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Urteil

3 K 4254/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0117.3K4254.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Beklagten sind die Erben des ehemaligen beamteten Chefarztes der Universitäts-Frauenklinik L. Prof. Dr. B. C. . Das beklagte Land macht gegenüber den Beklagten einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit Ansprüchen der ehemaligen Patientin S. C1. geltend. 3 Frau S. C1. ist seit ihrer Geburt am 00.00.0000 in der Frauenklinik der Universität L., deren Leiter damals Prof. Dr. C. war, in erheblichem Umfang geistig und körperlich behindert. Sie leidet u. a. unter einer Cerebralparese mit einer spastischen Tetraplegie. 4 Auf eine entsprechende Klage von Frau C1. hin wurde mit Urteil des LG Köln vom 24.11.1992 – 25 O 107/87 – dem Grunde nach die Haftung des Klägers aufgrund von Behandlungs- und Organisationsfehlern im Zusammenhang mit ihrer Geburt festgestellt. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des OLG Köln vom 27.11.1996 zurückgewiesen. Mit Urteil des OLG Köln vom 05.06.2002 – 5 U 66 /00 – wurden Ansprüche von Frau C1. gegen den Kläger in Höhe von 260.336,06 Euro zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 11.08.1981 bis zum 31.03.1997 sowie 79.859,90 Euro zuzüglich Zinsen bis zum 31.03.2000 anerkannt; weiterhin wurde ein Mehrbedarf von monatlich 2.256,08 Euro ab dem 01.04.2000 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der angegebenen Urteile Bezug genommen. 5 Die Geburt von Frau S. C1. war bereits in der 28. Schwangerschaftswoche erfolgt. Ihre Mutter war am 12.04.1981 wegen vorzeitiger Wehen auf der geburtshilflichen Station der Universitäts-Frauenklinik stationär aufgenommen worden. In der Nacht vom 17.04 auf den 18.04.1981 war die Mutter von Frau C1. wegen verstärkter Wehen zur Beobachtung im Kreißsaal. Am 18.04.1981 (Karsamstag) wurde sie nach einem vorzeitigen Blasensprung um 23.30 Uhr erneut in den Kreißsaal verlegt. Zuständige Ärztin war in dieser Nacht Frau Dr. S1. -L. ; bei ihr handelte es sich um eine Assistenzärztin im 3. Jahr ihrer Facharztausbildung, die seit 16 Monaten in der Geburtshilfe tätig war. Außerdem befand sich eine diensthabende Hebamme im Kreißsaal. Weiterhin hielt sich in dieser Nacht ein diensthabender Oberarzt in der Universitäts-Frauenklinik auf. Frau C1. wurde am 19.04.1981 um 08.14 Uhr geboren; ihre Körpergröße betrug 28 cm und ihr Gewicht 1114 gr. Unmittelbar nach der Geburt unternahm die diensthabende Ärztin eine Reanimierung von Frau C1. . Später erschien das nach der Geburt informierte Team der Universitätskinderklinik und führte eine Intubation des neugeborenen Kindes durch. 6 Das OLG Köln führte in der Begründung seines Urteils vom 12.06.1996 unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten und der Vernehmung von Zeugen in der mündlichen Verhandlung aus, dass es vor, während und nach der Geburt erhebliche Behandlungs- und Organisationsfehler gegeben habe. In der Summe und mit Blick auf das mit der Geburt extrem kleiner Frühgeburten verbundene hohe Risiko seien diese Fehler und Versäumnisse als grob fehlerhaft zu bewerten. Es sei zu einer unsachgemäßen Reanimierung des Kindes gekommen. Dies beruhe zu einem erheblichen Teil auf Organisationsfehlern. Es habe nicht dem medizinischen Standard an Universitätskliniken im Jahre 1981 entsprochen, eine Risikogeburt verantwortlich in die Hände einer noch in der Facharztausbildung befindlichen Ärztin zu legen; zumindest hätten konkrete Direktiven an den diensthabenden Arzt für den Fall des vorzeitigen Blasensprungs existent sein müssen. Eine Geburt in der 28. Schwangerschaftswoche sei mit einem erheblichen Risiko für das Kind verbunden. 7 In dem zivilgerichtlichen Verfahren von Frau C1. gegen den Kläger war unter dem 09.04.1991 neben anderen beteiligten Ärzten und Hebammen Herrn Prof. Dr. C. der Streit verkündet worden. 8 Mit Schreiben vom 11.11.2002 forderte der Kläger die Beklagten zum Ersatz der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten in Höhe von 842.010,08 Euro auf. Die Beklagten verzichteten mit anwaltlichem Schreiben auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2003. Die Haftpflichtversicherung von Herrn Prof. Dr. C. (C2. T. ) erklärte mit Schreiben vom 18.11.2003, dass bis zum 31.12.2004 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten sei. 9 Am 09.06.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagten seien als Erben des für die Organisationsfehler innerhalb der Universitäts-Frauenklinik zur damaligen Zeit verantwortlichen Chefarztes Prof. Dr. C. zum Ersatz des ihm durch die Forderung der Patientin entstandenen Schadens verpflichtet. In den zivilgerichtlichen Urteilen sei festgestellt worden, dass ein grob fahrlässiges Verhalten vorgelegen habe. Der Schadensersatzanspruch aus § 84 LBG sei auch nicht verjährt. Die Haftpflichtversicherung des verstorbenen Prof. Dr. C. habe bis zum 31.12.2004 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Versicherer gelte nach § 5 Nr. 7 AHB als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben. Nachdem seit Juni 2003 die Regulierungsverhandlungen mit dem Rechtsanwalt der Beklagten stagniert hätten, könne ein Widerruf der Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers nicht angenommen werden. Es sei auch keine besondere Härte erkennbar, aufgrund derer von der Geltendmachung des Anspruchs abgesehen werden müsse. 10 Weiterhin trägt der Kläger vor, es seien zwischenzeitlich weitere Zahlungen an Frau C1. bzw. deren Krankenversicherung erfolgt. Er hat hierzu entsprechende Nachweise vorgelegt. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagten als Erben von Herrn Prof. Dr. C. gem. § 1967, 2058 BGB in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Land die aus der Schadensabwicklung S. C1. bisher entstandenen Auslagen i. H. v. 1.317.316,41 Euro zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 838.704,71 Euro ab dem 01.02.2003, im Übrigen ab Zustellung der Klage bzw. der Klageerweiterung zu erstatten, 13 sowie festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, das beklagte Land für die Zukunft von weiteren Ansprüchen der Patientin S. C1. aus dem Urteil des OLG Köln vom 05.06.2002 – 5 U 66/00 – und von bestehenden bzw. künftig entstehenden Ansprüchen Dritter aus den Schadensfall freizustellen. 14 Die Beklagten beantragen, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie tragen vor, ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht gegeben. Die persönliche Verantwortlichkeit von Herrn Prof. Dr. C. und ein persönliches Verschulden seien nicht festgestellt worden. Im Übrigen sei der Anspruch als verjährt anzusehen. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben bereits am 05.06.1997 einen Betrag in Höhe von 250.000,00 DM an Frau C1. ausgezahlt. Da dieser Betrag anerkannt worden sei, sei insoweit die Verjährung bereits drei Jahre später am 05.06.2000 eingetreten; dem stehe auch nicht die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung entgegen, da dieser Betrag seit der Auszahlung nicht mehr Gegenstand des zivilgerichtlichen Prozesses gewesen sei. Auch im Übrigen sei Verjährung eingetreten, weil die Streitverkündung nur verjährungshemmende Wirkung gehabt habe. Es sei auch kein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung für die Zeit ab dem 31.12.2003 erfolgt; die Haftpflichtversicherung sei nicht befugt gewesen, eine derartige Erklärung auch mit Wirkung für die Beklagten abzugeben. Der Kläger habe es auch unterlassen, aufgrund der besonderen Konstellation – die Beklagten seien ja lediglich als Erben des verstorbenen Beamten in Anspruch genommen worden – näher zu prüfen, ob nicht aus Billigkeitsgründen von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs abzusehen sei. 17 Auf einen entsprechenden Antrag der Beklagten hin ist vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs entschieden worden. Mit Beschluss der Kammer vom 29.03.2006 ist entschieden worden, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 02.06.2006 – 21 E 511/06 – zurückgewiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Akten des LG Köln – 25 O 107/87 - Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Ein Regressanspruch des Klägers gegen die Beklagten nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG(i. V. m. §§ 1967, 2058 BGB) ist nicht gegeben. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Rückgriffsanspruch des Dienstherrn setzt eine Dienstpflichtverletzung des Beamten, Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie einen durch die Dienstpflichtverletzung verursachten Schaden des Dienstherrn voraus. 22 Im vorliegenden Fall sind diese Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Es ist bereits fraglich, ob Herrn Prof. Dr. C. , dessen Erben die Beklagten sind, im Zusammenhang mit der Geburt von S. C1. eine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen ist. Jedenfalls scheitert ein Rückgriffsanspruch des Klägers daran, dass selbst bei Vorliegen einer Pflichtverletzung zumindest nicht von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden kann. 23 Als rechtliche Grundlage für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung von Herrn Prof. Dr. C. kommt § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen (WissHG) in der im Jahre 1981 geltenden Fassung in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift trägt der Leiter der Abteilung für die Behandlung der Patienten und die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihm mit der Aufgabe der Krankenversorgung betreuten Bediensteten. Er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt (Satz 2). Er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten (Satz 3). 24 Dabei gehört es insbesondere auch zu seinen Organisationspflichten, für die Überwachung des nachgeordneten Personals zu sorgen, geeignete Kontrollverfahren vorzusehen und bei Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter auf deren Qualifikation zu achten. Ihn trifft ferner die Pflicht, die Mitarbeiter über typische Fehler und Gefahren zu belehren und sie anzuleiten. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.02.2005 – 6 A 2171/02 –, m.w.N. 26 Anknüpfungspunkte für eine mögliche Verletzung von Dienstpflichten und für ein Herrn Prof. Dr. C. anzulastendes Verschulden könnten sich aus den Feststellungen in dem Urteil des OLG Köln vom 27.11.1996 – 6 U 39/94 – ergeben. Nach der Begründung des Urteils hätte es unter den gegebenen Umständen durch geeignete organisatorische Maßnahmen vermieden werden müssen, dass die Geburtsleitung alleinverantwortlich in die Hände der eingesetzten Assistenzärztin geriet. Solche Maßnahmen seien indes nicht getroffen worden. Auch hätten weder schriftliche noch mündliche Anweisungen existiert, wie im Falle des vorzeitigen Blasensprungs zu verfahren sei. Die Problematik der Patientin C1. sei der diensthabenden Ärztin bis zu ihrer Aufnahme im Kreißsaal unbekannt gewesen, da eine Vorstellung in den regelmäßigen Kreißsaalvisiten nicht erfolgt sei und der Fall auch nicht Gegenstand der üblichen Dienstbesprechungen gewesen sei. Die angebliche Anweisung, bei unvorhergesehenen Komplikationen den Oberarzt vom Dienst zu rufen, genüge nicht. 27 Allerdings kommt eine Dienstpflichtverletzung von Herrn Prof. Dr. C. , der persönlich nicht mit der Behandlung der Mutter der Patientin und dem Geburtsvorgang befasst war, lediglich unter dem Gesichtspunkt ihm anzulastender organisatorischer Mängel in Betracht. Entsprechend den Feststellungen des OLG Köln können die organisatorischen Mängel einerseits in der Gestaltung des Dienstplans für die Nacht vom 18.04.1981 auf den 19.04.1981 und andererseits in dem Unterlassen konkreter Anweisungen für den Fall einer Risikogeburt liegen. Der Chefarzt einer Klinik ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass jederzeit qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht und dass die eingesetzten Bereitschaftsärzte möglichst frühzeitig und umfassend über Risikofälle informiert werden. Dabei kann es im Falle der Voraussehbarkeit einer Risikogeburt bedenklich sein, die Verantwortlichkeit für die geburtshilfliche Abteilung einer noch in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzärztin zu übertragen, ohne dieser detaillierte Anweisungen zu erteilen, wie im Falle des plötzlichen Eintritts des Blasensprungs und der Geburt zu verfahren ist. 28 Ob im vorliegenden Fall eine Dienstpflichtverletzung von Herrn Prof. Dr. C. gegeben ist, kann aber letztlich dahinstehen. Es ist jedenfalls nach der Überzeugung des Gerichts kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seinerseits gegeben. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung kann bei den hier gegebenen Umständen ausgeschlossen werden. Aber auch grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem, und zwar nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltspflichtverletzung hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und ganz naheliegenden Erwägungen angestellt hätte. Es muss sich von der Person des Schädigers aus gesehen um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.02.2005, a.a.O., m.w.N. 30 Ein derartiges Maß an fahrlässigem Verhalten wäre Herrn Prof. Dr. C. auch im Falle der Annahme einer Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Der Annahme eines derartigen offenkundigen Fehlverhaltens steht bereits entgegen, dass nicht einmal alle vom LG Köln und vom OLG Köln beauftragten Sachverständigen überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung angenommen haben. Sowohl Herr Prof. Dr. I. (Universitätsklinikum C. ) als auch die Professoren Dr. H. und Dr. T1. (Universitätsklinik I,.) sind in ihren Gutachten jeweils zu der Auffassung gelangt, dass die Vorgehensweise dem allgemeinen Standard im Jahre 1981 entsprochen hat. Da es sich bei den Verfassern dieser Gutachten um anerkannte unabhängige Fachleute gehandelt hat, kann deren Einschätzung zumindest insoweit von Bedeutung sein, als dies die Annahme einer groben Fahrlässigkeit ausschließt. Wenn auch Fachärzte, die ihrerseits über Erfahrungen in der Leitung von Universitätskliniken und in der Geburtshilfe verfügen, nicht von einem pflichtwidrigen Verhalten ausgehen, steht dies im Gegensatz zu der Annahme eines offenkundigen, schlechthin unentschuldbaren Fehlverhaltens. 31 Aber selbst wenn man in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachtens von Prof. Dr. T2. (Universitätsklinik I.) und den Feststellungen des OLG Köln davon ausgeht, dass insgesamt grobe Behandlungs- und Organisationsfehler vorgelegen haben, führt dies noch nicht dazu, dass auch Herrn Prof. Dr. C. persönlich grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Dies folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zwingend aus der Begründung des Urteils des OLG Köln vom 27.11.1996. Denn zwar wird in den Urteilsgründen festgestellt, dass nach Auffassung des OLG Köln den Ärzten der Frauenklinik im Zusammenhang mit der Leitung der Geburt und der Versorgung des Kindes schwerwiegende Organisations- und Behandlungsfehler unterlaufen sind; es wird aber auch ausdrücklich ausgeführt, dass in diesem Prozess nicht entschieden zu werden brauche, inwieweit der Vorwurf Herrn Prof. Dr. C. oder einen seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Amt treffen würde. 32 Ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann auch nicht darauf gestützt werden, dass nach der Dienstplangestaltung für die Nacht vom 18.04. auf den 19.04.1981 keine ausreichende Vorsorge für den Fall einer Risikogeburt getroffen worden war. Denn immerhin war durch den Dienstplan die ständige Besetzung der Abteilung mit einer Ärztin und einer Hebamme gewährleistet. Außerdem war ein Oberarzt als diensthabender Arzt in der Klinik anwesend. Desweiteren kann es nicht als grob fahrlässig eingestuft werden, dass als Bereitschaftsärztin in der Abteilung keine Fachärztin, sondern eine noch in der Facharztausbildung befindliche Assistenzärztin eingesetzt war. Denn diese Ärztin war keine Berufsanfängerin, vielmehr befand sie sich bereits im dritten Jahr ihrer Facharztausbildung und war auch seit 16 Monaten im geburtshilflichen Bereich tätig gewesen. Sie hatte auch zuvor bereits an zahlreichen Geburtsvorgängen mitgewirkt bzw. diese sogar geleitet. Im Übrigen hätte diese Ärztin jederzeit die Möglichkeit gehabt, frühzeitig (nicht erst nach der Geburt) den diensthabenden Oberarzt sowie das Ärzteteam der Universitätskinderklinik hinzuzuziehen. Herr Prof. Dr. C. als Chefarzt konnte darauf vertrauen, dass die diensthabende Ärztin zumindest über eine derartige Berufserfahrung verfügte, dass sie bei bevorstehenden oder eingetretenen Komplikationen frühzeitig andere Ärzte hinzuzieht und nicht – wie hier geschehen – zunächst ohne die Unterstützung weiterer Ärzte tätig wird. Die vor allem im Gutachten von Herrn Prof. Dr. T2. angegebenen Fehler bei der Reanimierung des neugeborenen Kindes hätten vermieden werden können, wenn die diensthabende Ärztin sich rechtzeitig um die Unterstützung durch andere Ärzte bemüht hätte, die in der Klinik zur Verfügung standen und binnen Minuten hätten zur Stelle sein können. Hierzu hätte auch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, nachdem der Blasensprung bereits am Vortag um 23.30 Uhr aufgetreten war. Die Notwendigkeit hätte sich auch für die diensthabende Ärztin aufdrängen müssen, weil es ihr bei ihrem Ausbildungsstand klar sein musste, dass die Geburt eines noch äußerst unreifen Kindes mit einer stark eingeschränkten Überlebenschance bevorstand. 33 Auch der Umstand, dass die diensthabende Ärztin zuvor nicht über die Besonderheiten in diesem Fall informiert worden war und ihr hierzu keine entsprechenden Anweisungen erteilte worden sind, kann nicht als grob fahrlässiges Verhalten des damaligen Chefarztes gewertet werden. Es war grundsätzlich in der ihm unterstehenden Abteilung üblich, jeden Morgen eine Dienstbesprechung abzuhalten, bei der die in der Abteilung befindlichen Patientinnen mit ihren Befunden vorgestellt wurden. Auch fanden regelmäßige Kreißsaalvisiten statt. Ob und aus welchen Gründen der Fall der Patientin C1. weder bei den Kreißsaalvisiten noch in der Dienstbesprechung erwähnt worden ist oder warum die diensthabende Bereitschaftsärztin hiervon keine Kenntnis hatte, ist heute nicht mehr aufklärbar. Zwar hatte Prof. Dr. C. als Leiter der Klinik für einen entsprechenden Informationsaustausch Sorge zu tragen; als für die Gesamtleitung der Klinik verantwortlicher Arzt konnte er aber auch darauf vertrauen, dass die mit der Behandlung unmittelbar befassten Fachärzte entsprechende Informationen in geeigneter Weise weitergaben. Im Übrigen konnte er auch bei den zu diesem Zeitpunkt eingesetzten Ärzten davon ausgehen, dass diese ihrerseits bei Auftreten von Komplikationen die geeigneten Maßnahmen treffen konnten und gegebenenfalls weitere Hilfe hinzuziehen würden. Ebenso konnte er davon ausgehen, dass allen im Bereich der Geburtshilfe tätigen Personen bekannt war, dass es sich bei einer Geburt in der 28. Schwangerschaftswoche um eine Hochrisikogeburt handelte. 34 Aus alldem folgt, dass die aufgetretenen Organisations- und Behandlungsfehler nicht allein dem verantwortlichen Chefarzt zur Last gelegt werden können. Vielmehr liegt eine Kette von Fehlern vor, die nicht unmittelbar dem damaligen Chefarzt zugeordnet werden können. Die damit im Zusammenhang stehenden Organisationsmängel können allenfalls als fahrlässiges, nicht aber als grob fahrlässiges Verhalten seinerseits gewertet werden. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Rechtsmittelbelehrung 37 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 38 39 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 40 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 41 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 42 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 43 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 44 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 45 Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 46 47 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten , sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 48 Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. 49 Beschluss 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51 1.398.335,29 € 52 festgesetzt. 53 Gründe 54 55 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde der bisher geltend gemachte Betrag sowie der 36fache Betrag der vom OLG Köln festgesetzten monatlichen Leistung des Klägers an Frau Becker zu Grunde gelegt. 56 Rechtsmittelbelehrung 57 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 58 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 59 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.