend gewesen sein solle. Ein solcher Arztbrief müsse mitgegeben werden, wenn, wie im Falle des Kindes M, noch kein nachbehandelnder Kinderarzt feststehe. Zutreffend sei allein, dass es bei der Entlassung des zu behandelnden Kindes einer "eindringlichen Information der Eltern" bedurft habe. Eine solche Information sei vorliegend erteilt worden. Der Vorwurf, dass eine derartige eindringliche Information wirksam nur schriftlich erfolgen könne, gehe fehl. Gerade die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass eine mündliche eindringliche Unterrichtung und Information der Eltern deutlich nachhaltiger wirke als die Unterzeichnung eines schriftlichen Formulars. Ein schriftlicher Hinweis auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Nachuntersuchung berge die Gefahr, dass er von den Eltern nicht wahrgenommen und vor allem nicht richtig verstanden werde. Wenn seit dem Erlass des Urteils des LG Aachen eine Unterschrift der Eltern verlangt werde, diene dies lediglich einer haftungsrechtlichen Absicherung der Klinik durch schriftliche Dokumentation. Eine schriftliche Information der Eltern bei der Entlassung behandlungsbedürftiger Kinder sei im Jahre 0000 kein allgemeiner Behandlungsstandard, vielmehr allseits unüblich gewesen. Soweit es den Umstand angehe, dass sich die Kinderärzte der Früh- und Neugeborenenstation dem Vorschlag des konsiliarisch beigezogenen Augenarztes nicht angeschlossen und die nächste augenärztliche Kontrolluntersuchung nicht auf einen Termin drei Wochen nach dem 00.00.00, sondern erst auf den 00.00.00 angesetzt hätten, habe dies mit dem ihm, dem Beklagten, im vorliegenden Verfahren zum Vorwurf gemachten Organisationsverschulden nichts zu tun. Das Verwaltungsgericht sei ferner rechtsirrtümlich vom Vorliegen grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Der vom OLG Köln angenommene "grobe Behandlungsfehler" sei keineswegs mit einem groben Verschulden gleichzusetzen. Ein grober Behandlungsfehler könne vielmehr schon bei leichtestem Verschulden vorliegen. Selbst wenn man das Erfordernis einer schriftlichen Unterrichtung unterstelle, sei eine entsprechende Unterlassung allenfalls leicht fahrlässig begangen worden. Denn zum einen sei jedenfalls im Jahre 0000 eine solche schriftliche Unterrichtung von Eltern in keiner Weise standardisiert gewesen sei, und zum anderen habe er, der Beklagte, eine mündliche Sicherheitsaufklärung einer schriftlichen zumindest gleichwertig erachten dürfen. Es fehle darüber hinaus an der "haftungsbegründenden" Kausalität, also an der Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für das Unterbleiben einer weiteren augenärztlichen Behandlung des Kindes M. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass die Ärztin Dr. U mehrfach die Entlassung des Kindes Jessica abgelehnt habe. Ferner stehe aufgrund der im Haftpflichtprozess getätigten Aussage der Krankenschwester A (A) fest, dass die Eltern mehrfach eindringlich auf die für den Dienstag nach dem 00.00.00 anberaumte Augenhintergrunduntersuchung hingewiesen worden seien. Das Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität ergebe sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Eltern die Zwillingsschwester O unmittelbar nach der Entlassung aus der Klinik einem Augenarzt vorgestellt hätten - was freilich im erstinstanzlichen zivilrechtlichen Verfahren durch die damalige Klägerin, das Kind M, bestritten worden ist. Die "haftungsausfüllende" Kausalität könne ebenfalls nicht bejaht werden. Es sei nicht bewiesen, dass die Blindheit des Kindes M auf eine RLF zurückzuführen und nicht hirnorganisch bedingt sei. Die im Haftpflichtprozess angenommene Beweiserleichterung könne auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragen werden. Es sei daher mit dem OLG Köln als nicht bewiesen und nicht beweisbar anzusehen, dass bei einer rechtzeitigen Kontrolle von M nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus ihre Erblindung hätte verhindert werden können. Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch verjährt. Der Kläger habe gegenüber der S am 00.00.00 einen Regressverzicht erklärt. Vor diesem Hintergrund sei es ihm, dem Beklagten, nach Treu und Glauben nicht verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, das OLG Köln habe einen Behandlungsfehler zunächst darin gesehen, dass das Untersuchungsintervall nach der letzten augenärztlichen Kontrolluntersuchung vom 00.00.00 zu groß bemessen worden sei. Die vom Beklagten vorgetragenen Organisationsmaßnahmen schützten gegen diesen Vorwurf in keiner Weise. Die Berufungsbegründung beschäftige sich ausführlich und nahezu ausschließlich mit der Kontrolle angeordneter weiterer Maßnahmen, nicht aber damit, wie sichergestellt werde, dass diese Maßnahmen überhaupt fach- und zeitgerecht angeordnet werden. Im Übrigen habe das OLG Köln aus diesem Fehler, weil es ihn nicht als einen groben Behandlungsfehler bzw. einen groben Organisationsmangel eingestuft habe, keine entscheidenden Konsequenzen gezogen. Tragend sei demgegenüber die Erwägung des Berufungsgerichts, dass durch organisatorische Maßnahmen habe sichergestellt werden müssen, dass die unbedingt notwendige weitere Kontrolluntersuchung alsbald nach der Entlassung durchgeführt wurde. Dasjenige, was seitens des Beklagten zur Organisation der von ihm geleiteten Abteilung vorgetragen werde, genüge den vom OLG Köln hinsichtlich der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen vorgegebenen strengen Anforderungen in keiner Weise. Ein vorläufiger Arztbrief der vom Beklagten geltend gemachten Art sei insoweit nicht ausreichend, da er zu weiteren Verzögerungen führe. Zu folgen sei vielmehr der Wertung des OLG Köln, der sich auch das Verwaltungsgericht angeschlossen habe und der zufolge eine schriftliche Information der Eltern zur Sicherstellung der Nachsorge erforderlich sei. Die betreffenden Erwägungen hätten nicht nur für den Einzelfall, sondern generelle Gültigkeit. Hinsichtlich der Frage der groben Fahrlässigkeit sei zwar zuzugeben, dass der Begriff des groben Behandlungsfehlers nicht ohne weiteres deckungsgleich sei. Es sei jedoch sogleich zu erkennen, dass in dem Urteil des OLG Köln grobe Fahrlässigkeit beschrieben werde. Der durch das OLG erhobene Vorwurf liege darin, dass elementare Überlegungen, die sich einem Arzt hätten aufdrängen müssen, missachtet worden seien. Das sei nichts anderes als grobe Fahrlässigkeit. Der Beklagte berufe sich ferner zu Unrecht darauf, die geforderten Organisationsmaßnahmen seien damals nicht "standardisiert" gewesen. Was ärztlicher Standard sei, bestimme die medizinische Wissenschaft. Nach ihr sei es im vorliegenden Fall zweifelsfrei gewesen, dass engmaschige Kontrolluntersuchungen während des Zeitraums, in dem ein Risiko bestanden habe, hätten durchgeführt werden müssen. Wie der jeweilige Arzt sicherstelle, dass dieser medizinische Standard eingehalten werde, stehe ihm weitgehend frei. Auch die Einwendungen des Beklagten gegen die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität griffen nicht durch. Die nach wie vor bestrittene mündliche Information der Eltern sei im Vorprozess ebenso wenig bewiesen worden wie die Behauptung, das Kind M sei vorzeitig und letztlich auf eigenes Risiko entlassen worden. Die Eltern des Kindes seien sich der Schwere des Risikos bei nicht rechtzeitiger Augenuntersuchung nicht bewusst gewesen, da sie erst wesentlich später den Kinderarzt und noch später den Augenarzt aufgesucht hätten. Die im Vorprozess zur Anwendung gebrachten Grundsätze zur Beweislastumkehr seien auch für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich. Sehe man dies anders, entstehe ein regressfreier Raum, in dem gerade bei grober Fahrlässigkeit des Beamten und erheblicher Haftung des Dienstherrn eine Regressmöglichkeit ausgeschlossen sei, was nicht richtig sein könne. Im vorliegenden Regressprozess könne es nicht darum gehen, ob der Kausalitätsbeweis für die Schädigung des Dritten lückenlos zu führen sei, sondern es komme auf die Schädigung des Dienstherrn durch den Beamten an. Diese sei eingetreten, und für sie sei das damalige Verhalten des Beklagten auch kausal gewesen. Ein Regressverzicht sei, wie bereits mit Schreiben vom 00.00.00 ausgeführt worden sei, nicht erklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die beigezogene Gerichtsakte (LG Aachen - 4 O 517/90 -, Streitakte Bd. I und II, PKH-Heft) und auf die Verwaltungsvorgänge des Klägers (3 Bände) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts - insgesamt - abzuweisen. Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Regressanspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Rückgriffsanspruch des Dienstherrn setzt danach eine Dienstpflichtverletzung des Beamten, Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie einen durch die Dienstpflichtverletzung verursachten Schaden des Dienstherrn voraus. Diese Haftungsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung des Kindes M eine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen ist. Jedenfalls scheitert aber ein Rückgriffsanspruch des Klägers daran, dass die - als gegeben unterstellte - Pflichtverletzung seitens des Beklagten zumindest nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden ist. Rechtliche Grundlage für die Annahme von Dienstpflichten, die der Beklagte - durch Unterlassen - verletzt haben könnte, ist, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, § 44 Abs. 1 WissHG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift trägt der Leiter der Abteilung für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt (Satz 2). Er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten (Satz 3). Die dem Abteilungsleiter danach obliegenden Pflichten sind vor allem solche organisatorischer Art. Er ist für eine sachgerechte Organisation des Umgangs mit den Patienten verantwortlich. Organisationspflichten bestehen dabei auch hinsichtlich der Verabredung und Überwachung von Patiententerminen sowie bezüglich der Aufklärung der Patienten. Darüber hinaus hat der leitende Arzt insbesondere für die Überwachung des nachgeordneten Personals zu sorgen, geeignete Kontrollverfahren vorzusehen und bei Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter auf deren Qualifikation zu achten. Ihn trifft ferner die Pflicht, die Mitarbeiter über typische Fehler und Gefahren zu belehren und sie anzuleiten. Vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, § 102 Rdnr. 1 ff. Anknüpfungspunkte für mögliche Verletzungen von Dienstpflichten im vorgenannten Sinne und insoweit dem Beklagten anzulastendes Verschulden ergeben sich aus den Urteilen des LG Aachen vom 9. Februar 1994 und des OLG Köln vom 28. September 1995. Nach Auffassung beider Gerichte liegt ein Behandlungsfehler zum einen darin, dass entgegen der in dem konsiliarärztlichen Befundbericht vom 00.00.00 gegebenen Empfehlung eine augenärztliche Kontrolluntersuchung bei dem Kind M nicht innerhalb von 3 Wochen nach dem 00.00.00 durchgeführt worden ist. Zum anderen sei eine fehlerhafte Behandlung darin zu sehen, dass die Eltern des Kindes anlässlich seiner Entlassung nicht ausreichend über die Notwendigkeit einer zeitnahen augenärztlichen Kontrolluntersuchung belehrt worden seien. Das OLG Köln rügt ferner das Fehlen klarer Anweisungen sowohl zur Sicherung der fristgerechten ophtalmologischen Kontrolle als auch zur Führung überforderter Eltern frühgeborener Zwillingskinder hinsichtlich wichtigster ambulanter Kontrolluntersuchungen. Hierin liege ein schwerer Behandlungsfehler in Form eines Organisationsverschuldens. Sowohl die Versäumung der konsiliarärztlich empfohlenen Frist zur Kontrolluntersuchung als auch die unzureichende Instruktion der Eltern anlässlich der Entlassung des Kindes M können lediglich als Behandlungsfehler der mit der ärztlichen Versorgung betrauten Ärztin Dr. U bzw. weiterer an der Heilbehandlung des Kindes beteiligter Kinderärzte der Früh- und Neugeborenenstation eingestuft werden. Eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten ist insoweit hingegen nicht gegeben, da er mit der Therapie des Kindes M nicht persönlich befasst war. Bezüglich seiner Person kann eine Pflichtverletzung allenfalls unter dem Gesichtspunkt ihm anzulastender organisatorischer Mängel zu bejahen sein. Soweit das OLG solche Mängel bejaht hat, ist der Senat daran bei der Beurteilung des hier streitigen Regressanspruchs nicht gebunden. Das folgt schon daraus, dass der Beklagte an dem Verfahren vor dem OLG nicht beteiligt war und die für ihn nachteiligen Feststellungen des OLG ihm gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Das OLG hat seine Beanstandung, es habe an klaren Anweisungen zur Sicherung der fristgerechten Durchführung - konsiliarärztlich empfohlener - ophtalmologischer Kontrollen gefehlt, nicht näher begründet. Der Senat vermag dem OLG in diesem Punkt auch im Ergebnis nicht beizutreten. Er lässt sich dabei von den folgenden Erwägungen leiten: Zur Sicherstellung der fristgerechten Vornahme einer durch einen Konsiliararzt vorgeschlagenen Kontrolluntersuchung der streitgegenständlichen Art bestanden zum Zeitpunkt der Behandlung des Kindes M organisatorische Vorgaben in Form eines formalisierten Verfahrens. Diese Vorgaben erstreckten sich zum einen auf die Umsetzung einer angeordneten Untersuchung. Dies ergibt sich aus den Darlegungen des Beklagten, insbesondere in seinem Schreiben vom 00.00.00, und den Aussagen der Ärztin Dr. U in der vor dem OLG Köln durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 00.00.00. Gegen die Richtigkeit der betreffenden Angaben sind durch den Kläger keine substantiierten Einwände erhoben worden, und sie in Zweifel zu ziehen, besteht auch ansonsten kein Anlass. Vorgesehen war danach die Vormerkung der notwendigen Maßnahmen im Krankenblatt für einen bestimmten Termin, die Hinzusetzung der Bezeichnung "a" (für angemeldet) nach Bestätigung des Termins durch die Konsiliarärzte sowie die Hinzufügung eines "Hakens" nach Durchführung und schriftlicher Dokumentierung der Untersuchung. Ferner wurde der Termin auf einer Tafel im Stationszimmer vermerkt. Aber auch hinsichtlich der Anordnung bzw. Einleitung der konsiliarisch vorgeschlagenen Untersuchungsmaßnahme bestand insoweit ein formalisiertes Verfahren, als der Befundbericht der Konsiliarärzte jeweils durch den verantwortlichen Stationsarzt abgezeichnet wurde. Dass diese Verfahrensweise vorliegend keinen verbindlichen Charakter hatte, sondern in das Belieben der Stationsärzte gestellt war, ist weder durch den Kläger behauptet worden noch sonst erkennbar. Sie entsprach allgemeiner Übung, wie sich dem Gutachten des Prof. Dr. B vom 00.00.00 entnehmen lässt: Danach übernimmt der verantwortliche Stationsarzt, der üblicherweise den Befundbericht abzeichnet, als approbierter Arzt die volle Verantwortung, dass die sich aus dem Befundbericht ergebenden Konsequenzen vollständig gezogen werden. Das Erfordernis der Abzeichnung des Befundberichts soll in formalisierter Weise sicherstellen, dass der verantwortliche Stationsarzt die vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen zur Kenntnis nimmt und gleichzeitig - gegebenenfalls nach Rücksprache - eine Entscheidung über ihre Umsetzung trifft sowie diese anschließend ausführt, sofern er nicht ausnahmsweise aus besonderen Gründen davon absieht, dem fachärztlichen Behandlungsvorschlag zu folgen. Der Beklagte war rechtlich nicht gehalten, durch weitere organisatorische Maßnahmen die fristgerechte Verwirklichung einer konsiliarärztlichen Behandlungsempfehlung der streitbefangenen Art sicherzustellen. Darauf abzielende Maßnahmen sind weder durch den Kläger noch in dem Urteil des OLG Köln benannt worden. In Betracht kamen allenfalls ein genereller Hinweis darauf, dass entsprechende Behandlungsvorschläge - auch hinsichtlich der in ihnen bestimmten Fristen - strikt zu beachten sind, sowie auf die Einhaltung der Fristen gerichtete Kontrollmaßnahmen. Eine Hinweispflicht im vorgenannten Sinne ist zu verneinen. Dass von einem Therapievorschlag, wie er in dem Befundbericht vom 00.00.00 niedergelegt ist, nicht ohne besonderen Grund abgewichen werden durfte, drängte sich geradezu auf, und zwar auch einem noch unerfahrenen Arzt. Vgl. zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht einer am Anfang ihrer Facharztausbildung stehenden Assistenzärztin: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26. April 1988 - VI ZR 246/86 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1988, 2298 (2299 f.). Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die Therapieempfehlung, was offenkundig ist, von einem Arzt stammte, der gerade wegen seiner Spezialkenntnisse zu Rate gezogen worden war. Vor diesem Hintergrund stellte sich das Erfordernis, dem Vorschlag im Regelfall, d. h. soweit nicht eine Abweichung aus besonderen Gründen gerechtfertigt war, strikt zu folgen, als Selbstverständlichkeit dar. Im Hinblick darauf kann es nicht überzeugen, dass hierauf seitens des Beklagten nochmals gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Ebensowenig kann eine Verpflichtung des Beklagten bejaht werden, Kontrollmaßnahmen mit dem Ziel zu organisieren, dass Untersuchungen, die durch Konsiliarärzte vorgeschlagen werden, auch tatsächlich seitens des Stationsarztes eingeleitet werden. Bei der in Rede stehenden Veranlassung der Kontrolluntersuchung - in Form der Anforderung eines entsprechenden Konsiliums - handelt es sich um einen Vorgang, der einen einfachen Willensentschluss voraussetzt und weder mit besonderen Schwierigkeiten noch entsprechenden potentiellen Fehlerquellen behaftet ist. Er kann im Einzelfall, wie etwa im Falle des Kindes M, zwar überaus wichtig sein, zählt aber dennoch zu den - einfachen - Routineangelegenheiten, die in ähnlicher Form im Krankenhausalltag in der Regel viele Male anfallen. Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich derartiger Vorgänge wären mit einem erheblichen - zusätzlichen - organisatorischen Aufwand verbunden, der seinerseits sogar Fehlerquellen in sich bergen könnte. Angesichts dessen ist es lebensfremd, dem Beklagten Kontrollpflichten mit dem besagten Inhalt aufzuerlegen. Dahingehende Überlegungen stellt auch der Kläger mit Recht nicht an. Im Übrigen gab es für den Beklagten keinen konkreten Anlass, Kontrollmaßnahmen im Bereich der Anordnung und Umsetzung konsiliarärztlich empfohlener Untersuchungen sicherzustellen. Vielmehr waren nach den Darlegungen des Beklagten, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, die von ersterem bei seinem Amtsantritt eingeführten organisatorischen Vorgaben zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehrere Jahre praktiziert worden, ohne dass es zu einem dem Fall des Kindes M vergleichbaren Vorfall gekommen wäre. Diese Gegebenheiten sprechen gegen die Annahme, es habe von der Person des Beklagten aus gesehen im maßgeblichen Zeitpunkt des streitbefangenen Geschehens nahe gelegen, Überwachungsregelungen der in Rede stehenden Art vorzusehen. Auch in Bezug auf die Person der Ärztin Dr. U lag - jedenfalls - bis zum Beginn des Jahres 0000 keine Auffälligkeit vor, die es für den Beklagten hätte als offenkundig erscheinen lassen müssen, dass die ärztliche Tätigkeit gerade dieser Mitarbeiterin einer besonderen Überwachung bedurfte. Zu verweisen ist insoweit nicht zuletzt auch auf das Schreiben des Rektors der RWTH X vom 00.00.00, in dem ausgeführt wird, die Ärztin Dr. U habe während der gesamten Zeit ihrer Beschäftigung in den medizinischen Einrichtungen der RWTH X nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gegeben. Sie könne als äußerst qualifizierte Ärztin bezeichnet werden, die ihre Arbeiten stets mit großer Umsicht, fachlicher Kompetenz und Gewissenhaftigkeit erledigt habe. Das OLG hat weiter beanstandet, dass der Beklagte keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine schriftliche Unterrichtung zwecks "Führung überforderter Eltern frühgeborener Zwillingskinder hinsichtlich wichtigster ambulanter Kontrolluntersuchungen" sicherzustellen. Der Senat hat auch in Hinsicht auf diesen rechtlichen Ansatz zur Bejahung eines Organisationsverschuldens erhebliche Zweifel, sieht jedoch im vorliegenden Regressverfahren keinen Anlass zu einer abschließenden Stellungnahme. Die Zweifel des Senats gründen sich vor allem auf folgende Überlegungen: Es ist schon fraglich, ob es im Zusammenhang mit der aus Anlass einer Entlassung erforderlichen Belehrung der Eltern frühgeborener Kinder über nach der Entlassung notwendige Kontrolluntersuchungen überhaupt organisatorischer Vorkehrungen des Beklagten bedurfte. Dabei ist zu bedenken, dass sich nicht nur einem Facharzt, sondern auch einem Berufsanfänger hätte aufdrängen müssen, dass die Sicherstellung einer lückenlosen ambulanten Nachsorge durch hinreichend deutliche Belehrungen unbedingt geboten war, zumal dann, wenn ein entsprechender, in einem augenärztlichen Konsilium vorgeschlagener Kontrolltermin bereits längerfristig überschritten war. Selbst für einen Laien wäre eine solche Notwendigkeit unmittelbar einsichtig gewesen. Vor diesem Hintergrund gilt im vorliegenden Zusammenhang bezüglich einer Organisationspflicht des Beklagten nichts anderes als für das Erfordernis, einem konsiliarärztlichen Behandlungsvorschlag in der Regel zu folgen, d. h. es handelte sich um eine Selbstverständlichkeit, auf die der Beklagte nicht eigens aufmerksam machen musste. Eine andere Einschätzung dürfte auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer schriftlichen Belehrung gerechtfertigt sein, auf den das Oberlandesgericht und ihm folgend das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt haben. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass eine ordnungsgemäße Sicherheitsaufklärung nur in schriftlicher Form erfolgen konnte und es geboten war, zum Zwecke ihrer Durchführung entsprechende Formulare zur Verfügung zu stellen. Denn bei einer schriftlichen Belehrung ist keineswegs schlechthin eine höhere Gewähr dafür gegeben, dass sie von den Adressaten auch gelesen wird. Vielmehr kann auch und gerade ein Schriftstück in Vergessenheit geraten, insbesondere dann, wenn, wie bei einem längeren Krankenhausaufenthalt nicht unüblich, dem Betroffenen mehrere Belehrungsschreiben ausgehändigt werden. Demgegenüber wird ein mündlich Belehrter unmittelbar mit dem Inhalt der Belehrung konfrontiert mit der Folge, dass sie ihm jedenfalls bei entsprechender Nachdrücklichkeit im Regelfall auch geraume Zeit im Gedächtnis bleiben wird. Eine formularmäßige Information begründet zudem die Gefahr, dass aufgrund ihrer Form die Wichtigkeit ihres Inhalts nicht hinreichend erkannt wird. Dagegen kann sich bei einem mündlichen Hinweis der Hinweisgeber unmittelbar ein Bild davon machen, ob der Adressat die Information verstanden und verinnerlicht hat. Er kann sich insoweit jeweils auch leicht auf die individuellen Verhältnisse seines Gegenübers einstellen und die Sicherheitsaufklärung entsprechend flexibel und einzelfallbezogen gestalten. Dies ist bei einer schriftlichen Belehrung kaum in gleicher Weise möglich, insbesondere nicht bei einer solchen in formularmäßiger Form. Vielmehr besteht vor allem bei letzterer die Gefahr, dass Besonderheiten des konkreten Einzelfalles übersehen werden. Gerade der vorliegende Behandlungsfall, der zahlreiche Eigentümlichkeiten aufweist (insbesondere: Zwillings- und Frühgeburt, Nichtvorhandensein eines nachbehandelnden Kinderarztes zum Zeitpunkt der Entlassung, Gesundheitsbeeinträchtigungen bei beiden Kindern), lässt sich aufgrund seines Ausnahmecharakters schwerlich mit einer generellen Weisung bewältigen. Der Inhalt der hier in Rede stehenden Belehrung war ferner nicht kompliziert oder schwer verständlich, so dass sich in dieser Hinsicht eine - gegebenenfalls auch zusätzliche bzw. ergänzende - schriftliche Information ebenfalls nicht von vornherein aufdrängte. Es bedurfte vor allem nicht der Darlegung und Erläuterung komplexer medizinischer Gegebenheiten. Vielmehr beschränkte sich die erforderliche Information in ihrem Kern auf den Hinweis, dass nach der Entlassung mit höchster zeitlicher Dringlichkeit eine augenärztliche Kontrolluntersuchung des Augenhintergrundes durchzuführen war, da ansonsten eine Netzhautablösung und Erblindung drohten. Nicht überzeugend ist schließlich das - für die Unverzichtbarkeit einer schriftlichen Belehrung angeführte - Argument des Verwaltungsgerichts, werde der vorläufige Arztbericht den Eltern mitgegeben, so sei es, wenn die Eltern noch keinen Kinderarzt hätten, allein von deren weiterem Vorgehen abhängig, wann ein nachbehandelnder Kinderarzt den vorläufigen Arztbericht erhalte. Bei einer schriftlichen Belehrung verhält es sich nämlich insoweit nicht anders als bei einer mündlichen Instruktion: Auch hier hängt es von den Eltern ab, wann der vorläufige Arztbrief seinen Adressaten erreicht. Im Hinblick darauf, dass aus den vorstehend aufgezeigten Gründen überhaupt zweifelhaft ist, ob der Beklagte gehalten war, durch organisatorische Maßnahmen auf eine schriftliche Belehrung hinzuwirken und diesbezügliche Belehrungsformulare zur Verfügung zu stellen, liegt auch die Annahme einer entsprechenden speziell auf die Person von Berufsanfängern bezogenen Pflicht nicht nahe. Aus diesem Grunde ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, dass das Oberlandesgericht angenommen hat, ein schriftliches Belehrungserfordernis habe sich der Ärztin Dr. U aufgrund ihrer mangelnden Berufserfahrung nicht aufdrängen müssen. Ob trotz alledem organisatorische Defizite letztlich bejaht werden können, bedarf keiner abschließenden Beantwortung. Auch bei Annahme einer Dienstpflichtverletzung fehlt es jedenfalls an dem von § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG vorausgesetzten qualifizierten Verschulden des Beklagten. Dabei kann ein vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten von vornherein ausgeschlossen werden. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine mit Absicht, direktem Vorsatz oder mit Eventualvorsatz begangene Pflichtverletzung sind nicht erkennbar. Aber auch ein Verschulden des Beklagten in Form grober Fahrlässigkeit ist nicht gegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem, und zwar nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltsverletzung hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und ganz nahe liegenden Erwägungen angestellt hätte. Es muss sich von der Person des Schädigers aus gesehen um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. November 1997 - 6 A 1822/95 -; Urteil vom 10. August 1995 - 6 A 4064/93 -; Schütz/Mai-wald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2005, § 84 Rdnr. 45. Ein derartiges Maß an fahrlässigem Verhalten wäre dem Beklagten auch im Falle der Annahme einer Pflichtwidrigkeit der oben erläuterten Art nicht vorzuwerfen. Wie oben schon ausgeführt worden ist, sprechen gewichtige Gründe für die Annahme, dass eine - nachdrückliche - mündliche Belehrung der Eltern möglicherweise sogar wirkungsvoller, in jedem Falle wohl aber nicht weniger effektiv als eine schriftliche Information ist. Hiervon ausgehend musste eine Pflicht des Klinikleiters, eine schriftliche Entlassungsaufklärung anzuordnen und diesbezügliche Formulare zur Verfügung zu stellen, dem Beklagten nicht bei einfachsten und ganz nahe liegenden Erwägungen einleuchten. Soweit in der vom Beklagten geleiteten Klinik, wie seinem Schreiben vom 00.00.00 zu entnehmen ist, nunmehr die Eltern verpflichtet werden, bei der Entlassung den Erhalt der noch ausstehenden Nachsorgetermine durch ihre Unterschrift zu bestätigen, rechtfertigt das keine andere Einschätzung. Denn diese Verfahrensweise bezweckt in erster Linie, wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, eine haftungsrechtliche Absicherung der Klinik durch schriftliche Dokumentation. Die Leistungsklage ist schließlich auch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruchs nicht begründet. Dies gilt bereits deshalb, weil entsprechend den obigen Ausführungen eine Hauptforderung nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.